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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
105-112:.
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| deutsch 1975 | |
| Artikel IV IPO | |
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[Art. IV,1 IPO = § 7 IPM]
§ 1. Und obgleich sich nach diesem vorangehenden allgemeinen Grundsatz leicht
entscheiden läßt, wer in den vorigen Stand wieder einzusetzen ist und in welchem
Umfang, so beschloß man doch auf etlicher inständiges Ersuchen, einige Fälle von
größerer Wichtigkeit besonders aufzuführen, wie folgt; dies jedoch in dem Sinne, daß die,
welche nicht ausdrücklich genannt oder wieder ausgestrichen worden sind, deswegen
nicht für übergangen oder ausgeschlossen gehalten werden sollen.
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[Art. IV,2 IPO ± § 10 IPM]
§ 2. Zuvörderst nun hat die Versammlung zu Osnabrück und Münster die Pfälzische
Angelegenheit dahin gebracht, daß die deswegen schon vor langer Zeit entstandene
Streitsache in folgender Weise geschlichtet worden ist:
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[Art. IV,3 IPO = § 11 IPM]
§ 3. Und zwar soll erstlich, was das Haus Bayern betrifft, die Kurwürde, welche die
Kurfürsten von der Pfalz hiebevor innehatten, mit allen Regalien, Ämtern,
Vorzugsrechten, Wappen und Gerechtigkeiten jeder Art, die zu dieser Würde gehören,
gänzlich ohne Ausnahme, sowie auch die ganze Oberpfalz mitsamt der Grafschaft Cham,
mit allen ihren Zubehören, Regalien und Rechten, wie bisher, so auch inskünftig dem
Herrn Maximilian, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog von Bayern, und seinen Kindern und
der ganzen Wilhelmischen Linie verbleiben, solange aus ihr männliche Nachkommen am
Leben sein werden.
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[Art. IV,4 IPO = § 12 IPM]
§ 4. Hingegen soll der Herr Kurfürst von Bayern für sich, seine Erben und Nachfolger
gänzlich auf die ihm geschuldeten 13 Millionen und jeden Anspruch auf Oberösterreich
verzichten und sogleich nach der Verkündigung des Friedens alle hierüber erhaltenen
Urkunden der kaiserlichen Majestät zur Ungültigerklärung und Vernichtung ausliefern.
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[Art. IV,5 IPO = § 13 IPM]
§ 5. Was das pfälzische Haus betrifft, so willigen Kaiser und Reich im Interesse der
öffentlichen Ruhe darein, daß kraft gegenwärtigen Vertrages eine achte Kurwürde
errichtet sein soll, deren von nun an Herr Karl Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, und seine
Erben und Agnaten der ganzen Rudolfischen Linie, gemäß der in der Goldenen Bulle
festgelegten Erbfolge-Ordnung, genießen sollen. Dagegen soll dem Herrn Karl Ludwig
oder seinen Nachfolgern außer der Gesamtbelehnung keinerlei Recht auf das, was mit der
Kurwürde dem Herrn Kurfürsten von Bayern und der ganzen Wilhelmischen Linie
verliehen worden ist, zustehen.
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[Art. IV,6 IPO = § 14 IPM]
§ 6. Ferner soll die ganze Unterpfalz samt allen und jeden geistlichen und weltlichen
Gütern, Rechten und Zubehören, deren die Kurfürsten und Fürsten von der Pfalz vor den
böhmischen Unruhen genossen haben, mitsamt allen Urkunden, Registern, Urbaren und
sonstigen hierzu gehörigen Aktenstücken demselben vollständig zurückerstattet werden;
und was dawider geschehen ist, soll aufgehoben sein, und es wird durch kaiserlichen
Einfluß erwirkt werden, daß weder der Katholische König noch irgendein anderer, der
hievon etwas in Besitz hat, sich dieser Rückerstattung auf irgendeine Weise widersetze.
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[Art. IV,7 IPO = § 15 IPM]
§ 7. Dem Kurfürsten von Mainz wird gestattet, die im Jahre 1463 an Kurpfalz verpfändeten Ämter
an der Bergstraße wieder einzulösen.
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[Art. IV,8 IPO = § 16 IPM]
§ 8. Die Ansprüche der Bischöfe von Speyer und von Worms an gewisse in der Rheinpfalz
gelegene Kirchengüter werden auf den Rechtsweg verwiesen.
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[Art. IV,9 IPO = § 17 IPM]
§ 9. Wenn es sich aber zutrüge, daß der Mannsstamm der Wilhelmischen Linie vollständig
erlöschte, während die pfälzische Linie weiterbestünde, dann soll nicht allein die
Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, welche die Herzoge von Bayern gehabt haben, an
die überlebenden Pfalzgrafen, die inzwischen der Gesamtbelehnung teilhaftig sein
werden, zurückfallen und gleichzeitig die achte Kur gänzlich aufgehoben werden; so
jedoch soll die Oberpfalz in diesem Fall an die überlebenden Pfalzgrafen zurückfallen, daß
den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Ansprüche und Vorteile, die ihnen dort
von Rechts wegen zukommen, vorbehalten bleiben.
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[Art. IV,10 IPO = § 18 IPM]
§ 10. Die Hausverträge zwischen dem heidelbergischen Kurhaus und der Linie Pfalz-Neuburg,
sowie auch die Rechte der gesamten Rudolfischen Linie werden bestätigt.
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[Art. IV,11 IPO = § 19 IPM]
§ 11. Wenn überdies auf ordentlichem Rechtswege festgestellt würde, daß einige
Jülichsche Lehen ledig sind, so sollen diese den Pfalzgrafen eingeräumt werden.
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[Art. IV,12 IPO = § 20 IPM]
§ 12. Den Brüdern des Kurfürsten Karl Ludwig wird der Kaiser binnen vier Jahren 400000
Reichstaler nebst 5% Zinsen als Apanage bezahlen.
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[Art. IV,13 IPO = § 21 IPM]
§ 13. Ferner soll das ganze pfälzische Haus mit allen und jeden, die ihm auf irgendeine
Weise zugetan sind oder waren, vornehmlich aber sollen die Beamten, die ihm bei diesem
Kongreß oder anderweitig Dienste geleistet haben, sowie auch alle vertriebenen Pfälzer
der oben beschriebenen allgemeinen Amnestie mit gleichem Recht wie die übrigen darin
Begriffenen und {der Vorteile} dieses Vertrages im vollsten Umfange genießen,
insbesondere in betreff der Beschwerden.
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[Art. IV,14 IPO = § 22 IPM]
§ 14. Dagegen soll Herr Karl Ludwig mit seinen Brüdern der kaiserlichen Majestät
Gehorsam und Treue gleich wie die übrigen Kurfürsten und Fürsten des Reichs leisten,
und überdies sollen sowohl er selbst als auch seine Brüder für sich und ihre Erben auf die
Oberpfalz verzichten, solange aus der Wilhelmischen Linie rechtmäßige männliche Erben
vorhanden sein werden.
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[Art. IV,15 IPO = § 23 IPM]
§ 15. Der Kaiser verspricht, der Kurfürstin Witwe, der Mutter des Kurfürsten Karl Ludwig, ein für
allemal 20000 Reichstaler, und einer jeden Schwester des Kurfürsten bei ihrer Vermählung 10000
Reichstaler auszahlen zu lassen.
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[Art. IV,16 IPO = § 24 IPM]
§ 16. Kurpfalz soll die Grafen von Leiningen-Dachsburg in ihren Rechten,
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[Art. IV,17 IPO = § 25 IPM]
§ 17. die freie Reichsritterschaft in Franken, Schwaben und am Rhein in ihrem unmittelbaren
Stand
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[Art. IV,18 IPO = § 26 IPM]
§ 18. und verschiedene vom Kaiser und dem Kurfürsten von Bayern vergebene Lehen
unangefochten lassen.
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[Art. IV,19 IPO = § 27 IPM]
§ 19. Den Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz von Kirchen waren, und
unter ihnen den Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll in kirchlichen Dingen der
Zustand des Jahres 1624 erhalten bleiben, und den übrigen, die es wünschen werden, soll
die Ausübung der Augsburgischen Konfession sowohl öffentlich in Kirchen zu
festgesetzten Stunden, als auch privat in eigenen oder fremden hiezu bestimmten Häusern
durch ihre oder benachbarte Diener des göttlichen Wortes freigestellt sein.
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[Art. IV,20 IPO ← § 28 IPM]
§ 20. Der Pfalzgraf Ludwig Philipp von Simmern soll alle seine Gebiete, Würden und Rechte,
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[Art. IV,21 IPO ← § 28 IPM]
§ 21. und der Pfalzgraf Friedrich von Zweibrücken den vierten Teil des Wilzbacher Zolles und das
Kloster Hornbach zurückbekommen, bzw. behalten.
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[Art. IV,22 IPO ← § 28 IPM]
§ 22. Der Pfalzgraf Leopold Ludwig von Veldenz soll in die Grafschaft Veldenz und den Stand
des Jahres 1624 wieder eingesetzt werden.
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[Art. IV,23 IPO = § 29 IPM]
§ 23. Der Streit zwischen den Bischöfen von Bamberg und von Würzburg und den Markgrafen zu
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach wegen Stadt und Kloster Kitzingen soll binnen zwei
Jahren beigelegt und die Festung Wülzburg den Markgrafen zurückgegeben werden.
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[Art. IV,24 IPO ← § 31(2) IPM]
§ 24. Das Haus Württemberg wird im wiedererlangten Besitz der Herrschaften Weinsberg,
Neustadt und Möckmühl bestätigt und wiedereingesetzt in die Herrschaften Blaubeuren, Achalm,
Stauffen (samt den der Universität Tübingen gehörenden Einkünften von Göppingen und
Pflummern), Heidenheim und Oberkirch; in die Städte und Schlösser Balingen, Tuttlingen,
Ebingen, Rosenfeld, Neidlingen, Hohentwiel, Hohen-Asperg, Hohen-Urach, Hohen-Tübingen,
Albeck, Hornberg, Schiltach und Schorndorf; in die Kollegiatstifter zu Stuttgart, Tübingen,
Herrenberg, Göppingen und Backnang, und in die Abteien, Propsteien und Klöster Bebenhausen,
Maulbronn, Anhausen, Lorch, Adelberg, Denkendorf, Hirsau, Blaubeuren, Herbrechtingen,
Murrhardt, Alpirsbach, Königsbronn, Herrenalb, St. Georgen, Reichenbach, Pfullingen und
Lichtenstern oder Marienkron.
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[Art. IV,25 IPO ~ § 32 IPM]
§ 25. Die mömpelgardische Linie des Hauses Württemberg wird in alle ihre Güter im Elsaß,
namentlich in die zwei burgundischen Lehen Clerval und Passavant, und in ihre Rechte und die
Reichsunmittelbarkeit wiedereingesetzt.
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[Art. IV,26 IPO = § 33 IPM]
§ 26. Der Markgraf Friedrich von Baden-Durlach wird kraft der ihm gewährten Amnestie sowohl
in Durlach und Hochberg, als auch in Rötteln, Badenweiler und Sausenberg in geistlichen und
weltlichen Dingen in den Stand, wie alles vor den böhmischen Unruhen gewesen ist, aufs
völligste wiedereingesetzt.
Ferner erhält er die im Ettlinger Vertrag von 1629 an Baden-Baden abgetretenen Ämter Stein und
Remchingen zurück, und die jährlich von Baden-Durlach an Baden-Baden geleistete Zahlung
wird abgestellt.
Hinsichtlich des Ranges auf Reichs- und Kreistagen und andern reichsständischen
Versammlungen und sonstigen Zusammenkünften wird bestimmt, daß inskünftig zwischen den
beiden Linien Baden-Durlach und Baden-Baden abgewechselt werden soll.
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[Art. IV,27 IPO = § 34 IPM]
§ 27. Uber die Ansprüche der Markgräfin von Baden-Durlach auf die Herrschaft
Hohen-Geroldseck soll binnen zwei Jahren nach Friedensschluß gerichtlich entschieden werden.
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[Art. IV,28 IPO ← § 35 IPM]
§ 28. Dem Herzog von Croy wird Amnestie bewilligt; er behält den von seinen Vorfahren
besessenen Anteil der Herrschaft Finstingen (Fénétrange).
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[Art. IV,29 IPO ← § 35 IPM]
§ 29. Der Streit zwischen Nassau-Siegen (reformiert) und Nassau-Siegen (katholisch) soll
entweder gütlich beigelegt oder rechtlich entschieden werden. Graf Johann Moritz von Nassau
und seine Brüder sollen im Besitz ihrer Anteile verbleiben.
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[Art. IV,30 IPO ← § 35 IPM]
Ferner werden auf Grund der Amnestie wiedereingesetzt:
§ 30. die Grafen von Nassau-Saarbrücken in die Grafschaften Saarbrücken und Saarwerden und
in die Festung Homburg;
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[Art. IV,31 IPO ← § 35 IPM]
§ 31. das Haus Hanau in die Ämter Babenhausen, Bischofsheim am Steg und Wilstädt;
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[Art. IV,32 IPO ← § 35 IPM]
§ 32. Graf Johann Albert von Solms in den vierten Teil der Stadt Butzbach und die vier
angrenzenden Dörfer;
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[Art. IV,33 IPO ← § 35 IPM]
§ 33. das Haus Solms-Hohensolms in alle Güter und Rechte, die ihm im Jahre 1637
weggenommen worden sind;
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[Art. IV,34 IPO ← § 35 IPM]
§ 34. die Grafen von Isenburg;
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[Art. IV,35 IPO ← § 35 IPM]
§ 35. die Rheingrafen in die Ämter Troneck und Wildenburg, sowie in die Herrschaft Mörchingen
und alle übrigen von ihren Nachbarn usurpierten Rechte;
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[Art. IV,36 IPO ← § 35 IPM]
§ 36. die verwitwete Gräfin zu Sayn in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg und das Dorf Bendorf;
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[Art. IV,37 IPO ← § 35 IPM]
§ 37. der, dem sie von Rechts wegen gebührt, in die Grafschaft Falkenstein;
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[Art. IV,38 IPO ← § 35 IPM]
§ 38. das Haus Waldeck in die 1624 ausgeübten Rechte an der Herrschaft Düdinghausen und den
Dörfern Nordernau, Lichtenscheid, Deifeld und Niederschleidern;
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[Art. IV,39 IPO ← § 35 IPM]
§ 39. Graf Joachim Ernst von Oettingen in alle seine geistlichen und weltlichen Besitzungen;
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[Art. IV,40 IPO ← § 35 IPM]
§ 40. das Haus Hohenlohe in alle ihm entzogenen Güter, besonders in die Herrschaft
Weikersheim und das Kloster Scheftersheim;
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[Art. IV,41-42 IPO ← § 35 IPM]
§§ 41/42. die Grafen von Löwenstein-Wertheim in die sequestrierten und konfiszierten Güter;
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[Art. IV,42 IPO s. Art. IV,41-42 IPO ← § 35 IPM]
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[Art. IV,43 IPO ← § 35 IPM]
§ 43. das Haus Erbach in das Schloß Breuberg und alle gemeinschaftlich mit dem Grafen von
Löwenstein daran gehabten Rechte;
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[Art. IV,44 IPO ← § 35 IPM]
§ 44. die Witwe und die Erben des Grafen von Brandenstein in alle ihnen entzogenen Güter und
Rechte.
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[Art. IV,45 IPO ← § 35 IPM]
§ 45. Ebenso werden dem Freiherrn Paul Khevenhüller und den Söhnen seines Bruders,
desgleichen den Erben des Kanzlers Löffler und drei Herren von Rehlingen, beziehungsweise
ihren Kindern und Erben, ihre konfiszierten Güter wieder zugesprochen.
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[Art. IV,46 IPO = § 36 IPM]
§ 46. Verträge, Tauschgeschäfte, Vergleiche, Obligationen und Schuldverschreibungen, die
durch Zwang oder Drohung den Ständen oder Untertanen unerlaubterweise abgepreßt
worden sind (worüber sich insonderheit Speyer, Weißenburg am Rhein, Landau,
Reutlingen, Heilbrunn und andere beklagen), sowie auch abgekaufte und abgetretene
Ansprüche, sollen abgetan und null und nichtig sein, so daß es durchaus nicht erlaubt ist,
deshalb irgendeine gerichtliche Untersuchung und Klage anzustrengen. Wenn aber
Schuldner ihren Gläubigern die Schuldverschreibungen durch Zwang oder Drohung
abgenötigt haben, so sollen diese sämtlich zurückgegeben werden und die bezüglichen
Ansprüche gewahrt sein.
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[Art. IV,47-48 IPO = § 37(1)-(2) IPM]
§ 47. Wenn Schulden - sie mögen von Kauf, Verkauf oder jährlichen Zinsen herrühren
oder anderswie bezeichnet werden - von der einen oder andern kriegführenden Partei
zum Nachteil der Gläubiger mit Gewalt eingetrieben worden sind, so soll gegen die
Schuldner, die sich darauf berufen, daß sie tatsächlich Gewalt erlitten und die Zahlung
wirklich geleistet haben, und sich zur Beweisführung anerbieten, kein
Vollstreckungsverfahren angeordnet werden, bevor diese Einreden in vorgängiger völliger
Untersuchung der Sache entschieden worden sind. § 48. Und zwar muß ein deswegen
angefangener Prozeß innerhalb zweier Jahre nach der Verkündigung des Friedens
beendigt werden, bei Strafe immerwährenden Stillschweigens, die den widerspenstigen
Schuldnern aufzulegen ist. Aber die bisher deshalb gegen sie angeordneten Prozesse,
zusamt den Vergleichen und Versprechungen, die für die künftige Entschädigung der
Gläubiger gemacht worden sind, sollen aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden,
jedoch mit Vorbehalt jener Geldsummen, die, während der Krieg wütete, für andere, um
größere Gefahren und Schäden von ihnen abzuwenden, in löblicher Gesinnung und
Absicht verausgabt worden sind.
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[Art. IV,49 IPO = § 38 IPM]
§ 49. Urteile, die zur Zeit des Kriegs über rein weltliche Angelegenheiten gefällt worden
sind, sollen - sofern nicht ein Fehler oder Mangel im Prozeßverfahren offenkundig ist oder
unverzüglich nachgewiesen werden kann - zwar nicht ganz ungültig sein, doch soll ihnen
die Wirkung der beurteilten Sache so lange fehlen, bis die Gerichtsakten (wenn eine von
den Parteien binnen sechs Monaten nach Friedensschluß eine Revision verlangt haben
sollte) vor dem zuständigen Gericht auf eine ordentliche oder außerordentliche im Reich
übliche Weise revidiert und gerecht und unparteilich geprüft und dergestalt besagte
Urteile entweder bestätigt oder berichtigt, oder - wenn sie in ungültiger Weise gefällt
worden wären - gänzlich aufgehoben werden.
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[Art. IV,50 IPO = § 39 IPM]
§ 50. Wenn auch irgendwelche Lehen, es seien Kronlehen oder Privatlehen, vom Jahre
1618 an nicht mehr erneuert noch inzwischen ihretwegen die schuldigen Dienste geleistet
worden wären, so soll das niemandem zum Nachteil gereichen, sondern es soll die Frist,
binnen welcher die Belehnung wieder nachzusuchen ist, vom Tag des Friedensschlusses
ihren Anfang nehmen.
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[Art. IV,51 IPO = § 40 IPM]
§ 51. Endlich sollen alle und jede Offiziere und Soldaten, wie auch zivile Räte und Beamte,
weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie sein mögen, die der einen oder
andern Partei oder derselben Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische
Dienste geleistet haben, vom höchsten bis zum niedrigsten und vom niedrigsten bis zum
höchsten, ohne allen Unterschied oder Ausnahme, samt ihren Frauen, Kindern, Erben,
Nachfolgern und Dienern, hinsichtlich ihrer Personen und Güter beiderseits in bezug auf
Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, ihre Rechte und Vorrechte in den Zustand wieder
eingesetzt sein, dessen sie vor den erwähnten Unruhen genossen haben oder von Rechts
wegen genießen konnten, und es soll ihren Personen oder Gütern kein Nachteil entstehen,
kein Rechtshandel und keine Anklage gegen sie angestrengt und noch viel weniger eine
Strafe oder Buße unter irgendeinem Vorwand über sie verhängt werden. Und zwar soll
das alles vollkommen gültig sein für die, welche nicht der kaiserlichen Majestät und des
Hauses Österreich Untertanen und Vasallen sind.
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[Art. IV,52 IPO = § 41 IPM]
§ 52. Die aber, welche Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich
sind, sollen derselben Amnestie hinsichtlich ihrer Personen, ihres Lebens, ihres Rufs und
ihrer Ehren genießen und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre frühere Heimat gestattet
werden, jedoch sollen sie verpflichtet sein, sich den Landesgesetzen der Staaten und
Provinzen zu fügen.
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[Art. IV,53 IPO ± § 42 IPM]
§ 53. Was aber ihre Güter betrifft, so sollen sie, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf
andere Weise verloren gegangen waren, bevor {die Besitzer} auf die Seite der
schwedischen oder der französischen Krone übertraten, auch fernerhin verloren sein und
ihren jetzigen Besitzern verbleiben, wenngleich die schwedischen Bevollmächtigten lang
und nachdrücklich darum angehalten haben, daß auch diese zurückerstattet werden
möchten; denn es konnte der hl. kaiserlichen Majestät hierin von andern nichts
vorgeschrieben und wegen des beharrlichen Widerspruchs der kaiserlichen
Bevollmächtigten nicht anders beschlossen werden, und es schien den Reichsständen
nicht im Interesse des Reiches zu liegen, deswegen den Krieg fortzusetzen.
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[Art. IV,54 IPO ± § 43 IPM]
§ 54. Jene Güter aber, die ihnen nachher entrissen wurden, weil sie für die Schweden oder
die Franzosen, gegen den Kaiser und das Haus Österreich die Waffen ergriffen hatten,
sollen ihnen in dem Zustand, in dem sie sich jetzt befinden, jedoch ohne Erstattung der
Unkosten und genossenen Nutzungen oder des zugefügten Schadens, zurückgegeben
werden.
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[Art. IV,55 IPO = § 44 IPM]
§ 55. Im übrigen soll in Böhmen und allen andern kaiserlichen Erblanden den Untertanen
oder Gläubigern Augsburgischer Konfession und ihren Erben wegen ihrer privaten
Forderungen, wenn sie welche haben und derentwegen Prozesse angefangen oder
fortgesetzt hätten, Recht und Gerechtigkeit gehandhabt werden in gleicher Weise wie den
Katholiken, ohne Ansehen.
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[Art. IV,56 IPO = § 45 IPM]
§ 56. Von der erwähnten allgemeinen Wiedererstattung soll jedoch ausgenommen sein,
was nicht wiedererstattet oder zurückgegeben werden kann, {nämlich} bewegliche und
sich selbst bewegende Habe, bezogene Nutzungen, auf Befehl der kriegführenden Parteien
requiriertes {Gut}, desgleichen auch zerstörte oder um der öffentlichen Sicherheit willen
zu andern Zwecken verwendete öffentliche und private, geistliche und weltliche Gebäude,
endlich öffentliche oder private Hinterlagen, die im Zusammenhang mit den
Kriegshandlungen beschlagnahmt, rechtmäßig verkauft oder freiwillig verschenkt worden
sind.
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[Art. IV,57 IPO = § 46 IPM]
§ 57. Weil aber auch die Jülichsche Erbfolge-Angelegenheit zwischen den Beteiligten
dereinst, wenn nicht vorgebeugt wird, große Unruhen im Reich veranlassen könnte, so ist
man übereingekommen, daß auch sie nach Friedensschluß in einem ordentlichen
Gerichtsverfahren vor der kaiserlichen Majestät, oder durch gütlichen Vergleich, oder auf
eine andere gesetzliche Weise unverzüglich entschieden werden soll.
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