Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 205-223.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel IV IPO

 
   
  [Art. IV,1 IPO = § 7 IPM] 1. Ob nun zwar aus dieser voran gesetzten generalen Regul leichte kan geurtheilet werden, wer und wie weit sie in vorigen Stand einzusetzen sind, so hat man sich doch auf einiger Ersuchen gefallen lassen, von unterschiedenen wichtigen Angelegenheiten, wie folget, insonderheit Meldung zu thun, iedoch also, daß diejenigen, welche nicht ausdrücklich sind genennet oder heraus gestrichen worden, deswegen nicht vor ausgelassen oder ausgeschlossen sollen gehalten werden.  
 
  [Art. IV,2 IPO ± § 10 IPM] 2. Vor allen Dingen hat der zu Münster und Osnabrück gehaltene Convent die Pfältzische Sache dahin gebracht, daß die seit so langer Zeit geführte Streitigkeiten auf folgende Art erörtert worden.  
 
  [Art. IV,3 IPO = § 11 IPM] 3. Und zwar fürs erste, was das Hauß Bayern anbelangt, so soll die Churfürstliche Würde, welche die Churfürstl. Pfaltzgrafen ehemals gehabt, mit allen Regalien, Aemtern, Vorsitzen, Insignien und Gerechtigkeiten, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, wenn sie nur zu dieser Würde gehören, nichts davon im geringsten ausgenommen, wie auch die gantze Ober=Pfaltz, nebst der Graffschafft Cham, mit allen ihren Zugehörungen, Regalien und Rechten, wie bishero, also auch ins künfftige, bey Herrn Maximilian, Pfaltzgrafen am Rhein, Herzogen von Bayern, desselben Kindern, und der gantzen Wilhelminischen Linie, so lange als von derselben männliche Erben werden vorhanden seyn, verbleiben.  
 
  [Art. IV,4 IPO = § 12 IPM] 4. Hingegen wil der Herr Churfürst von Bayern vor sich, seine Erben und Nachkommen gäntzlich der Schuld derer XIII Millionen, und aller Ansprüche auf Ober=Oesterreich sich begeben, und so bald als der Friede wird seyn publiciret worden, alle Instrumenta, so er hierüber erhalten, Sr. Kayserl. Maj. ausantworten, damit dieselben möchten cassiret und vernichtet werden.  
 
  [Art. IV,5 IPO = § 13 IPM] 5. Was das Hauß von Pfaltz anbelanget, so stimmet der Kayser samt dem Reiche, zu Erhaltung der allgemeinen Ruhe, darein, daß, krafft gegenwärtigen Vergleichs, die achte Churfürstl. Würde möchte aufgerichtet werden, welche Herr Carl Ludewig, Pfaltzgraf am Rhein, und desselben Erben und Agnaten der gantzen Rudolphinischen Linie, nach der in der Güldnen Bulle ausgedruckten Successions-Ordnung ins künfftige geniessen sollen. Hingegen soll dem Herrn Carl Ludewig, oder desselben Nachkommen, ausser der Mitbelehnschafft kein weiteres Recht zu denenjenigen Stücken, welche mit der Churfürstlichen Würde dem Herrn Churfürsten von Bayern und der gantzen Wilhelminischen Linie gegeben worden, gehören.  
 
  [Art. IV,6 IPO = § 14 IPM] 6. Ferner soll die gantze Unter=Pfaltz mit allen und ieden geistlichen und weltlichen Gütern, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, so vor denen Böhmischen Unruhen denen Churfürsten, Fürsten und Pfaltzgrafen zugestanden, mit allen Documenten, Registern, Rechnungs=Büchern, und denen andern hieher gehörigen Acten, demselben gäntzlich wieder gegeben werden: wobey denn alles, was darwider geschehen ist, soll aufgehoben seyn, und wird hierzu die Kayserliche Autorität behülfflich seyn: dannenhero weder der Catholische König, noch etwan ein anderer, welcher hievon etwas in Händen hat sich dieser Wieder=Einsetzung wird entgegenstellen können.  
 
  [Art. IV,7 IPO = § 15 IPM] 7. Weil aber auch einige gewisse Aemter in der Bergstraße, so vor Alters dem Chur=Fürsten von Mayntz gehöret haben, erst in dem Jahre tausend vierhundert und drey und sechzig vor eine gewisse Geld=Summe denen Pfaltzgrafen mit Bedingung einer ewigen Wieder=Einlösungs=Gerechtigkeit sind verpfändet worden: so ist verglichen, daß diese Aemter bey dem heutigen Herrn Churfürsten zu Mayntz, und desselben in dem Ertz=Bischoffthum Mayntz Nachfolgern verbleiben sollen, wenn er nur den Werth der Verpfändung, so er freywillig dargebothen hat, innerhalb dem zur Vollziehung des getroffenen Friedens gesetzten Termin, mit baarem Gelde erleget, und denen übrigen Puncten, zu welchen er nach Inhalt derer Pfand=Verschreibungen gehalten ist, ein Genüge wird gethan haben.  
 
  [Art. IV,8 IPO = § 16 IPM] 8. Dem Chur=Fürsten von Trier, als Bischoffen von Speyer, wie auch dem Bischoffe zu Wormbs, soll frey stehen, das Recht, welches sie in gewisse geistliche Güter, so in der Unter=Pfaltz gelegen sind, zu haben vermeinen, vor dem gehörigen Richter auszuführen, es wäre denn, daß beyde Fürsten hierüber sich in Güte verglichen.  
 
  [Art. IV,9 IPO = § 17 IPM] 9. Wenn es sich aber zutragen solte, daß die Wilhelminische Linie männlichen Geschlechtes gäntzlich aussterben, das Pfältzische Hauß aber noch stehen würde, so soll nicht allein die Ober=Pfaltz, sondern auch die Churfürstliche Würde, welche die Herzoge von Bayern geführet, an die überlebenden Pfaltzgrafen, so sich indessen der Mitbelehnschafft zu erfreuen haben, wieder kommen, der achte Electorat aber alsdenn gäntzlich ausgelöschet werden. Jedoch soll die Ober=Pfaltz auf erwänten Fall an die überlebenden Pfaltzgrafen also zurück fallen, daß denen Allodial=Erben des Chur=Fürstens von Bayern alle Actiones und Beneficia, so ihnen darinnen von Rechtswegen gehören, vorbehalten bleiben sollen.  
 
  [Art. IV,10 IPO = § 18 IPM] 10. Alle Successions-Vergleiche, so zwischen dem Hause Chur=Heydelberg und Neuburg aufgerichtet, und wegen der Folge im Chur=Fürstenthum von denen vorhergehenden Kaysern bekräftiget worden, wie auch der gantzen Rudolphinischen Linie Gerechtigkeiten, in so weit dieselben gegenwärtigen Verordnungen nicht zuwider sind, sollen unverletzt und gültig verbleiben.  
 
  [Art. IV,11 IPO = § 19 IPM] 11. Uber dieses, wenn durch den ordentlichen Weg Rechtens solte dargethan werden, daß einige Jülichische Lehen offen wären, so sollen dieselben denen Pfaltzgrafen eingeräumet werden.  
 
  [Art. IV,12 IPO = § 20 IPM] 12. Ferner, damit gedachter Herr Carl Ludewig, nur einiger maßen von der Last, seinen Herrn Brüdern ein Apppanagium zu verschaffen, befreyet werde; so wollen Se. Kayserl. Maj. verordnen, daß seinen gemeldeten Herren Brüdern viermahl hundert tausend Rthl. innerhalb vier Jahren, von dem Anfange des kü$nfftigen tausend sechszehnhundert und neun und vierzigsten Jahres an zu rechnen, möchten ausgezahlet, und zwar alle Jahre hundert tausend Thaler, nebst denen jährlichen Interessen a 5 pro Cento gegeben werden.  
 
  [Art. IV,13 IPO = § 21 IPM] 13. Weiter soll das gantze Pfältzische Hauß mit allen und ieden, welche demselbigen auf einige Art zugethan sind, oder ergeben gewesen, vornehmlich aber die Bedienten, welche demselben bey gegenwärtiger Zusammenkunfft oder sonsten gedienet, wie auch alle Pfältzische Exulanten, obenbeschriebener allgemeinen Amnestie eben mit dem Rechte, welches [s]ie darein geschlossene haben, und zwar vermöge dieses Vergleichs insonderheit, in puncto Gravaminum aber auf das vollkommenste zu geniessen haben.  
 
  [Art. IV,14 IPO = § 22 IPM] 14. Hingegen soll Herr Carl Ludewig mit seinen Herren Brüdern der Kayserlichen Maj. Gehorsam und Treue, wie die übrigen Churfürsten und Fürsten des Reichs, leisten, und über dieses der Ober=Pfaltz vor sich und seine Erben, sowohl er selbst, als auch seine Brüder auf so lange, als von der Wilhelminischen Linie rechtmäßige und männliche Erben werden vorhanden seyn, renunciiren.  
 
  [Art. IV,15 IPO = § 23 IPM] 15. Weil aber auch von offterwehnten Fürstens verwittibten Frau Mutter, was derselben vor ein Wittwen=Geld zu geben sey, von denen Schwestern, was vor ein Heyraths=Gut ihnen auszumachen, Erinnerungen gethan worden, so ist endlich aus Se. Kayserl. Maj. gegen das Pfältzische Hauß tragenden Huld versprochen worden, daß gedachter verwittibten Frau Mutter zwantzig tausend Rthlr. einmahl vor allemahl an statt des Wittwen=Geldes, ieder aber von denen Schwestern des Herrn Carl Ludewig, wenn sich dieselben verheyrathen wolten, ieder zehntausend Reichsthl. im Namen Sr. Kayserl. Maj. solten gezahlet werden. Was aber das übrige anbelangt, so soll ihnen hiervor der Pfaltz=Graf Carl Ludewig ein Genügen zu thun gehalten seyn.  
 
  [Art. IV,16 IPO = § 24 IPM] 16. Offtgemeldeter Carl Ludewig und desselben Nachkommen sollen die Grafen zu Leiningen und Daxburg in der Unter=Pfaltz in keiner Angelegenheit stöhren, sondern dieselben ihres seit vielen Seculis erhaltenen und von denen Kaysern bekräfftigten Rechtes ruhig und friedlich gebrauchen und geniessen lassen.  
 
  [Art. IV,17 IPO = § 25 IPM] 17. Die freye Reichs=Ritterschafft durch Francken, Schwaben und am Rhein, soll er nebst denen zugehörigen Districten bey seinem unmittelbahren Stande unverletzt lassen.  
 
  [Art. IV,18 IPO = § 26 IPM] 18. Die Lehen, welche von dem Kayser dem Freyher[r]n Gerardo von Waldenburg, Schenckherrn genannt, Nicolas George Reigersperger, Mayntzischem Cantzler und Heinrich Brömsee, Freyherrn von Rudesheim, ingleichen von dem Chur=Fürsten von Bayern dem Freyherrn Johann Adolph Wolff, genannt Metternich, sind gegeben worden, sollen ihnen verbleiben. Hingegen sind dergleichen Vasallen gehalten dem Herrn Carl Ludewig, als ihrem Lehns=Herrn, und desselben Nachkommen, den Eyd der Treue zu leisten, und von ihnen die Erneuerung der Lehne zu suchen.  
 
  [Art. IV,19 IPO = § 27 IPM] 19. Denen Augspurgischen Confessions=Verwandten,, welche in dem Besitz derer Kirchen gewesen, und unter denselben insonderheit denen Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll der Kirchen=Staat, wie er im Jahr tausend sechshundert und vier und zwanzig beschaffen gewesen, unverändert gelassen werden, denen andern auch, so es verlangen solten, die Ubung der Augspurgischen Confession sowohl öffentlich in denen Kirchen zu gesetzter Zeit, als auch privatim, in eigenen oder fremden hierzu bestimmten Häusern, durch ihre oder die benachbarten Diener des Göttlichen Worts zu treiben verstattet seyn.  
 
  [Art. IV,20 IPO ← § 28 IPM] 20. Fürst Ludewig Philip Pfaltz=Graf am Rhein, soll alle Länder, Würden und Gerechtigkeiten in Geist= und Weltlichen, so ihm von seinen Vorfahren, vermöge der Erbschaft oder Theilung noch vor der Kriegs=Unruhe zugestanden worden, wieder bekommen.  
 
  [Art. IV,21 IPO ← § 28 IPM] 21. Fürst Friedrich, Pfaltz=Graf am Rhein, soll den vierdten Theil von dem Zoll zu Viltzbach, ingleichen das Kloster Hornbach mit allen Pertinentien, und was sein Herr Vater ehemals darinnen gehabt und besessen, wieder zurück bekommen, und respective behalten.  
 
  [Art. IV,22 IPO ← § 28 IPM] 22. Fürst Leopold Ludewig, Pfaltz=Graf am Rhein, soll in die Grafschafft Veldentz an der Mosel, sowohl in Geistlichen als Weltlichen wider alle bißherige Unternehmungen, in den Zustand, worinnen sich sein Herr Vater in dem Jahre tausend sechszehnhundert und vier und zwanzig befunden, wieder eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,23 IPO = § 29 IPM] 23. Die Streitigkeit, welche zwischen denen Bischöffen respective Bamberg und Würtzburg und denen Marggrafen von Brandenburg, Culmbach und Onolsbach, wegen des Schlosses, Stadt, Amts und Klosters Kitzingen in Francken am Mayn, gefuehret wird, soll entweder durch einen freundlichen Vergleich oder durch einen summarischen Gerichts=Process innerhalb zwey Jahren ausgemacht werden, bey Straffe, daß derjenige, so dieses zu hindern suchen würde, seine Forderung solle verlohren haben. Indessen soll gedachten Herrn Marggrafen nichts destoweniger die Vestung Viltzburg in demjenigen Stande, welcher zur Zeit der Ubergebung laut des Vergleichs und Versprechens ist vorgeschrieben worden, wieder übergeben werden.  
 
  [Art. IV,24 IPO ← § 31(2) IPM] 24. Das Hauß von Würtemberg soll geruhig in dem widererlangten Besitz derer Herrschafften Weinsberg, Neustadt und Meckmühle verbleiben. Es soll dasselbe auch in alle und iede geistliche Güter und Rechte, so es vor der letzten Unruhe, es sey wo es wolle, besessen hat, und zwar unter andern vornehmlich in die Herrschafften von Blaubeuren, Achalm, und Stauffen, nebst denen Zugehörungen, oder unter dem Vorwand derer Pertinentien angemaßten Gütern, insonderheit der Stadt und dem Lande Göppingen und dem Dorffe Pflumern, ingleichen der Universität Tübingen, aus frommen Gestifften herrührenden Einkünfften wieder eingesetzet werden. So soll dasselbe auch die Herrschafften Heidenheim und Oberkirch, wie auch die Städte Balingen, Tutlingen, Ebingen und Rosenfeld, ingleichen das Schloß und Flecken Neidlingen samt denen Zugehörungen, ferner Hohentweil, Hohenasperg, Hohenaurach, Hohen=Tübingen, Albeck, Hornberg, Schiltach, nebst der Stadt Schorndorff ruhig besitzen. Dergleichen Wieder=Einsetzung soll auch in die Collegiat- Kirchen Stuttgard, Tübingen, Hernberg, Göppingen, Bachnang, wie auch in die Abteyen, Probsteyen und Klöster, Bebenhausen, Maulbronn, Anhausen, Lorch, Adelberg, Denckendorff, Hirschau, Blaubeuren, Herprechtingen, Murhard, Albersbach, Königsbrunn, Herrenalb, S. George, Reichenbach, Pfüllingen oder Marien=Cron, und dergleichen, nebst allen weggenommenen Documenten, iedoch ohnverletzt und mit ausdrücklicher Vorbehaltung des Hauses Oesterreich u. Würtenberg in obgedachte Herrschafften Blaubeuren, Achalm und Stauffen vorgegebenen Gerechtigkeiten Actionen, Exceptionen, und aller u. ieder remediorum und beneficiorum juris geschehen.  
 
  [Art. IV,25 IPO ~ § 32 IPM] 25. Es sollen auch die Würtembergischen Herzoge, Mümpelgardischer Linie, in alle ihre Länder, so in dem Elsaß, oder irgend anderswo gelegen, insonderheit in die zwey Burgundische Lehen, Clerval und Passavant eingesetzet, und von beyden Theilen, in denjenigen Zustand, Gerechtigkeiten, Prærogativen, insonderheit aber in ihre unmittelbahre Standschafft gegen das H. Römische Reich, deren sie sich vor dem Anfange dieser Kriege haben zu erfreuen gehabt, oder deren die übrigen Fürsten und Stände des Reichs geniessen, oder geniessen sollen, gäntzlich wiederum gelangen.  
 
  [Art. IV,26 IPO = § 33 IPM] 26. Was die Angelegenheit mit dem Hause Baden betrifft, so ist dieselbe folgender maßen verglichen worden:
Der Marggraf von Baden und Hochberg, Friedrich, desselben Söhne und Erben, ingleichen alle diejenigen, so ihnen auf einige Art und Weise gedienet haben, oder noch dienen, sie mögen seyn weß Namens und Standes sie wollen, sollen sich der oben in dem andern und dritten Articul vorgeschriebenen Amnestie mit allen ihren Clausuln und Wohlthaten zu erfreuen haben; diesem auch zu folge sollen sie in Geist= und Weltlichen völlig in denjenigen Zustand gesetzet werden, in welchem sich vor denen Böhmischen Unruhen der Herr Georg Friedrich, Marggraf von Baden und Hochberg, was die Unter=Marggrafschafft Baden, so gemeiniglich Baden=Durlach genennet wird, ingleichen was die Marggrafschafft Hochberg, wie auch die Herrschafft Rötelen, Badenweiler und Saussenberg betrifft, befunden hat, woran denn die inzwischen zu dem Gegentheil geschehene Veränderungen nicht hinderlich seyn können, sondern vernichtet und aufgehoben werden.
Nachgehends sollen auch dem Marggrafen Friedrich die Aemter Stein und Re[n]chingen wiedergegeben werden, dabey er von der Last, derer Schulden, so in währender Zeit von dem Marggrafen Wilhelm waren gemacht, und in Betrachtung; derer Nutzungen, Interesse und Unkosten durch den zu Ettlingen in dem Jahre tausend sechszehnhundert und neun und zwanzig getroffenen Vergleich, gedachtem Marggrafen Wilhelm waren cediret worden, dergestalt befreyet wird, daß diese Wieder=Einsetzung in alle Gerechtigkeiten, mit Ausliefferung aller schrifftlichen Documenten und andern Pertinentien geschehen muß, und diese gantze Action wegen derer Unkosten und genossenen Nutzungen, oder welche hätten können genossen werden, samt Rechnung alles Schadens und Interesse, von der Zeit an, da dieselben eingenommen worden, zu rechnen, vor völlig aufgehoben, u. gäntzlich erloschen zu halten. So soll auch die jährliche Pension, welche aus der Unter=Marggraffschaft in die Ober=Marggrafschaft gezahlet worden, krafft gegenwärtigen Vergleichs, gäntzlich aufgehoben, annulliret und vernichtet seyn, und soll auch in Ansehung derselben ins künfftige nichts weder von den vorigen noch gegenwärtigen können gefordert und verlanget werden.
So soll auch ins künfftige zwischen denen beyden Häusern von Baden, nemlich dem Unter= und Ober=Marggrafschafftlichen Hause, wegen der Præcedentz und Sitzes auf dem Reichs=Tage und Schwäbischen Crayßes, wie auch in andern Particulair- Zusammenkünfften, sie mögen gehalten werden, wo sie wollen, gewechselt werden; vorietzund aber soll diese Præcedentz bey dem Marggrafen Friedrich so lange, als er leben wird, verbleiben.
 
 
  [Art. IV,27 IPO = § 34 IPM] 27. Wegen der freyen Herrschafft Hohen=Gerolseck ist verglichen worden, daß, wenn die Frau Fürstin von Baden ihre vorgewandte Rechte auf gemeldete freye Herrschafft mit authentiquen Documenten zur Genüge solten bewiesen haben, die Wieder=Einsetzung alsobald nach hierüber gefälleter Sententz mit allen Zugehörungen, und allem krafft derer Documente zustehenden Rechte geschehen soll. Doch soll diese rechtliche Untersuchung innerhalb zwey Jahren, von dem Tag des publicirten Friedens anzurechnen, geschehen. Nach derselben Verfliessung aber sollen keine Actiones, Vergleiche oder Exceptiones, generale und speciale Clausuln, so in diesem Friedens=Instrumente enthalten, (denen hiemit durch gegenwärtigen Vergleich ausdrücklich und auf ewig derogiret worden) von einer oder der andern Parthey wider diesen speciellen Vergleich können angeführet oder zugelassen werden.  
 
  [Art. IV,28 IPO ← § 35 IPM] 28. Der Herzog von Croy soll sich der Würckung der General=Amnestie zu erfreuen haben: so soll ihm auch der angenommene Schutz des Allerchristl. Königs an seinen Würden, Privilegiis, Ehren, Gütern, oder in einem andern Absehen nicht nachtheilig seyn: so soll er auch denjenigen Theil der Herrschaft Vi[n]stingen, welche seine Vorfahren besessen, auf die Weise, wie sie seine Frau Mutter als ein Dotalitium innen hat, behalten. Die Rechte aber des Römischen Reichs auf gedachte Herrschafft Vinstingen sollen unverletzt in dem Zustande verbleiben, in welchem sie sich vor diesen Unruhen befunden.  
 
  [Art. IV,29 IPO ← § 35 IPM] 29. Was die Streitigkeit von Nassau=Siegen wider Nassau=Siegen anbetrifft, weil dieselbe Sache durch eine Kayserliche Commission im Jahr tausend sechszehnhundert und drey und vierzig auf einen gütlichen Vergleich ist verwiesen worden, so soll dergleichen Commission wiederum zur Hand genommen, und der gantze Streit entweder durch einen gütlichen Vergleich oder gerichtlichen Ausspruch vor dem gehörigen Richter entschieden werden. Der Graf Johann Moritz von Nassau und desselben Brüder sollen ohne alle Hindernisse und Verstörungen, iedoch nur so viel als ihre Theile anbetrifft, in dem ergriffenen Besitz verbleiben.  
 
  [Art. IV,30 IPO ← § 35 IPM] 30. Denen Grafen von Nassau=Saarbrücken sollen alle ihre Grafschafften, Herrschafften, Ländereyen, Leute, sowohl Geist= als Weltliche, Lehen und Allodial=Güter, nahmentlich aber die Grafschafft Saarbrücken und Sarwerden, gäntzlich mit allen Zugehörungen, ingleichen das Schloß Homburg mit dem Geschütze und allen daselbst sich befundenen beweglichen Gütern wieder gegeben werden: Nichts destoweniger bleiben von beyden Seiten die sowohl wegen des in dem Jahre 1629. den 7. Jul. durch Urtheil in dem Revisorio zugesprochenen, als auch sonsten wegen des zugefügten Schadens zuständige Gerechtigkeiten, Actionen, Exceptionen und Rechtlichen Wohlthaten, so nach denen Reichs=Gesetzen auszumachen sind, es wäre denn, daß die Partheyen mehr Belieben hätten, die Sache durch einen gütlichen Vergleich zu heben. Wobey denen Grafen von Lainingen=Daxburg alles ihr Recht vorbehalten wird, so ihnen in gedachter Grafschafft Saarwerden zustehen kan.  
 
  [Art. IV,31 IPO ← § 35 IPM] 31. Das Haus von Hanau soll in die Aemter Bobenhausen, Bischoffsheim am Steeg und Willstatt wieder eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,32 IPO ← § 35 IPM] 32. Johann Albert, Graf von Solms, soll in den vierdten Theil des Städtgens Butzbach und die vier nahe angelegenen Dörffer eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,33 IPO ← § 35 IPM] 33. So soll auch das Hauß Hohen=Solms in alle Güter und Gerechtigkeiten, welche ihm seit dem Jahre sechszehnhundert und sieben und dreyßig genommen, wieder eingesetzet werden, und ihm der Vergleich, so deswegen mit dem Herrn Georgio, Landgrafen von Hessen, geschlossen worden, nicht hinderlich seyn.  
 
  [Art. IV,34 IPO ← § 35 IPM] 34. Die Grafen von Jsenburg sollen sich der oben in dem andern und dritten Articul vorgeschriebenen Amnestie zu erfreuen haben, hingegen die dem Herrn Georgen, Landgrafen von Hessen, oder dem dritten, er sey wer er wolle, alle gegen dieselbe und wider die Grafen von Hohen=Solms zugehörige Rechte unverletzt verbleiben.  
 
  [Art. IV,35 IPO ← § 35 IPM] 35. Es sollen die Rhein=Grafen in ihre Aemter Troneck und Wildenburg, ingleichen die Herrschafft Morchingen, mit allen Zugehörungen und alle andere von denen Nachbarn angemaßten Gerechtigkeiten eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,36 IPO ← § 35 IPM] 36. Die Wittwe Herrn Ernstes, Grafens von Sayn, soll in den Besitz des Schlosses, der Stadt und des Amtes Hachenburg mit denen Zugehörungen, wie auch des Dorffes Bendorf, worinnen sie sich vor der Entsetzung befunden, iedoch einem ieden an seinem Rechte unbeschadet, wieder eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,37 IPO ← § 35 IPM] 37. Das Schloß und die Grafschafft Falckenstein soll demjenigen, so sie von Rechtswegen gehört, wiederum eingeräumet werden. Was auch denen Grafen von Rasseburg, Löwenhaupt genannt, auf das Amt Bretzenheim, als ein Lehn des Ertz=Bischoffthums Cölln, ingleichen die freye Herrschafft Reipoltzkirch, so in der Gegend des Hundsrück gelegen ist, vor Rechte zustehet, dasselbe soll ihnen samt allen Gerechtigkeiten und Zugehörungen unverletzt verbleiben.  
 
  [Art. IV,38 IPO ← § 35 IPM] 38. Das Hauß von Waldeck soll in die possess vel quasi aller Gerechtigkeiten auf das Amt Diedinghausen, und die Dörffer Nordenau, Lichtenscheid, Defeld und Nieder=Schleidern, auf die Art, wie sie dieselbe in dem Jahre tausend sechshundert und vier und zwanzig genossen, wiederum eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,39 IPO ← § 35 IPM] 39. Joachim Ernst, Graf von Oettingen, soll in alle geist- und weltliche Güter, welche sein Vater, Ludewig Eberhard, vor diesem Kriege besessen hat, wiederum eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,40 IPO ← § 35 IPM] 40. Ingleichen soll das Hauß von Hohenlohe in alle ihm entwendete Güter, vornehmlich das Amt Weickersheim, ingleichen das Kloster Scheffersheim, ohne alle Ausnahme, insonderheit der exceptione retentionis, eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,41 IPO ← § 35 IPM] 41. Friedrich Ludewig, Graf von Löwenstein und Wertheim, soll in alle seine Grafschafften und Aemter, welche zur Zeit dieses Krieges sind sequestriret, confisciret, und anderen cediret worden, wieder eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,42 IPO ← § 35 IPM] 42. Ferdinand Carl, Graf von Löwenstein und Wertheim, soll alles dasjenige, was seinen verstorbenen Agnaten, George Ludewig und Johann Casimir, ist sequestriret, confisciret, und andern cediret worden, in Weltlichen und Geistlichen wieder gegeben werden, dabey aber nicht die Güter und Gerechtigkeiten, welche der Marca Christiana, einer Tochter gemeldeten Georg Ludewig von Löwenstein, aus ihrer väterlichen und mütterlichen Erbschafft zueghören, zu verletzen sind, indem sie in dieselbe völlig wiederum einzusetzen. Auf gleiche Weise soll auch die Witt[i]be Johannis Casimiri von Löwenstein, in ihre Heyraths und verpfändete Güter eingesetzet werden, iedoch mit Vorbehalt desjenigen Rechtes, so dem Graf Friedrich Ludewig gehören könte, welches durch einen gütlichen Vergleich oder rechtmäßigen Process auszuführen seyn würde.  
 
  [Art. IV,43 IPO ← § 35 IPM] 43. Das Hauß von Erbach, insonderheit aber die Erben des Grafens George Albrechts, sollen in das Schloß Breuberg, wie auch alle andere mit dem Herrn Grafen von Löwenstein gemeinschafftliche Rechte, was sowohl die Besatzung und desselben Direction, als auch die übrigen weltlichen Rechte betrifft, wiederum eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,44 IPO ← § 35 IPM] 44. Die Wittib und Erben des Grafens von Brandenstein, sollen in alle ihre Güter wieder eingesetzet werden, welche ihnen durch Veranlassung des Krieges sind genommen worden.  
 
  [Art. IV,45 IPO ← § 35 IPM] 45. Der Freyherr Paul Kevenhüller, samt seines Bruders Enckeln, die Erben Cantzlers Löffler, Marci Conraden von Rhelingen Kinder und Erben, wie auch Hieronymus von Rhelingen, mit seiner Frauen, wie auch Marcus Antonius von Rhelingen, ein ieder von diesen soll in alle ihm durch die Confiscation entzogenen Güter völlig wieder eingesetzet werden.  
 
  [Art. IV,46 IPO = § 36 IPM] 46. Die Vergleiche, Vertauschungen, Transactionen, obligationen und Schuldverschreibungen, so mit Gewalt und Furcht entweder, denen Ständen oder Unterthanen unerlaubter Weise ausgepreßt worden, als worüber sich insonderheit Speyer, Weissenburg am Rhein, Landau, Reutlingen, Hei[l]bronn, und andere beklagen, ingleichen die auf solche Art erkauffte und cedirte Actiones, sollen hiermit abgethan, und dergestalt vernichtet seyn, daß man deswegen weder einen gerichtlichen Process noch Action anstellen könne. Hingegen auf den Fall, daß die Schuldner ihre Schuld=Verschreibungen und Uhrkunden ihren Gläubigern sollen abgedrungen haben, so sollen dieselben gäntzlich in vorigen Stand gesetzet werden, und ihr Recht wider die Schuldner zu klagen, unverletzt behalten.  
 
  [Art. IV,47-48 IPO = § 37(1)-(2) IPM] 47. Auf den Fall, daß von einem oder dem andern Theile derer kriegenden Partheyen denen Creditoribus zum Nachtheil und in dem Absehen ihnen zu schaden, Schulden, sie mögen von Kauffe, Verkauffe, jährlichen Zinsen, oder andern Ursachen herrühren, und andere Namen haben, wären mit Gewalt eingetrieben worden: so sollen wieder die Schuldner, welche sich auf die Gewaltthätigkeit und die würckliche Bezahlung beruffen, und sich auch zum Beweis anerbitten, keine Ex[e]cutions-Processe erkannt werden. Es wären denn diese Exceptionen durch vorhergehende völlige Erörterung der Sache entschieden. 48. Die Processe, so derentwegen angefangen, sollen nach Publication des Friedens unter zwey Jahren geendiget werden, bey Straffe des ewigen Stillschweigens, welche denen widerspenstigen Schuldnern aufzulegen. Hingegen die Processe, so zeithero in diesen Angelegenheiten wider sie ergangen, ingleichen die Transactiones und Versprechungen, welche man gethan hat, die Creditores ins künfftige in den alten Stand zu setzen, sollen aufgehoben und entkräfftet seyn: Dieses aber soll denjenigen Geld=Summen nicht zum Nachtheil gereichen, welche zur Zeit des wütenden Krieges vor andere, um grössere Gefahr und Schaden abzuwenden, aus gutem Gemüthe und Absichten gezahlet worden.  
 
  [Art. IV,49 IPO = § 38 IPM] 49. Die Urtheile, welche zeit währenden Krieges von pur=weltlichen Sachen gesprochen worden, sollen zwar nicht vor sich selbsten null und nichtig seyn, es wäre denn, daß der Fehler und die Mängel des Processes deutlich in die Augen fielen, oder alsobald könten dargethan werden: iedoch sollen dieselben so lange wegen der Execution aufgehoben werden, biß die gerichtlichen Acten (wenn eine von den Partheyen innerhalb einem Jahre von der Zeit des Friedens=Schlusses an die Revision sich ausbitten solte,) vor dem gehörigen Gerichte auf eine ordentliche oder ausserordentliche in dem Reiche hergebrachte Weise wie [!] revidiret worden; und auff diese Weise sollen gemeldte Urtheile entweder bekräfftiget oder verbessert, oder da bey denselben Nullitäten sich ereigneten, gäntzlich aufgehoben werden.  
 
  [Art. IV,50 IPO = § 39 IPM] 50. Da auch einige Regalia oder Privat=Lehen seit dem 1618 Jahre nicht sind wiederum erneuert, auch indessen nicht ihrentwegen die gewöhnlichen Dienstleistungen geschehen, so soll es dennoch niemanden schaden, u. die Zeit, darinnen die Investitur zu suchen, soll von dem Tage des geschlossenen Friedens ihren Anfang nehmen.  
 
  [Art. IV,51 IPO = § 40 IPM] 51. Endlich sollen sowohl alle und iede Kriegs=Officierer und Soldaten, als Civil=Räthe und Bediente, weltliche und geistliche, wessen Namens oder Standes sie seyn mögen, welche einem oder dem anderm Theile und derselben Bunds=Verwandten oder Anhängern in Civil- oder Krieges=Sachen gedienet, von dem Höchsten biß zum Niedrigsten, und von dem Niedrigsten biß auf den Höchsten, ohne allen Unterscheid und Ausnahme, samt Weibern, Kindern, Erben, Nachkommen, Dienern, was ihre Personen und Güter betrifft, in denjenigen Zustand ihres Lebens, Ruffes, Ehre, Gewissen, Freyheit, Gerechtigkeiten und Privilegien, deren sie sich vor gemeldeten Unruhen entweder zu erfreuen gehabt, oder haben erfreuen können, von beyden Seiten gesetzet werden: es soll auch weder derselben Personen noch ihren Gütern das geringste Nachtheil geschehen, oder einige Action und Klage angestellet, vielweniger einige Straffe und Schaden zugefüget werden. Und dieses alles soll in Ansehung derjenigen, welche nicht Kayserl. Maj. und des Hauses von Oesterreich Unterthanen und Vasallen sind, die vollkommenste Würckung haben.  
 
  [Art. IV,52 IPO = § 41 IPM] 52. Die aber der Röm. Kayserl. Maj. und des Hauses von Oesterreich Unterthanen und Vasallen sind, sollen dieser Amnestie, was ihre Personen, Lehen und Ehre anbetrifft, geniessen: es soll ihnen auch die Zurückkunfft in ihr altes Vaterland frey stehen, iedoch mit der Bedingung, daß sie sich denen Landes=Gesetzen derer Königreiche und Provintzen gemäß bezeugen möchten.  
 
  [Art. IV,53 IPO ± § 42 IPM] 53. So viel aber derselben Guüter anbetrifft, so ist darauf zu sehen, ob dieselben vor der Zeit durch Confiscation oder andere Weise verlohren worden, ehe sich die Besitzer auf der Cron von Schweden oder von Franckreich Parthey geschlagen: ob nun zwar die Schwedischen Gevollmächtigte lange Zeit u. inständigst angehalten hatten, daß dieselben ihnen auch möchten wieder gegeben werden: weil aber dennoch hierinnen Sr. Kayserl. Maj. von Fremden nichts hat können vorgeschrieben werden, und wegen des beständigen Widerspruchs der Kayserl. man sich hierüber auf keine andere Art vergleichen können, denen Reichs=Ständen aber gar nicht vor die Wohlfahrt des Reichs zuträglich geschienen, deswegen den Krieg weiter fortzusetzen, so sollen erwähnte Güter vor verlohren geachtet werden, und denen gegenwärtigen Besitzern verbleiben.  
 
  [Art. IV,54 IPO ± § 43 IPM] 54. Hingegen diejenigen Güter, welche ihnen nach der Zeit, aus der Ursache, weil sie vor Schweden oder Franckreich wider den Kayser und das Hau? Oesterreich die Waffen ergriffen, sind genommen worden, sollen ihnen zwar, aber nur in demjenigen Zustande, worinnen sie sich ietzund befinden, und ohne Erstattung derer Unkosten, und derer genossenen Nutzungen oder zugefügten Schadens wieder zugestellet werden.  
 
  [Art. IV,55 IPO = § 44 IPM] 55. Wenn im übrigen in Böhmen, oder allen andern Kayserlichen Erb=Landen, denen Augspurgischer Confession zugethanen Unterthanen oder Creditoribus und dererselben Erben, wegen ihrer Privat=Forderungen, so sie einige haben, und derselben wegen Klagen anstellen und fortsetzen wolten, so soll ihnen Recht und Gerechtigkeit eben sowohl als denen Catholischen ohne alles Ansehen gehandhabet werden.  
 
  [Art. IV,56 IPO = § 45 IPM] 56. Jedoch sollen von gemeldeter allgemeinen Wieder=Einsetzung, diejenigen Sachen ausgenommen werden, welche sich nicht wieder erstatten lassen, als Mobilien, und sonsten bewegliche Dinge, die genossenen Nutzungen, wie auch alle durch derer kriegenden Partheyen Gewalt umgekehrte, und sowol gar über den Hauffen geworffene, als auch wegen der gemeinen Sicherheit zu andern Gebrauche veränderte öffentliche und privat, geistliche und weltliche Gebäude, wie nicht weniger gemeine oder privat=Deposita, welche in Betrachtung der Feindseligkeit sind confisciret, oder rechtmäßiger Weise verkauft, oder freywillig verschenckt worden.  
 
  [Art. IV,57 IPO = § 46 IPM] 57. Weil aber auch der Jülichische Successions=Streit unter denen Interessenten, wenn man nicht vorbauen solte, in dem Reiche mit der Zeit grosse Unruhe erwecken könte, so ist verglichen, daß derselbe nach dem geschlossenen Frieden, entweder durch einen ordentlichen Process vor Sr. Kayserl. Maj. oder durch einen gütlichen Vergleich, oder auf andere rechtmäßige Weise, ohne Verzug solle entschieden werden.  

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