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Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
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Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad
Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus
enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas
continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova
prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 203-205.
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| deutsch 1720 | |
| Artikel III IPO | |
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[Art. III,1 IPO ÷ § 5 IPM]
1. Auf den Grund dieser allgemeinen und unumschränckten Amnestie sollen alle und
iede des H. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, (die unmittelbare
freye Reichs=Ritterschaft mit begriffen,) u. derselben Vasallen, Unterthanen, Bürger und
Einwohner, denen durch Veranlassung der Unruhe in Böhmen und Teutschland, oder
derer hin und wieder geschlossenen Bündnisse einiges Nachtheil und Schaden, es sey
auf was vor Art und unter was vor einem Vorwande es wolle, zugefüget worden,
sowohl in ihre Gebiethe, Lehne, Affter=Lehn und Allodial-Güter, als auch in alle
Würde, Freyheiten, Rechte und Privilegia, nicht allein in geistlichen sondern auch
weltlichen Sachen in eben den Zustand gesetzet seyn, in welchem sie sich vor der
Entsetzung befunden, oder von Rechtswegen haben befinden können; da ihnen denn
alle währender Zeit zum Gegentheil gemachte Veränderungen nicht schädlich seyn
können, sondern vor null und nichtig erkläret werden.
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[Art. III,2 IPO ~ § 6 IPM]
2. Gleichwie aber alle und iede solche Wieder=Einsetzungen also zu verstehen sind, daß
hierdurch niemand an seinem ihme zukommenden Rechte Schaden leiden könne, es
betreffen selbige die völlige oder nur die nutzbare Herrschafft, so iemand in oder bey
dergleichen Gütern, welche wieder abzutreten sind, sie mögen geist= oder weltliche
seyn, dem Besitzer oder dem Entsetzten oder iemand anderst zugehören, auch ohne
Nachtheil der am Kayserl. Hofe, oder der Reichs=Cammer, oder andern Reichs
mittelbahren oder unmittelbahren Gerichten obschwebenden Litispendentz: Also soll auch
diese generale Salvatorial-Clausul, oder andre hierauf folgende Special-Clausuln, die
Wieder=Ersetzung im geringsten nicht verhindern: sondern alle zustehende Rechte,
Actiones, Exceptiones und Litispendentzen sollen nach geschehener Restitution vor dem
gehörigen Richter erörtert und ausgeführet werden; vielweniger sol dieser
Vorbehalt der allgemeinen und unbedungenen Amnestie einiges Nachtheil bringen, oder
bis auf die Achts=Erklärungen, Confiscirungen und dergleichen Veräuserungen
gezogen werden, oder denen Articuln, worüber man sich anders verglichen, unter
denselben aber sonderlich der Vergleichung wegen der Gravaminum etwas benehmen.
Denn wie viel Rechtes in denen bis dahero streitigen geistlichen Gütern entweder die
Wiedereingesetzte, oder die wieder eingesetzet werden sollen, haben werden, soll drunten
unter dem Punct von Vergleichung der geistlichen Gravaminum erkläret werden.
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