Deutsche Übersetzung des IPM von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 396-399; deutsche Übersetzung des Vertragstextes, soweit vom IPO abweichend. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 122-125 (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

§§ 92 - 97 IPM

 
   
  [§ 92 IPM # IPO] {§ 92} Ferner: Damit der Streit zwischen den Herrn Herzögen von Savoyen und von Mantua wegen Montferrat, der durch Kaiser Ferdinand den Zweiten und König Ludwig den Dreizehnten von Frankreich glorreichen Angedenkens, den Vätern beider Majestäten, geschlichtet und beigelegt wurde, zum Nachteil der gesamten Christenheit nicht von Neuem wieder auflebt, ist man übereingekommen, daß der Vertrag von Cherasco vom 6. April 1631 über das Herzogtum Montferrat einschließlich des nachfolgenden Vollzuges in allen seinen Bestimmungen aufrecht und auf Dauer in Wirksamkeit bleiben soll - mit Ausnahme von Pinerolo und dessen Zubehör, über das sich seine allerchristlichste Majestät mit dem Herrn Herzog von Savoyen verglichen und das der allerchristlichste König durch besondere Verträge erworben hat. {Diese Verträge} sollen, was die Übergabe und Abtretung von Pinerolo und dessen Zubehör betrifft, ebenfalls aufrecht und auf Dauer in Wirksamkeit bleiben. Sollte aber in den vorerwähnten besonderen Verträgen etwas enthalten sein, was den Frieden im Reiche stören (pacem imperii turbare) oder nach Beilegung des in diesem Lande geführten Krieges neue Unruhen in Italien hervorrufen könnte, so soll dies unwirksam sein, die vorerwähnte Abtretung jedoch mit allen jenen Bestimmungen, die zu Gunsten des Herzogs von Savoyen und des allerchristlichsten Königs vereinbart wurden, unverändert gültig bleiben.  
   
  [§ 93 IPM # IPO] {§ 93} Aus diesem Grunde geben sich die Kaiserliche und die allerchristlichste Majestät das gegenseitige Versprechen, daß sie in allem, was den vorerwähnten Vertrag von Cherasco, dessen Vollzug, namentlich Alba, Trino, deren Gebiete und die übrigen Orte betrifft, {diesem} zu keinem Zeitpunkt mittelbar oder unmittelbar unter der Vorspiegelung eines Rechtes (specie iuris) oder durch tatsächliches Handeln (via facti) zuwiderhandeln und {etwa} Zuwiderhandelnden in keiner Weise Hilfe oder Unterstützung gewähren, sondern vielmehr gemeinschaftlich dafür sorgen wollen, daß dieser Vertrag von niemandem unter irgendeinem Vorwand verletzt wird. Insbesondere verpflichtet sich der allerchristlichste König, den Vollzug des vorerwähnten Vertrages in jeder Weise zu fördern und auf militärische Weise zu unterstützen, namentlich zu dem Zweck, daß der vorerwähnte Herr Herzog von Savoyen gemäß den Bestimmungen {des Vertrages} in ungestörtem Besitz von Trino, Alba und der übrigen, ihm durch den vorerwähnten Vertrag und die auf diesen folgende Einweisung in das Herzogtum Montferrat übertragenen Orte verbleibt und geschützt wird.  
   
  [§ 94 IPM # IPO] {§ 94} Damit aber aller Same von Zwietracht und Streit zwischen diesen beiden Herzögen vollständig getilgt sei, wird die allerchristlichste Majestät vierhundertvierundneunzigtausend Gulden, die der allerchristlichste König, Ludwig der Dreizehnte, glorreichen Angedenkens, zur Unterstützung des Herrn Herzogs von Savoyen dem Herrn Herzog von Mantua zu zahlen versprochen hat, dem Herrn Herzog von Mantua in bar aushändigen lassen und auf diese Weise den Herrn Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger gänzlich von dieser Verpflichtung wie auch von allen künftigen Ansprüchen, die wegen der vorerwähnten Summe von dem vorerwähnten Herrn Herzog von Mantua oder dessen Nachfolgern erhoben werden könnten, vollständig befreien, sodaß in Zukunft der Herr Herzog von Savoyen und dessen Erben oder Nachfolger unter diesem Titel, Vorwand, Rechtsgrund oder Anschein keinerlei Ansprüche oder tatsächliche Störung oder sonstige rechtliche Beeinträchtigung des Herzogs von Mantua und dessen Erben oder Nachfolger zu befürchten haben. Es soll nämlich von diesem Tage an auf Grund des unter Garantie und mit Zustimmung der Kaiserlichen und allerchristlichsten Majestät feierlich geschlossenen Friedens und der errichteten öffentlichen Friedensurkunde in der gesamten Angelegenheit keine Klage mehr gegen den Herrn Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger stattfinden.  
   
  [§ 95 IPM # IPO] {§ 95} Die Kaiserliche Majestät wird auf geziemendes Ersuchen den Herrn Herzog von Savoyen zugleich mit der Belehnung der alten Lehen und Standesrechte (investitura antiquorum feudorum et statuum), die Ferdinand der Zweite glorreichen Angedenkens bereits [gegenüber Herzog Viktor Amadeus von Savoyen] vorgenommen hatte, den Herzog Viktor Amadeus von Savoyen hatte [!], auch mit jenen Orten, Ländern, Standesrechten und allen anderen Rechten in Montferrat einschließlich des Zubehörs belehnen, die ihm auf Grund des vorerwähnten Vertrages von Cherasco und des nachfolgenden Vollzuges zugewiesen und überlassen worden sind. {Das gleiche gilt} von den Belehnungen mit Neu-Monfort, Signy, Moncheri und Casteleti samt Zubehör gemäß dem Wortlaut der Erwerbungsurkunde (iuxta tenorem instrumenti acquisitionis), die vom Herzog Victor Amadeus am 13. Oktober des Jahres 1634 mit Zustimmung, Bewilligung und Genehmigung der Kaiserlichen Majestät errichtet wurde, sowie für die Bestätigung aller Privilegien, die bisher den Herzögen von Savoyen erteilt wurden, so oft diese vom Herrn Herzog von Savoyen begehrt oder verlangt werden.  
   
  [§ 96 IPM # IPO] {§ 96} Desgleichen ist man übereingekommen, daß der Herzog von Savoyen, dessen Erben und Nachfolger in der Ausübung der Landesherrschaften [in superioritate seu iure superioritatis] die dieser in den Lehen Rocheverano, Olmi, Caesola samt Zubehör hat, von der Kaiserlichen Majestät in keiner Form beeinträchtigt oder behindert wird, da sie in keiner Weise vom Römischen Reich abhängen; vielmehr soll nach vollzogener Rücknahme und Aufhebung der Schenkungen und Belehnungen der Herr Herzog in dem Besitz der vorerwähnten Lehen geschützt und, soweit erforderlich, in diese wiedereingesetzt werden. In der gleichen Weise soll auch dessen Lehnsmann, Graf Veruva, in dessen Lehen Olmi und Caesola und in den [vierten] Teil von Rocheverano wiedereingesetzt und sollen ihm sämtliche Nutzungen wiedereingeräumt werden.  
   
  [§ 97 IPM # IPO] {§ 97} Ferner ist man übereingekommen, daß die Kaiserliche Majestät die Grafen Clemens und Johann als Söhne des Grafen Carl Cacherano sowie die Enkel des Sohnes Octavian in das gesamte Lehen Rocha und Arrazio ohne jede Einrede wieder einsetzen läßt.
Zugleich wird der Kaiser erklären, daß in die Belehnung des Herzogtums Mantua auch die Burgen Reggioli und Luzzara samt den dazugehörigen Gebieten eingeschlossen sind, deren Besitz der Herzog von Guastalla dem Herzog von Mantua zurückzuerstatten hat, jedoch vorbehaltlich der von ihm beanspruchten Rechte auf jährlich sechstausend Scudi. Es steht ihm frei, hierüber vor der Kaiserlichen Majestät gegen den Herzog von Mantua sein Recht zu suchen und Klage zu erheben.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1648 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1710 |  französisch 1651
französisch 1684 |  spanisch 1750