Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 292-293; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 18-19. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel III IPO

 
   
  [Art. III,1 IPO ± § 5 IPM] {§ 1} Gemäß diesem Prinzip einer allgemeinen und uneingeschränkten Amnestie sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Hl. Römischen Reiches mit Einschluß der unmittelbaren Reichsritterschaft sowie deren Vasallen, Untertanen, Bürger und Einwohner, denen aus Anlaß der Kriegshandlungen in Böhmen oder in Deutschland oder wegen der beiderseits abgeschlossenen Bündnisse von dem einen oder dem anderen Teil irgendein Nachteil oder Schaden auf irgendeine Weise oder unter irgendeinem Vorwand zugefügt worden ist, sowohl in ihre Herrschaftsgebiete, Lehen, Afterlehen und Allodialgüter als auch in ihre Würden, Freiheiten (dignitates, immunitates), Rechte und Privilegien geistlichen wie weltlichen Inhaltes wiedereingesetzt und vollständig in jenen Rechtszustand versetzt werden, in dem sie sich vor ihrer Entsetzung befunden haben oder rechtmäßig befanden, wobei alle inzwischen erfolgten gegenteiligen Veränderungen dem nicht entgegenstehen, sondern ungültig sein sollen.  
 
  [Art. III,2 IPO ~ § 6 IPM] {§ 2} Wenn auch solche Restitutionen nur zu verstehen sind mit Vorbehalt sämtlicher Rechte - sowohl des Obereigentums als auch des Untereigentums - an den zu restituierenden weltlichen oder geistlichen Gütern und entweder dem, der zurückerstatten, oder dem, der wiedereingesetzt werden soll, oder einem beliebigen Dritten zustehen mögen, desgleichen mit Vorbehalt der beim kaiserlichen Hof oder beim Reichskammergericht oder bei anderen reichsunmittelbaren oder -mittelbaren Gerichten schwebenden Rechtsstreitigkeiten, so sollen doch dieser allgemeine Vorbehalt (clausula salvatoria) oder spätere besondere Vorbehalte die Restitutionen keineswegs verhindern, sondern sollen die zustehenden Rechte, Klagen, Einreden und schwebenden Rechtsstreitigkeiten erst nach erfolgter Restitution von dem zuständigen Richter geprüft, untersucht und geklärt werden; und noch viel weniger soll dieser Vorbehalt eine Beeinträchtigung der allgemeinen und uneingeschränkten Amnestie zur Folge haben oder gar auf Ächtungen, Beschlagnahmungen und Veräußerungen oder auf entgegenstehende Artikel ausgedehnt werden, in denen man andere Regelungen getroffen hat, namentlich denjenigen über die Beilegung der Beschwerden, denen sie {im Gegenteil} keinerlei Abbruch tun sollen; denn welches Recht Wiedereingesetzte oder Wiedereinzusetzende auf die bisher umstrittenen geistlichen Güter haben sollen, wird sich unten aus dem Artikel über die Beilegung der geistlichen Beschwerden (de gravaminum ecclesiasticorum compositione) ergeben.  

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