Deutsche anonyme Übersetzung des IPO (1649)
 
  Kollationsvorlage:
Instrumentum Pacis: Der lang gewünschte allgemeine Deutsche Friedenschluß/ Welcher Von Käyserl. Mayt. Königlichen Schwedischen und Frantzösischen: auch Chur: Fürsten und allen so wol Geist: als Weltlichen Ständen des heiligen Römischen Reichs/ etc. Hochansehnlichen/ zu den Friedens=Tractaten Gevollmächtigten/ den 27. Julii/ 6. Augusti zu Oßnabrück/ darnach den 14. 24. Octobr. in Münster/ durch Göttliche Verley[h]ung/ einhelliglich getroffen/ geschlossen vnd vnterschrieben/ den 15. 25. Tag ermeldten Octobers zu Münster und Oßnabrüg: deß 1648 Jahres offentlich publiciret: Vnd darauff die Ratification von hochermeldten Herren allerseits einhelliglich geschehen/ Welche den 8. 18. Febr. dieses 1649. Jahrs mit grosser solennität außgewechselt worden. Samt dem Keyserlichen Mandat in Puncto Executionis wegen obgemelten Friedens. Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unsers FriedenFürstens Jesu Christi 1649. (KB Stockholm: Sveriges Freder och traktater, Karton 1648/4 [Nr. 4]), Bl. A3-A3'.
 
 
 

deutsch 1649

 
 

Artikel III IPO

 
   
  [Art. III,1 IPO ÷ § 5 IPM] Krafft solcher allgemeinen vnbeschrenckten Vergessenheit werden alle vnd jede des Heil. Röm. Reichs Chur= Fürsten vnd Stände (mit begriffen auch die vnmittelbahre Reichs Ritterschafft) sampt deren Lehenleuten/ Vnterthanen/ Bürgern vnd Einwohnern/ denen durch Vrsach der Empörungen in Böhmen vnd Teutschland/ oder auch wegen der mit Schweden vnd Franckreich gehabter Verbündnüsse von einem oder dem andern Theile etwas verfäng= oder schädliches zugefüget/ auff was Art/ oder mit was Vorwand das geschehen/ so wol an Landen/ Lehengütern/ Affterlehen oder Allodialgütern/ als deren Würde/ Freyheit/ Rechten vnd Privilegien zu beyden Theilen in den Stand beydes in Geist= vnd Weltlichen Sachen vollkömlich widergesetzet/ darinne sie vorhin gewesen seyn/ oder von Rechts wegen hetten seyn sollen/ dagegen denn die vnterdessen diesem zuwider vorgenommene Verenderungen im geringsten keinen stat/ sondern abgeschaffet vnd auffgehaben seyn sollen.  
 
  [Art. III,2 IPO ~ § 6 IPM] Wie aber alle vnd jede Wiedereinsetzungen zwar dahin gehen/ daß alle vnd jede Rechte vnd Gerechtigkeiten/ so wol der rechtmessigen als der niessenden Herrschafft/ so beydes der wiedergebender oder der dem wiedergeben wird/ oder einer darauf vorwendener Dritter/ an vnd bey allen solchen wiedereinzusetzenden Geist= und Weltlichen Gütern haben/ wie ebenmässig auch die darüber am Keys. Hoff. Recht=[!]Cammer= vnd andern hohen vnd niedern Gerichten vnd SchöppenStühlen hangende Rechts=Processe vorbehalten werden: So sollen jedoch weder diese allgemeine Versicherungs=Schlüssen vnd freyes Rechtsbeding noch andere hierunter folgende absonderliche Vorbehaltungen im geringsten die Wiedereinsetzung an ihr selbsten hemmen: besondern alle darwider habenden Rechte/ Handlungen/ Außflüchte/ vnd Rechtshengigkeiten allererst nach beschehener Einsetzung vor gehörenden Richter erkündiget/ erwogen vnd geschlichtet werden. Vielweniger sol dieser Vorbehalt der allgemeinen vnd vnvmbschränckten Vergessenheit das geringste benehmen/ oder zu Achtserklärungen/ der Güter Zerschlagungen/ vnd anderen dergleichen Entfrembdungen veranlassen/ noch auch denen darüber anderer Gestalt beliebten Articulen/ insonderheit dem Punct der Beschwernissen ichtwas entziehen. Denn was für Gerechtigkeiten in denen bißhero streitigen Gütern/ die also wieder eingesetzte oder wieder einzusetzende eigentlich hierdurch erlangen werden/ ist unten bey dem Articul von denen Geistlichen Beschwernüssen zu ersehen.  

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