Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 203-205.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel III IPO

 
   
  [Art. III,1 IPO ÷ § 5 IPM] 1. Auf den Grund dieser allgemeinen und unumschränckten Amnestie sollen alle und iede des H. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, (die unmittelbare freye Reichs=Ritterschaft mit begriffen,) u. derselben Vasallen, Unterthanen, Bürger und Einwohner, denen durch Veranlassung der Unruhe in Böhmen und Teutschland, oder derer hin und wieder geschlossenen Bündnisse einiges Nachtheil und Schaden, es sey auf was vor Art und unter was vor einem Vorwande es wolle, zugefüget worden, sowohl in ihre Gebiethe, Lehne, Affter=Lehn und Allodial-Güter, als auch in alle Würde, Freyheiten, Rechte und Privilegia, nicht allein in geistlichen sondern auch weltlichen Sachen in eben den Zustand gesetzet seyn, in welchem sie sich vor der Entsetzung befunden, oder von Rechtswegen haben befinden können; da ihnen denn alle währender Zeit zum Gegentheil gemachte Veränderungen nicht schädlich seyn können, sondern vor null und nichtig erkläret werden.  
   
  [Art. III,2 IPO ~ § 6 IPM] 2. Gleichwie aber alle und iede solche Wieder=Einsetzungen also zu verstehen sind, daß hierdurch niemand an seinem ihme zukommenden Rechte Schaden leiden könne, es betreffen selbige die völlige oder nur die nutzbare Herrschafft, so iemand in oder bey dergleichen Gütern, welche wieder abzutreten sind, sie mögen geist= oder weltliche seyn, dem Besitzer oder dem Entsetzten oder iemand anderst zugehören, auch ohne Nachtheil der am Kayserl. Hofe, oder der Reichs=Cammer, oder andern Reichs mittelbahren oder unmittelbahren Gerichten obschwebenden Litispendentz: Also soll auch diese generale Salvatorial-Clausul, oder andre hierauf folgende Special-Clausuln, die Wieder=Ersetzung im geringsten nicht verhindern: sondern alle zustehende Rechte, Actiones, Exceptiones und Litispendentzen sollen nach geschehener Restitution vor dem gehörigen Richter erörtert und ausgeführet werden; vielweniger sol dieser Vorbehalt der allgemeinen und unbedungenen Amnestie einiges Nachtheil bringen, oder bis auf die Achts=Erklärungen, Confiscirungen und dergleichen Veräuserungen gezogen werden, oder denen Articuln, worüber man sich anders verglichen, unter denselben aber sonderlich der Vergleichung wegen der Gravaminum etwas benehmen. Denn wie viel Rechtes in denen bis dahero streitigen geistlichen Gütern entweder die Wiedereingesetzte, oder die wieder eingesetzet werden sollen, haben werden, soll drunten unter dem Punct von Vergleichung der geistlichen Gravaminum erkläret werden.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750