Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 340-355.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 7 - 46 IPM

 
   
  [§ 7 IPM = Art. IV,1 IPO] 7. Ob nun zwar aus dieser vorangesetzten generalen Regul leichte kan geurtheilet werden, wer und wie weit sie in vorigen Stand einzusetzen sind, so hat man sich doch auf einiger Ersuchen gefallen lassen, von unterschiedenen wichtigen Angelegenheiten, wie folget, insonderheit Meldung zu thun, iedoch also, daß diejenigen, welche nicht ausdrücklich sind genennet oder ausgestrichen worden, deswegen nicht vor ausgelassen oder ausgeschlossen sollen gehalten werden.  
 
  [§ 8 IPM # IPO] 8. Demnach der Arrest, welcher auf die dem Churfürsten zu Trier zuständige, und in das Herzogthum Lützelburg überbrachte Mobilien, von der Röm. Kayserl. Maj. vermittelst des Landgerichts ehemals angelegt worden, zwar erlassen und aufgehoben, iedoch auf etlicher Anhalten hinwiederumb erneuert worden: Uber dieses auch die Sequestration des Amts Bruch, welches zum Ertzstifft, und zur [!] Helffte der Herrschafft S. Joannis, so Johann Rheinharden von Soeteren gehöret, von besagtem Land=Gerichte angeleget ist, dem zwischen Chur Trier und dem Herzogthum Burgund im Jahr 1548 durch öffentliche des Heil. Röm. Reichs Vermittelung zu Augspurg aufgerichteten Vergleiche zuwider läufft: So ist verglichen, daß vorbesagter Arrest und Sequestration von dem Lützelburgischen Landgerichte ehistens aufgehoben, gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien, Amt und Herrschafft, sowol Churfürstliche, als Patrimonial=Güter, samt den bekümmerten oder sequestrirten Nutzungen erlassen, und ausgeantwortet, oder wofern etwas davon entkommen, solches wieder ersetzt und gantz und völlig gut gemacht werden solle, iedoch also, daß hiemit die Herren Impetrantes an des H. Churfürsten im Röm. Reiche ordentliche Richter zu Erlangung Rechtes und Gerechtigkeit verwiesen seyn sollen.  
 
  [§ 9 IPM # IPO] 9. So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein und Hammerstein betrifft, wird der Röm. Kayser auf Zeit und Maß, wie dieselbe in dem Articul, so von der Execution handelt, beschrieben worden, die Besatzungen abführen oder abführen lassen, und dieselben Vestungen in die Hand des Herrn Churfürsten zu Trier, und dessen Thum=Capituls, liefern, und zwar also, daß dieselben mit gleicher Gewalt vor das Reich und Churfürstenthum möchten bewachet werden. Welchemnach sowol der Capitain als die neue von dem Herrn Churfürsten zuförders zu bestellende Besatzung dem Herrn Churfürsten und dessen Capitul zugleich die Pflicht leisten sollen.  
 
  [§ 10 IPM ± Art. IV,2 IPO] 10. Nechst diesem aber hat der zu Münster und Oßabrück gehaltene Conve[n]t die Pfältzische Sache dahin gebracht, daß die seit so langer Zeit darüber geführte Streitigkeiten auf folgende Art beygeleget worden.  
 
  [§ 11 IPM = Art. IV,3 IPO] 11. Und zwar fürs erste, was das Haus Bäyern anbelanget, so soll die Churfürstliche Würde, welche die Churfürstlichen Pfaltz=Grafen vor diesem gehabt, mit allen Regalien, Aemtern, Vorsitzen, Insignien und Gerechtigkeiten, sie mögen Nahmen haben, wie sie wollen, wenn sie nur zu dieser Würde gehören, nichts davon im geringsten ausgenommen, wie auch die gantze Ober=Pfaltz, nebst der Grafschafft Cham, mit allen ihren Zugehörungen, Regalien und Rechten, wie bishero, also auch ins künftige bey Herrn Maximilian, Pfaltz=Grafen am Rhein, Herzogen von Bayern, desselben Kindern und der gantzen Wilhelminischen Linie, so lange als von derselben männliche Erben werden verhanden seyn, verbleiben.  
 
  [§ 12 IPM = Art. IV,4 IPO] 12. Hingegen soll der Herr Churfürst von Bayern vor sich, seine Erben und Nachkommen gäntzlich der Schuld derer XIII. Millionen und aller Ansprüche auf Ober=Oesterreich sich begeben, und, so bald als der Friede wird seyn publiciret worden, alle Instrumenta, so er hierüber erhalten, Sr. Kayserl. Maj. ausantworten, damit dieselben möchten cassiret und vernichtet werden.  
 
  [§ 13 IPM = Art. IV,5 IPO] 13. Was das Haus von Pfaltz anbelanget, so stimmet der Kayser samt dem Reiche, zu Erhaltung der allgemeinen Ruhe, darein, daß krafft gegenwärtigen Vergleichs, die achte Churfürstliche Würde möchte aufgerichtet werden, welche Herr Carl Ludewig, Pfaltzgraf am Rhein, und desselben Erben und Agnaten der gantzen Rudolphinischen Linie, nach der in der güldenen Bulle ausgedruckten Successions=Ordnung inskünftige genüßen sollen. Hingegen soll dem Herrn Carl Ludewig oder desselben Nachkommen, ausser der Mitbelehnschafft kein weiteres Recht zu denjenigen Stücken, welche mit der Churfürstl. Würde dem Herrn Chur=Fürsten von Bayern und der gantzen Wilhelminischen Linie gegeben worden, gehören.  
 
  [§ 14 IPM = Art. IV,6 IPO] 14. Ferner soll die gantze Unter=Pfaltz mit allen und ieden geistlichen und weltlichen Gütern, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, so vor denen Böhmischen Unruhen denen Chur=Fürsten, Fürsten und Pfaltz=Grafen zugestanden, mit allen Documenten, Registern, Rechnungs=Büchern und denen andern hieher gehörigen Acten, demselben gäntzlich wieder gegeben werden: wobey denn alles, was darwider geschehen ist, soll aufgehoben seyn, und wird hierzu die Kayserl. Autorität behülfflich seyn: dannenhero weder der Catholische König, noch e[t]wan ein anderer, welcher hievon etwas in Händen hat, sich dieser Wieder=Einsetzung wird entgegen stellen können.  
 
  [§ 15 IPM = Art. IV,7 IPO] 15. Weil aber auch einige gewisse Aemter in der Bergstraße, so vor Alters dem Chur=Fürsten von Mayntz gehöret haben, erst in dem Jahr tausend vierhundert und drey und sechzig vor eine gewisse Geld=Summe denen Pfaltz=Grafen mit Bedingung einer ewigen Wieder=Einlösungs=Gerechtigkeit sind verpfändet worden: so ist verglichen, daß diese Aemter bey dem heutigen Herrn Chur=Fürsten zu Mayntz, und desselben in dem Ertz=Bischoffthum Mayntz Nachfolgern verbleiben sollen, wenn er nur den Werth der Verpfändung, so er freywillig dargebothen, innerhalb dem zur Vollziehung des getroffenen Friedens gesetzten Termin, mit baarem Gelde erleget, und denen übrigen Puncten, zu welchen er nach Inhalt derer Pfand=Verschreibungen gehalten ist, ein Genüge wird gethan haben.  
 
  [§ 16 IPM = Art. IV,8 IPO] 16. Dem Chur=Fürsten von Trier, als Bischoffen von Speyer, wie auch dem Bischoffe von Worms, soll frey stehen, das Recht, welches sie in gewisse geistliche Güter, so in der Unter=Pfaltz gelegen sind, zu haben vermeinen, vor dem gehörigen Richter auszuführen, es wäre dann, daß beyde Fürsten hierüber sich in der Güte verglichen.  
 
  [§ 17 IPM = Art. IV,9 IPO] 17. Wenn es sich aber zutragen solte, daß die Wilhelminische Linie männlichen Geschlechts gäntzlich aussterben, das Pfaltzische Haus aber noch stehen würde, so soll nicht allein die Ober=Pfaltz, sondern auch die Chur=Fürstliche Würde, welche die Herzoge von Bayern geführet, an die überlebenden Pfaltz=Grafen, so sich indessen der Mit=Belehnschafft zu erfreuen haben, wieder kommen, der achte Electorat aber alsdenn gäntzlich ausgelöschet werden. Jedoch soll die Ober=Pfaltz auf erwähnten Fall an die überlebenden Pfaltz=Grafen also zurück fallen, daß denen Allodial=Erben des Chur=Fürstens von Bayern alle Actiones und Beneficia, so ihnen darinnen von Rechtswegen gehören, vorbehalten bleiben sollen.  
 
  [§ 18 IPM = Art. IV,10 IPO] 18. Alle Succeßions=Vergleiche, so zwischen dem Hause Chur=Heydelberg und Neuburg aufgerichtet, und wegen der Folge im Chur=Fürstenthum von denen vorhergehenden Kaysern bekräftiget worden, wie auch der gantzen Rudolphinischen Linie Gerechtigkeiten, in so weit dieselben gegenwärtigen Verordnungen nicht zuwider sind, sollen unverletzt und gültig verbleiben.  
 
  [§ 19 IPM = Art. IV,11 IPO] 19. Uber dieses, wenn durch den ordentlichen Weg Rechtens solte dargethan werden, daß einige Jülichische Lehen offen wären, so sollen dieselben denen Pfaltz=Grafen eingeräumet werden.  
 
  [§ 20 IPM = Art. IV,12 IPO] 20. Ferner, damit gedachter Herr Carl Ludewig nur einiger maßen von der Last, seinen Herren Brüdern ein Appanagium zu verschaffen, befreyet werde; so wollen Se. Kays. Maj. verordnen, daß seinen gemeldten Herren Brüdern vier mahl hundert tausend Reichsthaler innerhalb vier Jahren, von dem Anfange des künfftigen tausend sechshundert und neun und vierzigsten Jahres an zu rechnen, möchten ausgezahlet, und zwar alle Jahr hundert tausend Thaler, nebst denen jährlichen Interessen a [5]. pro Cento gegeben werden.  
 
  [§ 21 IPM = Art. IV,13 IPO] 21. Weiter soll das gantze Pfältzische Haus mit allen und ieden, welche demselben auf einige Art zugethan sind, oder ergeben gewesen, vornemlich aber die Bedienten, welche demselben bey gegenwärtiger Zusammenkunfft oder sonsten gedienet, wie auch alle Pfältzische Exulanten, oben beschriebener allgemeinen Amnestie eben mit dem Rechte, welches die darein geschlossene haben, und zwar vermöge dieses Vergleichs, insonderheit in puncto Gravaminum aber auf das vollkommenste zu geniessen haben.  
 
  [§ 22 IPM = Art. IV,14 IPO] 22. Hingegen soll Herr Carl Ludewig mit seinen Herren Brüdern der Kayserl. Maj. Gehorsam und Treue, wie die übrigen Chur=Fürsten und Fürsten des Reichs, leisten, und über dieses der Ober=Pfaltz vor sich und seine Erben, sowohl er selbst, als auch seine Brüder, auf so lange, als von der Wilhelminischen Linie rechtmässige und männliche Erben werden verhanden seyn, renunciiren.  
 
  [§ 23 IPM = Art. IV,15 IPO] 23. Weil aber auch von offterwehnten Fürstens verwittibten Frau Mutter, was derselben vor ein Wittwen=Geld zu geben sey, und von denen Schwestern, was vor ein Heyraths=Gut ihnen auszumachen, Erinnerung gethan worden, so ist endlich aus Sr. Kays. Maj. gegen das Pfältzische Haus tragenden Huld versprochen worden, daß gedachter verwittibten Frau Mutter zwantzig tausend Reichsthaler, einmal vor alle mahl anstatt des Wittwen=Geldes, ieder aber denen Schwestern des Herrn Carl Ludewig, wenn sich dieselben verheyrathen wolten, ieder zehen tausend Reichsthaler im Namen Sr. Kayserl. Maj. solten gezahlet werden. Was aber das übrige anbelanget, so soll ihnen hiervor der Pfaltz=Graf Carl Ludewig ein Gnügen zu thun gehalten seyn.  
 
  [§ 24 IPM = Art. IV,16 IPO] 24. Offtgemeldter Carl Ludewig und desselben Nachkommen sollen die Grafen von Leiningen und Daxburg in der Unter=Pfaltz in keiner Angelegenheit stören, sondern dieselben ihres seit vielen Sæculis erhaltenen und von denen Kaysern bekräfftigten Rechtes ruhig und friedlich gebrauchen und geniessen lassen.  
 
  [§ 25 IPM = Art. IV,17 IPO] 25. Die freye Reichs=Ritterschafft durch Francken und Schwaben und am Rhein, soll er nebst denen zugehörigen Districten bey ihrem unmittelbaren Stande unverletzt lassen.  
 
  [§ 26 IPM = Art. IV,18 IPO] 26. Die Lehen, welche von dem Kayser dem Freyherrn Gerardo von Waldenburg, Schenckherrn genannt, Nicolas George Reigersperg, Maynzischen Cantzler, und Heinrich Brömsee [!], Freyherrn von Rudesheim, ingleichen von dem Chur=Fürsten von Bayern dem Freyherrn Johann Adolph Wolff, genannt Metternich, sind gegeben worden, sollen ihnen verbleiben. Hingegen sind dergleichen Vasallen gehalten, dem Herrn Carl Ludewig, als ihrem Lehns=Herrn und desselben Nachkommen, den Eyd der Treue zu leisten, und von ihnen die Erneuerung derer Lehen zu suchen.  
 
  [§ 27 IPM = Art. IV,19 IPO] 27. Denen Augspurgischen Confeßion=Verwandten, welche in dem Besitz derer Kirchen gewesen, und unter denselben insonderheit denen Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll der Kirchen=Staat, wie er im Jahr tausend sechs hundert und vier und zwantzig beschaffen gewesen, unverändert gelassen werden, denen andern auch, so es verlangen solten, die Ubung der Augspurgischen Confeßion so wohl öffentlich in denen Kirchen, als auch privatim, in eigenen oder fremden hiezu bestimmten Häusern, durch ihre oder benachbarten Diener des Göttlichen Worts zu treiben verstattet seyn.  
 
  [§ 28 IPM → Art. IV,20-22 IPO] 28. Die Paragraphi: Fürst Ludewig Philipp etc. Fürst Friedrich etc. und Fürst Leopold Ludewig etc. sollen davor gehalten werden, als wenn sie hier auf die Art, wie sie in dem Kayserlichen u. Schwedischen Instrument zu befinden, eingerückt worden.  
 
  [§ 29 IPM = Art. IV,23 IPO] 29. Die Streitigkeit, welche zwischen denen Bischöffen resp. Bamberg und Würtzburg und denen Marggrafen von Brandenburg, Culmbach und Onolsbach, wegen des Schlosses, Stadt, Amts und Klosters Kitzingen in Francken am Mayn, geführet wird, soll entweder durch einen freundlichen Vergleich, oder durch einen summarischen Gerich<t>s=Proceß innerhalb zwey Jahren ausgemacht werden, bey Strafe, daß derjenige, so dieses zu hindern suchen würde, seine Forderungen solle verlohren haben. Indessen soll gedachten Herren Marggrafen nichts desto weniger die Vestung Wiltzburg in demjenigen Stande, welcher zur Zeit der Ubergebung, laut des Vergleichs und Versprechens, ist vorgeschrieben worden, wieder übergeben werden.  
 
  [§ 30 IPM → Art. XIV,1-3 IPO] 30. Die Vergleichung, so wegen der Alimenten vor Herrn Christian Wilhelm, Marggrafen zu Brandenburg, getroffen, soll allhier gleichsam vor angeführet gehalten werden, als wie dieselbe in dem XIV. Articul des Kayserlichen und Schwedischen Friedens=Instruments enthalten.  
 
  [§ 31(1) IPM # IPO, § 31(2) IPM → Art. IV,24 IPO] 31. Der Allerchristlichste König wird auf Zeit und Weise, als unten wegen Abführung der Besatzungen angeführt worden, den Herzogen zu Würtenberg wieder einräumen die Städte und Vestungen, Hohentwiel, Schorndorff, Tübingen und alle andere Plätze, ohne Vorbehalt, welche er im Herzogthum Würtenberg mit Volck besetzt hat.
Im übrigen soll der Articul: das Haus Würtenberg etc. wie solcher dem Kayserlichen und Schwedischen Instrument einverleibet, auch dieses Orts als eingerückt verstanden sein.
 
 
  [§ 32 IPM ~ Art. IV,25 IPO] 32. Es sollen auch die Würtenbergischen Herzoge, Mümpelgardischer Linie, in alle ihre Länder, so in dem Elsaß oder irgend anderswo gelegen, insonderheit in die zwey Burgundische Lehen Clervant und Passavant, eingesetzt, und von beyden Theilen in denjenigen Zustand, Gerechtigkeiten, Prärogativen, insonderheit aber in ihre unmittelbare Standsschafft gegen das H. Röm. Reich, deren sie sich vor dem Anfange dieser Kriege haben zu erfreuen gehabt, gäntzlich wiederum gelangen.  
 
  [§ 33 IPM = Art. IV,26 IPO] 33. Der Marggraf von Baden und Hochberg, Friedrich, desselben Söhne und Erben, ingleichen alle diejenigen, so ihnen auf einige Art und Weise gedienet haben, oder noch dienen, sie mögen seyn wes Namens oder Standes sie wollen, sollen sich der oben in dem andern und dritten Articul vorgeschriebenen Amnestie mit allen ihren Clausuln und Wohlthaten zu erfreuen haben; diesem auch zu folge sollen sie im geist= und weltlichen völlig in denjenigen Zustand gesetzet werden, in welchem sich vor denen Böhmischen Unruhen der Herr George Friedrich, Marggraf von Baden und Hochberg, was die Unter=Marggrafschaft Baden, so gemeiniglich Baden=Durlach genennet wird, ingleichen was die Marggrafschaft Hochberg, wie auch die Herrschafft Rötelen, Badenweiler und Saußenberg betrifft, befunden hat, woran denn die inzwischen zu dem Gegentheil geschehene Veränderungen nicht hinderlich seyn können, sondern vernichtet und aufgehoben werden.
Nachgehends sollen auch dem Marggrafen Friedrich die Aemter Stein und Re[n]chingen wieder gegeben werden, dabey er von der Last der Schulden, so in währender Zeit von dem Marggrafen Wilhelm waren gemacht, und in Betrachtung derer Nutzungen, Interesse und Unkosten durch den zu Ettlingen in dem Jahre tausend sechshundert und neun und zwanzig getroffenen Vergleich, gedachtem Marggrafen Wilhelmen cediret worden, dergestalt befreyet wird, daß diese Wieder=Einsetzung in alle Gerechtigkeiten mit Auslieferung aller schrifftlichen Documenten, u. andern Pertinentien geschehen muß, und diese gantze Action wegen der Unkosten und genossenen Nutzungen, oder welche hätten können genossen werden, samt Rechnung alles Schadens und Interesse, von der Zeit an, da dieselben eingenommen worden, zu rechnen, vor völlig aufgehoben und gäntzlich erloschen zu halten. So soll auch die jährliche Pension, welche aus der Unter=Marggraffschafft in die Ober=Marggraffschafft gezahlet worden, krafft gegenwärtigen Vergleichs, gäntzlich aufge<h>oben, an<n>ulliret und vernichtet seyn, und soll auch in Ansehung derselben inskünfftige nichts weder von den vorigen noch gegenwärtigen können gefodert und verlanget werden.
So soll auch ins ku$nftige zwischen denen beyden Häusern von Baden, nemlich dem Unter= und Ober=Marggrafschafftlichen Hause wegen der Präcedentz und Sitzes auf dem Reichs=Tage und Schwäbischen Kreißes, wie auch in andern Particulier=Zusammenkünfften, sie mögen gehalten werden, wo sie wollen, gewechselt werden; voritzund aber soll diese Präcedentz bey dem Marggrafen Friedrich, so lange als er leben wird, verbleiben.
 
 
  [§ 34 IPM = Art. IV,27 IPO] 34. Wegen der freyen Herrschafft Hohen=Geroldseck ist verglichen worden. daß, wenn die Frau Fürstin von Baden ihre vorgewandten Rechte auf gemeldte freye Herrschafft mit authentiquen Documenten zur Genüge solten bewiesen haben, die Wieder=Einsetzung alsobald nach hierüber gefällter Sententz mit allen Zugehörungen, und allem kraft derer Documente zustehendem Rechte geschehen soll. Doch soll diese rechtliche Untersuchung innerhalb zwey Jahren, von dem Tage des publicirten Friedens an zu rechnen geschehen, Nach derselben Verfliessung aber sollen keine Actiones, Vergleiche oder Exceptiones, generale und speciale Clausuln, so in diesem Friedens=Instrumente enthalten (denen hiermit durch gegenwärtigen Vergleich ausdrücklich und auf ewig derogiret worden) von einer oder der andern Parthey wieder diesen speciellen Vergleich können angeführet oder zugelassen werden.  
 
  [§ 35 IPM → Art. IV,28-45 IPO] 35. Diejenigen Artickul, nemlich: der Herzog von Croy, etc. Was die Streitigkeiten von Nassau=Siegen, etc. Denen Grafen von Nassau=Saarbrücken etc. Das Haus von Hanau etc. Johann Albrecht, Graf von Solms, etc. Item das Haus Solms, Hohen=Solms etc., Die Grafen von Jsenburg, etc. Die Rhein=Grafen. etc. Die Wittib Herrn Ernstens, Grafen zu Sayn, etc. das Schloss und Grafschafft Falckenstein etc. Es soll auch das Hauß Waldeck wieder eingesetzt werden, etc. Joachim Ernst, Graf von Oettingen, etc. Item das Haus von Hohenlohe, etc. Friedrich Ludewig, etc. Ferdinand Carl, etc. Das Haus von Erbach, etc. Die Wittib und Erben des Grafen von Brandenstein, etc. Der Baron Paul Kevenhüller, etc. Diese allzumahl sollen dergestalt allhier einverleibet sein, als ob sie mit eben denselben Worten, wie solche in dem Kayserl. und Schwedischen Instrument anzutreffen, angeführet wären.  
 
  [§ 36 IPM = Art. IV,46 IPO] 36. Die Vergleiche, Vertauschungen, Transactionen, Obligationen und Schuld=Verschreibungen, so mit Gewalt und Furcht entweder denen Ständen und Unterthanen unerlaubter Weise ausgepresset worden, als worüber sich insonderheit Speyer, Weißenburg am Rhein, Landau, Reitlingen, Heilbronn, und andere beklaget, ingleichen die auf solche Art erkauffte und cedi[r]te Actiones, sollen hiermit abgethan und dergestalt vernichtet seyn, daß man deswegen weder einen gerichtlichen Proceß noch Action anstellen könne. Hingegen auf den Fall, daß die Schuldner ihre Schuld=Verschreibungen u. Urkunden ihren Gläubigern abgedrungen haben, sollen dieselben gäntzlich in vorigen Stand gesetzet werden, und ihr Recht wider die Schuldner zu klagen, unverletzt behalten.  
 
  [§ 37 IPM = Art. IV,47-48 IPO] 37. Auf den Fall, daß von einem oder dem andern Theile derer kriegenden Partheyen denen Creditoribus zum Nachtheil und in dem Absehen ihnen zu schaden, Schulden, sie mögen vom Kauffe, Verkauffe, jährlichen Zinsen oder andern Ursachen herr$$hren, und andere Namen haben, wären mit Gewalt eingetrieben worden: so sollen wider die Schuldner, welche sich auf die Gewaltthätigkeit und die würckliche Zahlung beruffen, und sich auch zum Beweis anerbieten, keine Executions=Processe erkannt werden. Es wären denn diese Exceptionen durch vorhergehende völlige Erörterung der Sache entschieden. Die Processe, so derentwegen angefangen, sollen nach Publication des Friedens unter zwey Jahren geendiget werden, bey Strafe des ewigen Stillschweigens, welche denen wiederspenstigen Schuldnern aufzulegen. Hingegen die Processe, so zeithero in diesen Angelegenheiten wider sie ergangen, ingleichen die Transactiones und Versprechungen, welche man gethan hat, die Creditores ins künftige in den alten Zustand zu setzen, sollen aufgehoben und entkräftet seyn. Dieses aber soll denjenigen Geld=Summen nicht zum Nachtheil gereichen, welche zur Zeit des wütenden Krieges vor andere, um grössere Gefahr und Schaden abzuwenden, aus gutem Gemüthe und Absichten, gezahlet worden.  
 
  [§ 38 IPM = Art. IV,49 IPO] 38. Die Urtheile, welche Zeit währenden Krieges von pur=weltlichen Sachen gesprochen worden, sollen zwar nicht vor sich selbsten null und nichtig seyn, es wäre denn, daß der Fehler und die Mängel des Processes deutlich in die Augen fielen, oder alsobald könten dargethan werden: iedoch sollen dieselben so lange wegen der Execution aufgeschoben werden, bis die gerichtlichen Acten (wenn eine von den Partheyen innerhalb einem Jahre von der Zeit des Frieden=Schlusses an die Revision sich ausbitten solte) vor dem gehörigen Gerichte auf eine ordentliche oder ausserordentliche in dem Reiche hergebrachte Weise revidiret worden; und auf diese Weise sollen gemeldte Urtheile entweder bekräftiget oder verbessert, oder da bey denselben Nullitäten sich ereigneten, gäntzlich aufgehoben werden.  
 
  [§ 39 IPM = Art. IV,50 IPO] 39. Da auch einige Regalia oder Privat=Lehen seit dem 1618. Jahre nicht sind wiederum erneuert worden, auch indessen nicht ihrentwegen die gewöhnlichen Dienstleistungen geschehen, so soll es dennoch niemanden schaden, und die Zeit, darinnen die Investitur zu suchen, soll von dem Tage des geschlossenen Friedens ihren Anfang nehmen.  
 
  [§ 40 IPM = Art. IV,51 IPO] 40. Endlich sollen sowohl alle und iede Kriegs=Officirer und Soldaten, als Civil=Räthe und Bediente, weltliche und geistliche, wes Namens oder Standes sie seyn mögen, welche einen oder dem andern Theile und derselben Bunds=Verwandten oder Anhängern in Civil= oder Kriegs=Sachen gedienet, von dem Höchsten bis zum Niedrigsten, und von dem Niedrigsten bis auf den Höchsten, ohn allen Unterscheid und Ausnahme, samt Weibern, Kindern, Erben, Nachkommen, Dienern, was ihre Personen und Güter betrifft, in denjenigen Zustand ihres Lebens, Ruffes, Ehre, Gewissen, Freyheit, Gerechtigkeiten und Privilegien, derer sie sich vor gemeldten Unruhen entweder zu erfreuen gehabt, oder haben erfreuen könen, von beyden Seiten gesetzet werden: es soll auch weder derselben Personen noch ihren Gütern das geringste Nachtheil geschehen, oder einige Action und Klage angestellet, vielweniger einige Strafe und Schaden unter einigem Schein zugefüget werden. Und dieses alles soll in Ansehung derjenigen, welche nicht Kayserl Maj. und des Hauses von Oesterreich Unterthanen und Vasallen sind, die vollkommenste Würckung haben.  
 
  [§ 41 IPM = Art. IV,52 IPO] 41. Die aber der Röm. Kayserl. Maj. und des Hauses von Oesterreich Unterthanen und Vasallen sind, sollen dieser Amnestie, was ihre Personen, Le[b]en und Ehre anbetrifft, geniessen: es soll ihnen auch die Zurückkunfft in ihr altes Vaterland frey stehen, iedoch mit der Bedingung, daß sie sich denen Landes=Gesetzen derer Königreiche und Provintzen gemäß bezeugen möchten.  
 
  [§ 42 IPM ± Art. IV,53 IPO] 42. So viel aber derselben Güter anbetrifft, so ist darauf zu sehen, ob dieselben vor der Zeit durch Confiscation oder andere Weise verlohren worden, ehe sich die Besitzer auf der Cron Schweden oder Franckreich Parthey geschlagen: ob nun zwar die Schwedische Gevollmächtigte lange Zeit und inständigst angehalten hatten, daß dieselben ihnen auch möchten wieder gegeben werden: weil aber dennoch hierinnen Sr. Kayserl. Maj. von Fremden nichts hat können vorgeschrieben werden, und wegen des beständigen Wiederspruchs der Kayserlichen man sich hierüber auf keine andere Art vergleichen können, denen Reichs=Ständen aber gar nicht vor die Wohlfart des Reiches zuträglich geschienen, deswegen den Krieg weiter fortzusetzen, so sollen erwähnte Güter vor verloren geachtet werden, u. denen gegenwärtigen Besitzern verbleiben.  
 
  [§ 43 IPM ± Art. IV,54 IPO] 43. Hingegen diejenigen Güter, welche ihnen nach der Zeit, aus der Ursache, weil sie vor Schweden oder Franckreich wider den Kayser und das Haus Oesterreich die Waffen ergriffen, sind genommen worden, sollen ihnen zwar, aber nur in demjenigen Zustande, worinnen sie sich itzund befinden, und ohne Erstattung derer Unkosten, und derer genossenen Nutzungen oder zugefügten Schadens wieder zugestellet werden.  
 
  [§ 44 IPM = Art. IV,55 IPO] 44. Wenn im übrigen in Böhmen oder allen andern Kayserlichen Erblanden denen Augspurgischer Confeßion zugethanen Unterthanen oder Creditoribus und dererselben Erben, wegen ihrer Privat=Forderungen, so sie einige haben, und derselben wegen Klagen anstellen und fortsetzen wolten, so soll ihnen Recht und Gerechtigkeit eben sowohl als denen Catholischen ohne alles Ansehen gehandhabet werden.  
 
  [§ 45 IPM = Art. IV,56 IPO] 45. Jedoch sollen von gemeldter allgemeinen Wieder=Einsetzung diejenigen Sachen ausgenommen werden, welche sich nicht wieder erstatten lassen, als Mobilien und sonsten bewegliche Dinge, die genossenen Nutzungen, wie auch alle durch derer kriegenden Partheyen Gewalt umgekehrte, und so wohl gar über den Hauffen geworffene, als auch wegen der gemeinen Sicherheit zu anderm Gebrauche veränderte öffentliche und privat, geistliche und weltliche Gebäude, wie nicht weniger gemeine oder privat=deposita, welche in Betrachtung der Feindseeligkeit sind confisciret, oder rechtmäßiger Weise verkaufft oder freywillig verschencket worden.  
 
  [§ 46 IPM = Art. IV,57 IPO] 46. Weil aber auch der Jülichische Succeßions=Streit unter denen Interessenten, wenn man nicht vorbauen solte, in dem Reiche mit der Zeit grosse Unruhe erwecken könte, so ist verglichen, daß derselbe nach dem geschlossenen Frieden entweder durch einen ordentlichen Proceß vor Sr. Kayserl. Maj. oder durch einen gütlichen Vergleich, oder auf andere rechtmäßige Weise, ohne Verzug soll entschieden werden.  

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