Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 367-377.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 69 - 91 IPM

 
   
  [§ 69 IPM # IPO] Cap. XI. 69. Damit aber besagter Friede und Freundschafft zwischen dem Römischen Kayser und Allerchristlichstem Könige desto mehr bestätiget, und der allgemeinen Sicherheit besser möchte gerathen seyn: so ist mit der Chur=Fürsten, Fürsten und Stände Bewilligung, Rath und Zuthun, um Friedens willen verglichen worden:  
 
  [§ 70 IPM # IPO] 70. Fürs erste: soll die höchste Ober=Herrschafft, die Gerechtigkeiten der Landes=Herrlichen Hoheit und alle andre Rechte, so bishero das H. Rön. Reich an die Bißthümer Metz, Tull und Verdun, und derselben Städte und Gebiete, und namentlich Moyenwick gehabt, künfftig auf eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen, und auf ewig und unwiederrufflich incorporirt verbleiben, iedoch mit Vorbehalt des Juris Metropolitani, so dem Ertz=Stiffte Trier zukömmt.  
 
  [§ 71 IPM # IPO] 71. Es soll der Herr Franciscus, Herzog in Lothringen, als rechtmäßiger Bischoff in Posseßion des Bisthums Verdun, wieder eingesetzt werden, und gedachtes Bißthum friedlich regieren, und soll er nicht gehindert werden, desselben, als auch seiner Abteyen (iedoch vorbehältlich des Königs, und eines iedweden Privati Gerechtigkeit) und seiner Patrimonial=Güter, wo die auch gelegen seyn mögen, (so fern sie gedachter Ubergabe nicht entgegenstehen) Privilegien, Einkünfften und Nutzungen sich bedienen und geniessen; wenn er nur vorhero dem Könige getreu und hold zu seyn, eydlich angeloben, und nichts gegen dero Majestät und Reichs=Wohlfart fürnehmen wird.  
 
  [§ 72 IPM # IPO] 72. Fürs andere, so treten ab und übergeben die Röm. Kayserliche Majestät und das Reich, dem Allerchristlichsten Könige und dessen Nachfolgern im Reiche, das Jus directi Dominii & Superioritatis, und was sonsten dieselbe für sich, und das Heil. Röm. Reich für Rechte an Pinarola gehabt, oder haben mögen.  
 
  [§ 73 IPM # IPO] 73. Drittens begeben sich der Kayser für sich, und Dero gantzes Durchlauchtigstes Haus Oesterreich, wie auch das Röm. Reich, aller Rechten, Eigenthums, Herrschafft, Posseßion und Jurisdictionen, welche bis dahero Ihnen, dem Röm. Reiche u. dem Hause Oesterreich, zugestanden, an die Stadt Breysach, Land=Grafschafft Ober= und Nieder[=]Elsaß, Sundgau, die Land=Amtschafft der X. im Elsaß gelegenen Reichs=Städte, nemlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weissenburg, Landau, Obernheim, Roßheim, Münster im St. Gregorien=Thal, Kaisersberg, Thüringheim, alle Dorffschafften, und alle andere Rechte, welcher zu besagter Präfectur gehören, und übergeben solche alle, und iedes besonders dem Allerchristlichsten Könige und Cron Franckreich, dergestalt, daß besagte Stadt Breysach, samt denen Dörffern Hochstadt, Niederrimsing, Harten und Acharren, so zu der Stadt Breysach Gemeinschafft gehörig, samt allem Gebiete und Bann, so weit als es sich von alten Zeiten erstrecket, nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt, daß besagter Stadt ehemals vom Hause von Oesterreich erlangten Privilegien und Freyheiten kein Eintrag geschehen möchte.  
 
  [§ 74 IPM # IPO] 74. Ferner soll besagte Land=Graffschafft beyder Elsaß und Suntgau, wie auch das Land=Amt der bemeldten zehen Städte, und die darzu gehörigen Oerter, wie auch alle Lehen=Leute, Land=Sassen, Unterthanen, Leute, Städte, Dörffer, Schlösser, Wälder, Forste, Gold= Silber= und andere Metallen=Gruben, Wasser, Bäche, Weyde, auch alle Rechte, Regalien und Zugehörungen, ohne einigen Vorbehalt, mit aller Jurisdiction, Superiorität, und Supremo Dominio, von nun an, zu immerwährenden Zeiten dem Allerchristlichsten Könige und der Cron Franckreich zustehen, und vorbesagter Crone einverleibet gehalten werden, ohne daß der Kayser, das Reich, und das Haus von Oesterreich, oder ein anderer widersprechen könne, also, daß kein Römischer Kayser, oder Fürst aus dem Hause Oesterreich, einiges Recht oder Gewalt, in obbesagten dis= und jenseit Rheins gelegenen Landschafften, hinfüro zu einiger Zeit verlangen, oder gebrauchen könne und möge.  
 
  [§ 75 IPM # IPO] 75. Es soll aber der König verbunden seyn, an allen und ieden solchen Orten, die Catholische Religion zu erhalten, wie solche unter denen Oesterreichischen Fürsten im Schwange gegangen, ingleichen auch alle, bey währendem diesem Kriege eingeschlichene Neuerungen abschaffen.  
 
  [§ 76 IPM # IPO] 76. Vierdtens soll die Allerchristlichste Majestät und Dero im Reiche Nachfolger, vermöge Käyserlicher Majestät und des gantzen Reichs Bewilligung, ewiges Recht und Macht haben, in der Vestung Philippsburg, Schutzes halber, eine Besatzung zu halten, welche iedoch auf eine geziemende Anzahl zu setzen, damit keinem Benachbarten einiger Verdacht erwecket werde, und solche soll die Cron Frankreich auf ihre Kosten unterhalten. Es soll auch dem Könige zu Land und zu Wasser in dem R$$mischen Reiche ein freyer Durchzug zu Einführung Volcks, Proviants und sonsten alles dessen, was und wie offt es nöthig seyn wird, gegönnet werden.  
 
  [§ 77 IPM # IPO] 77. Es soll aber der König ausser dem Schutz, Besatzung und Paß an besagter Vestung Philipsburg nichts ferner prätendiren, sondern das Eigenthum, völlige Jurisdiction, Posseßion, und alle Nutzungen, Früchte, Besserungen, Rechte, Regalien, Dienste, Leute, Unterthanen, Lehenleute, und was von Alters her daselbst, und in des gantzen Stiffts Speyer, und demselben incorporirten Kirchen=Gebiete, dem Bischoff und dem Capitul zu Speyer zugehöret, oder zugehören können, soll ihnen ins künfftige alles unversehrt und unverletzt, jedoch ausser der Schutz=Gerechtigkeit, verbleiben.  
 
  [§ 78 IPM # IPO] 78. Der Kayser, das Reich, und der Herr Ertz=Herzog zu Inspruck, Ferdinandus Carolus, erlassen respective Stände, Obrigkeiten, Officirer und Unterthanen aller oben besagter Länder und Oerter, der Pflichten und Eyde, mit welchen sie bishero ihnen und dem Hause Oesterreich verbunden gewesen, und verweisen sie hingegen zur Subjection, Treue und Gehorsam, an den König und die Crone Franckreich, wozu sie dieselbe auch verbinden. Wormit sie also die Cron Franckreich in völlige und rechte derselben Superiorität, Eigenthum und Posseßion einsetzen, und auch alle dieselbe Rechte und Prätensionen auf itzt und zu ewigen Zeiten renunciiren, und werden dieses für sich und ihre Nachkommen, die Kayserliche Majestät, und besagter Herr Ertz=Herzog, und dessen Bruder, (so weit sie vorbesagte Ceßion betrifft,) vermittelst eines besondern Instruments theils bestätigen, theils verschaffen, daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Ubergabe und Renunciation, in kräftiger authentischer Forme möchte ausgeantwortet werden. Welches dann auch im Namen des gantzen Röm. Reichs geschehen soll, auf den Tag, an welchem diese Handlung soll unterschrieben werden.  
 
  [§ 79 IPM # IPO] 79. Zu mehrer Bekräftigung obbesagter Ceßionen und Veräusserungen wollen die Röm. Kayserl. Majestät, und das Reich, vermöge dieses Vertrages, alle und iede voriger Römischer Kayser und des Heiligen Reichs Decreten, Satzungen, Statuten und Gewonheiten, wenn sie auch gleich durch Eydschwüre bekräftigt wären, oder ins künfftige bekräftigt werden solten, benamentlich die Kayserl. Capitulation, so weit darinn die Veräusserung des Römischen Reichs Güter und Rechten verboten wird, ausdrücklich cassiren und aufheben, und zugleich auf ewig alle Exceptionen und Restitutions=Wege, auf was vor Schein und Titul sich solche nur gründen möchten, ausschliessen.  
 
  [§ 80 IPM # IPO] 80. Es ist auch ferner verglichen, daß über die hierunten von Kays. Maj. und des Heil. Reichs Ständen versprochene Ratificationen auch auf nächstkommenden Reichs=Tage zum Uberfluß, obbesagter Landschafften und Gerechtigkeiten Ubergaben bekräftiget werden sollen. Und derowegen, dafern in der Kayserl. Capitulation eine Abrede, oder auf den Reichs=Tagen eine Proposition von den occupirten und distrahirten Röm. Reichs Gütern und Gerechtigkeiten, wie dieselbe wieder herbey zu bringen, fürgehen solte, daß alsdann solches nicht verstanden werden soll von denen obbenannten Oertern, als welche aus einhelliger der sämtlichen Stände Bewilligung, zu allgemeiner Beruhigung einer fremden Herrschaft rechtmäßig übergeben worden. Und in diesem Absehen sollen sie aus der Reichs=Matricul ausgelöschet werden.  
 
  [§ 81 IPM # IPO] 81. Bald nach Einräumung Benfelden sollen der Stadt Befestigungen, als auch der nächstgelegenen Vestung Rhinau, wie nicht weniger Elsaß=Zabern, des Castells Hohenbar, und Neuburg am Rhein geschleiffet werden: es soll auch in besagten Oertern keine Besatzung gehalten werden.  
 
  [§ 82 IPM # IPO] 82. Der Magistrat und die Einwohner bemeldter Stadt Zabern sollen die Neutralität gantz genau halten, und soll von derselben Seite dem Königlichen Kriegsvolck, so offt solches begehret wird, ein freyer und sicherer Paß gestattet werden.
Es sollen am Rhein disseits von Basel bis auf Philippsburg keine Festungen oder Schantzen gebauet werden: ingleichen auch weder von einer noch andern Seite der Lauff des Stroms abwendig gemacht oder entzogen werden.
 
 
  [§ 83 IPM # IPO] 83. Was die Schulden anbelangt, damit die Cammer zu Ensisheim beschweret ist, so will der Herr Ertz=Herzog Ferdinand Carl mit dem Antheil Landes, welches ihm der Allerchristlichste König restituiren soll, den dritten Theil aller Schulden ohn Unterscheid auf sich nehmen, sie seyn gleich an Handschrifften oder Hypothecken, iedoch, daß beyde in authentischer Form möchten vorhanden seyn, und entweder eine Special=Hypothec auf die Länder, so zu cediren oder zu restituiren sind, haben, oder da sie deren keine hätten, in den Einnahms=Registern, so zur Ensisheimischen Cammer gehörig, bis auf das Ende des Jahrs 1632. agnosciret, und unter derselben debet und credit zu befinden seyn, und der jährlichen Pension Bezahlung besagter Cammer obgelegen habe, welchen Theil er also bezahlen, und den König hiervon schadloß halten wird.  
 
  [§ 84 IPM # IPO] 84. Was aber die Schulden betrifft, welche denen Collegiis der Stände, vermöge derer durch die Oesterreichischen Fürsten auf den Land=Tagen mit denselben getroffenen Vergleichs zugetheilt, oder von den Ständen selbst in gemeinem Namen gemacht worden, und dahero von denselben zu bezahlen sind, so soll unter denjenigen, so in des Königs Gewalt kommen, und denen, welche unter des Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben, eine gehörige Eintheilung gemacht werden, damit ein iedes Theil wisse, wie viel solches an Schulden zu bezahlen habe.  
 
  [§ 85 IPM # IPO] Cap. XII. 85. Der Allerchristlichste König wird dem Hause Oesterreich, und insonderheit obgedachtem Herrn Ertz=Herzoge Ferdinand Carlen, weyland des Ertz=Herzogs Leopoldi erstgebohrnem Sohn, wieder abtreten und ausantworten die vier Wald=Städte, Rheinfelden, Seckingen, Lauffenburg, und Waldshut, samt allen Ländereyen, Baleyen, Häfen, Dorffschafften, Mühlen, Ländern, Forsten, Lehenleuten, Unterthanen, und allen dis= und jenseit Rheins Zugehörungen: als auch die Grafschafft Hauenstein, den Schwartzwald, das gantze Ober= und Unter=Brißgau, und die darin gelegenen, und von Alters her dem Hause Oesterreich gehörigen Städte, nemlich Neuburg, Freyburg, Endingen, Kentzingen, Waldkirch, Villingen, Breunlingen, samt allem Gebiete, auch allen Klöstern, Abteyen, Prälaturen, Probsteyen, derer Ritter=Orden Comenthureyen, Baleyen, Baronaten, Castellen, Festungen, Grafen, Freyherrn, Edelleuten, Vasallen, Leuten, Unterthanen, Wassern, Flüssen, Bächen, Forsten, Wäldern, und allen Regalien, Rechten und Gerechtigkeiten, Lehen und Patronaten, auch allen andern und ieden, so zu der hohen Landes=Obrigkeitlichen Gerechtigkeit und zum Erbtheile des Ertzhauses von Oesterreich in demselben District von Alters her gehöret. Ingleichen werden auch die gantze Ortnau, samt den Reichs=Städten, Offenburg, Gengenbach und Zell am Hammersbach, so weit solche dem Amt Ortnau unterworffen sind, eingeräumet, also, daß durchaus kein König in Franckreich einiges Recht oder Gewalt in diesen dis= und jenseit des Rheins gelegenen Gräntzen hinfüro prätendieren, oder sich anmassen könne oder möge, iedoch also, daß den Oesterreichischen Fürsten unter der besagten Restitution kein neues Recht zuwachse.
Es sollen zwischen beyderseits am Rhein gelegener Länder Einwohnern Handlungen und Proviantirungen, insonderheit aber die Schifffahrt auf dem Rhein, frey gelassen, und keinem Theil erlaubet seyn, die vorüber auf= oder abfahrenden Schiffe aufzuhalten, zu verhindern, zu arrestiren und zu beleidigen, unter was Prätext solches auch seyn möge, ausgenommen, so viel als bey der blossen und gebräuchlichen Besichtigung derer Waaren zu geschehen pfleget. Es soll auch nicht zugelassen seyn, neue und ungewöhnliche Zölle, Pedagia, Passagia, Datia, und dergleichen Exactionen am Rhein anzulegen: sondern ein ieder Theil soll sich mit denen ordentlichen unter des Hauses Oesterreichs Regierung für diesen Kriegen üblichen Zöllen begnügen lassen.
 
 
  [§ 86 IPM # IPO] 86. Alle Lehenleute, Landsassen, Unterthanen, Bürger, Einwohner, welche dis= und jenseit des Rheines dem Hause Oesterreich, wie auch diejenigen, so dem Römischen Reich unmittelbar unterworffen sind, oder andere, so des Heil. Reichs Stände vor ihre Obern erkennen, sollen, unerachtet aller Confiscirung, Ubergabe, Verehrung, so von der Schwedischen Armee, oder derselben Bundes=Genossen Generalen, nach Occupirung des Landes geschehen, auch durch den Allerchristlichsten König entweder ratificirt, oder von ihm selbst decretiret seyn möchte, unverzüglich nach publicirtem Frieden, in ihre unbewegliche Güter, Höfe, Schlösser, Flecken, Posseßionen, wieder eingesetzt werden, und keine Ausflucht der aufgewandten Verbesserungen, oder Compensation derer Unkosten und Auslagen, welche etwan die neuen Besitzer aufwerffen könten, wie auch keine Restitution derer Mobilien, sich bewegenden und genossenen Früchte, statt finden. So viel aber die Confiscirung derer Sachen, so in Gewicht, Zahl und Maß bestehen, Exactionen, Eintreibungen und Auspressungen, so bey währendem Kriege fü[r]gegangen, betrifft, soll derselben Wiederforderung zu Abschneid[u]ng alles daraus entspringenden Streites gäntzlich caßirt und aufgehoben seyn.  
 
  [§ 87 IPM # IPO] 87. Der Allerchristlichste König soll gehalten seyn, nicht allein die Bischoffe zu Straßburg und Basel, mit der Stadt Straßburg, sondern auch andere in Ober= und Nieder=Elsaß, dem Heil. Röm. Reiche ohnmittelbar unterworffene Stände, die Abtey zu Murbach und Ludern, die Aebtissin zu Antlau, das Closter in St. Gregorien=Thal, Benedictiner=Ordens, die Pfaltz=Grafen von Lützelstein, Grafen und Baronen von Hanau, Fleckenstein, Oberstein, und des gantzen [Unter-]Elsasses Ritterschafft, ingleichen vorbesagte 10. Reichs=Städte, so in das Amt Hagenau gehörig, in der Freyheit und Posseßion der Immedietät gegen das Röm. Reich, deren sie sich bishero zu erfreuen gehabt, ferner verbleiben lassen, dergestalt, daß Jhre Majestät daselbsten ferner an obbemeldten keine Königliche Hoheit prätendiren mögen, sondern sich an den Rechten begnügen lassen, welche dem Hause von Oesterreich zugestanden, und durch gegenwärtigen Friedens=Tractat der Cron Franckreich übergeben werden. Jedoch solcher Gestalt, daß unter dieser Erklärung nichts von der oben zugestandenen Ober=Herrschafft möchte entzogen werden.  
 
  [§ 88 IPM # IPO] 88. Hingegen wil der Allerchristlichste König, als ein Entgeld für die ihm übergebene Landschafften, ermeldtem Herrn Ertz=Herzogen Ferdinand Carln 3. Millionen Tournischer Pfund, in folgenden, als 1649. 50. und 51sten Jahre auf St. Johannis des Täufers Festtag, und zwar iedes Jahr den dritten Theil an guter gangbarer Müntze zu Basel ihm und seinen Deputirten auszahlen lassen.  
 
  [§ 89 IPM # IPO] 89. Ausser besagter Geld=Summe wird der Allerchristlichste König nicht weniger gehalten seyn, auf sich zu nehmen zwey Drittheil der Ensisheimischen Cammer=Schulden, ohne Unterscheid, sie bestehen entweder in Handschrifften oder Hypothecken, iedoch unter der Bedingung, daß beyde in beglaubter authentischer Form begriffen, und entweder eine Special=Hypotheck auf die zu übergebenden oder zu restituirenden Länder haben: oder dafern sie keine haben, wenn sie nur in den Einnahms=Registern, so zur Ensisheimischen Cammer gehörig, bis auf den Ausgang des 1632. Jahres agnosciret, und unter Debet und Credit derselben befindlich sey, und die Auszahlung solcher jährlichen Pensionen gedachter Cammer obgelegen, und Jhr. Maj. soll solche entrichten, und den Herrn Ertz=Herzogen für diese Quotam gäntzlich schadloß halten. Und damit es desto richtiger geschehe, so sollen bald nach den unterschriebenen Tractaten von beyden Seiten Commissarien abgefertigt werden, welche noch für der Zahlung der ersten Pension sich vergleichen werden, was für Schulden iedem Theil auszuzahlen seyn werden.  
 
  [§ 90 IPM # IPO] 90. Der Allerchristlichste König wird verschaffen, daß obgedachtem Herrn Ertz=Herzoge bey gutem Glauben, ohne einigen Verzug und Hinderung alle und iede briefliche Documente, wie die Namen haben mögen, welche die Länder, so zu restituiren sind, betreffen, möchten ausgeantwortet und wieder gegeben werden, in so weit dieselben in der Cantzley der Ensisheimischen Cammer und Regierung, oder zu Br[e]ysach, oder in Verwahrung der Officirer, oder eroberten Städte und Schlöser gefunden werden.  
 
  [§ 91 IPM # IPO] 91. Falls nun solche Documenta publica sind, welche die übergebene Länder insgesamt und unzertheilt betreffen, so sollen von diesen dem Ertz=Herzoge, so offt ers erfordern wird, authentische Copeyen ertheilet werden.  

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