Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 365-367.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 67 - 68 IPM

 
   
  [§ 67 IPM = Art. IX,1 IPO] Cap. X. 67. Und weil dem gemeinen Wesen daran gelegen ist, daß nach gemachtem Frieden die Handlung wiederum blühen möge, so hat man sich dahin verglichen, daß die Zölle und Mauten, welche derselben zum Nachtheil, und wider gemeinen Nutz hin und wieder im Röm. Reiche neulich bey Gelegenheit des Krieges aus eigener Gewalt, wider die Rechte und Privilegien und ohne des Kaysers und der Chur=Fürsten des Reichs Bewilligung eingeführet worden, wie auch der Mißbrauch der Brabantischen Bulle, und die daher entstandenen Repressalien und Arreste, nebst eingeführten ausländischen Certificationen, Exactionen und Vorenthaltungen, wie auch die allzugrossen Post= und alle andere ungewöhnliche Beschwerden und Verhinderungen, durch welche die Handlung und Schiffahrt geschwächt worden, gäntzlich aufgehoben, und allen Provincien, Hafen und Strömen ihre vorige Sicherheit, Jurisdiction und Gewonheit, wie sie vor diesem Kriege vor vielen Jahren gewesen, wieder gegeben, und unverletzt möge erhalten werden.  
 
  [§ 68 IPM = Art. IX,2 IPO] 68. Aber derer Landschafften, welche an Flüssen liegen, und aller andern Landschafften Gerechtigkeiten und Privilegien, wie auch die Mäute, welche von dem Kayser mit der Chur=Fürsten Bewilligung, so wohl andern als auch dem Herrn Grafen zu Oldenburg auf der Weser zugelassen, oder vor vielen Jahren eingeführet worden, sollen in ihrem völligen vigore verbleiben und zur Execution gebracht werden,
damit also der Handel völlige Freyheit habe, und der Paß aller Orten zu Wasser und Lande sicher und dergestalt allen und ieden beyder Theile, Bunds=Genossen, Vasallen, Unterthanen, Schutz=Verwandten und Einwohnern die Freyheit zu reisen, zu negotiiren und wieder zurück zu reisen, welche ein iedweder vor der Unruhe in Deutschland hin und wieder hatte, gegeben, und krafft dieses vergönnet zu seyn möchte verstanden werden. Es soll auch die Obrigkeit von beyden Theilen solche wider unbillige Gewalt und Zwang als eigene Unterthanen zu beschützen und zu beschirmen gehalten seyn, und dieser Vergleich auch iedes Ortes Recht und Gesetz bey seiner Würde verbleiben.
 

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