Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 336-340.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 1 - 6 IPM

 
    
 Dispositio  
   
 [§ 1 IPM ± Art. I IPO]  Cap. I. 1. Es sey ein Christlicher, allgemeiner, immerwährender Friede, und wahre aufrichtige Freundschafft, zwischen der Röm. Kays. Maj. und der Allerchristlichsten Maj. als auch zwischen allen und ieden Bundes=Genossen und Angehörigen besagter Kayserl. Maj. dem Hause Oesterreich, und derselben Erben und Nachfolgern, fürnemlich aber denen Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs an einem: Auch allen und ieden besagter Allerchristlichsten Majestät Bundes=Verwandten und derselben Erben und Nachfolgern: fürnemlich der Durchlauchtigsten Königin und Cron Schweden, auch resp. Chur=Fürsten, Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs, am andern Theil, und soll dieselbe dergestalt aufrichtig und ernstlich gehalten und respectiret werden, daß ein Theil des andern Nutzen, Ehre und Frommen befördere, und in allen Stücken zwischen dem gantzen Römischen Reiche mit der Cron Franckreich, und wiederum der Cron Franckreich mit dem Röm. Reiche, eine treue Nachbarschafft und sichere Friedens= und Freundschaffts=Bezeugungen wieder herfür grünen und blühen möchten.   
 [§ 2 IPM = Art. II IPO]  Cap. II. 2. Es sey von beyden Theilen eine ewige Vergessenheit und Amnestie aller derer Feindseligkeiten, welche von dem Anfange dieser Unruhen an Orten und auf was vor Weise es wolle, von einem oder dem andern Theile hin und wieder geschehen, dergestalt, daß keiner unter dererselben Vorwendung oder einer andern Ursach Vorgebung dem andern einige Feindseligkeit, Feindschafft, Belästigung und Hinderniß an seiner Person, Zustande, Gütern oder Sicherheit entweder durch sich oder durch andere, heimlich oder öffentlich, directe oder indirecte unter dem Schein Rechtens oder Gewalt, in dem Reiche oder irgendswo ausserhalb demselben, anzuthun oder anthun zu lassen befugt sey und verstatte, wie denn alle und iede vorhergehende Bündnisse, welche auf das Gegentheil abzielen, hier nicht zuwider seyn können: sondern es sollen alle und iede hin und wieder, so wol vor dem Kriege als in dem Kriege mit Worten, Schrifften und Thaten zugefügte Beleidigungen, Gewaltthaten, Feindseligkeiten, Schäden, Unkosten ohne alles Ansehen der Personen und Sachen, dergestalt gäntzlich abgethan seyn, daß alles, was einer in dieser Betrachtung wider den andern zu fordern berechtigt wäre, mit einer ewigen Vergessenheit vergraben seyn solle.   
 [§ 3 IPM # IPO]  3. Und damit desto aufrichtiger der beyderseitigen Freundschafft Sicherheit zwischen der Röm. Kayserl. Majestät, dem Allerchristlichsten Könige, Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Römischen Reichs ins künftige möge (ohne Nachtheil derer zu Endes bemeldten Versicherungs=Puncten) erhalten werden, so soll kein Theil des andern Feinden, gegenwärtigen oder zukünftigen, unter einigem Schein oder Prätext, oder unter dem Vorgeben einiger Streitigkeit oder Krieges wider den andern mit Waffen, Geld, Volck, Proviant, oder anderm Vorschub thun, ingleichen auch nicht einigen Völckern, so gegen einen gegenwärtigen Frieden=Schlusse Zugethanen geführet werden mögen, einigen Aufenthalt, Quartier oder Durchzug verstatten.
Cap. III. Es soll zwar der Burgundische Kreiß ein Glied des Heil. Röm. Reichs, nachdem die Streitigkeiten zwischen den Cronen Franckreich und Spanien beygelegt worden, seyn und bleiben, und in diesem Friedenschluß begriffen seyn. In den annoch währenden Krieg aber soll weder die Röm. Kays. Maj. noch einiger Stand des Römischen Reichs sich mischen.
Ins künftige aber, da zwischen beyden Reichen Streitigkeiten entstünden, soll zwischen dem gantzen Römischen Reich, und zwischen denen Königen, und der Cron Franckreich, obangeregte Abrede und Obligation beyderseits Feinden keinen Vorschub zu leisten, steiff und fest verbleiben; Jedem Reichs=Stande aber frey stehen, diesem oder jenem Reiche ausserhalb des Röm. Reichs Gräntzen, Hülffe zu leisten: iedoch anderer Gestalt nicht, als denen Reichs=Satzungen gemäß.
  
 [§ 4 IPM # IPO]  Cap. IV. 4. Die Lothringische Sache soll entweder Schiedsleuten, so von beyden Seiten zu ernennen, untergeben, oder in den Frantzösischen und Hispanischen Friedens=Tractaten, oder auf andere freundliche Wege verglichen werden, und soll auch so wohl der Rö. Kays. Maj. als Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen des Röm. Reichs frey stehen, die Beylegung dieser Sache, vermittelst freundlicher Unterhandlung, und andere gütlichen Mittel, iedoch ohne Waffen und Krieg, zu befördern und zu suchen   
 [§ 5 IPM ÷ Art. III,1 IPO]  Cap. V. 5. Auf diesen Grund einer mutuellen Freundschafft und allgemeinen Amnestie sollen alle und iede des H. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände (die unmittelbare freye Reichs=Ritterschafft mit begrifen) und derselben Vasallen, Unterthanen, Bürger und Einwohner, denen durch Veranlassung der Unruhe in Böhmen und Teutschland, oder derer hin und wieder geschlossenen Bündnisse einiges Nachtheil und Schaden, es sey auf was vor Art, und unter was vor einem Vorwande es wolle, zugefüget worden, so wohl in ihre Gebiethe, Lehne, Affter=Lehn und Allodial=Güter, als auch in alle Würde, Freyheiten, Rechte und Privilegia, nicht allein in geistlichen sondern auch weltlichen Sachen in eben den Zustand gesetzet seyn, in welchem sie sich vor der Entsetzung befunden, oder von Rechtswegen haben befinden können, da ihnen denn alle währender Zeit zum Gegentheil gemachte Veränderungen nicht schädl. seyn können, sondern vor null und nichtig erkläret werden.   
 [§ 6 IPM ~ Art. III,2 IPO]  6. Wenn aber die Besitzer derjenigen Güter und Gerechtigkeiten, so restitutiret werden sollen, mit gnugsamen Grund und Execeptionen gefast zu seyn sich erachten würden, so sollen zwar diese die Wiedereinsetzung keines weges hindern, wenn aber dieselbe erfolget, könen sie für dem ordentlichen Richter examiniret und erörtert werden.  

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