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Deutsche Übersetzung des IPM von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
113-122: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| §§ 69 - 91 IPM | |
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[§ 69 IPM # IPO]
§ 69. Damit aber der besagte Friede und die Freundschaft zwischen dem Kaiser und
dem Allerchristlichsten König desto mehr befestigt werden könne und für die
öffentliche Sicherheit besser vorgesorgt werde, so ist mit Zustimmung, Rat und
Willen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs zur Förderung des Friedens
vereinbart worden:
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[§ 70 IPM # IPO]
§ 70. Erstens, daß die Oberherrschaft, die Landeshoheit und alle andern Rechte auf
die Bistümer Metz, Toul und Verdun und die gleichnamigen Städte und die Gebiete
jener Bistümer, und namentlich Moyenvic, in derselben Weise, wie sie bisher zum
Römischen Reiche gehörten, inskünftig zur Krone Frankreich gehören und ihr auf
immer und unwiderruflich einverleibt werden sollen, jedoch mit Vorbehalt des
Metropolitanrechts, das dem Erzbistum Trier zukommt.
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[§ 71 IPM # IPO]
§ 71. In den Besitz des Bistums Verdun ist Herr Franz, Herzog von Lothringen, als
rechtmäßiger Bischof wieder einzusetzen, und es soll ihm gestattet werden, dieses
Bistum friedlich zu verwalten und die Rechte (soweit sie der oben genannten
Abtretung nicht entgegenstehen), Privilegien, Einkünfte und Nutzungen desselben
sowie seiner Abteien (das Recht des Königs und eines jeden Privatmanns
vorbehalten) und seiner Erbgüter, wo sie auch gelegen sein mögen, zu gebrauchen
und zu genießen, vorausgesetzt daß er vorher dem König den Eid der Treue geleistet
hat und nichts gegen seiner Majestät und des Königreichs Interessen unternimmt.
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[§ 72 IPM # IPO]
§ 72. Zweitens: Kaiser und Reich treten ab und übertragen auf den
Allerchristlichsten König und seine Thronfolger das Obereigentums-, das Hoheits-
und jedes andere Recht, das ihm und dem hl. Römischen Reich bis jetzt an Pinerolo
gebührte und gebühren konnte.
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[§ 73 IPM # IPO]
§ 73. Drittens: Der Kaiser - für sich wie für das ganze durchlauchtigste Haus
Österreich - sowie das Reich begeben sich aller Befugnisse, Eigentumsrechte,
Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bis jetzt ihm, dem Reich und
dem Hause Österreich zustanden auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaft Ober-
und Unter-Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei über die zehn im Elsaß
gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg,
Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg und
Türkheim, sowie auf alle Dörfer und auf alle andern Rechte, die von der besagten
Vogtei abhangen, und diese alle und jede übertragen sie auf den Allerchristlichsten
König und das Königreich Frankreich, so daß besagte Stadt Breisach mit den
Dörfern Hochstadt, Nieder-Rimsingen, Harten und Acharren, die zur Gemeinde der
Stadt Breisach gehören, und mit allem Gebiet und Bann, soweit als es sich von
altersher erstreckt (jedoch mit Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten, welche diese
Stadt hiebevor vom Hause Österreich erlangt und erhalten hat),
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[§ 74 IPM # IPO]
§ 74. und desgleichen besagte Landgrafschaft beider Elsaß und der Sundgau, ferner
auch die Landvogtei über die genannten zehn [Reichs-] Städte und die davon
abhangenden Orte, und ebenso alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Leute, Städte,
Festungen, Dörfer, Schlösser, Wälder, Forste, Gold-, Silber- und sonstige
Mineral-Gruben, Flüsse, Bäche, Weiden und alle Rechte, Regalien und Zubehören,
ohne irgendeinen Vorbehalt, mit jederlei Gerichtsbarkeit und Souveränität und der
Oberherrschaft von jetzt an auf immer dem Allerchristlichsten König und der Krone
Frankreich gehören und als besagter Krone einverleibt betrachtet werden sollen
ohne Widerspruch des Kaisers, des Reichs und des Hauses Österreich oder sonst
jemandes, dergestalt daß durchaus kein Kaiser oder Fürst aus dem Hause Österreich
irgend etwas an Recht oder Gewalt in den vorerwähnten dies- und jenseits des
Rheins gelegenen Gebieten jemals beanspruchen oder sich aneignen kann oder darf.
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[§ 75 IPM # IPO]
§ 75. Indessen soll der König verpflichtet sein, in diesen Orten samt und sonders die
katholische Religion zu erhalten, wie sie unter den österreichischen Fürsten erhalten
worden ist, und alle Neuerungen, die sich während dieses Krieges eingeschlichen
haben, wieder zu beseitigen.
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[§ 76 IPM # IPO]
§ 76. Viertens: Die Allerchristlichste Majestät und deren Thronfolger sollen mit
Einwilligung des Kaisers und des ganzen Reiches das immerwährende Recht haben,
in der Festung Philippsburg des Schutzes halber eine Besatzung zu halten, die
jedoch auf eine angemessene Anzahl zu beschränken ist, so daß sie den Nachbarn
keinen begründeten Anlaß zum Verdacht gewähren kann, und ausschließlich auf
Kosten der Krone Frankreich unterhalten werden soll. Auch soll dem König freier
Durchzug durch Länder und Gewässer des Römischen Reiches offenstehen, um
Soldaten, Proviant und alles übrige, was und sooft es vonnöten sein wird, dorthin
zu führen.
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[§ 77 IPM # IPO]
§ 77. Doch wird der König außer dem Schutz, der Besatzung und dem Zugang zur
besagten Festung Philippsburg nichts weiter beanspruchen; vielmehr soll das
Eigentum selbst, jederlei Gerichtsbarkeit, der Besitz und alle Erträgnisse,
Nutzungen, Zuwachs, Rechte, Regalien, Dienstbarkeiten, Leute, Untertanen,
Vasallen und überhaupt alles, was von altersher daselbst und im Gebiet des ganzen
Bistums Speyer und der ihm einverleibten Kirchen dem Bischof und dem Kapitel
von Speyer gehörte und gehören konnte, denselben auch inskünftig ganz,
unangetastet und unversehrt verbleiben, jedoch mit Ausnahme des Schutzrechts.
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[§ 78 IPM # IPO]
§ 78. Der Kaiser und das Reich, beziehungsweise Herr Ferdinand Karl, Erzberzog
von Innsbruck, entbinden die Stände, Obrigkeiten, Beamten und Untertanen der
einzelnen oben genannten Herrschaften und Örtlichkeiten von den Pflichten und
Eiden, durch die sie bis jetzt an sie und das Haus Österreich gebunden waren, und
weisen sie an und verpflichten sie, dem König und der Krone Frankreich
Untertänigkeit, Gehorsam und Treue zu erzeigen. Und somit setzen sie die Krone
Frankreich in deren volle und rechtmäßige Souveränität, Eigentum und Besitz ein
und verzichten auf alle Rechte und Ansprüche auf sie von jetzt an für immer, und
der Kaiser, der besagte Herr Erzherzog und sein Bruder (soweit nämlich
vorgenannte Abtretung sie betrifft) werden dies für sich und ihre Nachkommen
nicht nur selbst in einer besonderen Urkunde bestätigen, sondern auch bewirken,
daß vom Katholischen Könige von Spanien dieselbe Verzichtleistung gleichfalls in
rechtskräftiger Form ausgestellt wird. Dies wird auch im Namen des ganzen Reiches
geschehen an dem Tage, wo man den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen wird.
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[§ 79 IPM # IPO]
§ 79. Zu größerer Gültigkeit der oben genannten Abtretungen und Entäußerungen
heben Kaiser und Reich kraft gegenwärtigen Vertrages ausdrücklich alle und jede
Erlasse, Satzungen, Verordnungen und Gewohnheiten der vorigen Kaiser und des
hl. Römischen Reiches auf, [und zwar] auch die, welche eidlich bekräftigt oder
inskünftig zu bekräftigen sind, und namentlich die kaiserliche Wahlkapitulation,
soweit [darin] jegliche Entäußerung von Reichs-Gütern und -Rechten verboten wird,
und schließen zugleich auf immer alle Einreden und Restitutionswege aus, auf
welches Recht oder welchen Titel sie auch gegründet werden könnten.
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[§ 80 IPM # IPO]
§ 80. Überdies ist vereinbart worden, daß, außer der hier weiter unten vom Kaiser
und den Reichsständen versprochenen Ratifikation, auch auf dem nächsten
Reichstag zum Überfluß die Entäußerungen der oben genannten Herrschaften und
Rechte bestätigt werden sollen, und wenn daher künftighin in der kaiserlichen
Wahlkapitulation ein Abkommen, oder auf den Reichstagen ein Vorschlag wegen
der Wiedererwerbung der besetzten oder abgetrennten Reichs-Güter und -Rechte
gemacht würde, so sollen sie die oben genannten Gegenstände nicht enthalten noch
so verstanden werden, als ob sie sie enthielten, weil diese nach einhelligem Beschluß
der Reichsstände um der öffentlichen Ruhe willen einer andern Herrschaft
rechtsgültig übergeben worden sind, und zu diesem Ende wird beschlossen,
dieselben aus der Reichsmatrikel auszustreichen.
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[§ 81 IPM # IPO]
§ 81. Sogleich nach der Zurückgabe von Benfeld sollen die Befestigungen dieser
Stadt und der benachbarten Festung Rheinau, sowie auch von Zabern im Elsaß, des
Schlosses Hohbarr und von Neu[en]burg am Rhein geschleift werden, und in den
vorerwähnten Plätzen darf keine militärische Besatzung gehalten werden.
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[§ 82 IPM # IPO]
§ 82. Die Obrigkeit und die Einwohner besagter Stadt Zabern sollen die Neutralität
genau beachten, und es soll dort den königlichen Truppen, sooft es verlangt wird,
sicherer und freier Durchzug offenstehen.
Am Rhein dürfen auf dem diesseitigen Ufer von Basel bis Philippsburg keine
Befestigungen errichtet, noch darf durch irgendwelche Verbauung der Flußlauf von
der einen oder andern Seite abgelenkt oder weggeleitet werden.
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[§ 83 IPM # IPO]
§ 83. Erzherzog Ferdinand Karl übernimmt den dritten Teil aller ensisheimischen
Kammerschulden.
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[§ 84 IPM # IPO]
§ 84. Die von Österreich den Landständen zugeteilten oder von diesen selbst gemachten
Schulden sollen zwischen den Landesteilen, die in des Königs Gewalt kommen, und
denen, die unter österreichischer Herrschaft bleiben, gehörig verteilt werden, damit jeder
Teil wisse, wieviel er an Schulden zu bezahlen hat.
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[§ 85 IPM # IPO]
§ 85. Der Allerchristlichste König wird dem Hause Österreich und insonderheit dem
oben genannten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl, dem erstgeborenen Sohne des
weiland Erzherzogs Leopold, zurückgeben: Die vier Waldstädte Rheinfelden,
Säckingen, Laufenburg und Waldshut mit allen Ländereien und Balleien, Höfen,
Dörfern, Mühlen, Wäldern, Forsten, Vasallen, Untertanen und allen Zubehören dies-
und jenseits des Rheines; ingleichen die Grafschaft Hauenstein, den Schwarzwald
und den ganzen Ober- und Unter-Breisgau und die darin gelegenen Städte, die nach
altem Recht dem Hause Österreich gehören, nämlich Neu[en]burg, Freiburg,
Endingen, Kenzingen, Waldkirch, Villingen und Bräunlingen samt allen Gebieten,
sowie mit allen Klöstern, Abteien, Prälaturen, Propsteien und Komtureien der
Ritterorden, mit allen Balleien, Freiherrschaften, Schlössern, Festungen, Grafen,
Freiherren, Edelleuten, Vasallen, Leuten, Untertanen, Flüssen, Bächen, Forsten,
Wäldern und allen Regalien, Rechten, Gerechtigkeiten, Lehen und Kirchensätzen
und allem und jedem, was in diesem ganzen Gebiete sonst noch von altersher zur
Landeshoheit und zum Erbgut des Hauses Österreich gehört; ingleichen die ganze
Ortenau mit den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach,
insoweit sie nämlich dem Amt Ortenau unterstellt sind, dergestalt daß durchaus
kein König von Frankreich irgendein Recht oder eine Gewalt in diesen
vorerwähnten, dies- und jenseits des Rheins gelegenen Gebieten jemals
beanspruchen oder sich aneignen kann oder darf, jedoch so, daß den
österreichischen Fürsten durch die vorgenannte Zurückgabe kein neues Recht
zuwächst.
Handel und Verkehr zwischen den Bewohnern der beiden Rheinufer und der auf
beiden Seiten angrenzenden Länder sollen durchaus frei sein; vor allem aber soll die
Rheinschifffahrt frei und keiner Partei erlaubt sein, die flußauf- oder -abwärts
vorüberfahrenden Schiffe zu hindern, anzuhalten, zu beschlagnahmen oder unter
irgendeinem Vorwand zu belästigen (mit alleiniger Ausnahme der Besichtigung, die
zwecks Durchsuchung oder Beschauung der Waren zu geschehen pflegt); und es
soll auch nicht gestattet sein, neue und ungewöhnliche Zölle, Weg- und
Brückengelder, Abgaben oder andere Gebühren dieser Art am Rhein zu erheben;
vielmehr sollen beide Parteien sich mit den ordnungsmäßigen Zöllen und Abgaben,
die vor diesem Kriege unter österreichischer Herrschaft daselbst entrichtet zu
werden pflegten, zufrieden geben.
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[§ 86 IPM # IPO]
§ 86. Alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Bürger und Einwohner, die dies- und
jenseits des Rheines dem Hause Österreich, sowie auch die, welche unmittelbar dem
Reiche unterstellt waren oder andere Reichsstände als Obrigkeiten anerkennen,
sollen - ungeachtet jeglicher Beschlagnahme, Übertragung oder Schenkung, die
durch irgendwelche Generale oder Kommandanten der schwedischen oder
verbündeten Truppen nach der Besetzung des Landes vorgenommen und durch
den Allerchristlichsten König bestätigt oder aus eigenem Antrieb verfügt worden
wäre - sogleich nach der Verkündigung des Friedens in ihre unbeweglichen und
beständigen Güter, sie seien körperlicher oder unkörperlicher Natur, Höfe,
Schlösser, Städte, Grundstücke und Besitzungen wiedereingesetzt werden, [und
zwar] ohne irgendwelche Einrede wegen Verbesserungen, Unkosten, Auslagen oder
Entschädigungen, welche die derzeitigen Besitzer etwa vorschützen könnten, und
ohne Rückerstattung der beweglichen und sich selbst bewegenden Habe und der
bezogenen Nutzungen. Was aber die Beschlagnahmen von Waren, die gewogen,
gezählt und gemessen werden, die Eintreibungen, Brandschatzungen und
Erpressungen betrifft, die im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen geschehen
sind, so soll deren Zurückforderung zwecks Beschränkung der Prozesse auf beiden
Seiten vollständig aufgehoben und abgeschafft sein.
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[§ 87 IPM # IPO]
§ 87. Der Allerchristlichste König soll verpflichtet sein, nicht nur die Bischöfe von
Straßburg und Basel, mit der Stadt Straßburg, sondern auch die übrigen, in beiden
Elsaß dem Römischen Reich unmittelbar unterstellten Stände, die Äbte von
Murbach und Lüders, die Äbtissin von Andlau, das Benediktinerkloster im St.
Gregoriental, die Pfalzgrafen zu Lützelstein, die Grafen und Freiherren zu Hanau,
Fleckenstein, Oberstein und die Ritterschaft von ganz Unter-Elsaß, ingleichen die
ehgenannten zehn Reichsstädte, die zur Vogtei Hagenau gehören, in derselben
Freiheit und dem Besitz der Reichsunmittelbarkeit zu belassen, deren sie sich bisher
erfreut haben, dergestalt daß er keine weitergehende königliche Oberhoheit über sie
beanspruchen kann, sondern sich mit allen den Rechten begnügt, die dem Hause
Österreich zustanden und durch diesen Friedensvertrag an die Krone Frankreich
abgetreten werden, jedoch so, daß man jenes gesamte Oberherrschaftsrecht, das
oben gewährt worden ist, durch gegenwärtige Erklärung in nichts als geschmälert
betrachten soll.
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[§ 88 IPM # IPO]
§ 88. Ebenso wird der Allerchristlichste König als Entschädigung für die ihm
abgetretenen Gebiete besagtem Herrn Erzherzog Ferdinand Karl drei Millionen
Livres Tournois in den nächstfolgenden Jahren, nämlich 1649, 1650 und 1651, am
Feste des hl. Johannes des Täufers, [und zwar] jedes Jahr ein Drittel, in guter und
gangbarer Münze in Basel zu Handen des Herrn Erzherzogs oder seiner
Abgeordneten auszahlen lassen.
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[§ 89 IPM # IPO]
§ 89. Außerdem übernimmt der König von Frankreich zwei Drittel aller ensisheimischen
Kammerschulden.
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[§ 90 IPM # IPO]
§ 90. Der König von Frankreich wird dem Erzherzog sämtliche Urkunden unverzüglich
zurückgeben, welche die Länder, die demselben zu restituieren sind, betreffen.
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[§ 91 IPM # IPO]
§ 91. Betreffen dergleichen Urkunden aber auch die abgetretenen Länder, so sollen dem
Erzherzog davon, sooft er es verlangen wird, rechtsgültige Abschriften ausgestellt werden.
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