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Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische
Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom
Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 291;
deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich.
Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn
des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen
Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden
1994, 17. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...}
markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige
Klammern [...] verwendet.)
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| [Art. I IPO ± § 1 IPM]
Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede (pax sit christiana,
universalis, perpetua) sowie wahre und aufrichtige Freundschaft herrschen zwischen der Hl.
Kaiserlichen Majestät, dem Hause Österreich mit allen seinen Verbündeten und Anhängern und
deren jeglichen Erben und Nachfolgern, insbesondere dem katholischen König, den Kurfürsten,
Fürsten und Ständen des Reiches einerseits und der Hl. Königlichen Majestät und dem
Königreich Schweden mit allen Verbündeten und Anhängern und deren Erben und
Nachfolgern, insbesondere dem allerchristlichsten König und den betreffenden Kurfürsten,
Fürsten und Ständen des Reiches andererseits; und es soll dieser {Friede} aufrichtig und
ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des
anderen fördere (ut utraque pars alterius utilitatem honorem ac commodum promoveat) und daß
sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches mit dem Königreich Schweden als auch
auf Seiten des Königreichs Schweden mit dem {Heiligen} Römischen Reiche treue
Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.
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