Deutsche Übersetzung des IPM von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 399-400; deutsche Übersetzung des Vertragstextes, soweit vom IPO abweichend. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 125-126 (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

§§ 98 - 110 IPM

 
   
  [§ 98(1) IPM = Art. XVI,1 IPO, § 98(2) IPM # IPO] {§ 98} Sobald aber der Friedensschluß von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterschrieben und gesiegelt ist, sollen alle Feindseligkeiten aufhören und alles, worüber man übereingekommen ist, von beiden Seiten sogleich vollzogen werden. Damit dieses aber um so besser und schneller vonstatten geht, soll am Tage nach der Unterschrift der Friede auf übliche feierliche Art und Weise in den Straßen der Städte Münster und Osnabrück öffentlich verkündet werden. Sobald die Nachricht eingetroffen ist, daß der Vertrag an beiden Orten unterschrieben wurde, und unmittelbar nach vollzogener öffentlicher Bekanntmachung sollen Eilboten zu den Befehlshabern entsandt werden, die sich mit bereitgestellten Pferden sogleich auf den Weg machen sollen, um den Feldherrn anzuzeigen, daß der Friede geschlossen sei, damit diese dafür sorgen, daß der Friede und der Waffenstillstand (pax et cessatio hostilitatum} den einzelnen Heeren bekanntgemacht und sämtlichen Offizieren und Beamten sowie den Befehlshabern der Festungen der Befehl erteilt wird, alle Feindseligkeiten einzustellen, sodaß, wenn nach der vorerwähnten öffentlichen Bekanntmachung irgendetwas versucht oder verändert werden sollte, dies sogleich beseitigt und in den früheren Zustand zurückversetzt werden kann (reparari et in pristinum statum restitui debeat).  
   
  [§ 99 IPM ~ Art. XVI,20 IPO] {§ 99} Die Bevollmächtigten beider Teile sollen zwischen der Zeit des Abschlusses und der Ratifikation des Friedens eine Vereinbarung über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Garantie der Rückgabe der Orte und des Abzuges der Soldaten treffen, damit jeder Teil die Garantie hat, daß alles, worüber man Einigkeit erzielt hat, aufrichtig vollzogen wird.  
   
  [§ 100 IPM = Art. XVI,2 IPO] {§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7}  
   
  [§ 101 IPM = Art. XVI,3-4 IPO] {§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7}  
   
  [§ 102 IPM = Art. XVI,5 IPO] {§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7}  
   
  [§ 103 IPM = Art. XVI,6 IPO] {§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7}  
   
  [§ 104 IPM = Art. XVI,7 IPO] {§§ 100-104 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 2-7}  
   
  [§ 105 IPM ± Art. XVI,13 IPO] {§ 105} Nach der in Folge der Amnestie und der Erledigung der Beschwerden vollzogenen Restitution, nach Entlassung der Gefangenen und nach Austausch der Ratifikationsurkunden sollen alle militärischen Besatzungen beider Teile, sie mögen im Namen des Kaisers und seiner Verbündeten und Angehörigen oder des allerchristlichsten Königs und der Landgräfin von Hessen sowie deren Verbündeten und Angehörigen oder in wessen Namen auch immer einquartiert worden sein, aus den Reichsstädten und allen anderen Orten, die zu restituieren sind, ohne Einrede, Verzug, Schaden und Nachteil sogleich abgezogen werden.  
   
  [§ 106(1) IPM ± Art. XVI,14(1) IPO, § 106(2) IPM # IPO] {= Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI § 14, mit Ausnahme der nachfolgenden Sätze}
{§ 106} Unbeschadet jedoch dessen, was in den vorhergehenden Artikeln wegen der Entschädigung seiner allerchristlichsten Majestät und wegen einiger den Kurfürsten und Fürsten des Reiches erteilten Bewilligungen und zum Ausgleich gewährten Entschädigungen anders bestimmt und festgesetzt worden ist.
Die Erwähnung des katholischen Königs und des Herzogs von Lothringen in der Kaiserlich-Schwedischen Friedensvertragsurkunde und nicht minder der dem Kaiser beigelegte Titel eines Landgrafen im Elsaß sollen dem allerchristlichsten König nicht zum Nachteil gereichen und auch das, was über die Entschädigung der schwedischen Soldaten vereinbart worden ist, soll in Bezug auf seine Majestät ohne Rechtswirkung sein.
 
   
  [§ 107 IPM ± Art. XVI,14(2) IPO] {§ 107} Die Rückgabe der besetzten Orte soll von der Kaiserlichen Majestät und vom allerchristlichsten König sowie den beiderseitigen Verbündeten und Anhängern Zug um Zug und nach Treu und Glauben vorgenommen werden.  
   
  [§ 108 IPM = Art. XVI,15-16 IPO] {§§ 108-110 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 15-19}  
   
  [§ 109 IPM = Art. XVI,17-18 IPO] {§§ 108-110 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 15-19}  
   
  [§ 110 IPM = Art. XVI,19 IPO] {§§ 108-110 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVI §§ 15-19}  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1648 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1710 |  französisch 1651
französisch 1684 |  spanisch 1750