Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 105-112:.
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel IV IPO

 
   
  [Art. IV,1 IPO = § 7 IPM] § 1. Und obgleich sich nach diesem vorangehenden allgemeinen Grundsatz leicht entscheiden läßt, wer in den vorigen Stand wieder einzusetzen ist und in welchem Umfang, so beschloß man doch auf etlicher inständiges Ersuchen, einige Fälle von größerer Wichtigkeit besonders aufzuführen, wie folgt; dies jedoch in dem Sinne, daß die, welche nicht ausdrücklich genannt oder wieder ausgestrichen worden sind, deswegen nicht für übergangen oder ausgeschlossen gehalten werden sollen.  
 
  [Art. IV,2 IPO ± § 10 IPM] § 2. Zuvörderst nun hat die Versammlung zu Osnabrück und Münster die Pfälzische Angelegenheit dahin gebracht, daß die deswegen schon vor langer Zeit entstandene Streitsache in folgender Weise geschlichtet worden ist:  
 
  [Art. IV,3 IPO = § 11 IPM] § 3. Und zwar soll erstlich, was das Haus Bayern betrifft, die Kurwürde, welche die Kurfürsten von der Pfalz hiebevor innehatten, mit allen Regalien, Ämtern, Vorzugsrechten, Wappen und Gerechtigkeiten jeder Art, die zu dieser Würde gehören, gänzlich ohne Ausnahme, sowie auch die ganze Oberpfalz mitsamt der Grafschaft Cham, mit allen ihren Zubehören, Regalien und Rechten, wie bisher, so auch inskünftig dem Herrn Maximilian, Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog von Bayern, und seinen Kindern und der ganzen Wilhelmischen Linie verbleiben, solange aus ihr männliche Nachkommen am Leben sein werden.  
 
  [Art. IV,4 IPO = § 12 IPM] § 4. Hingegen soll der Herr Kurfürst von Bayern für sich, seine Erben und Nachfolger gänzlich auf die ihm geschuldeten 13 Millionen und jeden Anspruch auf Oberösterreich verzichten und sogleich nach der Verkündigung des Friedens alle hierüber erhaltenen Urkunden der kaiserlichen Majestät zur Ungültigerklärung und Vernichtung ausliefern.  
 
  [Art. IV,5 IPO = § 13 IPM] § 5. Was das pfälzische Haus betrifft, so willigen Kaiser und Reich im Interesse der öffentlichen Ruhe darein, daß kraft gegenwärtigen Vertrages eine achte Kurwürde errichtet sein soll, deren von nun an Herr Karl Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, und seine Erben und Agnaten der ganzen Rudolfischen Linie, gemäß der in der Goldenen Bulle festgelegten Erbfolge-Ordnung, genießen sollen. Dagegen soll dem Herrn Karl Ludwig oder seinen Nachfolgern außer der Gesamtbelehnung keinerlei Recht auf das, was mit der Kurwürde dem Herrn Kurfürsten von Bayern und der ganzen Wilhelmischen Linie verliehen worden ist, zustehen.  
 
  [Art. IV,6 IPO = § 14 IPM] § 6. Ferner soll die ganze Unterpfalz samt allen und jeden geistlichen und weltlichen Gütern, Rechten und Zubehören, deren die Kurfürsten und Fürsten von der Pfalz vor den böhmischen Unruhen genossen haben, mitsamt allen Urkunden, Registern, Urbaren und sonstigen hierzu gehörigen Aktenstücken demselben vollständig zurückerstattet werden; und was dawider geschehen ist, soll aufgehoben sein, und es wird durch kaiserlichen Einfluß erwirkt werden, daß weder der Katholische König noch irgendein anderer, der hievon etwas in Besitz hat, sich dieser Rückerstattung auf irgendeine Weise widersetze.  
 
  [Art. IV,7 IPO = § 15 IPM]
§ 7. Dem Kurfürsten von Mainz wird gestattet, die im Jahre 1463 an Kurpfalz verpfändeten Ämter an der Bergstraße wieder einzulösen.
 
 
  [Art. IV,8 IPO = § 16 IPM]
§ 8. Die Ansprüche der Bischöfe von Speyer und von Worms an gewisse in der Rheinpfalz gelegene Kirchengüter werden auf den Rechtsweg verwiesen.
 
 
  [Art. IV,9 IPO = § 17 IPM] § 9. Wenn es sich aber zutrüge, daß der Mannsstamm der Wilhelmischen Linie vollständig erlöschte, während die pfälzische Linie weiterbestünde, dann soll nicht allein die Oberpfalz, sondern auch die Kurwürde, welche die Herzoge von Bayern gehabt haben, an die überlebenden Pfalzgrafen, die inzwischen der Gesamtbelehnung teilhaftig sein werden, zurückfallen und gleichzeitig die achte Kur gänzlich aufgehoben werden; so jedoch soll die Oberpfalz in diesem Fall an die überlebenden Pfalzgrafen zurückfallen, daß den Allodialerben des Kurfürsten von Bayern ihre Ansprüche und Vorteile, die ihnen dort von Rechts wegen zukommen, vorbehalten bleiben.  
 
  [Art. IV,10 IPO = § 18 IPM]
§ 10. Die Hausverträge zwischen dem heidelbergischen Kurhaus und der Linie Pfalz-Neuburg, sowie auch die Rechte der gesamten Rudolfischen Linie werden bestätigt.
 
 
  [Art. IV,11 IPO = § 19 IPM]
§ 11. Wenn überdies auf ordentlichem Rechtswege festgestellt würde, daß einige Jülichsche Lehen ledig sind, so sollen diese den Pfalzgrafen eingeräumt werden.
 
 
  [Art. IV,12 IPO = § 20 IPM]
§ 12. Den Brüdern des Kurfürsten Karl Ludwig wird der Kaiser binnen vier Jahren 400000 Reichstaler nebst 5% Zinsen als Apanage bezahlen.
 
 
  [Art. IV,13 IPO = § 21 IPM] § 13. Ferner soll das ganze pfälzische Haus mit allen und jeden, die ihm auf irgendeine Weise zugetan sind oder waren, vornehmlich aber sollen die Beamten, die ihm bei diesem Kongreß oder anderweitig Dienste geleistet haben, sowie auch alle vertriebenen Pfälzer der oben beschriebenen allgemeinen Amnestie mit gleichem Recht wie die übrigen darin Begriffenen und {der Vorteile} dieses Vertrages im vollsten Umfange genießen, insbesondere in betreff der Beschwerden.  
 
  [Art. IV,14 IPO = § 22 IPM] § 14. Dagegen soll Herr Karl Ludwig mit seinen Brüdern der kaiserlichen Majestät Gehorsam und Treue gleich wie die übrigen Kurfürsten und Fürsten des Reichs leisten, und überdies sollen sowohl er selbst als auch seine Brüder für sich und ihre Erben auf die Oberpfalz verzichten, solange aus der Wilhelmischen Linie rechtmäßige männliche Erben vorhanden sein werden.  
 
  [Art. IV,15 IPO = § 23 IPM]
§ 15. Der Kaiser verspricht, der Kurfürstin Witwe, der Mutter des Kurfürsten Karl Ludwig, ein für allemal 20000 Reichstaler, und einer jeden Schwester des Kurfürsten bei ihrer Vermählung 10000 Reichstaler auszahlen zu lassen.
 
 
  [Art. IV,16 IPO = § 24 IPM]
§ 16. Kurpfalz soll die Grafen von Leiningen-Dachsburg in ihren Rechten,
 
 
  [Art. IV,17 IPO = § 25 IPM]
§ 17. die freie Reichsritterschaft in Franken, Schwaben und am Rhein in ihrem unmittelbaren Stand
 
 
  [Art. IV,18 IPO = § 26 IPM]
§ 18. und verschiedene vom Kaiser und dem Kurfürsten von Bayern vergebene Lehen unangefochten lassen.
 
 
  [Art. IV,19 IPO = § 27 IPM] § 19. Den Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz von Kirchen waren, und unter ihnen den Bürgern und Einwohnern von Oppenheim, soll in kirchlichen Dingen der Zustand des Jahres 1624 erhalten bleiben, und den übrigen, die es wünschen werden, soll die Ausübung der Augsburgischen Konfession sowohl öffentlich in Kirchen zu festgesetzten Stunden, als auch privat in eigenen oder fremden hiezu bestimmten Häusern durch ihre oder benachbarte Diener des göttlichen Wortes freigestellt sein.  
 
  [Art. IV,20 IPO ← § 28 IPM]
§ 20. Der Pfalzgraf Ludwig Philipp von Simmern soll alle seine Gebiete, Würden und Rechte,
 
 
  [Art. IV,21 IPO ← § 28 IPM]
§ 21. und der Pfalzgraf Friedrich von Zweibrücken den vierten Teil des Wilzbacher Zolles und das Kloster Hornbach zurückbekommen, bzw. behalten.
 
 
  [Art. IV,22 IPO ← § 28 IPM]
§ 22. Der Pfalzgraf Leopold Ludwig von Veldenz soll in die Grafschaft Veldenz und den Stand des Jahres 1624 wieder eingesetzt werden.
 
 
  [Art. IV,23 IPO = § 29 IPM]
§ 23. Der Streit zwischen den Bischöfen von Bamberg und von Würzburg und den Markgrafen zu Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach wegen Stadt und Kloster Kitzingen soll binnen zwei Jahren beigelegt und die Festung Wülzburg den Markgrafen zurückgegeben werden.
 
 
  [Art. IV,24 IPO ← § 31(2) IPM]
§ 24. Das Haus Württemberg wird im wiedererlangten Besitz der Herrschaften Weinsberg, Neustadt und Möckmühl bestätigt und wiedereingesetzt in die Herrschaften Blaubeuren, Achalm, Stauffen (samt den der Universität Tübingen gehörenden Einkünften von Göppingen und Pflummern), Heidenheim und Oberkirch; in die Städte und Schlösser Balingen, Tuttlingen, Ebingen, Rosenfeld, Neidlingen, Hohentwiel, Hohen-Asperg, Hohen-Urach, Hohen-Tübingen, Albeck, Hornberg, Schiltach und Schorndorf; in die Kollegiatstifter zu Stuttgart, Tübingen, Herrenberg, Göppingen und Backnang, und in die Abteien, Propsteien und Klöster Bebenhausen, Maulbronn, Anhausen, Lorch, Adelberg, Denkendorf, Hirsau, Blaubeuren, Herbrechtingen, Murrhardt, Alpirsbach, Königsbronn, Herrenalb, St. Georgen, Reichenbach, Pfullingen und Lichtenstern oder Marienkron.
 
 
  [Art. IV,25 IPO ~ § 32 IPM]
§ 25. Die mömpelgardische Linie des Hauses Württemberg wird in alle ihre Güter im Elsaß, namentlich in die zwei burgundischen Lehen Clerval und Passavant, und in ihre Rechte und die Reichsunmittelbarkeit wiedereingesetzt.
 
 
  [Art. IV,26 IPO = § 33 IPM]
§ 26. Der Markgraf Friedrich von Baden-Durlach wird kraft der ihm gewährten Amnestie sowohl in Durlach und Hochberg, als auch in Rötteln, Badenweiler und Sausenberg in geistlichen und weltlichen Dingen in den Stand, wie alles vor den böhmischen Unruhen gewesen ist, aufs völligste wiedereingesetzt.
Ferner erhält er die im Ettlinger Vertrag von 1629 an Baden-Baden abgetretenen Ämter Stein und Remchingen zurück, und die jährlich von Baden-Durlach an Baden-Baden geleistete Zahlung wird abgestellt.
Hinsichtlich des Ranges auf Reichs- und Kreistagen und andern reichsständischen Versammlungen und sonstigen Zusammenkünften wird bestimmt, daß inskünftig zwischen den beiden Linien Baden-Durlach und Baden-Baden abgewechselt werden soll.
 
 
  [Art. IV,27 IPO = § 34 IPM]
§ 27. Uber die Ansprüche der Markgräfin von Baden-Durlach auf die Herrschaft Hohen-Geroldseck soll binnen zwei Jahren nach Friedensschluß gerichtlich entschieden werden.
 
 
  [Art. IV,28 IPO ← § 35 IPM]
§ 28. Dem Herzog von Croy wird Amnestie bewilligt; er behält den von seinen Vorfahren besessenen Anteil der Herrschaft Finstingen (Fénétrange).
 
 
  [Art. IV,29 IPO ← § 35 IPM]
§ 29. Der Streit zwischen Nassau-Siegen (reformiert) und Nassau-Siegen (katholisch) soll entweder gütlich beigelegt oder rechtlich entschieden werden. Graf Johann Moritz von Nassau und seine Brüder sollen im Besitz ihrer Anteile verbleiben.
 
 
  [Art. IV,30 IPO ← § 35 IPM]
Ferner werden auf Grund der Amnestie wiedereingesetzt: § 30. die Grafen von Nassau-Saarbrücken in die Grafschaften Saarbrücken und Saarwerden und in die Festung Homburg;
 
 
  [Art. IV,31 IPO ← § 35 IPM]
§ 31. das Haus Hanau in die Ämter Babenhausen, Bischofsheim am Steg und Wilstädt;
 
 
  [Art. IV,32 IPO ← § 35 IPM]
§ 32. Graf Johann Albert von Solms in den vierten Teil der Stadt Butzbach und die vier angrenzenden Dörfer;
 
 
  [Art. IV,33 IPO ← § 35 IPM]
§ 33. das Haus Solms-Hohensolms in alle Güter und Rechte, die ihm im Jahre 1637 weggenommen worden sind;
 
 
  [Art. IV,34 IPO ← § 35 IPM]
§ 34. die Grafen von Isenburg;
 
 
  [Art. IV,35 IPO ← § 35 IPM]
§ 35. die Rheingrafen in die Ämter Troneck und Wildenburg, sowie in die Herrschaft Mörchingen und alle übrigen von ihren Nachbarn usurpierten Rechte;
 
 
  [Art. IV,36 IPO ← § 35 IPM]
§ 36. die verwitwete Gräfin zu Sayn in Schloß, Stadt und Amt Hachenburg und das Dorf Bendorf;
 
 
  [Art. IV,37 IPO ← § 35 IPM]
§ 37. der, dem sie von Rechts wegen gebührt, in die Grafschaft Falkenstein;
 
 
  [Art. IV,38 IPO ← § 35 IPM]
§ 38. das Haus Waldeck in die 1624 ausgeübten Rechte an der Herrschaft Düdinghausen und den Dörfern Nordernau, Lichtenscheid, Deifeld und Niederschleidern;
 
 
  [Art. IV,39 IPO ← § 35 IPM]
§ 39. Graf Joachim Ernst von Oettingen in alle seine geistlichen und weltlichen Besitzungen;
 
 
  [Art. IV,40 IPO ← § 35 IPM]
§ 40. das Haus Hohenlohe in alle ihm entzogenen Güter, besonders in die Herrschaft Weikersheim und das Kloster Scheftersheim;
 
 
  [Art. IV,41-42 IPO ← § 35 IPM]
§§ 41/42. die Grafen von Löwenstein-Wertheim in die sequestrierten und konfiszierten Güter;
 
 
  [Art. IV,42 IPO s. Art. IV,41-42 IPO ← § 35 IPM]  
 
  [Art. IV,43 IPO ← § 35 IPM]
§ 43. das Haus Erbach in das Schloß Breuberg und alle gemeinschaftlich mit dem Grafen von Löwenstein daran gehabten Rechte;
 
 
  [Art. IV,44 IPO ← § 35 IPM]
§ 44. die Witwe und die Erben des Grafen von Brandenstein in alle ihnen entzogenen Güter und Rechte.
 
 
  [Art. IV,45 IPO ← § 35 IPM]
§ 45. Ebenso werden dem Freiherrn Paul Khevenhüller und den Söhnen seines Bruders, desgleichen den Erben des Kanzlers Löffler und drei Herren von Rehlingen, beziehungsweise ihren Kindern und Erben, ihre konfiszierten Güter wieder zugesprochen.
 
 
  [Art. IV,46 IPO = § 36 IPM] § 46. Verträge, Tauschgeschäfte, Vergleiche, Obligationen und Schuldverschreibungen, die durch Zwang oder Drohung den Ständen oder Untertanen unerlaubterweise abgepreßt worden sind (worüber sich insonderheit Speyer, Weißenburg am Rhein, Landau, Reutlingen, Heilbrunn und andere beklagen), sowie auch abgekaufte und abgetretene Ansprüche, sollen abgetan und null und nichtig sein, so daß es durchaus nicht erlaubt ist, deshalb irgendeine gerichtliche Untersuchung und Klage anzustrengen. Wenn aber Schuldner ihren Gläubigern die Schuldverschreibungen durch Zwang oder Drohung abgenötigt haben, so sollen diese sämtlich zurückgegeben werden und die bezüglichen Ansprüche gewahrt sein.  
 
  [Art. IV,47-48 IPO = § 37(1)-(2) IPM] § 47. Wenn Schulden - sie mögen von Kauf, Verkauf oder jährlichen Zinsen herrühren oder anderswie bezeichnet werden - von der einen oder andern kriegführenden Partei zum Nachteil der Gläubiger mit Gewalt eingetrieben worden sind, so soll gegen die Schuldner, die sich darauf berufen, daß sie tatsächlich Gewalt erlitten und die Zahlung wirklich geleistet haben, und sich zur Beweisführung anerbieten, kein Vollstreckungsverfahren angeordnet werden, bevor diese Einreden in vorgängiger völliger Untersuchung der Sache entschieden worden sind. § 48. Und zwar muß ein deswegen angefangener Prozeß innerhalb zweier Jahre nach der Verkündigung des Friedens beendigt werden, bei Strafe immerwährenden Stillschweigens, die den widerspenstigen Schuldnern aufzulegen ist. Aber die bisher deshalb gegen sie angeordneten Prozesse, zusamt den Vergleichen und Versprechungen, die für die künftige Entschädigung der Gläubiger gemacht worden sind, sollen aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden, jedoch mit Vorbehalt jener Geldsummen, die, während der Krieg wütete, für andere, um größere Gefahren und Schäden von ihnen abzuwenden, in löblicher Gesinnung und Absicht verausgabt worden sind.  
 
  [Art. IV,49 IPO = § 38 IPM] § 49. Urteile, die zur Zeit des Kriegs über rein weltliche Angelegenheiten gefällt worden sind, sollen - sofern nicht ein Fehler oder Mangel im Prozeßverfahren offenkundig ist oder unverzüglich nachgewiesen werden kann - zwar nicht ganz ungültig sein, doch soll ihnen die Wirkung der beurteilten Sache so lange fehlen, bis die Gerichtsakten (wenn eine von den Parteien binnen sechs Monaten nach Friedensschluß eine Revision verlangt haben sollte) vor dem zuständigen Gericht auf eine ordentliche oder außerordentliche im Reich übliche Weise revidiert und gerecht und unparteilich geprüft und dergestalt besagte Urteile entweder bestätigt oder berichtigt, oder - wenn sie in ungültiger Weise gefällt worden wären - gänzlich aufgehoben werden.  
 
  [Art. IV,50 IPO = § 39 IPM] § 50. Wenn auch irgendwelche Lehen, es seien Kronlehen oder Privatlehen, vom Jahre 1618 an nicht mehr erneuert noch inzwischen ihretwegen die schuldigen Dienste geleistet worden wären, so soll das niemandem zum Nachteil gereichen, sondern es soll die Frist, binnen welcher die Belehnung wieder nachzusuchen ist, vom Tag des Friedensschlusses ihren Anfang nehmen.  
 
  [Art. IV,51 IPO = § 40 IPM] § 51. Endlich sollen alle und jede Offiziere und Soldaten, wie auch zivile Räte und Beamte, weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie sein mögen, die der einen oder andern Partei oder derselben Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische Dienste geleistet haben, vom höchsten bis zum niedrigsten und vom niedrigsten bis zum höchsten, ohne allen Unterschied oder Ausnahme, samt ihren Frauen, Kindern, Erben, Nachfolgern und Dienern, hinsichtlich ihrer Personen und Güter beiderseits in bezug auf Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, ihre Rechte und Vorrechte in den Zustand wieder eingesetzt sein, dessen sie vor den erwähnten Unruhen genossen haben oder von Rechts wegen genießen konnten, und es soll ihren Personen oder Gütern kein Nachteil entstehen, kein Rechtshandel und keine Anklage gegen sie angestrengt und noch viel weniger eine Strafe oder Buße unter irgendeinem Vorwand über sie verhängt werden. Und zwar soll das alles vollkommen gültig sein für die, welche nicht der kaiserlichen Majestät und des Hauses Österreich Untertanen und Vasallen sind.  
 
  [Art. IV,52 IPO = § 41 IPM] § 52. Die aber, welche Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind, sollen derselben Amnestie hinsichtlich ihrer Personen, ihres Lebens, ihres Rufs und ihrer Ehren genießen und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre frühere Heimat gestattet werden, jedoch sollen sie verpflichtet sein, sich den Landesgesetzen der Staaten und Provinzen zu fügen.  
 
  [Art. IV,53 IPO ± § 42 IPM] § 53. Was aber ihre Güter betrifft, so sollen sie, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf andere Weise verloren gegangen waren, bevor {die Besitzer} auf die Seite der schwedischen oder der französischen Krone übertraten, auch fernerhin verloren sein und ihren jetzigen Besitzern verbleiben, wenngleich die schwedischen Bevollmächtigten lang und nachdrücklich darum angehalten haben, daß auch diese zurückerstattet werden möchten; denn es konnte der hl. kaiserlichen Majestät hierin von andern nichts vorgeschrieben und wegen des beharrlichen Widerspruchs der kaiserlichen Bevollmächtigten nicht anders beschlossen werden, und es schien den Reichsständen nicht im Interesse des Reiches zu liegen, deswegen den Krieg fortzusetzen.  
 
  [Art. IV,54 IPO ± § 43 IPM] § 54. Jene Güter aber, die ihnen nachher entrissen wurden, weil sie für die Schweden oder die Franzosen, gegen den Kaiser und das Haus Österreich die Waffen ergriffen hatten, sollen ihnen in dem Zustand, in dem sie sich jetzt befinden, jedoch ohne Erstattung der Unkosten und genossenen Nutzungen oder des zugefügten Schadens, zurückgegeben werden.  
 
  [Art. IV,55 IPO = § 44 IPM] § 55. Im übrigen soll in Böhmen und allen andern kaiserlichen Erblanden den Untertanen oder Gläubigern Augsburgischer Konfession und ihren Erben wegen ihrer privaten Forderungen, wenn sie welche haben und derentwegen Prozesse angefangen oder fortgesetzt hätten, Recht und Gerechtigkeit gehandhabt werden in gleicher Weise wie den Katholiken, ohne Ansehen.  
 
  [Art. IV,56 IPO = § 45 IPM] § 56. Von der erwähnten allgemeinen Wiedererstattung soll jedoch ausgenommen sein, was nicht wiedererstattet oder zurückgegeben werden kann, {nämlich} bewegliche und sich selbst bewegende Habe, bezogene Nutzungen, auf Befehl der kriegführenden Parteien requiriertes {Gut}, desgleichen auch zerstörte oder um der öffentlichen Sicherheit willen zu andern Zwecken verwendete öffentliche und private, geistliche und weltliche Gebäude, endlich öffentliche oder private Hinterlagen, die im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen beschlagnahmt, rechtmäßig verkauft oder freiwillig verschenkt worden sind.  
 
  [Art. IV,57 IPO = § 46 IPM] § 57. Weil aber auch die Jülichsche Erbfolge-Angelegenheit zwischen den Beteiligten dereinst, wenn nicht vorgebeugt wird, große Unruhen im Reich veranlassen könnte, so ist man übereingekommen, daß auch sie nach Friedensschluß in einem ordentlichen Gerichtsverfahren vor der kaiserlichen Majestät, oder durch gütlichen Vergleich, oder auf eine andere gesetzliche Weise unverzüglich entschieden werden soll.  

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