Deutsche Übersetzung des IPM von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 380-384; deutsche Übersetzung des Vertragstextes, soweit vom IPO abweichend. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 106-110 (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

§§ 1 - 6 IPM

 
    
 Dispositio  
   
 [§ 1 IPM ± Art. I IPO]  {§ 1} Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede (pax sit christiana, universalis, perpetua) sowie wahre und aufrichtige Freundschaft herrschen zwischen der Heiligen Kaiserlichen Majestät und der Heiligen allerchristlichsten Majestät sowie sämtlichen Verbündeten und Anhängern vorerwähnter Kaiserlicher Majestät, dem Hause Österreich und deren Erben und Nachfolgern, namentlich aber den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches einerseits, und sämtlichen Verbündeten vorerwähnter allerchristlichster Majestät und deren Erben und Nachfolgern, insbesondere der durchlauchtigsten Königin und dem Königreich Schweden und den betreffenden Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches andererseits; und es soll dieser {Friede} aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil des anderen Nutzen, Ehre und Vorteil fördere (ut utraque pars alterius utilitatem, honorem ac commodum promoveat) und daß sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches und dem Königreich Frankreich, als auch umgekehrt auf Seiten des Königsreichs Frankreich und dem Römischen Reiche, treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.   
 [§ 2 IPM = Art. II IPO]  {§ 2 = Artikel II Osnabrücker Friedensvertrag = Instrumentum Pacis Osnabrugense}   
 [§ 3 IPM # IPO]  {§ 3} Damit die gegenseitige Freundschaft zwischen dem Kaiser, dem allerchristlichsten König, den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches für die Zukunft umso zuverlässiger und aufrichtiger bewahrt werde (unbeschadet des nachfolgend beschriebenen Garantieartikels), soll der eine die gegenwärtigen oder künftigen Feinde des anderen unter keinem Rechtstitel, Vorwand, wegen keiner Streitigkeit und keines Krieges zum Nachteil des anderen mit Waffen, Geld, Soldaten, Proviant oder anderweitig unterstützen oder Truppen, die von irgendjemandem gegen eine der Unterzeichnermächte dieses Friedens geführt werden sollten, Aufnahme, Quartier oder Durchzug gewähren.
Der Burgundische Kreis (circulus Burgundicus) soll zwar ein Teil des Reiches sein und bleiben und nach Beilegung der Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien in diesen Friedensschluß eingeschlossen werden; aber in die zur Zeit dort stattfindenden Kriegshandlungen sollen sich weder der Kaiser noch irgendein Reichsstand einmischen.
Sollte aber in Zukunft zwischen den {vorerwähnten} Königreichen Streit entstehen, so soll zwischen dem gesamten Römischen Reich und den Königen und dem Königreich Frankreich die vorerwähnte gegenseitige Verpflichtung, den beiderseitigen Feinden keine Unterstützung zu gewähren, unverändert gültig bleiben (firma semper maneat obligationis necessitas); doch soll es einzelnen Reichsständen freistehen, diesem oder jenem Königreich außerhalb der Grenzen des Römischen Reiches Unterstützung zu gewähren, jedoch nicht anders als nach den Reichsgesetzen {zulässig ist}.
  
 [§ 4 IPM # IPO]  {§ 4} Der Lothringische Streit soll entweder Schiedsrichtern, die von beiden Parteien zu ernennen sind, vorgetragen oder in einem französisch-spanischen Vertrag oder auf andere Weise gütlich beigelegt werden; dem Kaiser wie auch den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches soll freigestellt sein, die Beilegung durch Herbeiführung eines gütlichen Vergleiches (compositionem amicabili interpositione) und durch andere dem Frieden dienende Handlungen, nicht aber mit Waffen oder militärischen Mitteln, zu unterstützen und zu fördern.   
 [§ 5 IPM ± Art. III,1 IPO]  {§ 5 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel III § 1. Geringfügige Abweichung am Anfang des Paragraphen.}   
 [§ 6 IPM ~ Art. III,2 IPO]  {§ 6} Sollten aber die derzeitigen Besitzer von Restitutionsgütern und -rechten glauben, begründete Einreden geltend machen zu können, so sollen diese {Einreden} die Vornahme der Restitution keineswegs hindern, sondern nach vollzogener {Restitution} vor dem zuständigen Richter geprüft und erörtert werden (coram competenti iudice examinentur et discutiantur).  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1648 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1710 |  französisch 1651
französisch 1684 |  spanisch 1750