Deutsche Übersetzung des IPM von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 387-396; deutsche Übersetzung des Vertragstextes, soweit vom IPO abweichend. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 113-122 (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

§§ 69 - 91 IPM

 
   
  [§ 69 IPM # IPO] {§ 69} Damit aber der vorerwähnte Friede und die Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem allerchristlichsten König noch fester geknüpft und die öffentliche Sicherheit noch besser gefördert wird, ist mit Zustimmung, Rat und Willen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches folgendes vereinbart worden:  
 
  [§ 70 IPM # IPO] {§ 70} Erstens, daß die Oberherrschaft (supremum dominium), die Landeshoheit (iura superioritatis) und alle anderen Rechte über die Bistümer Metz, Toul und Verdun und die gleichnamigen Städte sowie deren Gebiete, namentlich Moyenvic, in derselben Form, in der sie bisher zum Römischen Reich gehörten, künftig der französischen Krone gehören und mit ihr für dauernd und unwiderruflich verbunden sein sollen, vorbehaltlich jedoch des Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt (reservato tamen iure Metropolitano ad archiepiscopatum Trevirensem pertinente).  
 
  [§ 71 IPM # IPO] {§ 71} Herr Franz, Herzog von Lothringen, ist als rechtmäßiger Bischof in das Bistum Verdun wiedereinzusetzen, und es soll ihm außerdem gestattet werden, ungestört seines bischöflichen Amtes zu walten und alle Rechte - soweit sie der vorerwähnten Abtretung nicht entgegenstehen - Privilegien, Einkünfte, Nutzungen {des Bistums} sowie seiner Abteien (vorbehaltlich des Rechtes des Königs und einer jeden Privatperson) und seiner Erbgüter, wo immer diese auch gelegen sein mögen, auszuüben und zu nutzen, vorausgesetzt, daß er vorher dem König den Treueid geleistet hat (iuramentum fidelitatis) und nichts zum Nachteil seiner Kaiserlichen Majestät und des Königreichs unternimmt.  
 
  [§ 72 IPM # IPO] {§ 72} Zweitens übertragen Kaiser und Reich dem allerchristlichsten König und dessen Thronfolgern das Obereigentum (ius directi dominii), die Landeshoheit und alles andere Recht, das ihm und dem Hl. Römischen Reich bisher an Pinerolo zustand.  
 
  [§ 73 IPM # IPO] {§ 73} Drittens begibt sich der Kaiser für sich, für das gesamte durchlauchtigste Haus Österreich und für das Reich aller Rechte, allen Eigentums, aller Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bisher ihm, dem Reiche und dem Haus Österreich zustanden, und zwar an der Stadt Breisach, der Landgrafschaft Ober- und Unterelsaß und der Landvogtei über die zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg, Türkheim, sowie an allen Dörfern und sonstigen Rechten, die von der vorerwähnten Vogtei abhängen, und überträgt sie sämtlich auf den allerchristlichsten König und das Königreich Frankreich, sodaß die vorerwähnte Stadt Breisach mit den zur Stadtgemeinde gehörenden Weilern Hochstatt, Nieder-Rimsingen, Harten und Acharren einschließlich des gesamten von alters her bestehenden Gebietes und der Bannmeile, jedoch ausgenommen die schon früher vom Haus Österreich erlangten und erhaltenen Privilegien und Freiheiten dieser Stadt.  
 
  [§ 74 IPM # IPO] {§ 74} Es sollen auch die vorerwähnte Landgrafschaft Ober- und Niederelsaß und Sundgau, ferner die Landvogtei über die vorerwähnten zehn Städte und abhängigen Orte einschließlich aller Lehnsleute, Landsassen, Untertanen, Leute, Städte, Burgen, Weiler, Schlösser, Wälder, Forsten, Gold-, Silber- und anderen Erzgruben, Flüsse, Bäche, Weiden, aller Rechte, Regalien und Zubehör ohne jeden Vorbehalt samt der Gerichtsbarkeit, Landeshoheit und landesherrlichen Rechte von jetzt an und auf Dauer dem allerchristlichsten König und der Krone Frankreichs gehören und der genannten Krone ohne Widerspruch des Kaisers, des Reiches und des Hauses Österreich oder sonst eines anderen einverleibt werden, sodaß kein Kaiser oder Fürst aus dem Österreichischen Hause irgendein Recht oder irgendeine {Amtsgewalt} in den vorerwähnten diesseits und jenseits des Rheins gelegenen Landschaften zu irgendeinem Zeitpunkt in Anspruch nehmen oder sich anmaßen kann oder darf.  
 
  [§ 75 IPM # IPO] {§ 75} Dagegen soll der König verpflichtet sein, in sämtlichen {zuvor erwähnten} Orten den katholischen Glauben aufrechtzuerhalten (catholicam conservare religionem), und zwar in der Weise, wie er unter den österreichischen Fürsten aufrecht war, und alle Neuerungen zu beseitigen, die sich während des Krieges eingeschlichen haben.  
 
  [§ 76 IPM # IPO] {§ 76} Drittens sollen die allerchristlichste Majestät und deren Thronfolger mit Zustimmung des Kaisers und des gesamten Reiches für immer das Recht haben (perpetuum ius), in der Festung Philippsburg aus Gründen der Sicherheit eine Besatzung zu halten, die jedoch auf eine bestimmte Anzahl {von Soldaten} zu beschränken ist, damit den Nachbarn kein begründeter Anlaß zum Argwohn geboten wird, deren Unterhalt jedoch allein von der französischen Krone getragen werden muß. Darüber hinaus soll dem König der freie Durchzug durch das Reich zu Wasser und zu Lande zur Heranführung von Soldaten, Proviant und sonstigem {Gut}, so oft und soweit dies erforderlich sein sollte, erlaubt sein.  
 
  [§ 77 IPM # IPO] {§ 77} Der König soll aber außer der Sicherheit, der Besatzung und dem Zugang zur vorerwähnten Festung Philippsburg nichts weiter verlangen; vielmehr soll das Eigentum (proprietas), die Gerichtsbarkeit, der Besitz und sämtliche Erträge, Nutzungen, Zuwächse, Rechte, Regalien, Dienstbarkeiten, Leute, Untertanen, und alles, was von alters her dort und im Gebiet des gesamten Bistums Speyer und der ihm inkorporierten Kirchen dem Bischof und dem Domkapitel von Speyer zustand, diesen auch künftig in vollem Umfange uneingeschränkt und unversehrt - jedoch mit der einzigen Ausnahme des Schutzrechtes (excepto tamen iure protectionis) - verbleiben.  
 
  [§ 78 IPM # IPO] {§ 78} Der Kaiser, das Reich und Herr Ferdinand Karl, Erzherzog zu Innsbruck, entlassen Stände, Behörden, Beamten und Untertanen jeder einzelnen der vorerwähnten Herrschaften und Orte aus den Pflichten und Eiden, durch die sie bis jetzt an sie und an das Haus Österreich gebunden waren, und weisen sie an und verpflichten sie, dem König und dem Königreich Frankreich Gehorsam und Treue zu erweisen (eosque ad subiectionem, obedientiam et fidelitatem regi regnoque Galliae praestandam remittunt obligantque). Auf diese Art und Weise setzen sie die Krone Frankreich in die vollständige und rechtmäßige Landeshoheit, in das volle und rechtmäßige Eigentum und in den vollen und rechtmäßigen Besitz ein und verzichten von jetzt an und für dauernd auf alle Rechte und Ansprüche; der Kaiser, der vorerwähnte Herr Erzherzog und sein Bruder (soweit die vorerwähnte Abtretung auch diese betrifft) werden darüberhinaus diesen {Verzicht} für sich und ihre Nachkommen nicht nur in einer besonderen Urkunde bestätigen, sondern auch bewirken, daß vom katholischen König von Spanien eine ähnliche Verzichterklärung in rechtsgültiger Form abgegeben wird. Dies soll im Namen des gesamten Reiches an dem Tage geschehen, an dem der gegenwärtige Vertrag unterfertigt wird.  
 
  [§ 79 IPM # IPO] {§ 79} Zur Bekräftigung der vorgenannten Abtretungen und Veräußerungen heben Kaiser und Reich auf Grund des gegenwärtigen Vertrages ausdrücklich sämtliche Dekrete, Gesetze, Satzungen und Gewohnheiten früherer Kaiser und des Hl. Römischen Reiches auf, selbst wenn diese durch einen Eid beschworen worden sind oder künftig beschworen werden sollten, namentlich die kaiserliche Wahlkapitulation, soweit darin Veräußerungen von Reichsgut und {sonstigen Reichs-}Rechten verboten sind, und schließen darüberhinaus für alle Zukunft sämtliche Einreden und Restitutionsverfahren aus (in perpetuum excludunt omnes exceptiones et restitutionis vias), mit welchem Recht oder mit welchem Titel diese auch begründet werden mögen.  
 
  [§ 80 IPM # IPO] {§ 80} Überdies ist vereinbart worden, daß außer der nachfolgend erwähnten Zustimmung von Kaiser und Reichsständen die Veräußerungen der vorerwähnten Landschaften und Rechte auch noch vom nächsten Reichstag genehmigt werden sollen. Sollte dagegen in der kaiserlichen Wahlkapitulation eine Vereinbarung getroffen oder auf späteren Reichstagen eine auf Wiedererwerbung des besetzten oder abgetretenen Reichsgutes oder {sonstiger Reichs-}Rechte gerichtete Proposition eingebracht werden, so dürfen sich diese nicht auf die vorerwähnten Gegenstände beziehen noch so verstanden werden, als ob sie sich auf diese bezögen, weil sie mit einhelliger Zustimmung der Stände zur allgemeinen Sicherheit der Landeshoheit rechtswirksam übertragen worden sind. Zu diesem Zweck ist auch beschlossen worden, diese aus der Reichsmatrikel zu streichen (ab imperii matricula expungi).  
 
  [§ 81 IPM # IPO] {§ 81} Unmittelbar nach der Rückgabe von Benfeld sollen die Befestigungsanlagen dieser Stadt sowie der benachbarten Festung Rheinau, ferner die von Zabern im Elsaß, des Schlosses Hohbarr und von Neu[en]burg am Rhein geschleift werden mit der Folge, daß an den vorerwähnten Orten keine militärische Besatzung mehr gehalten werden darf.  
 
  [§ 82 IPM # IPO] {§ 82} Die Behörden und die Einwohner der vorerwähnten Stadt Zabern sollen strikte Neutralität einhalten (neutralitatem accurate servent) und sollen den königlichen Truppen, sooft dies verlangt wird, sicheren und freien Durchzug gewähren.
Auf dem diesseitigen Ufer des Rheines von Basel bis Philippsburg dürfen keine Befestigungen errichtet, noch darf durch irgendeine Verbauung der Flußlauf von der einen oder anderen Seite abgelenkt oder weggeleitet werden.
 
 
  [§ 83 IPM # IPO] {§ 83} Was die Schulden betrifft, mit denen die Kammer von Ensisheim belastet ist, so wird Erzherzog Ferdinand Karl mit dem Teil des Landes, den ihm der allerchristlichste König zurückerstatten muß, ein Drittel aller Schulden übernehmen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich {um Schulden} auf Grund von Schuldscheinen oder Hypothekenschulden handelt (sive chirographaria sive hypothecaria sint), wenn nur beide in der vorgeschriebenen Form begründet worden sind, und entweder durch eine Spezialhypothek, sei es auf die abzutretenden oder auf die zurückzuerstattenden Länder gesichert oder wenn sie in Ermangelung dieser Sicherheit in den Rechnungsbüchern über die Einnahmen der Kammer zu Ensisheim bis zum Ende des Jahres 1632 verzeichnet und unter deren Schulden und Darlehen aufgeführt und die jährlichen Zinsen von der vorerwähnten Kammer gezahlt worden sind. Er soll diese Zahlung entrichten und den König für diesen Anteil freistellen.  
 
  [§ 84 IPM # IPO] {§ 84} Die Schulden aber, deren {Bezahlung} den Ständen nach einer besonderen zwischen den österreichischen Fürsten und ihnen auf den Landtagen getroffenen Übereinkunft zugeschrieben oder von den Ständen selbst gemeinschaftlich aufgenommen worden sind, sollen von diesen bezahlt werden. Und es soll zwischen denen, die unter die Herrschaft des Königs kommen, und denen, die unter der Herrschaft des österreichischen Hauses verbleiben, ein angemessener Ausgleich (conveniens distributio) stattfinden, damit jeder Teil weiß, wieviel ihm an Schulden noch zu bezahlen bleibt.  
 
  [§ 85 IPM # IPO] {§ 85} Der allerchristlichste König wird dem Hause Österreich und namentlich dem zuvor erwähnten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl, dem erstgeborenen Sohn des verstorbenen Herzogs Leopold, {nachfolgendes} zurückerstatten: Die vier Waldstädte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut einschließlich aller Ländereien, Balleien, Höfe, Dörfer, Mühlen, Wälder, Forste, Vasallen, Untertanen sowie allen Zubehörs diesseits und jenseits des Rheines; desgleichen die Grafschaft Hauenstein, de[n] Schwarzwal[d] und de[n] ganzen Ober- und Unterbreisga[u] und d[ie] darin gelegenen und nach altem Recht dem Haus Österreich gehörenden Städte, nämlich Neu[en]burg, Freiburg, Endingen, Kenzingen, Waldkirch, Villingen und Bräunlingen samt allen Gebieten und mit allen Klöstern, Abteien, Prälaturen, Propsteien und Komtureien der Ritterorden und {darüberhinaus} mit allen Balleien, Herrschaften, Schlössern, Festungen, Grafen, Freiherrn, Adeligen, Vasallen, Leuten, Untertanen, Flüssen, Bächen, Forsten, Wäldern und allen Regalien, Rechten, Gerichtsbarkeiten, Lehen und Patronaten und allem, was sonst in diesem Gebiet von alters her zur Landeshoheit und zum Erbe des Hauses Österreich gehört; desgleichen die gesamte Ortenau mit den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach, soweit sie dem Amt Ortenau unterstehen; dies alles in der Weise, daß kein König von Frankreich irgendein Recht oder irgendeine rechtliche Macht in dem vorerwähnten diesseits und jenseits des Rheins gelegenen Gebiet jemals für sich in Anspruch nehmen [oder] an sich ziehen kann oder darf, allerdings mit der Maßgabe, daß den österreichischen Fürsten durch die vorerwähnte Restitution kein neues Recht erwächst (nihil novi iuris acquiratur)
Handel und Verkehr zwischen den Einwohnern der an beiden Ufern des Rheines gelegenen Länder sollen frei sein; namentlich soll die Rheinschiffahrt frei und es keiner Partei unter irgendeinem Vorwand gestattet sein, die stromauf oder stromab fahrenden Schiffe zu behindern, anzuhalten, zu beschlagnahmen oder sonstwie zu belästigen, ausgenommen zum Zwecke der Inspektion, die üblicherweise zur Untersuchung oder Besichtigung der Waren geschieht (sola inspectione quae ad perscrutandas aut visitandas merces fieri consuevit); außerdem soll nicht gestattet sein, neue und außergewöhnliche Zölle, Weg- und Brückengelder, Abgaben oder andere Gebühren dieser Art am Rhein zu erheben; vielmehr sollen sich beide Parteien mit den rechtmäßigen Zöllen und Abgaben, die vor diesem Kriege unter der österreichischen Herrschaft üblicherweise entrichtet wurden, zufriedengeben.
 
 
  [§ 86 IPM # IPO] {§ 86} Alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Bürger und Einwohner, die diesseits oder jenseits des Rheines dem Hause Österreich, sowie auch jene, die unmittelbar dem Reich unterstehen oder andere Reichsstände als Herren haben, sollen sogleich nach der Verkündung des Friedens in ihre Liegenschaften und sonstige Gegenstände, sie seien körperlicher oder unkörperlicher Natur, Höfe, Schlösser, Städte, Grundstücke und sonstige Besitztümer wiedereingesetzt werden, {und zwar} ohne jede Einrede wegen Verbesserung, Aufwendungen, Unkosten oder Entschädigungen, die von den derzeitigen Besitzern auf irgendeine Weise erhoben werden könnte, und ohne Erstattung der beweglichen und sich bewegenden Sachen und der gezogenen Nutzungen - ungeachtet jeder Beschlagnahme, Übertragung oder Schenkung, die durch irgendwelche Befehlshaber oder Kommandanten der schwedischen oder der verbündeten Truppen nach der Besetzung des Landes vorgenommen und durch den allerchristlichsten König bestätigt oder auf eigene Veranlassung verfügt worden ist. Was aber die Beschlagnahme von vertretbaren Sachen, {ferner} Eintreibungen, Brandschatzungen und Erpressungen betrifft, die während der Kriegshandlungen stattgefunden haben, so soll deren Rückforderung zur Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten auf beiden Seiten vollständig unzulässig sein und beseitigt werden.  
 
  [§ 87 IPM # IPO] {§ 87} Der allerchristlichste König soll verpflichtet sein, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Basel einschließlich der Stadt Straßburg, sondern auch andere im Ober- und Niederelsaß befindliche reichsunmittelbare Stände, nämlich die Ämter von Murbach und Lüders, die Äbtissin von Andlau, das Benediktinerkloster im Sankt Gregoriental, die Pfalzgrafen zu Lützelstein, die Grafen und Freiherrn zu Hanau, Fleckenstein, Oberstein und die Ritterschaft des gesamten Unterelsaß, ferner die zuvor erwähnten zehn Reichsstädte, die zur Vogtei Hagenau gehören, in der Freiheit und Reichsunmittelbarkeit zu belassen, in der sie sich bisher befunden haben, und zwar in der Weise, daß er künftig keine Oberhoheit über sie in Anspruch nehmen wird, sondern sich mit jenen Rechten zufriedengibt, die das Haus Österreich innehatte und die durch den gegenwärtigen Friedensvertrag der Krone Frankreich abgetreten worden sind. Dies soll jedoch in der Weise geschehen, daß dem Recht auf Oberherrschaft, das zuvor gewährt worden ist, durch die gegenwärtige Erklärung kein Eintrag geschieht oder es {auf andere Weise} geschmälert wird.  
 
  [§ 88 IPM # IPO] {§ 88} Der allerchristlichste König wird als Entschädigung für die ihm abgetretenen Gebiete dem vorerwähnten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl 3 Millionen Livres Tournois in den nächstfolgenden Jahren, nämlich 1649, 1650 und 1651, jeweils am Fest des heiligen Johannes des Täufers, und zwar in jedem Jahr ein Drittel, in gängiger Münze in Basel dem Herrn Erzherzog oder dessen Beauftragten auszahlen lassen.  
 
  [§ 89 IPM # IPO] {§ 89} Außer der vorerwähnten Geldsumme soll der allerchristlichste König verpflichtet sein, zwei Drittel der Ensisheimer Kammerschuld zu übernehmen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Schulden auf Grund von Schuldscheinen oder Hypothekenschulden handelt, wenn nur beide in der vorgeschriebenen Form begründet worden, und entweder eine durch Spezialhypothek, sei es auf die abzutretenden oder auf die zurückzuerstattenden Länder gesichert, oder wenn sie in Ermangelung einer solchen in den Rechnungsbüchern über die Einnahmen der Kammer zu Ensisheim bis zum Ende des Jahres 1632 verzeichnet, unter deren Schulden und Darlehen aufgeführt und die jährlichen Zinsen durch die vorerwähnte Kammer gezahlt worden sind. Durch die Zahlung dieser Summe wird er den Erzherzog für diese Anteile von jeder Zahlung freistellen. Damit dies aber umso mehr nach Recht und Billigkeit vor sich gehe, sollen Kommissare sogleich nach vollzogener Unterschrift des Friedensvertrages von beiden Seiten abgesandt werden, die noch vor der Zahlung des ersten Betrages vereinbaren sollen, welche Schulden von jeder Seite zu tilgen sind.  
 
  [§ 90 IPM # IPO] {§ 90} Der allerchristlichste König wird Sorge tragen, daß dem vorerwähnten Herrn Erzherzog unverzüglich und auf Treu und Glauben sämtliche Urkunden, die auf die restituierten Länder Bezug haben - welcher Art sie auch sein mögen - zurückgegeben werden, und zwar in der Form, in der sie sich in der Kanzlei der Regierung und Kammer von Ensisheim oder in Breisach oder bei den Beamten der eroberten Städte und Burgen befinden.  
 
  [§ 91 IPM # IPO] {§ 91} Sollte es sich bei diesen Urkunden um öffentliche Urkunden handeln, die die abgetretenen Länder in ihrer Gesamtheit betreffen, so sollen beglaubigte Abschriften (exempla authentica) für den Erzherzog ausgefertigt werden, so oft er dies verlangt.  

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