Satzung der Vereinigung zur Erforschung
der Neueren Geschichte e.V.

  vom 30. Oktober 1963
zuletzt geändert am 12.12.1992
 
 
  § 1
 
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
 
 
  Der Verein führt den Namen "Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte". Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung erhält er den Zusatz "e.V.". Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
   
§ 2
 
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
 
 
  Zweck des Vereins ist die Erforschung von Problemen der allgemeinen Geschichte der Neuzeit (16. bis 20. Jahrhundert) durch Aufspürung, Offenlegung, Bearbeitung und Edition der wichtigsten Quellen und Durchführung der damit zusammenhängenden Untersuchungen. Der Verein soll auch die Verbindung zwischen deutschen und ausländischen Historikern, die auf dem genannten Gebiet tätig sind, herstellen und pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
   
§ 3
 
Mitglieder des Vereins
 
 
  Mitglieder des Vereins sind die bisherigen Mitglieder der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten "Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, Bonn" sowie die von der Mitgliederversammlung hinzugewählten weiteren Wissenschaftler. Die Zuwahl erfolgt auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder durch die Mehrheit der Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluß. Der Ausschluß kann nur durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen.
 
   
§ 4
 
Mitgliedsbeiträge
 
 
  Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.  
   
§ 5
 
Organe des Vereins
 
 
  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich einberufen.
Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so können die Anwesenden über Gegenstände der Tagesordnung beraten. Die Ergebnisse dieser Beratung sind allen Mitgliedern schriftlich zu unterbreiten. Falls keine Mehrheit der Mitglieder binnen 30 Tagen widerspricht, gelten die Ergebnisse der Beratung als beschlossen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; das Protokoll ist von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, die Jahresabrechnung und die Arbeitsvorhaben. Soweit der Haushaltsplan Zuwendungen des Bundes vorsieht, bedarf der Beschluß über den Haushaltsplan der Zustimmung des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretar. Er wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende oder der Sekretar vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises.
 
   
§ 6
 
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
 
 
  Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das etwa vorhandene Vereinsvermögen, soweit es die Deckung der Verbindlichkeiten übersteigt, an die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch den Bundesminister für wissenschaftliche Forschung - mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung zu verwenden.  
   
§ 7
 
Inkrafttreten der Satzung
 
 
  Der Verein ist Rechtsnachfolger der in §3 genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Seine Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt gilt die genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts als aufgelöst.
Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn erfolgte am 17. Juli 1964 unter der Registernummer VR 2588.
 

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