Deutsche Übersetzung des IPM von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 388-394.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

§§ 111 - 120 IPM

 
   
  [§ 111 IPM ± Art. XVII,1 IPO] Cap. XVI. 111. Die Kayserlichen und Königlichen, wie auch derer des Heil. Röm. Reichs Stände Herrn Abgesandten und Gevollmächtigten, versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede respective von dem Kayser und dem Allerchristlichsten Könige, wie auch des Röm. Reichs Chur=Fu$rsten, Fürsten und Ständen auf die hier abgeredete Weise werde bestätiget werden, und sie ohnfehlbar verschaffen wollen, daß die solennen Ratifications=Instrumente innerhalb 8. Wochen, von dem Tage der Unterschreibung an zu rechnen, zu Münster präsentirt und gegeneinander gebührend ausgewechselt werden.  
   
  [§ 112 IPM = Art. XVII,2 IPO] 112. Zu mehrer aller dieser Verträge Gewiß= und Sicherheit soll gegenwärtiger Vergleich ein ewiges Gesetze und pragmatica Imperii Sanctio seyn, welche künfftig sowol als alle andere Fundamental=Gesetze und Ordnungen des Reichs namentlich dem nächsten Reichs=Abschiede und der Kayserlichen Capitulation selbst soll einverleibet werden, und nicht weniger die Abwesenden als Gegenwärtigen, sowol Geistlichen als Weltlichen, sie seyn Stände des Reichs, oder nicht, verbindet: und sowol den Kayserlichen und der Stände Räthen und Officirern, als aller Gerichte, Richtern und Beysitzern, als eine Richtschnur, welcher sie immerdar zu folgen haben, gegeben w[e]rden.  
   
  [§ 113 IPM = Art. XVII,3 IPO] 113. Wider diesen Vergleich und einigen desselben Articul oder Clausul sollen keine geistlichen oder weltlichen Rechte, weder gemeine noch besondere decreta Conciliorum, keine privilegia, indulta, Edicta, Commissiones, Inhibitiones, Mandata, Decreta, Rescripta, Litispendentiæ, noch einige iemals ergangene Bescheide, Res judicatæ. Kayserliche und andere Capitulationes, der Ordens=Leute Reguln oder Exemptiones, weder voriger noch künfftiger Zeit Protestationen, Contradictionen, Appellationen, Investituren, Transactionen, Juramenta, Ergebungs=Accorde, Renunciationen, oder andere, vielweniger das Edict des Jahrs 1629. oder der Pragische Vertrag mit seinen Anhängen, die Concordata mit denen Päbsten, das Interim im Jahr 1548. oder einiges anderes welt= oder geistliches Statutum, Decreta, Dispensationes, Absolutiones, oder einige andere Ausflucht, unter was Namen oder Schein selbige könte erdacht werden, iemals angezogen, gehöret, oder zugelassen, und weder processus inhibitorii, oder andere, noch Commissiones iemals wider diesen Vergleich in petitorio oder possessorio decretiret werden.  
   
  [§ 114 IPM = Art. XVII,4 IPO] 114. Derjenige aber, welcher dieser Transaction oder gemeinen Frieden mit Rath oder That entgegen handeln, oder der Execution und Restitution sich widersetzen, oder da auch die Restitution auf rechtliche oben verglichene Weise und ohne Exceß geschehen, den restituirten ohne rechtliche Erkäntniß der Sache und ordentliche Vollziehung des Rechtes aufs neue zu beschweren sich unterstehen würde, er sey geistlich oder weltlich, der soll in die Strafe des Friedens=Bruchs ipso jure & facto verfallen, und die Wiederabtretung und Leistung nach denen Reichs=Constitutionibus auf das vollkommenste wider ihn beschlossen und anbefohlen werden.  
   
  [§ 115 IPM = Art. XVII,5 IPO] 115. Der geschlossene Friede aber soll nichts desto weniger in seinen Kräfften verbleiben, und alle, welche an dieser Transaction Theil haben, sollen gehalten seyn alle und iede Gesetze dieses Friedens wider einen ieglichen ohn Unterschied der Religion zu schützen und zu vertheidigen: wofern auch etwas von einem, er sey wer er wolle, überschritten würde, so soll der Beleidigte den Beleidiger zuförderst von der That abmahnen, und die Sache entweder gütlichem Vergleich oder rechtlicher Entscheidung unterwerffen.  
   
  [§ 116 IPM = Art. XVII,6-7 IPO] 116. Da aber die Streitigkeit durch keines von diesen Mitteln innerhalb drey Jahren zu Ende käme, so sollen alle und iede bey diesem Vergleich Intereßirte mit der beleidigten Parthey ihre Anschläge und Macht vereinigen, und auf des Leidenden Erinnerung, daß weder der Weg der Freundschafft noch des Rechtes statt gefunden habe, die Waffen ergreiffen die Gewalt zu hintertreiben. Wobey doch im übrigen einem ieden seine Jurisdiction und die nach eines ieglichen F$$rsten oder Standes Gesetzen und Ordnungen gebührende Administration der Gerechtigkeit unverletzt verbleiben soll.
Es soll auch kein Stand des Reichs im geringsten Macht haben, sein Recht mit Gewalt und durch die Waffen zu suchen, sondern da irgend eine Streitigkeit entweder bereits entstanden, oder hinfüro entstehen möchte, soll ein ieder sich des Rechtens bedienen, widrigen falls aber des Friedens=Bruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst richterlichen Ausspruchs entschieden worden, das soll ohne Unterschied der Stände also vollzogen werden, wie es die Reichs=Gesetze mit der Execution einer Sententz zu halten verordnen.
 
   
  [§ 117 IPM = Art. XVII,8 IPO] 117. Damit aber der gemeine Friede desto besser erhalten werden könne, so sollen die Kreise widerum ergäntzt, und so bald als irgend von einer Seite sich eine Unruhe vermercken ließe, dasjenige beobachtet werden, was hierüber in den Reichs=Constitutionen von des gemeinen Friedens Execution und Erhaltung verordnet ist.  
   
  [§ 118 IPM = Art. XVII,9 IPO] 118. So offt aber einer Kriegs=Völcker, bey welcher Gelegenheit oder zu welcher Zeit es seyn möchte, durch fremde Gebiete oder Gräntzen führen wolte, so soll solcher Durchzug auf desjenigen Unkosten geschehen dem die durchmarschirenden Soldaten gehören, und also ohne Unordnung zu begeben, und ohne Schaden und Verletzung derer, duch welcher Gebiete sie geführet werden. Und endlich soll in allen Stücken dasjenige beobachtet werden, was des gemeinen Friedens Erhaltung halber die Reichs=Constitutiones beschliessen und ordnen.  
   
  [§ 119 IPM ~ Art. XVII,10-11 IPO] Cap. XVII. 119. In diesem gegenwärtigen Friedens=Tractate sollen diejenigen begriffen seyn, welche vor Auswechselung der Ratification, oder innerhalb 6. Monaten hernach, von einer und der andern Parthey, mit gemeiner Bewilligung, werden ernennet werden. Unterdessen wird doch die Republic Venedig, als Mittlerin dieses Tractats, mit beyder Belieben, mit eingeschlossen. Es soll auch denen Herzogen von Savoyen und Modena niemals einiges Nachtheil verursachen, daß sie in Jtalien, dem Allerchristlichsten Könige zum Besten Krieg geführet haben und auch noch führen.  
   
  [§ 120 IPM ± Art. XVII,12 IPO] 120. Zu dessen alles und iedes mehrer Bekräfftigung und Bestärckung haben sowol die Kayserl. als Königl. Abgesandten, im Namen aller Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs aber, die besonders zu dieser Handlung (vermöge des den 13. Octobr. unten benennten Jahres gemachten und am Tage der Unterschreibung unter dem Chur=Mayntzischen Cantzley=Secret dem Frantzösischen Gesandten ausgeantworteten Schlusses) von ihnen deputirte, nemlich: der Chur=Mayntzische, Herr Nicolaus Georg von Reigersperg, Ritter, Cantzler: der Chur=Bayerische, Herr Johann Adolph Krebs, geheimder Rath: der Chur=Sächsische Herr Johann Leuber, Rath: der Chur=Brandenburgische, Herr Johann, Graf zu Sayn und Witgenstein, Herr zu Homburg und Valendar, geheimder Rath: wegen des Hauses Oesterreich, Herr Georg Ulrich, Graf von Wolckenstein, Kayserlicher Reichs=Hofrath: Herr Cornelius Göbelin, Bischöflicher Bambergischer Rath: Herr Sebastian Wilhelm Meel, Würtzburgischer geheimder Rath: Herr Johann Ernst, des Herzogs in Bayern Hof=Rath: Herr Wolffgang Conrad von Thumshirn, Sächsischer Altenburgischer und Coburgischer Rath: Herr Johann Fromhold, Brandenburg=Culmbachischer und Anspachischer Geheimder Rath: Herr Heinrich Langenbeck, J.C. Braunschweigisch=Lüneburgischer, Zellischer Linie Geheimder Rath: Herr Jacob Lampadius, J.C. Calenbergischer Linie, Geheimder Rath: wegen beyder Städte Banck, Herr Marcus Otto, der Straßburgischen, Herr Johann Jacob Wolff, der Regenspurgischen, Herr David Gloxinius, der Lübeckischen, und Herr Jodocus Christophorus Kreß von Kressenstein, der Nürnbergischen Republic respective Syndici, Räthe und Advocaten, gegenwärtiges Friedens=Instrument mit eigenen Händen und Petschafften bekräftiget, und erwehnte derer Stände Deputirte haben ihrer Principalen Ratificationes auf abgeredte Weise, und in obgesetztem Termin, auszuhändigen versprochen. Den übrigen der Stände Plenipotentiarien ist es frey gestellet worden, ob sie sich unterschreiben, und ihrer Herren Principalen Ratificationes einholen wollen oder nicht, iedoch mit diesem Beding, daß durch die Unterschreibung itztgedachter Deputirten die übrigen Stände alle, und ieder absonderlich, so dieses nicht unterschrieben und ratihabiret haben, eben so kräfftig zu Observirung und Handhabung desjenigen, was in diesem Friedens=Instrument enthalten ist, verbunden seyn, als wenn es gleichermaßen von ihnen wäre unterschrieben und ratihabiret worden. Es soll auch von dem Reichs=Directorio keine Protestation oder Contradiction wider solche von gedachten Deputirten geschehene Unterschrifft angenommen werden oder gültig seyn.

Dieses ist abgehandelt worden zu Münster in Westphalen, am vier und zwantzigsten Octobr. im Jahr ein tausend sechshundert acht und viertzig.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
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