Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 377-381.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 92 - 97 IPM

 
   
  [§ 92 IPM # IPO] Cap. XIII. 92. Desgleichen damit nicht die Streitigkeiten zwischen denen Herren Herzogen in Savoyen und Mantua, wegen Montferrats, so durch Hülffe des Kaysers Ferdinandi des Andern und Ludovici des XIII. glorwürdiger Gedächtniß, beyder ietzigen Kayserlichen und Königlichen Majestäten Herren Vätern geschlichtet u. beygeleget worden, zu der allgemeinen Christenheit Schaden hinwiederum aufstossen möchten, so ist verabscheidet, daß die Handlung, so zu Cherasci am 6. April im Jahr 1631. samt der darauf über das Herzogthum Montferrat erfolgten Execution, in allen ihren Puncten stät und fest zu allen Zeiten verbleiben soll. Jedoch ist hiervon Pignarola nebst allen Zugehörungen ausgenommen, worüber zwischen der Allerchristlichsten Majestät und dem Herrn Herzoge in Savoyen ein Vergleich getroffen worden, durch welchen sie dem Könige und Cron Franckreich, vermittelst sonderbarer Tractaten, zugeeignet worden, welche dann auch in allen denen Dingen, so die Ubergabe und Tranßlation Pignarola, und dessen Zugehörungen betreffen, stät und fest verbleiben sollen. Dafern aber etwas in besagten besondern Tractaten befindlich, welches des Heil. Röm. Reichs Frieden beunruhigen, oder nach dem itzo in selbiger Landschafft geführtem und geendigtem Krieg in Italien neue Unruhe erwecken könte, dasselbe soll nichtig und ungültig seyn, nichts desto weniger soll die besagte Ubergabe, samt andern Conditionen, welche sowol in des Herzogs von Savoyen, als des Königs in Franckreich Faveur abgeredet worden, in ihrer Krafft verbleiben.  
   
  [§ 93 IPM # IPO] 93. Dannenhero versprechen die Röm. Kayserliche und Allerchristlichste Majest. einander , daß Sie den andern allen, welche sowol dem besagten Tractat zu Cherasco, als der Execution, und in specie Alba und Trino, und derselben Gebieten und übrigen Oertern gehörig, zu keiner Zeit, directe oder indirecte, unter dem Schein des Rechtes oder via facti etwas entgegen verfügen, noch auch mit einiger Hu$lfe oder Gunst=Erweisung, denjenigen, so dargegen zu thun sich unterstünde, beyspringen, sondern vielmehr mit gesamter Autorität daran seyn wollen, damit dieser Tractat von niemand auf einige Weise oder Prätext gebrochen werde. Massen dann der Allerchristlichste König sich erkläret, höchst verbunden zu seyn, des besagten Tractats Execution auf alle Weise zu befördern, auch durch die Waffen zu schützen, fürnemlich zu dem Ende, damit besagter Herr Herzog von Savoyen, unerachtet der vorigen Clausuln, im geruhigen Besitz von Trino, Alba, und den übrigen Oertern, so ihm vermittelst vorbesagten Tractats, und darauf erfolgten Investitur im Herzogthum Montferrat übergeben und aßigniret worden, immerdar verbleiben und geschützet werden möge.  
   
  [§ 94 IPM # IPO] 94. Damit aber der Samen aller Mißhelligkeit und Streites zwischen gemeldten Herzogen gäntzlich getilget werden möchte, so will die Allerchristlichste Majestät viermal hundert, vier und neuntzig tausend Goldgülden, die von weyland dem Allerchristlichsten Könige Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtniß, zu Befreyung des Hauses Savoyen, dem Herrn Herzoge von Mantua vesprochen worden seyn, an baarem Gelde besagtem Herzoge zu Mantua bezahlen lassen, und deswegen den Herrn Herzog von Savoyen, dessen Erben und Successoren, von derselben Schuld gäntzlich entledigen, und von aller Anforderung, so wegen und aus Veranlassung gedachter Summe, an ermeldtem Herrn Herzogen zu Mantua, oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte, gäntzlich befreyen: also, daß hinfüro unter diesem Namen, Schein oder Prätext, der Herzog von Savoyen, dessen Erben oder Nachfolger, auf keine Art und Weise entweder durch den Weg Rechtens oder durch die That von dem Herrn Herzog vo[n] Mantua, desselben Erben oder Nachfolgern solte können beschweret werden. Welche von diesem Tagen und von dato an, vermöge dieses von der Kayserl. und Allerchristlichsten Majestät, öffentlich und feyerlich verglichenen Friedens=Schlusses, in dieser Sache, gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Herzog in Savoyen und dessen Erben und Nachfolger sollen führen können.  
   
  [§ 95 IPM # IPO] 95. Es wird die Röm. Kays. Majestät, wenn sie darum geziemender maßen ersucht worden, dem Herrn Herzog von Savoyen nebst der Investitur über die alten Lehen und Staaten, wie weyland die Röm. Kayserl. Maj. Ferdinandus II. Glorwürdigster Gedächtniß, dem Herzog in Savoyen, Victori Amadæo, dieselbe gegeben, auch zugleich die Investitur über die Oerter, Länder, Städte, und alle Rechte Montferrats samt denen Zugehörungen, welche ihm, krafft vorbemeldten Cherascischen Tractats, als auch der darauf erfolgten Execution, zugeordnet und nachgelassen sind, ertheilen. Nicht weniger hat er der Lehen des neuen Montforts, Sinii, Moncherii und Castelletti, samt denen Zugehörungen, nach Anweisung des Acquisitions=Instruments, wie gedachter Herzog Victor Amadæus am 13. Octob. Anno 1634. hiezu gelanget ist, zu geniessen. Darunter dann zugleich mit verstanden werden der Röm. Kayserl. Maj. Concessiones, Permissiones und Approbationes, zusamt aller und ieder Privilegien Bekräftigung, welche bis dahero den Herzogen in Savoyen zugestanden, so oft solche vom Hrn. Herzoge in Savoyen werden erfordert und begehret werden.  
   
  [§ 96 IPM # IPO] 96. Ferner ist auch bedungen worden, daß der Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger, von der Röm. Kays. Majestät auf keine Weise in der Superiorität oder dem Rechte der Landes=Herrlichen Hoheit, so sie an denen Lehen Rocheveran, Olmi und Cäsola, samt denen Zugehörungen haben, welche von dem Röm. Reiche keinesweges dependiren, gantz nicht soll betrübet oder beunruhiget werden: sondern es soll der Herr Herzog nach beschehener Vernichtung und Aufhebung aller Donationen und Belehnungen, in besagter Lehen Posseßion seu quasi geschützet, und so weit es die Nothdurfft erfordert, restituiret werden. Desgleichen soll auch dessen Vasall, der Graf zu Verua, was die Lehen zu Olmi, Cäsola, und den vierdten Theil Rocheveran belanget, in seine Posseßion vel quasi wieder eingesetzt, und in derselben völlig samt allen Nutzungen gelassen werden.  
   
  [§ 97 IPM # IPO] Cap. XIV. 97. Ferner ist abgeredet worden, daß die Röm. Kays. Majestät denen Grafen Clemens und Johann, Söhnen als auch Enckeln von dem Sohn Octaviano, des Grafens Carl zu Cacheran, in das gantze Lehen Rocha und Arazii, samt denen Zugehörungen und Dependentien, ohnerachtet aller Hindernisse, will restituiren lassen.
Ingleichen wird Ihro Kayserl. Maj. erläutern, daß nemlich in der Investitur des Hertzogthums Mantua beyde Castelle Reggioli und Luzzara mit ihren Gebieten und Anhange sollen begriffen seyn, deren Besitzung der Herzog von Guastalla dem Herzoge von Mantua wieder enräumen soll; iedoch soll ihm das Recht auf die 6000. Cronen, welche er jährlich prätendiret vorbehalten werden, in Ansehung deren er wider ihn agiren, und vor Sr. Kayserl. Maj. wider den Herzog von Mantua gerichtlich verfahren kann.
 


Vertragstext 1648
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