Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 223-259.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel V IPO

 
   
  [Art. V IPO ← § 47 IPM] Nachdem auch zu gegenwärtigem Kriege die Beschwerungen, welche sich zwischen beyderley Religionen Chur- Fürsten und Ständen des Reiches en[t]sponnen, grösten theils Ursache und Gelegenheit gegeben, so hat man sich wegen derselben, wie folget, verglichen und transigiret.  
   
  [Art. V,1 IPO ← § 47 IPM] I. 1. Der Vergleich, so in dem Jahre tausend fünfhundert und zwey und funfzig zu Passau aufgerichtet worden, und der darauf in dem Jahre tausend fünfhundert und fünf und funfzig erfolgte Religions=Friede, gestalt derselbe in dem Jahre tausend fünfhundert und sechs und sechzig zu Augspurg und nachgehends auf unterschiedenen allgemeinen Reichs=Tägen des H. Römischen Reichs bekräfftiget worden, sollen nach allen ihren Articuln, wie dieselben durch einhelligen Beyfall des Kaysers, derer Chur=Fürsten, Fürsten und Stände geschlossen worden, stet und fest verbleiben, heilig und unverletzt gehalten werden.
Was aber in gegenwärtigem Vergleiche durch einstimmigen Beyfall derer Partheyen, wegen einiger in dem Religions=Frieden streitigen Puncten ist verglichen worden, soll vor eine ewige Erklärung gemeldeten Friedens, welche sowohl im Gerichte als anderswo in acht zu nehmen, so lange gehalten werden, biß man sich durch GOttes Gnade wegen der Religion selbst wird verglichen haben: dabey hat man sich an niemandes, es sey eine geistliche oder weltliche Person, so sich innerhalb oder ausser dem Reiche befindet, Widerspruch und Protestation, es mag dieselbe zu was vor einer Zeit sie wolle, eingewandt werden, zu kehren, indem dieselben alle vor untüchtig und nichtig krafft dieses erkannt werden.
In allen andern übrigen Fällen aber soll zwischen beyder Religionen Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen, allen und ieden, eine richtige, durchgehende, und beyden Seiten zu gebrauchende Gleichheit seyn, in so weit dieselbe der Formæ Reipublicæ, denen Reichs=Gesetzen, und gegenwärtigem Vergleiche gemäß ist, dergestalt, daß alles, was einem Theile recht und billig ist, dem andern ebenmäßig recht sey, wobey denn alle Gewaltthätigkeit, und der Weg der That, wie sonsten, also auch hier zwischen beyden Theilen auf ewig verboten seyn.
 
   
  [Art. V,2 IPO ← § 47 IPM] II. 2. Der Term<i>n, von welchem anzurechnen, die Wieder=Einsetzung in Geistlichen, und was in deren Betrachtung vor Veränderungen in Weltlichen geschehen sind, soll der erste Tag des Januarii des tausend sechszehnhundert und vier und zwanzigsten Jahres seyn: Es soll also die Wieder=Einsetzung aller Chur- Fürsten, Fürsten und Stände beyder Religionen, die freye ReichsRitterschafft, wie auch unmittelbahre Gemeinden und Dörffer mit begriffen, völlig und ohne Bedingung geschehen, wie denn auch alle indessen in dergleichen Fällen gegebene, publicirte und eingesetzte Urtheile, Decrete, Transacte, und Ergebungs[=] oder andere Vergleiche und Executionen cassiret, alles aber wieder in den Stand, worinnen es sich im gemeldeten Jahre und Tage befunden, gesetzet wird.  
   
  [Art. V,3 IPO ← § 47 IPM] 3. Die Städte Augspurg, Dünckelspühl, Biberach und Ravensburg, sollen ihre Güter, Gerechtigkeiten und Religions=Ubung nach dem Zustande gemeldeten Jahrs und Tages behalten: In Ansehung derer Raths=Stellen, und anderer öffentlicher Aemter, soll unter beyderseits Religions=Verwandten eine Gleichheit und gleiche Anzahl anzutreffen seyn.  
   
  [Art. V,4 IPO ← § 47 IPM] 4. Insonderheit aber was die Stadt Augspurg betrifft, so sollen sieben aus denen Geschlechtern derer Patriciorum gezogene Raths=Herren in dem inneren Rathe seyn, aus denen hernach zwey Vorsteher der Stadt, welche sonsten Stadtpfleger genennet werden, einer der Catholischen Religion, der andere der Augspurgischen Confession zugethan, genommen werden. Von denen übrigen fünfen sollen sich drey zu dem Catholischen Glauben, und zwey zu der Augspurgischen Confession bekennen; die übrigen Rathsherren aber, und der Rath, so der kleinere genennet wird, wie auch die Syndici, Assessores derer Stadt=Gerichte, und alle andere Bediente sollen in gleicher Anzahl von beyder Religion seyn. Das Einnehmer=Amt soll in drey Personen bestehen, davon zwey einer, der dritte der andern Religion mag zugethan seyn, und zwar also, daß im ersten Jahre zwey Catholische, einer aber der Augspurgischen Confession zugethan, in dem andern Jahre zwey Augspurgischer Confession Verwandte, und der dritte ein Catholicke seyn, und auf diese Art hinführo alle Jahre abwechseln sollen.  
   
  [Art. V,5 IPO ← § 47 IPM] 5. Derer Zeughauß=Aufseher sollen gleichfalls drey seyn, und auf erwähnte Weise abwechseln. Und so soll es auch mit denen übrigen Aemtern, so die Steuer, Proviant, und das Bauwesen betreffen, oder wenn über diese andere Aemter noch vorhanden sind, so von drey Personen verwaltet werden, gehalten werden: dergestalt, daß wenn in einem Jahre zwey Aemter (als die Einnahme, Proviant Wesen oder Bau=Amt) von zwey Catholicken und einem Augspurgischer Confessions-Verwandten, verwaltet werden, in demselben Jahre zwey andere Aemter, (als die Aufsicht über das Geschütze und die Collecten) zwey Augspurgischer Confession Verwandten und einem Catholicken sollen aufgetragen werden, in dem folgenden Jahre aber bey diesen Aemtern zwey Catholicken mit zwey Augspurgischen Confessions-Verwandten, und mit einem Catholicken ein Augspurgischer Confession Zugethaner wechseln.  
   
  [Art. V,6 IPO ← § 47 IPM] 6. Die Aemter, so einem allein pflegen anvertrauet zu werden, sollen, nach Erforderung der Sache, in einem oder in mehr Jahren zwischen denen Catholicken und denen Bürgern der Augspurgischen Confession,, und zwar auf die Art, wie ietzund von denen Aemtern, so drey Personen anvertrauet werden, Meldung geschehen, verwechselt werden.  
   
  [Art. V,7 IPO ← § 47 IPM] 7. Was die Kirchen und Schulen anbetrifft, so hat ieder Theil die Freyheit vor die Seinigen zu sorgen. Diejenigen Catholischen aber, welche ietzund zur Zeit gegenwärtigen Friedens=Handlung in dem Rathe und andern Aemtern über obverglichene Zahl sich befinden, sollen zwar der alten Ehre und Nutzungen völlig geniessen: Hingegen aber so lange biß ihre Stellen entweder durch Absterben oder Abdanckung frey werden, sich entweder zu Hause halten, oder wenn sie bißweilen dem Rathe beywohnen wolten, sich keiner Stimme anmaßen.  
   
  [Art. V,8 IPO ← § 47 IPM] 8. Keine von beyden Partheyen soll sich der Gewalt ihrer Anhänger zu Unterdrückung des andern Theils mißbrauchen, oder sich unterstehen eine grössere Anzahl entweder directe oder indirecte zu der Stadtpfleger, Rathsmannen und andern öffentlichen Aemtern zu erheben. Dannenhero alles, was in dergleichen Fällen, es sey wenn und auf was vor Art es vorgenommen worden, nichtig seyn sol. In dieser Absicht soll auch jährlich diese Verordnung, wenn von der neuen Rathsherren und anderer Bedienten Wahl an statt derer Verstorbenen, gehandelt wird, öffentlich verlesen werden: ja es soll auch ins künfftige des Stadtpflegers, derer inneren und übrigen Raths=Männer, Amt=Leute, Syndicorum, Richter, und anderer Catholischen Bedienten Wahl, sowohl ietzund als auch nach diesen, bey denen Catholischen selbst, derer Auugspurgischen Confessions-Verwandten aber auch bey ihren Glaubens=Genossen geschehen, und wenn ein Catholischer gestorben ist, an desselben Stelle wiederum ein Catholischer, und einem Augspurgischer Confessions=Verwandten ein anderer von eben dieser Confession zum Nachfolger gemacht werden.  
   
  [Art. V,9 IPO ← § 47 IPM] 9. Die Vielheit derer Stimmen soll in Sachen, so die Religion entweder directe oder indirecte betreffen, von keiner Würckung seyn, und denen Augspurgischer Confession zugethanen so wenig schädlich seyn, als sie denen Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen Auugspurgischer Confession in dem Römischen Reiche nachtheilig ist. Wenn etwann die Catholischen der Vielheit der Stimmen in diesen, oder etwan andern Geschäfften zu dem Nachtheile derer Augspurgischen Confessions-Verwandten mißbrauchen wolten, so soll denen von der Augspurgischen Confession frey stehen, krafft dieses Vertrages, auf Einführung der Abwechselung des fünfften geheimden Raths=Mannes und andere rechtmäßige Mittel sich zu beziehen.  
   
  [Art. V,10 IPO ← § 47 IPM] 10. Im übrigen soll der Religions=Friede, wie auch die Carolinische Verordnung, wegen der Raths=Wahl, wie auch die Vergleich von dem tausend fünfhundert vier und achtzigsten, und tausend fünfhundert und ein und neunzigsten Jahre, in so weit dieselbe gegenwärtiger Verordnung weder directe noch indirecte zuwider sind, heilig und unverletzt verbleiben.  
   
  [Art. V,11 IPO ← § 47 IPM] 11. Ferner sollen zu Dünckelspühl, Biberach und Ravensburg zween Bürger=Meister, einer der Catholischen, der andere der Augspurgischen Confession, wie auch vier innere Raths Männer seyn, so in gleicher Anzahl aus beyden Religions=Verwandten zu nehmen. Es soll auch diese Gleichheit bey dem Rathe, denen Stadt=Gerichten, Schatz=Meister=Amte, wie auch allen anderen Aemtern, Dignitäten und öffentlichen Chargen in obacht genommen werden. Was das Gerichts=Schultzen=Amt, den Syndicat, des Raths und die Gerichts=Secretarios anbetrifft, wie auch alle andere Aemter, welche nur einer Person anvertrauet werden, so soll bey denenselben die Abwechselung unverrückt statt haben, dergestalt, daß nach erfolgtem Absterben eines Catholischen jederzeit ein Augspurgischer Confessions-Verwandter und also wechsels=weise succediren solle. Was die Art der Wahl, und die Vielheit der Stimmen, wie auch die Aufsicht derer Kirchen und Schulen, und die jährliche Verlesung dieser Verordnung betrifft, sol es ebener maßen, als mit Augspurg gehalten werden.  
   
  [Art. V,12 IPO ← § 47 IPM] 12. Was die Stadt Donawerth anbetrifft, so soll dieselbe, wenn auf dem nechst zu haltenden allgemeinen Reichs=Tage die Reichs=Stände es davor halten solten, daß sie in die alte Freyheit wiederum möchte eingesetzet werden, in Geist= und Weltlichen derer Rechte zu geniessen haben, deren sich die übrigen freyen Reichs=Städte krafft dieses Vergleichs erfreuen, dabey aber dennoch, so viel diese Stadt betrifft, niemanden an seinen Rechten Schaden soll zugefüget werden.  
   
  [Art. V,13 IPO ← § 47 IPM] 13. Der Termin des tausend sechszehnhunderten Jahres [!], soll denjenigen keinen Nachtheil verursachen, so krafft der Amnestie oder sonsten restituiert werden sollen.  
   
  [Art. V,14 IPO ← § 47 IPM] III. 14. Was die unmittelbaren geistlichen Güter anbetrifft, es mögen Ertz=Bischoffthümer, Bischoffthümer, Prælaturen, Abteyen, Baleyen, Probsttheyen, Commenthureyen, oder freye weltliche Stiffter, oder sonsten andere seyn, so sollen dieselben samt ihren Einkünfften, Pensionen und andern, was Namen sie auch haben, und die entweder in der Stadt oder auf dem Lande liegen mögen, welche die Catholische oder Augspurgischer Confession verwandte Stände den 1. Januar. Anno 1624 in Besitz gehabt, alle und iede, nichts außgenommen, von denjenigen Religions=Verwandten, welche zu gedachter Zeit in dem würcklichen Besitze derselben gewesen, auch so lange noch ruhig und ungestöhrt besessen werden, biß man sich wegen der Religions=Zwistigkeiten durch Göttliche Gnade verglichen hat: Es soll auch keiner von beyden Partheyen sowohl im Gerichte als ausserhalb demselben frey stehen, der andern einige Ungelegenheit zu verursachen, vielweniger Unruhen zu erwecken, oder Hindernisse in den Weg zu legen. Wenn man aber, welches GOtt verhüten wolle, sich nicht wegen der Religions=Zwistigkeiten in Güte vergleichen könte, so soll nichts destoweniger dieser Vergleich ewig seyn, und dieser Friede beständig dauren.  
   
  [Art. V,15 IPO ← § 47 IPM] 15. Wenn also ein Cathol. Ertz=Bischoff, Bischoff, Prælat, oder Augspurgischer Confession Zugethaner zu einem Ertz=Bischoffe, Bischoffe, Prælaten erwählter oder postulirter, allein oder zugleich mit seinen Capitularen, entweder einzelnen Personen, oder allen zusammen, oder da auch andere Geistliche hinführo die Religion änderten; so sollen diese alsobald ihr Recht verliehren, ihre Ehre aber und Leumuth unverletzt behalten, hingegen aber alle Nutzungen und Renthen ohne Verzug und Ausnahme abtreten, dem Capitul aber, oder demjenigen, so es von Rechtswegen zukömmt, frey stehen, eine andere Person, so der Religion, welcher dieses Beneficium, krafft dieser Transaction gebühret, [zugetan,] zu erwählen und zu postuliren, dem abziehenden Ertz=Bischoff, Bischoff u. Prælaten etc. aber sollen die indessen genossene und verzehrte Nutzungen verbleiben.
Wenn also Stände, sie mögen der Catholischen oder der Augspurgischen Confession zugethan seyn, ihrer Ertz=Bischoffthümer, Bischoffthümer, Beneficien, oder ihrer unmittelbahren Præbenden den 1. Januar. 1624. in oder ausser Gerichtes verlustig, oder auf einige Art gestöhret worden, so sollen dieselben, krafft dieses, alsobald in geist= und weltlichen Rechten mit Abschaffung aller Neuerungen, wieder eingesetzet werden, und zwar also, daß diejenigen geistlichen Güter, welche den 1. Januar. 1624. von einem Catholischen Prælaten regieret worden, auch ins künfftige ein Catholisches Oberhaupt behalten, und hingegen auch die Augspurgischen Confessions-Verwandte, was sie in gemeldetem Jahre und Tage besessen haben, auch ins künfftige behalten sollen: iedoch sollen beyde Partheyen einander die bereits genossene Nutzungen, Schaden und Unkosten erlassen, welche sie von einander hätten fordern können.
 
   
  [Art. V,16 IPO ← § 47 IPM] IV. 16. Jn allen Ertz=Bischoffthümern, Bischoffthümern, und andern unmittelbahren Stifftungen, soll die Wahl=Gerechtigkeit und Postulation nach eines ieden Ortes Gewohnheit und alten Statutis unverrückt verbleiben, in so weit dieselbe denen Reichs=Gesetzen, dem Passauischen Vertrag, dem Religions=Frieden, und insonderheit gegenwärtiger Erklärung und Transaction, gemäß sind, und in Ansehung derer Ertz=Bißthümer und Bißthümer, so denen Augspurgischer Confession Zugethanen verbleiben, nichts in sich enthalten, so dieser Confession zuwider: gleichwie auch in denen Bißthümern und Kirchen, in welchen die Catholischen und Augspurgische Confessions-Verwandten vereinigte und gleiche Rechte haben, nichts neues zu denen alten Statutis soll gesetzet werden, welches der Catholicken und derer Augspurgischer Confession Verwandten Gewissen und Sache in einige Wege schwächen, und derselben Recht vermindern könte.  
   
  [Art. V,17 IPO ← § 47 IPM] 17. Alle Postulirte oder Erwehlte sollen in ihren Capitulationibus versprechen, daß sie die angenommenen geistlichen Fürstenthümer, Dignitäten und Beneficien nicht erblich besitzen, oder dahin trachten wolten, daß sie erblich gemacht würden, sondern es sollen allezeit dem Capitul, und denen, so es gleichfalls nebst dem Capitul vermöge der Gewohnheit gebühret, sowohl die Wahl und Postulation, als bey vacirender Stelle, die Administration und Ausübung derer Bischöfflichen Rechte frey verbleiben: so soll auch aller Fleiß angewendet werden, damit die Edelleute, Patricii, Graduirte und andere Personen, da es der Stifftung nicht entgegen läufft, nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr zu denselben möchten gezogen und beybehalten werden.  
   
  [Art. V,18 IPO ← § 47 IPM] V. 18. An welchem Orte die Kayserl. Majestät das Jus primariarum precum ausgeübet, soll Sie dasselbe auch noch ins künftige behalten, wenn nur auf erfolgten Tod eines der Augspurgischen Confession Zugethanen, in denen Bißthümern derselben Religion wiederum ein Augspurgischer Confessions-Verwandter, so nach der Vorschrifft derer Statuten und des Herkommens vor geschickt zu halten, dergleichen preces geniesset. Jn denen gemischten und aus beyderseits Religionen besetzten Bischoffthümern, oder andern unmittelbahren Orten soll der Præsentatus sich dieser precum nicht zu erfreuen haben, es hätte denn das vacirende Beneficium ein Religions=Verwandter zu besetzen.  
   
  [Art. V,19 IPO ← § 47 IPM] 19. Wenn etwas unter dem Titul derer Annaten, Pallii jurium, Confirmationen, der Päbstlichen Monate, und dergleichen Rechte und Reservationen in denen unmittelbahren geistlichen Gütern derer Augspurgischen Confessions-Verwandten, es sey von wem, wenn, oder auf was Art es gefordert werde, dasselbe soll von der weltlichen Obrigkeit zu seiner Gültigkeit und Exekution sich keiner Hülffe zu getrösten haben.  
   
  [Art. V,20 IPO ← § 47 IPM] 20. Jn denjenigen Capituln aber derer unmittelbahren geistlichen Güter, worinnen von beyden Religionen Capitulares und Canonici krafft des besagten Termins in gewisser Zahl von beyden Seiten angenommen werden, und der Zeit die Menses Papales üblich gewesen sind, sollen die auch ferner, wenn die abgehenden Capitulares und Canonici aus der gesetzten Zahl derer Catholischen gewesen, statt finden, und bey vorkommenden Falle zu der Exekution gebracht werden, iedoch wenn vorhero die Päbstliche Provision denen Capituln unmittelbahr von dem Römischen Hofe zu rechter Zeit insinuiret worden.  
   
  [Art. V,21 IPO ← § 47 IPM] VI. 21. Welche von den Augspurgischen Confessions-Verwandten zu Ertz=Bischöffen, Bischöffen oder Prælaten erwählet oder postuliret werden, sollen von der Römischen Kayserl. Maj. nachdem sie innerhalb Jahres dero Wahl oder Postulation beglaubten Schein einbringen, auch die bey solchen Regal=Lehen gewöhnliche Pflicht geleistet, ausser einiger Einrede investiret werden, und über die Summe des gewöhnlichen Taxes, ferner noch dessen Helffte für die Belehnung, reichen:
Eben dieselben, oder bey vacirendem Sede, die Capitul, und diejenigen, welchen die Verwaltung mit denselben zugleich gebührt, sollen sowohl auf allgemeine, als absonderliche Deputations- Visitations- Revisions- und andere Reichs=Convente, dem Gebrauch nach, schrifftlich beruffen werden, und ihre Stimme führen, allermaßen ein ieglicher Stand vor dem Religions=Streit derselben Gerechtigkeit fähig gewesen. Welche aber, und wie viel Personen zu dergleichen Convente müssen gesandt werden, solches wird denen Prælaten, Capituln und Conventualen zu ernennen frey gelassen.
 
   
  [Art. V,22 IPO ← § 47 IPM] 22. Wegen Titulirung der geistlichen Fürsten Augspurgischer Confession ist es dahin verglichen, daß sie, iedoch ohne Nachtheil Standes und Dignität, den Titul derer Erwählten oder Postulirten zum Ertz=Bischoff, Bischoff, Abt und Probst führen mögen. Die Session aber sollen sie auf der mitlern und Queerbanck, zwischen denen Geistlichen und Weltlichen einnehmen, denen an der Seite der Director der Mayntzischen Cantzeley, im Namen des Herrn Ertz=Bischoffs, als welcher der Reichs=Tags=Acten General-Direction führt, und nach demselben die Directores des Fürstlichen Collegii bey allgemeiner Zusammenkunfft derer dreyen Reichs=Collegiorum sitzen sollen: Und eben dieses soll im Rath der Fürsten, wenn sie Collegialiter versammlet sind, von desselben Collegii, und dero Acten Directoribus, allein observiret werden.  
   
  [Art. V,23 IPO ← § 47 IPM] VII. 23. So viel als Capitulares oder Canonici am 1. Januarii Anno 1624. irgendswo entweder der Augspurgischen Confession oder Catholischer Religion zugethan gewesen, so viel sollen daselbst allezeit von beyden Religionen verbleiben, auch andern Absterbenden statt keine andere, als derselben Religion Zugethane, gesetzt und eingeschoben werden. Da aber an einem Orte dieser Zeit mehr Catholischer Religion, oder Augspurgischer Confessions-Capitularen oder Canonici, Beneficia in Besitz hätten, dann Anno 1624, so sollen zwar diese als Supernumerarii, die Beneficia und Præbenden Zeit Lebens behalten, nach dero Abgang aber so lange denen Catholischen die Augspurgische Confessions-Verwandte, und diesen die Catholischen succediren, biß die Anzahl beyder Religion Capitularen und Canonicorum wieder ersetzt sey, als sie am 1. Januarii A. 1624 gewesen.
Die Ubung der Religion aber in den vermischten Bischoffthümern soll dergestalt restituirt werden, und verbleiben, wie und welcher Gestalt solches im Jahr 1624. öffentlich im Gebrauch und zuläßig gewesen, und soll obigem allem weder mit der Wahl noch der Præsentation oder auf andere Weise Verhinderung verursachet werden.
 
   
  [Art. V,24 IPO ← § 47 IPM] IIX. 24. Diejenigen Ertz=Bischoffthümer, Bischoffthümer, oder andere Stifftungen und geistliche Güter, mittel= oder unmittelbahre, welche zur Satisfaction der Königlichen Majestät und des Königreichs Schweden, oder als ein Æquivalent, Ersetzung und Schaden Befreyung von dero Bundesgenossen, Freunden und Jnteressirten zugefallen, sollen bey denen besondern, unten bemeldten Vergleichungen in allen Stücken verbleiben. Jn allen denen Sachen aber, so daselbst nicht begriffen, und unter diesen, was den unten gesetzten §. Jus Dioecesanum 16. belanget, sollen sie des Heil. Römischen Reichs Satzungen, und gegenwärtigem Vertrage unterworffen verbleiben.  
   
  [Art. V,25 IPO ← § 47 IPM] IX. 25. Alle Klöster, Collegia, Balleyen, Commenthureyen, Kirchen, Stifftungen, Schulen, Hospitäle, und andere mittelbahre geistliche Güter, wie auch deren Gefälle und Rechte, wie sie Namen haben mögen, welche die Augspurgischen Confessions- Verwandte Chur=Fürsten und Stände den 1. Januarii Anno 1624. im Besitz gehabt haben, dieselben allesamt sollen sie hinführo, solche seyn gleich bißhero in dero Händen verblieben oder wieder restituiret worden, oder in krafft dieser Transaction noch zu restituiren, im Besitz behalten, biß die Religions=Streitigkeiten durch beyder Theil gütliche und gemeine Vergleichung möchten beygeleget werden; wobey man auf keinen Vorwand zu sehen hat, ob man vorgeben wolte, sie seyen vor oder nach dem Passauischen Vertrag und Religions=Frieden reformirt und eingenommen worden, wie auch, daß sie nicht von oder in der Augspurgischen Confessions verwandten Stände Landen gelegen, oder daß sie eximiret, andern Ständen Jure suffraganeatus, diaconatus, oder in andere Wege verbunden wären.
Dan das einige Fundament dieser Transaction, Restitution, und künfftiger Observanz ist die den 1. Januarii des 1624sten Jahrs gehabte Possession: womit auch völlig vor nichtig erkläret werden alle Einwürffe, welche wegen des an etlichen Orten eingeführten Interims-Exercitii, oder generaler sonderbahrer Verträge, so vor oder nach geschlossen worden, entstandener Streitigkeiten, oder entschiedener Sachen, oder erlangter Decreten, Mandaten, Rescripten, Paritorien, Reversalien, Litispendentien, oder andern Scheins, und Vorwandes, er sey beschaffen wie er wolle, möchten vorgebracht werden.
Dannenhero, wenn von obgedachten Gütern allen, auch deren Zugehörungen und Nutzungen den Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen etwas auf einige Weise oder Wege, und Vorwand in oder ausserhalb Gerichtes, von besagter Zeit an, entwendet oder entzogen worden, das soll ohne Verzug und Unterschied, (und neben solchem insonderheit alle und iede Klöster, Stifftungen und geistliche Güter, so der Herzog zu Würtemberg im Jahre 1624. in Possess gehabt) mit ihren Zugehörungen, Renthen und Verbesserungen, wo sie auch gelegen, neben ab Handen gebrachten Documenten wieder in den vorigen Stand gesetzt werden. Es solle auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in erhaltener und wieder erlangter Possession ins künfftige auf keine Weise weiter betrübt werden, sondern von aller rechtlichen oder thätlichen Verfolgung zu ewigen Zeiten, biß daß die Religions=Streitigkeiten aufgehoben werden möchten, sicher seyn.
 
   
  [Art. V,26 IPO ← § 47 IPM] 26. Hingegen sollen auch die Catholischen alle Klöster, Stifftungen, und mittelbahre Collegia, welche sie am 1. Jan. Anno 1624. würcklich im Besitz gehabt, mit gleichem Rechte und Weise besitzen, wenn sie auch gleich in der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen Gebieten und Landschafften gelegen wären. Doch können dieselben nicht in andere religieuse Orden verwandelt werden, sondern müssen bey der Regul verbleiben, deren sie bey ihrer Stifftung sind gewidmet worden, es wäre denn ein solcher Orden gäntzlich erloschen. Denn auf solchen Fall soll dem Catholischen Magistrat frey stehen, aus einem andern in Teutschland für dem Religions=Streit üblich gewesenen Orden, neue Religieusen einzusetzen.
Jn welchen Stifften aber Collegiat-Kirchen, Klöster, Hospitäle, so mittelbahr, Catholische und Augspurgischer Confession zusammen gelebt, daselbst sollen sie auch forthin insgesamt in gleicher Zahl, welche am 1. Januar. Anno 1624. daselbst anzutreffen gewesen, verbleiben. Das öffentliche Religions=Exercitium sol auch beständig verbleiben, welches an einem ieden Ort an obbemeldtem Tage und Jahre in Ubung gewesen, ohne einer und der anderen Parthey Hinderung.
Jn was für mittelbahren Stifften auch An. 1624. am 1. Januarii, die Röm. Kayserl. Maj. primarias preces exercirt, daselbst soll sie auch solche forthin exerciren, auf die Maaß und Weise als oben bey denen unmittelbahren Gütern erwehnet worden. Eben dieses sol auch hier von den Mensibus Papalibus beobachtet werden, was oben von diesen bey dem fünften Aphorismo verordnet worden. Es sollen auch die Ertz=Bischöffe, und welchen sonsten ein solches Recht gebühret, die Beneficia Mensium extraordinariorum austheilen.
Da auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in dergleichen mittelbahren geistlichen Gütern, so am besagten Tage und Jahre von Catholischen würcklich, völlig, oder eines Theils besessen worden, die Jura præsentandi, visitandi, Inspectionis, confirmandi, corrigendi, protectionis, aperturæ, hospitationis, servitiorum, operarumque, gehabt: Jngleichen Pfarrherrn und Vorsteher daselbsten unterhalten: so sollen ihnen diese Gerechtigkeiten unverruckt beständig verbleiben.
Wenn auch die Wahl nicht zu gesetzter Zeit und auf gehörige Weise geschehen würde, so soll die Austheilung und Ersetzung derer erledigten Præbenden mit einer Person, welche der Religion des Verstorbenen zugethan ist, wegen des auff sie nunmehro zurückfallenden Rechtes eben ihnen zugehören; iedoch mit der Bedingung, daß hierdurch in dergleichen geistlichen Mediat-Gütern denen Satzungen der Catholischen Religion kein Nachtheil möchte zugezogen werden, und der geistlichen Catholischen Obrigkeit vermöge der Einsetzung des Ordens über die Ordens=Leute zuständige Rechte unverletzt und unbeschädigt verbleiben. Eben denselben soll auch auf den Fall, daß die Wahl und Ersetzungen derer Præbenden nicht zu gebührender Zeit geschehen würden, ihr Jus devolutum unverletzt verbleiben.
So viel die Reichs=Pfandschafften betrifft, nachdem in der Kayserl. Capitulation versehen, daß ein erwehlter Römischer Kayser denen Chur=Fürsten, Fürsten, und übrigen unmittelbahren Ständen des H. Römischen Reichs dergleichen Pfandschafften confirmiren, und sie bey derselben sichern und geruhigen Possession beschützen und handhaben solle; so ist verglichen worden, daß diese Verordnung, biß mit Einwilligung derer Chur=Fürsten, Fürsten und Stände, ein anderer Schluß erfolge, so lange vor genehm gehalten werde, und also die Städte Lindau und Weissenburg in Nordgau, denen man die Reichs=Pfandschafften, nachdem ihnen zuvor das Capital wieder ausgezahlet worden, genommen hatte, alsobald und zwar völlig in vorigen Zustand zu setzen wären.
 
   
  [Art. V,27 IPO ← § 47 IPM] 27. Was aber für Güter die Stände des Heil. Röm. Reichs einander, vermöge Pfand=Rechts, vor Menschen gedencken, versetzt haben, in denselben soll die Wieder=Einlösung anderer Gestalt nicht statt finden, es wären denn der Besitzer Exceptiones und Merita causarum genugsam erwogen.
Da nun solche Güter bey ietzigem währenden Kriege entweder ohne vorgehende rechtliche Erkäntniß der Sachen, oder ohne Bezahlung des Capitals, von iemand wären eingenommen worden, so sollen sie, samt denen Uhrkunden, alsbald den vorigen Besitzern eingeräumet werden, und so das Urtheil die Wiederablösung verstattet, und dasselbe Rechtskräfftig worden, und nach Erlegung des Gelds die Restitution erfolgt wäre, so soll dem Domino directo frey stehen, in diese verpfändete, an ihn wiederkommende Landschafften seiner Religion Exercitium öffentlich einzuführen, die Einwohner und Unterthanen aber nicht gehalten seyn abzuziehen, oder ihre Religion, so sie unter dem vorigen Besitzer derselben verpfändeten Landen gehabt, zu verlassen: wegen des öffentlichen Religions=Exercitii aber soll zwischen ihnen, und dem directo Domino, so die Güter wiederum einlos$$et, ein Vergleich getroffen werden.
 
   
  [Art. V,28 IPO ← § 47 IPM] X. 28. Die freye und unmittelbahre Reichs=Ritterschaft, auch alle und iede derselben Glieder, samt Unterthanen, und ihren Lehen= und eigenthümlichen Gütern, dafern sie nicht etwan etlicher Orten, in Ansehung der Güter, oder in Betrachtung des Territorii und Wohnung andern Ständen unterworffen erfunden würden, sollen krafft des Religion=Friedens und gegenwärtigen Vergleichs in denen Rechten, so die Religion betreffen, und denen daher rührenden Beneficien, so viel Recht haben, als obgedachten Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen gebühret, und sollen in denenselben unter keinem Schein verhindert oder betrübet werden: Die aber gestöhret worden, sollen allesamt allerdings in vorigen Stand restituirt werden.  
   
  [Art. V,29 IPO ← § 47 IPM] XI. 29. Die freyen Reichs=Städte, gleich wie sie samt und sonders unter dem Namen der Stände des Reichs nicht allein in dem Religions=Frieden, und gegenwärtiger dessen Erklärung, sondern auch sonsten allenthalben ohnzweifentlich begriffen werden: Also sollen auch aus ihnen diejenigen, bey welchen im Jahr 1624. allein eine Religion in Ubung gewesen, in ihrem Gebiet, gegen dero Unterthanen nicht weniger, als in ihren Mauren und Vorstädten, sowohl Befugniß zu reformiren, als in andern die Religion betreffenden Fällen, mit den höhern Reichs=Ständen gleiches Recht haben, dergestalt, daß alles, was von denenselben überhaupt verordnet und verglichen ist, auch von diesen gesagt und verstanden werden solle: Unerachtet, daß in solchen Städten, in welchen von der Obrigkeit und Bürgern, iedes Orts Gewohnheit und Gesetzen nach, kein anderes als das Augspurgische Confessions-Exercitium im Jahr 1624. eingeführet gewesen, etliche Catholischer Religion verwandte Bürger daselbst sich aufhielten, oder, daß in etlichen Capituln, Collegiat-Kirchen, und daselbst gelegenen Klöstern, sie mögen dem Reiche mittelbahr oder unmittelbahr unterworffen seyn, das Exercitium der Catholischen Religion aufgenommen sey, und in diesem Falle dieselben in dem Zustande, worinnen sie sich den 1. Jan. 1624 befunden, samt dem Clero, welcher nur nicht etwan in der gesetzten Zeit wäre eingeführet worden, und denen Catholischen Bürgern, so sich in gemeldetem Termin daselbst aufgehalten gehabt, nach der Zeit sowohl active als passive zu lassen und zu dulden wären.
Vor allen Dingen aber sollen die Reichs=Städte, welche einer oder beyderley Religion zugethan, (unter welchen letzteren fürnemlich Augspurg, item Dünckelspiel, Biberach, Ravenspurg und Kauffbeuern) alles was vom Jahre 1624 an wegen der Religion oder geistlichen Güter vor oder nach dem Passauischen Vertrag, und folgenden Religions=Frieden eingenommen und geändert worden, oder womit sie sonsten in Ansehung der Religion in politischen Sachen, inn= oder ausserhalb Rechtens, einigerley Weise beschwert worden seyn, in den Stand, in welchem sie am 1. Januarii vorbesagtes 1624 Jahrs, so wohl in geistlichen als weltlichen Dingen gestanden, nicht weniger als die übrigen höhern Reichs=Stände völlig wieder eingesetzet werden; und bey diesem ohne fernere Beunruhigung, sowohl als diejenige, welche sie dazumahl noch im Besitz gehabt, oder immittelst die Possession wieder erhalten, biß zu gütlichem Religions=Vergleiche behalten werden. Und soll keinem Theil zugelassen seyn, den andern in seiner Religions=Ubung, Kirchen=Gebräuchen und Ceremonien zu stöhren: sondern es sollen die Bürger bey einander friedlich und schiedlich wohnen, und der Religion und ihrer Güter freyen Gebrauch haben, darwider auch keine Einwürffe als einer durch Urtheil entschiedenen, oder durch einen Vergleich aufgehobenen Sache, der Litispendentien und aller andern in dem 2. und 9. §§. angeführten Exceptionen. Jedoch soll alles, was oben in dem §. 2. in politischen und weltlichen Sachen, wegen Augspurg, Dünckelspiel, Biberach und Ravenspurg disponiret worden, unverbrüchlich gehalten werden.
 
   
  [Art. V,30 IPO ← § 47 IPM] XII. 30. So viel die Grafen, Freyherren, Ritter, Lehnleute, Städte, Stifftungen, Klöster, Commenthureyen, Gemeinden und Unterthanen, so den unmittelbahren geist= oder weltlichen Reichs=Ständen unterworffen seyn, belangt; Demnach solchen unmittelbahren Ständen neben der Landes= und hohen Obrigkeit, dem gemeinen Herkommen nach, durch das gantze Römische Reich, auch das Recht die Religion zu reformiren zustehet, und dererselben Unterthanen, wann sie nicht ihrer Herren Religion seyn wollen der Abzug vorlängsten in dem Religions=Frieden vergönnet worden. Und über diß, zu mehrer Erhaltung unter den Ständen Einträchtigkeit, versehen worden, daß keiner des andern Unterthanen zu seiner Religion ziehen, und der Ursache halben in seinen Schutz oder Protection nehmen, und ihnen auf einigerley Weise beystehen solle. So ist verglichen, daß eben dieses auch ferner von beyderley Religion Ständen beobachtet, und einem unmittelbahren Stande sein Recht, welches ihme wegen Landes=herrlicher Hoheit und Botmäßigkeit in Religions= Sachen gebührt, nicht gehindert werden solle.  
   
  [Art. V,31 IPO ← § 47 IPM] 31. Diesem aber ohngeachtet sollen der Catholischen Stände Landsassen, Lehnleute und Unterthanen, wessen Standes sie seyn, welche entweder das öffentliche oder privat=Exercitium der Augspurgischen Confession im Jahr 1624, zu was vor einer Zeit des Jahrs es auch gewesen, entweder vermöge gewissen Vertrages oder Privilegii, oder langem Herkommens, oder aus blosser Observanz erwehnten Jahrs gehabt; solches auch hinführo, samt allem Anhang, im Gebrauch behalten, in so weit sie dasselbe gedachten Jahrs geübet, oder daß es wäre von ihnen in so weit ausgeübet worden, beweisen können: Allermaßen vor dieses Exercitii Anhänge gehalten werden die Einsetzung der Consistorien, das Kirchen= und Schulen=Ministerium, das Jus Patronatus, und andere dergleichen Rechte; und sollen nicht weniger im Besitz bleiben aller zu besagter Zeit in ihrer Gewalt gehabten Kirchen, Stifftungen, Klöstern, Hospitälern, samt allen Zugehörungen, Einkünfften und Zusätzen.
Und diese Dinge insgesamt sollen allezeit und allenthalben beobachtet werden, so lange biß wegen der Christlichen Religion entweder durchgehends, oder unter den unmittelbahren Ständen, und deren Unterthanen, mit einhelligem Consens, ein anderes wäre verglichen worden, damit keiner von dem andern auf einige Weise oder Wege turbirt werde.
 
   
  [Art. V,32 IPO ← § 47 IPM] 32. Die aber, so einiger Weise turbiret oder entsetzet worden, sollen ohne einige Ausflucht in denjenigen Stand, darinnen sie im Jahr 1624 gewesen, völlig restituirt werden.
Und eben dieses soll auch gehalten werden wegen der Catholischen Unterthanen, so unter den Augspurgischen Confessions-verwandten Ständen gesessen, wenn sie in besagtem 1624sten Jahr der Catholischen Religion öffentliches oder Privat-Exercitium in Ubung gehabt.
 
   
  [Art. V,33 IPO ← § 47 IPM] 33. Die Verträge, Vergleiche und Bewilligungen, so unter solchen unmittelbahren Reichs=Ständen, und ihren Land=Ständen und obgedachten Unterthanen, über des öffentlichen oder Privat-Religions=Exercitii Einführung, Verstattung und Erhaltung hiebevor geschehen, und getroffen worden seyn, sollen so weit genehm und beständig gehalten werden, als sie der Observanz des 1624sten Jahrs nicht entgegen lauffen; es soll auch von denselben nicht anders, als mit beyderseits Einwilligung abgegangen werden; wie denn auch alle der des 1624sten Jahrs eingeführten Observanz, als welche gleich einer Regul zu achten, entgegen lauffende Urtheile, Reversalien, Pacte, oder andere Verträge nicht sollen geachtet, sondern vor null und nichtig gehalten werden. Und unter diesen die, so der Bischoff von Hildesheim, und die Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg, über die Religion und dessen Exercitium, der Stände und Unterthanen des Bißthums Hildesheim, in unterschiedenen Verträgen im Jahr 1643 aufgerichtet haben.
Es sollen aber von bemeldtem Termin ausgenommen, und den Catholischen vorbehalten werden, die neun Klöster im Stifft Hildesheim, welcher sich die Herzoge zu Braunschweig im selbigem Jahr auf gewisse Maaße begeben haben.
 
   
  [Art. V,34 IPO ← § 47 IPM] 34. Es ist ferner beliebet worden, daß die Unterthanen der Catholischen, so der Augspurgischen Confession zugethan, wie auch die Catholische der Augspurgischen Confessions-verwandte Unterthanen, so Anno 1624. das öffentliche oder Privat- Exercitium ihrer Religion zu keiner Zeit des Jahrs gehabt, ingleichen auch diejenigen, welche nach Publication des Friedens, etwan in künfftiger Zeit eine andere Religion, als des Landes=Herrn ergreiffen und annehmen würden, sollen geduldet werden, und mit freyem Gewissen in ihren Häusern, ohne Gefahr der Inquisition oder Turbirung, privatim ihrer Andacht abwarten können. Es soll ihnen auch nicht verwehret werden in der Nachbarschafft, so offt und weß Orts es ihnen beliebig, dem öffentlichen Religions=Exercitio beyzuwohnen, oder ihre Kinder fremden und auswärtigen ihrer Religion zugethanen Schulen oder zu Hause Privatis Præceptoribus in die Unterweisung zu geben. Es sollen aber auch dergleichen Landsassen, Vasallen und Unterthanen im übrigen ihr Amt mit gebührender Unterthänigkeit und Gehorsam verrichten, und zu keinen Verwirrungen Ursache geben.  
   
  [Art. V,35 IPO ← § 47 IPM] 35. Es seyen aber die Unterthanen gleich Catholischer oder Augspurgischer Confession, so sollen sie nirgendswo wegen der Religion verachtet, auch nicht aus der Kauffleute, Handwercker, oder Zünffte Gemeinschafften, Erbschafften, Legaten, Hospitälern, Siechhäusern, Allmosen, auch andern Gerechtigkeiten oder Handlungen, vielweniger öffentlichen Kirchhöfen und ehrlichen Begräbnissen ausgeschlossen werden, auch keine andere Unkosten von denen überlebenden, wegen derer Begräbniß=Unkosten gefordert werden, als was die Pfarr=Kirche ordentlicher Weise vor die Beerdigung derer Todten zu nehmen gewohnet ist: Jn diesen und dergleichen Fällen sollen sie mit ihren Mitbürgern gleiches Recht, Schutz und Gerechtigkeit geniessen.  
   
  [Art. V,36 IPO ← § 47 IPM] 36. Da aber ein Unterthan, so weder öffentlich noch privatim seiner Religion Exercitium im Jahr 1624 gehabt, oder auch erst nach publicirtem Frieden die Religion ändern wird, von sich selbsten abziehen wolte, oder von dem Landes=Herrn solches zu thun befehlicht wäre, dem soll frey stehen, entweder mit Behaltung oder Veräuserung seiner Güter abzuziehen, die behaltenen durch Diener zu verwalten, und so offt es die Sache erfordert, sein Gut zu besichtigen, seine Processe zu führen, oder Schulden einzutreiben, frey und ohne Geleits=Briefe sich dahin zu verfügen.  
   
  [Art. V,37 IPO ← § 47 IPM] 37. Es ist aber verglichen, daß von den Landes=Herren denjenigen Unterthanen, so weder öffentliches noch Privat-Exercitium ihrer Religion besagtes Jahrs gehabt, und dennoch zur Zeit gegenwärtiger Friedens=Publication in einer oder der andern Religion zugethanen unmittelbahren Standes Landen wohnhafft angetroffen werden, zu welchen auch die zu rechnen sind, so wegen Vermeidung Kriegs=Bedrängnisse, anders wohin, nicht aber der Meinung gäntzlich abzuziehen, sich begeben haben, und nach gemachtem Frieden wiederum anheim zu kehren vorhabens, der Termin zum Abzuge nicht geringer als unter fünf Jahren, denen aber, so nach publicirtem Frieden die Religion ändern, nicht unter drey Jahren, es sey dann, daß sie eine geraumere und längere Zeit erlangen möchten, angesetzt werden soll:
Es sollen auch denjenigen, so entweder von sich selbsten oder aus Zwang abziehen wollen, keinesweges die Zeugnisse wegen ihrer Geburt, freyen Ankunfft und ehrlichen Wandels verweigert, oder dieselben mit ungewöhnlichen Reversen, hochgespanneten Abzugs=Geldern, über die Gebühr belegt, vielweniger denen, so von sich selbsten abziehen, unter dem Vorwand einer Dienstbarkeit, oder unter anderm Schein, Verhinderungen zugezogen werden.
 
   
  [Art. V,38 IPO ← § 47 IPM] XIII. 38. Die Schlesische Fürsten Augspurgischer Confession, als die Herzoge zu Brieg, Liegnitz, Münsterberg und Oels, ingleichem die Stadt Breßlau, sollen bey dem freyen Exercitio ihrer vor dem Kriege erlangten Rechte und Privilegien, wie auch der Augspurgischen Confession, aus Kayserl. und Königlicher Begnadigung gehandhabet werden.  
   
  [Art. V,39 IPO ← § 47 IPM] 39. Was aber die Grafen, Herren, Edelleute, und ihre Unterthanen, in den übrigen Schlesischen Fürstenthümern, welche unmittelbahr zu der Königlichen Kammer gehören, denn auch die ietziger Zeit in Unter=Oesterreich befindliche Grafen, Herren= und Ritter=Stands betrifft; ob zwar der Römischen Kayserl. Maj. das Recht, das Religions=Exercitium zu reformiren, nicht weniger als andern Königen und Fürsten zustehet, so haben Sie doch, zwar nicht auf den Fuß der Disposition des vorigen Versiculs: die Verträge und Vergleiche etc. sondern auf Vermittelung der Königl. Maj. von Schweden und der Augspurgischen Confession verwandten Ständen zu Liebe verstattet, daß dergleichen Grafen, Herren und Edelleute, auch deroselben in benannten Schlesischen Fürstenthümern lebenden Unterthanen, wegen Bekäntniß zu der Augspurgischen Confession, von Orten und Gütern nicht dürffen ausweichen, noch auch in dem Exercitio gedachter Confession so sie in denen nächst=angrentzenden Orten ausser Gebiets besuchen, verhindert werden sollen: wofern sie nur im übrigen sich still und friedlich, und dergestalt, als sichs gegen ihre höchste Obrigkeit gebührt, verhalten. Da sie aber von selbsten abziehen, und ihre liegende Güter entweder nicht verkauffen wolten, oder nicht wohl veräusern möchten, so soll ihnen ein freyer Zugang, um ihre Güter zu besichtigen und zu besorgen, zugelassen seyn.  
   
  [Art. V,40 IPO ← § 47 IPM] 40. Uber dieses aber, was vorhin von besagten Schlesischen Fürstenthümern, so unmittelbahr zu der Königlichen Kammer gehörig, verordnet worden, versprechen die Römische Kayserl. Maj. ferner, daß sie denen, so in solchen Fürstenthümern der Augspurgischen Confession zugethan sind, zum Behuf dieser Confessions-Ubung, drey Kirchen auf ihre eigene Kosten, ausser denen Städten Schweinitz, Jauer und Glogaw bey der Stadt=Mauer, an darzu bequemen auf Jhr. Kayserl. Maj. Befehl bestimmenden Orten, nach getroffenen Frieden aufzubauen, so bald sie solches begehren werden, erlauben wollen.  
   
  [Art. V,41 IPO ← § 47 IPM] 41. Und weil von Zulassung grösserer Religions Freyheit und Ubung, in obgedachten und übrigen der Röm. Kayser. Maj. und des Hauses Oesterreichs Königreichen und Landen bey gegenwärtigen Tractaten viel gehandelt worden: Man aber wegen derer Herren Kayserl. Gevollmächtigten Widersprechungen nicht eins werden mögen: So behalten die Königl. Maj. in Schweden, und Augspurgischer Confession verwandte Stände sich bevor, dessentwegen auf nächstkünfftigen Reichs=Tage, oder sonsten bey der Röm. Kayserl. Majestät, iedoch mit Vorbehalt, des nicht destoweniger fortgehenden und immerwährenden Friedens, und Ausschliessung aller Gewalt und Feindseligkeit, ferner respective freundlich und demüthig zu bitten.  
   
  [Art. V,42 IPO ← § 47 IPM] XIV. 42. Von der blossen Lehens oder Affterlehns Qualität, sie kommen vom Königreich Böhmen, oder Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen des H. Römischen Reichs, oder anders woher, hanget die Gerechtigkeit zu reformiren nicht, sondern diese Lehen und Affterlehn, als auch Vasallen, Unterthanen und geistliche Güter, sollen in Religions=Sachen, und was der Lehn=Herr prætendirt, eingeführet, oder sich angemaßt hat, nach dem Zustande des 1624sten Jahrs und 1. Januarii beständig ermessen, was aber inn= oder ausserhalb Gerichts darwider gehandelt worden, soll aufgehoben, und in vorigen Stand gesetzt werden.  
   
  [Art. V,43 IPO ← § 47 IPM] 43. So die Landes=Obrigkeit vor oder nach dem Termin des 1624sten Jahrs streitig ist, soll der Besitzer besagten Jahrs gleiches Recht, so viel das öffentliche Exercitium belangt, haben, biß daß über das Possessorium und Petitorium erkannt und decidirt seyn wird. Die Unterthanen aber sollen wegen immittelst veränderter Religion, so lang die Streitigkeit wegen der Lands=herrlichen Hoheit währet, abzuziehen nicht gezwungen werden.
Jn denen Orten, wo die Catholische und Augspurgische Confessions-Verwandte Stände gleichmäßige hohe Landes=Obrigkeit führen, soll es sowohl wegen des öffentlichen Exercitii, als anderer die Religion betreffenden Sachen, in dem Stande bleiben, in welchem es an besagtem Jahr und Tage gewesen.
 
   
  [Art. V,44 IPO ← § 47 IPM] 44. Das bloße Hoch= Halß= und Cent=Gericht, wie auch das Jus gladii, retentionis, patronatus & filialitatis, sie mögen zusammen oder einzeln betrachtet werden, so geben sie doch kein Recht zu reformiren. Was nun derohalben unter solchem Schein bißhero für Reformationes eingerissen, oder durch Verträge eingedrungen, sollen aufgehoben, die Beschwereten restituirt, und hinfüro von dergleichen gäntzlich abgestanden werden.  
   
  [Art. V,45 IPO ← § 47 IPM] XV. 45. Wegen der Renthen allerley Art, so zu den geistlichen Gütern und ihren Besitzern gehören, soll für allen Dingen dasjenige beobachtet werden, was im Religions=Frieden § Dagegen sollen die Stände der Augspurgischen Confession, etc. § Alsdann auch denen Ständen der alten Religion etc. verordnet befunden wird.  
   
  [Art. V,46 IPO ← § 47 IPM] 46. Aber die Renthen, Gefälle, Zehnden und Pensionen, welche vermöge ietztbesagten Religion=Friedens, Augspurgischer Confessions-Ständen, wegen unmittelbahrer oder mittelbahrer geistlichen, entweder vor oder nach dem Religions=Frieden erlangten Stifftungen aus der Catholischen Gebieth gebühren, und in welcher possession vel quasi, dieselben zu geniessen, sie im Jahr 1624 am 1. Januar. gestanden, sollen ohne einigen Einwand entrichtet werden.
Da auch irgendswo Augspurgischer Confessions-Stände die Schutz=Gerechtigkeit, Advocatie, Einquartirungs= Oeffnungs= und Dienst=leistungen zu fordern Recht, oder andere Gerechtsame in derer Catholischen Geistlichen Gebiethen, auch ausser oder inner Landes gelegenen Gütern, durch rechtmäßigen Gebrauch und Zulassung gehabt. Gleicher gestalt auch die Catholischen Stände, so ihnen dergleichen etwas in den geistlichen Gütern der Augspurgischen Confessions-Stände gebührt, so sollen alle und iede nach Recht und Billigkeit ihre alten Rechte behalten: doch also, damit nicht durch Ubung solcher Rechte, der geistlichen Güter Einkünffte zu viel beschweret und erschöpfft werden.
 
   
  [Art. V,47 IPO ← § 47 IPM] 47. Die Renthen und Zehnden, Zinsen und Pensionen, so den Augspurgischen Confessions-Ständen, auch ohngeachtet die Stiffter gestöhret und eingerissen worden, aus andern Gebiethen gebühren, sollen denenjenigen entrichtet werden, welche im Jahr 1624. am 1. Januarii in Besitzung der Einkünffte vel quasi gewesen. Welche aber seit dem 1624sten Jahre eingegangen sind, oder forthin abgehen dörfften, derselben Pensionen sollen auch in andern Gebiethen dem Herrn des eingegangenen Klosters oder Orts, in welchem solches gelegen, bezahlet werden.
Jngleichen die Stiffter, welche am 1. Januar. im Jahr 1624. in possessione vel quasi des Rechtes von denen Aeckern und Feldern die Zehnden zu fordern auch in einem andern Gebiethe berechtiget gewesen, sollen auch ins künfftige bey diesem Rechte verbleiben, und kein neues Recht gesucht werden. Unter andern des Heil. Röm. Reichs Ständen und Unterthanen, soll dasjenige vor Recht gehalten werden, was das gemeine Recht, oder iegliches Ortes Gewohnheit und Observanz vom Zehnden mit sich bringt, oder durch gutwillige Verträge verglichen ist.
 
   
  [Art. V,48 IPO ← § 47 IPM] XVI. 48. Es soll auch das Jus Dioecesanum und alle geistliche Jurisdiction mit allen ihren Gattungen, wider die Augspurgische Confessions-verwandte Chur=Fürsten, Fürsten und Stände, die freye Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen, und derselben Unterthanen, sowohl zwischen Catholischen und Augspurgischen Confessions- Zugethanen, als unter denen Augspurgischer Confessions-Verwandten allein, biß zu des Religion=Streits Christlichem Vergleich suspendiret seyn, und soll das Jus Dioecesanum und die geistliche Jurisdiction sich innerhalb denen Gräntzen eines ieden Territorii halten.
Zu Erlangung aber derer Renthen, Zinsen, Zehnden, Pensionen, in denen der Augspurgischen Confessions-Ständen Gebiethen, wo die Catholischen im Jahr 1624. notorisch in possessione vel quasi des Exercitii der geistlichen Jurisdiction gewesen, sollen sie derselben auch nachgehends geniessen, aber nicht weiter als nur die Eintreibung dieser Pensionen: Und soll mit der Excommunication nicht eher als nach geschehener dritten Denunciation verfahren werden.
Die Augspurgischer Confession verwandten Land=Stände und Unterthanen Catholischer Herren, wenn sie im Jahr 1624. die geistliche Jurisdiction der Catholischen erkannt, sollen nur in solchen Fällen besagter Jurisdiction unterwoffen seyn, welche die Augspurgische Confession auf keine Weise betreffen, wobey doch zu verhüten, daß ihnen nicht bey Gelegenheit des Processes etwas der Augspurgischen Confession und dem Gewissen Widriges möchte zugemuthet werden:
Gleiches Recht sollen auch der Augspurgischen Confession verwandte Obrigkeiten über ihre Catholischen Unterthanen, welche im Jahr 1624. das öffentliche Exercitium Catholischer Religion gehabt haben, genüssen: Das Jus Dioecesanum, so weit es die Bischöffe im besagten Jahr gegen dieselben geruhiglich exercirt, soll unverletzt verbleiben.
 
   
  [Art. V,49 IPO ← § 47 IPM] 49. Jn welchen Städten aber des Römischen Reiches beyderseits Religionen in Ubung sind, darinnen sollen die Catholischen Bischöffe gegen die Augspurgischen Confessions-verwandte Bürger keine Jurisdiction haben; die Catholischen aber sollen nach der Observanz des besagten 1624 Jahrs sich ihres Rechts bedienen.  
   
  [Art. V,50 IPO ← § 47 IPM] XVII. 50. Die Obrigkeit beyder Religionen soll ernstlich und mit der Schärffe verbiethen, daß niemand öffentlich oder heimlich in Predigten, Lehren, Disputiren, Schrifften oder Rathschlägen, den Passauischen Vertrag, Religions=Frieden, und insonderheit gegenwärtige Declaration oder Transaction irgendswo bestreite, in Zweifel ziehe, oder widrige Sätze und Behauptungen daraus zu erzwingen sich unterstehe. Was auch bißhero Widriges ausgegangen oder an Tag kommen, soll von Unwürden seyn.
Da aber etwas zweifelhafftes hin und wieder einfiele, oder aus dem Religions=Frieden oder dieser Transaction entstünde: soll solches auf Reichs=Tägen oder andern Reichs=Conventen, zwischen beyderseits Religions=Ständen anders nicht, denn auf gütliche Weise verglichen werden.
 
   
  [Art. V,51 IPO ← § 47 IPM] XIIX. 51. Auf den ordentlichen Reichs=Deputations-Conventen soll die Zahl aus beyder Religion Häuptern gleich seyn. Von denen Personen aber, oder Reichs=Ständen, welche zu adjungiren, soll auf nächstem Reichs=Tage geschlossen werden. Jn solche Conventen, ingleichen allgemeinen Reichs=Tägen, da sie aus einem oder zweyen, oder dreyen Reichs=Collegiis, bey was vor Gelegenheit, oder zu was vor Sachen es sey, zu deputiren stünden, soll die Zahl der Deputirten von beyderley Religions=Verwandten gleich seyn.
Wann in auserordentlichen Commissionen Sachen im Heil. Röm. Reiche zu verrichten vorfallen, und die Sache bloß unter Augspurgischer Confessions-verwandten Ständen versirt, sollen allein Deputirte von derselben Religion so unter Catholischen, Catholische so unter Catholischen u. Augspurg. Confessions-Ständen, beyder Religion Commissarii in gleicher Zahl ernennet und verordnet werden. Es ist auch beliebet, daß zwar die Commissarii die Sachen so sie geführt, referiren, und ihre Meinung darbey anzeigen, aber nichts endliches schliessen und anzeigen sollen.
 
   
  [Art. V,52 IPO ← § 47 IPM] 52. Jn Religions=Sachen, auch allen andern Händeln, da die Stände als ein Corpus nicht mögen consideriret werden, wie auch, wenn die Catholischen und Augspurgischen Confessions-Verwandte in zwey Theile sich scheiden, soll allein die gütliche Vergleichung statt finden, und auf die mehrere Stimmen nicht gesehen werden.
So viel die mehrere Stimmen in materia collectandi betrifft, nachdem diese Sache bey gegenwärtiger Versammlung nicht ausgemacht werden mögen, so soll dieselbe biß auf nächsten Reichs=Tag verschoben seyn.
 
   
  [Art. V,53 IPO ← § 47 IPM] XX. 53. Uber dieses, da wegen derer aus dem gegenwärtigen Kriege entstandenen Veränderungen und andern Ursachen man zu berathschlagen angefangen, wie das Reichs=Cammer=Gerichte an einen allen Ständen des Reichs bequemern Ort möchte verleget: Richter, Præsidenten, Beysitzer, und andere Justitz=Bedienten in gleicher Anzahl von beyderseits Religions=Verwandten præsentiret werden, wobey auch von andern zu dem Cammer=Gerichte gehörigen Sachen gehandelt worden, in gegenwärtiger Zusammenkunfft aber, wegen der Sachen Wichtigkeit diese Angelegenheiten nicht so völlig haben können abgethan werden: so ist beschlossen worden, daß auf dem nächst=anzustellenden Reichs=Tage von diesem allen solle gehandelt und tractiret, die Berathschlagungen von der Reformation der Justitz, wie dieselben auf dem Franckfurter Deputations-Convent sind abgehandelt worden, werckstellig möchten gemacht, und wofern etwan hierinnen noch abgehen möchte, ersetzt und verbessert werden solle.
Damit aber diese Sache nicht gäntzlich ungewiß bleibe, so ist beliebet worden, daß über den Richter und vier Præsidenten, und zwar darunter zween der Augspurgischen Confession, welche von der Römischen Kayserl. Majestät allein zu bestellen, die Zahl der Cammer=Assessorn in allen auf funfzig erstreckt werden solle. Also daß die Catholischen mit eingerechnet, zweyer von Kayserlicher Majestät zu præsentiren vorbehaltenen Assessorn, 26. der Augspurgischen Confessions-verwandten Stände 24 Assessores præsentiren können und sollen. Und aus iedem Creyse beyder Religionen nicht allein zween Catholische, sondern auch zween der Augspurgischen Confession Zugethane zu erwählen und zu nehmen befugt sey; Was aber, die übrigen zu dem Cammer=Gerichte gehörige Materien betrifft, so sind dieselben, wie oben gemeldet, auf nächst=kommenden Reichs=Tag verwiesen worden.
 
   
  [Art. V,54 IPO ← § 47 IPM] Derowegen sollen die Creyse an statt der verstorbenen Assessorn bey dem Cammer=Gerichte andere, nach folgendem Schemate zu præsentiren erinnert werden. Die Catholischen werden auch zu seiner Zeit sich wegen der Præsentations-Ordnung vergleichen. So wird die Röm. Kayserl. Majestät befehlen, daß nicht allein bey dem Cammer=Gerichte, sowohl geistliche als auch weltliche Sachen, wenn zwischen Catholischen und Augspurgischer Confession verwandten Ständen, oder allein unter diesen letztern gestritten wird, oder auch wann Catholische wider Catholische fechten, der tertius interveniens ein Augspurgischer Confessions-Verwandter, und hinwiederum wann zwischen streitenden der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen der tertius interveniens ein Catholischer sein würde, die Sache mit Zuziehung von beyden Seiten Assessoren in gleicher Anzahl, erörtert und entschieden werden solle. Eben dieses soll auch am Kayserl. Reichs=Hoffrath beobachtet werden. Und zu diesem Ende wird der Kayser etliche der Augspurgischen Confessions-Verwandte gelehrte und der Reichs=Sachen erfahrne Männer aus denjenigen Reichs=Creyßen, darinnen entweder die Augspurgische Confession ergebene Religion allein, oder zugleich die Catholische im Schwange gehet, ernennen und annehmen, iedoch in einer solchen Anzahl, d[a]ß bey sich ereignendem Falle die Gleichheit derer Richter unter beyden Religionen zugethanen Assessoribus könne in acht genommen werden. Eben auf diese Gleichheit ist auch zu sehen, so offt ein Augspurgischer Confessions unmittelbahrer Stand von einem Catholischen mittelbahren, oder ein unmittelbahrer Catholischer von einem mittelbahren Augspurgischen Confessions-Stande für Gericht belanget wird.  
   
  [Art. V,55 IPO ← § 47 IPM] 54. Was den Gerichtlichen Process belanget, soll die Cammer=Gerichts=Ordnung auch in dem Reichs=Hof=Rath in allen Stücken gehalten werden, so soll auch, damit die daselbst streitenden Partheyen nicht alles remedii suspensivi ermangeln, statt der bey der Kammer üblichen Revision dem gravirten Theil von dem im Reichs=Hof=Rathe gefällten Urtheil erlaubt seyn an die Kayserliche Majestät zu suppliciren, damit die Gerichts=Acta nachmahls mit Zuziehung solcher Räthe, welche der Wichtigkeit der Sache gewachsen, und keiner Parthey zugethan sind, in gleicher Anzahl aus beyden Religionen, und welche auch der Abfassung und Ausfertigung des vorigen Urtheiles nicht beygewohnet, oder zum wenigsten nicht die Stelle derer Referenten und Correferenten vertreten haben, möchten revidiret werden, und soll Jhrer Majestät frey stehen in Sachen von der grösten Wichtigkeit, und derentwegen in dem Reiche allerhand Unruhe entstehen möchte, über dieses auch einiger beyden Religionen zugethaner Chur=Fürsten und Fürsten Meinungen und Vota einzuhohlen.  
   
  [Art. V,56 IPO ← § 47 IPM] 55. Die Visitirung des Reichs=Hof=Raths soll von Chur=Mayntz, so offt es nöthig, vorgenommen werden, mit Beobachtung dessen, was auf künfftigem nächsten Reichs=Tage mit der Stände gemeinem Belieben für gut wird befunden seyn.
Wenn aber über den Verstand der Reichs=Constitutionen und Abschiede Zweifel vorfallen, oder wenn in Entscheidung geist= und weltlicher Streitigkeiten, so unter oberwehnten Partheyen sich ereignen, aus der Gleichheit derer Assessorum von beyden Religionen einander widrige Meinungen entstünden, und zwar also, daß die Sache anfänglich in völligem Rathe, allezeit aber bey gleicher Anzahl derer von beyden Seiten rechtsprechenden Richter wäre untersucht worden, und doch ungleiche Meinungen fielen, also daß die Catholischen auf eine, die Augspurgischen Confessions- Verwandten aber auf die andere Seite hiengen: so sollen diese Sachen auf einen allgemeinen Reichs=Tag gelangen. Jn dem Falle aber, daß zwey oder mehr Catholische mit einem oder dem andern Augspurgischer Confession verwandten Assessorn, welches auch hinwiederum der andern Parthey gelten soll, eine Meinung ergriffen: die übrigen aber, welche an der Zahl eben so viel ausmachten, ob sie zwar nicht einer Religion zugethan wären die andere Meinung erwähleten, und daraus eine Uneinigkeit in der Meinung entstünde, so soll auf diesen Fall die Sache nach der Cammer=Gerichts=Ordnung entlediget, und weiter nicht auf den Reichs=Tag verwiesen werden. Und dieses alles soll in Sachen der Stände, die unmittelbahre freye Ritterschafft mit eingeschlossen, sie seyn Actores oder Rei, oder Intervenienten, beobachtet werden. Da aber unter den mittelbahren Ständen entweder der Kläger oder der Beklagte, oder ein dritter Intervenient der Augspurgischen Confession zugethan ist, und gleiche Zahl der Richter aus beyderseits Religions=Assessorn erfordern wird, sollen solche gleiche auch gesetzt werden: Da aber die Meinung deren gleich fallen solte, so soll die Verweisung auf einen Reichs=Tag nicht statt finden, sondern der Streit der Cammer=Gerichts=Ordnung nach entschieden werden.
56. Jm übrigen soll sowohl im Reichs=Hof= als Cammer=Gericht das Privilegium primæ instantiæ, Austregarum die Jura und Privilegia de non appellando, den Reichs=Ständen unbenommen, oder unversehret verbleiben, auch nicht durch Mandata, oder Commissiones, oder Avocationes, oder auf einige andere Weise beunruhiget werden.
Endlich, nachdem auch von Abschaffung des Kayserl. Hof=Gerichts zu Rothweil, denen Land=Gerichten in Schwaben, und andern, so bißhero im Römischen Reich in Ubung gewesen, Anregung geschehen: und dieses eine Sache von grösserer Wichtigkeit zu seyn geschienen: So sollen deren fernere Erwegung auf nächst=kommenden Reichs=Tag verschoben seyn.
 
   
  [Art. V,57 IPO ← § 47 IPM] 57. Die Assessores der Augspurgischen Confession sollen præsentiret werden von

  Sachsen  
Chur= Brandenburg 6.
  Pfaltz  
Ober=Sächsischen Creyß   4
Unter=Sächsischen   4
Einer wechsels=weise unter diesen beyden [C]reyßen.  
Des Fränckischen Creyßes Stände.  
Augspurgischer Confession.   2.
Schwäbischen   2.
Ober=Rheinischen   2.
Westphälischen   2.
Einer wechsels=weise unter diesen vier Creyßen.  
 
   
  [Art. V,58 IPO ← § 47 IPM] 58. Und ob zwar unter dieser Verordnung derer Reichs=Stände Augspurgischer Confession, welche unter dem Bayerischen Creyß begriffen, nicht Meldung geschiehet, so soll iedoch dieses denselben kein Nachtheil bringen: Sondern deren Rechte, Privilegia und Freyheiten in ihren Würden verbleiben.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750