Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 104-105.
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel III IPO

 
   
  [Art. III,1 IPO ÷ § 5 IPM] § 1. Gemäß diesem Grundsatz allgemeiner und uneingeschränkter Amnestie sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des hl. Römischen Reichs (mit Einschluß der unmittelbaren Reichsritterschaft) und ihre Vasallen, Untertanen, Bürger und Einwohner, denen aus Anlaß der Unruhen in Böhmen oder Deutschland oder der beiderseits abgeschlossenen Bündnisse vom einen oder andern Teil irgendwelcher Nachteil oder Schaden auf irgendeine Weise oder unter irgendeinem Vorwand zugefügt worden ist, sowohl hinsichtlich ihrer Gebiete und Lehen, Afterlehen und Allodialgüter, als auch hinsichtlich ihrer Würden, Freiheiten, Rechte und Privilegien in geistlichen wie in weltlichen Dingen vollständig wieder in den Stand eingesetzt sein, dessen sie sich vor ihrer Entsetzung erfreut haben oder von Rechts wegen erfreuen konnten, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen nicht im Wege stehen, sondern ungültig sein sollen.  
   
  [Art. III,2 IPO ~ § 6 IPM] § 2. Gleichwie aber solche Wiedereinsetzungen samt und sonders zu verstehen sind mit Vorbehalt sämtlicher Rechte - sowohl des Obereigentums als der Nutzung an oder auf die zurückzuerstattenden Güter, sie seien weltlich oder geistlich -, die entweder dem, der zurückerstatten, oder dem, der wieder eingesetzt werden soll, oder einem beliebigen Dritten zukommen, ingleichen mit Vorbehalt der deshalb beim kaiserlichen Hof oder beim Reichskammergericht oder bei andern reichsunmittelbaren oder -mittelbaren Gerichten schwebenden Rechtshändel, so sollen dieser allgemeine Verwahrungsvorbehalt oder andere nachfolgende besondere Vorbehalte die Wiedereinsetzung selbst keineswegs hindern, vielmehr sollen die zustehenden Rechte, Klagen, Einreden und schwebenden Rechtshändel erst nach erfolgter Wiedereinsetzung vor dem zuständigen Richter geprüft, untersucht und erledigt werden; und noch viel weniger soll dieser Vorbehalt der allgemeinen und uneingeschränkten Amnestie irgendwie nachteilig sein oder auch auf die Ächtungen, Beschlagnahmen und dergleichen Entäußerungen außgedehnt werden oder den anders vereinbarten Artikeln, und unter diesen namentlich demjenigen über die Beilegung der Beschwerden, irgendwelchen Abbruch tun; denn wieviel Recht auf die bisher umstrittenen geistlichen Güter dergleichen Wiedereingesetzte oder Wiedereinzusetzende haben sollen, wird unten aus dem Artikel über die Beilegung der geistlichen Beschwerden erhellen.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750