Deutsche Übersetzung des IPM von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 400-402; deutsche Übersetzung des Vertragstextes, soweit vom IPO abweichend. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 126-128 (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

§§ 111 - 120 IPM

 
   
  [§ 111 IPM ± Art. XVII,1 IPO] {§ 111} Die Gesandten und Bevollmächtigten des Kaisers, des Königs sowie der Stände des Reiches versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede vom Kaiser, vom allerchristlichsten König und von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Hl. Römischen Reiches in der gegenseitig genehmigten Form ratifiziert wird und daß sie zuverlässig dafür sorgen werden, daß die in feierlicher Form abgefaßten Ratifikationsurkunden innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen - vom Tage der Unterzeichnung angerechnet - in Münster übergeben und gegenseitig ausgetauscht werden.  
 
  [§ 112 IPM = Art. XVII,2 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 113 IPM = Art. XVII,3 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 114 IPM = Art. XVII,4 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 115 IPM = Art. XVII,5 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 116 IPM = Art. XVII,6-7 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 117 IPM = Art. XVII,8 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 118 IPM = Art. XVII,9 IPO] {§§ 112-118 = Osnabrücker Friedensvertrag Artikel XVII §§ 2-9}  
 
  [§ 119 IPM ~ Art. XVII,10-11 IPO] {§ 119} In den gegenwärtigen Friedensvertrag sollen alle diejenigen eingeschlossen sein, die vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden oder von dieser Zeit an innerhalb von sechs Monaten mit allgemeiner Zustimmung von dem einen oder dem anderen Teil benannt werden; in der Zwischenzeit aber wird mit Zustimmung beider Teile die Republik Venedig als die Vermittlerin dieses Vertrages {in den Vertrag] miteingeschlossen. Außerdem soll den Herzögen von Savoyen und Modena, {aus der Tatsache}, daß sie für den allerchristlichsten König in Italien Krieg geführt haben und noch führen, keinerlei Nachteil erwachsen.  
 
  [§ 120 IPM ± Art. XVII,12 IPO] {§ 120} Zur Beurkundung und Bekräftigung alles dessen haben sowohl die kaiserlichen als auch die königlichen Gesandten sowie namens aller Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches die von diesen - auf Grund des am 13. Oktober nachfolgend genannten Jahres getroffenen und am Tage der Unterzeichnung und Unterfertigung mit dem Siegel der Mainzer Kanzlei dem französischen Gesandten ausgehändigten Beschlusses - eigens zu dieser Verhandlung ernannten Gesandten, nämlich der des Kurfürsten von Mainz, Herr Nicolaus Georg von Reigersberg, Ritter und Kanzler; der des Kurfürsten von Bayern, Herr Johann Adolf Krebs, Geheimer Rat, der des Kurfürsten von Brandenburg, Herr Johann Graf von Sayn und Wittgenstein, Herr von Homburg und Vallendar, Geheimer Rat; namens des Hauses Österreich, Herr Georg Ulrich Graf von Wolkenstein, kaiserlicher Hofrat; Herr Cornelius Göbel, Bischöflich Bambergischer Rat; Herr Sebastian (Wilhelm) Meel, Bischöflich Würzburgischer Geheimer Rat; Herr Johann Ernst, Herzoglich Bayerischer Hofrat; Herr Wolfgang Conrad von Thumbshirn Sachsen-Altenburgischer- und Coburgischer Hofrat; Herr August Carpzow, Sachsen-Altenburgischer und Coburgischer Rat; Herr Johann Frommhold, des Hauses Brandenburg, Kulmbach und Ansbach Geheimer Rat; Herr Heinrich Langenbeck, Rechtsgelehrter, des Hauses Braunschweig-Lüneburg Cellischer Linie Geheimer Rat; Herr Jacob Lampadius, Rechtsgelehrter, der Calenbergischen Linie Geheimer Rat und Vizekanzler; namens der Grafen der Wetterauischen Bank, Herr Matthäus Wesembeck, Rechtsgelehrter und Rat; namens der beiden S[tädt]ischen Bänke, Herr Marcus Otto aus Straßburg, Herr Johann Jacob Wolff aus Regensburg, Herr David Gloxin aus Lübeck und Herr Jobst Christoph Kreß von Kressenstein aus Nürnberg, der freien Städte Bevollmächtigte, Ratsherrn Räte und Anwälte, den gegenwärtigen Friedensvertrag eigenhändig unterzeichnet und mit ihren Siegeln bestätigt und bekräftigt. Die vorerwähnten Abgeordneten der Stände haben versprochen, die Ratifikationsurkunden ihrer Herren in der vereinbarten Form zu dem oben festgesetzten Zeitpunkt gegenseitig auszutauschen.
Allen übrigen Bevollmächtigten der Stände soll es freistehen, ob sie mit ihren Namen unterzeichnen und die Ratifikation ihrer Herren beibringen wollen oder nicht, jedoch mit der auf Gesetz und Vertrag beruhenden Verpflichtung, daß durch die Unterschrift der vorgenannten Abgeordneten sämtliche übrigen Stände, die die Unterschrift und Ratifikation unterlassen haben, in derselben Weise zur Befolgung und Vollzug all dessen, was in diesem Friedensschluß enthalten ist, verpflichtet sind, als hätten sie selbst unterschrieben und die Ratifikation beigebracht. Von dem Reichsdirektorium soll überdies keine Protestation oder Einrede gegen die Unterschrift der vorerwähnten Abgeordneten entgegengenommen oder als gültig anerkannt werden.

Geschehen zu Münster in Westfalen, am 24. Oktober des Jahres 1648.
 

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