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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
113-131: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel V IPO | |
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[Art. V IPO ← § 47 IPM]
Da aber die Beschwerden, die zwischen den Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen
beider Religionen obwalteten, großenteils Ursache und Anlaß zum gegenwärtigen Krieg
gegeben haben, so hat man sich ihretwegen wie folgt vereinbart und verglichen.
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[Art. V,1 IPO ← § 47 IPM]
§ 1. Der im Jahre 1552 zu Passau abgeschlossene Vertrag und der im Jahre 1555 darauf
gefolgte Religionsfriede, so wie er im Jahre 1566 zu Augsburg und danach auf
verschiedenen allgemeinen Reichstagen des hl. Römischen Reichs bestätigt worden ist, soll
in allen seinen, mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und
Stände beider Religionen angenommenen und beschlossenen Artikeln für gültig gehalten
und gewissenhaft und unverletzlich beobachtet werden.
Was aber über einige darin {befindliche} streitige Artikel in diesem Vertrag durch
gemeinsamen Beschluß der Parteien bestimmt worden ist, das soll für eine
immerwährende Erläuterung des besagten Friedens, die sowohl in Gerichten als auch
anderswo zu berücksichtigen ist, gehalten werden, bis man sich durch Gottes Gnade über
die Religion verständigt haben wird, ungeachtet des von Geistlichen oder Laien innerhalb
oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit dagegen eingelegten Widerspruchs oder
Protests, die sämtlich kraft gegenwärtigen Vertrags für null und nichtig erklärt werden.
In allen übrigen Dingen aber soll zwischen allen und jeden Kurfürsten, Fürsten und
Ständen beider Religionen genaue und gegenseitige Gleichheit herrschen, soweit sie der
Verfassung des Staatswesens, den Reichssatzungen und gegenwärtigem Vertrag gemäß
ist, so daß, was für den einen Teil recht ist, auch für den andern recht sein soll, wobei alle
Gewalt und Tätlichkeit, wie im übrigen, so auch hier zwischen beiden Teilen auf alle Zeit
verboten ist.
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[Art. V,2 IPO ← § 47 IPM]
§ 2. Der terminus a quo für die Wiederherstellung in geistlichen Dingen und für das, was
mit Rücksicht auf sie in weltlichen Dingen geändert worden ist, soll der 1. Januar 1624
sein. Somit hat die Wiedereinsetzung aller Kurfürsten, Fürsten und Stände beider
Religionen, mit Einschluß der freien Reichsritterschaft sowie auch der reichsunmittelbaren
Städte und Dörfer, vollständig und ohne Vorbehalt zu geschehen, wobei alle inzwischen
in dergleichen Streitsachen ergangenen, veröffentlichten und angeordneten Urteile,
Beschlüsse, Vergleiche, Unterziehungs- oder andere Verträge und Vollstreckungen
abgetan und alles auf den Stand des besagten Jahres und Tages zurückgeführt sein soll.
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[Art. V,3 IPO ← § 47 IPM]
§ 3. Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sollen ihre Güter, Rechte
und Religionsübung {nach dem Stand} des besagten Jahres und Tages behalten; aber
hinsichtlich der Ratsstellen und anderer öffentlicher Ämter soll unter den Anhängern
beider Religionen Gleichheit und gleiche Anzahl sein.
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[Art. V,4 IPO ← § 47 IPM]
§ 4. Insonderheit aber in betreff der Stadt Augsburg sollen sieben Ratsherren des geheimen
Rats aus patrizischen Familien ausgewählt und aus ihrer Anzahl zwei Vorsteher des
Gemeinwesens, gewöhnlich "Stadtpfleger" genannt, genommen werden: der eine soll
katholisch, der andere Augsburgischer Konfession sein; von den übrigen fünf sollen drei
der katholischen Religion, zwei der Augsburgischen Konfession angehören. Die übrigen
Ratsherren des sogenannten kleinen Rats sowie auch die Ratskonsulenten, die Beisitzer
des Stadtgerichts und alle anderen Beamten sollen in gleicher Anzahl beiden Religionen
angehören. Es soll drei Finanzverwalter geben, wovon zwei der einen, einer der andern
Religion angehören soll, und zwar so, daß im ersten Jahr zwei katholisch und einer
Augsburgischer Konfession, im andern Jahr zwei Augsburgischer Konfession und der
dritte ein Katholik seien, und so soll in der Folgezeit alljährlich gewechselt werden.
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[Art. V,5 IPO ← § 47 IPM]
§ 5. Ebenso soll es drei Verwalter des Geschützwesens geben, in gleichem jährlichem
Wechsel. Dasselbe soll auch bei der Verwaltung der Steuern, des Markt- und Bauwesens
und wenn es noch andere Ämter gibt, die mit dreien besetzt werden, Geltung haben, und
zwar so, daß, wenn in einem Jahr zwei Ämter (z.B. das Finanzwesen und die Aufsicht
über das Markt- oder Bauwesen) von zwei Katholiken und einem Augsburgischen
Konfessionsverwandten versehen werden, im selben Jahr zwei andere Ämter (z.B. die
Verwaltung des Geschütz- und des Steuerwesens) zwei Augsburgischen
Konfessionsverwandten und einem Katholiken übertragen werden; im folgenden Jahre
aber sollen in diesen Ämtern an Stelle der zwei Katholiken zwei Augsburgische
Konfessionsverwandte und an Stelle des einen Katholiken ein Augsburgischer
Konfessionsverwandter gewählt werden.
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[Art. V,6 IPO ← § 47 IPM]
§ 6. Ämter, die man einem einzigen zu übertragen pflegt, sollen je nach Maßgabe der
Sache entweder nach einem oder nach mehr Jahren zwischen katholischen Bürgern und
Bürgern Augsburgischer Konfession wechseln, und zwar in der Weise, wie von den
Ämtern, die drei Personen übertragen werden, soeben gesagt worden ist.
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[Art. V,7 IPO ← § 47 IPM]
§ 7. Indessen soll einem jeden Teil die Aufsicht über seine Kirchen und Schulen
ausschließlich vorbehalten werden. Diejenigen Katholiken aber, die jetzt zur Zeit dieses
Friedensschlusses über die oben vereinbarte Anzahl hinaus in Behörden und Ämtern
stehen, sollen zwar in jeder Beziehung ihres früheren Ansehens und Vorteils genießen,
jedoch solange bis ihre Stellen entweder durch Tod oder Abdankung frei geworden sind,
entweder zu Hause bleiben oder, wenn sie einmal im Rat zugegen sein wollten, doch der
Stimme nicht teilhaft sein.
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[Art. V,8 IPO ← § 47 IPM]
§ 8. Es soll aber kein Teil die Macht der Anhänger seiner Religion dazu mißbrauchen, den
andern Teil zu unterdrücken, oder sich herausnehmen, unmittelbar oder mittelbar einer
größern Anzahl die Stellen von Stadtpflegern, Ratsherren oder andern öffentlichen Ämtern
zu verschaffen; vielmehr soll alles derartige, was zu irgendeiner Zeit oder auf irgendeine
Weise versucht wird, ungültig sein. Daher soll nicht nur diese Verordnung alljährlich,
wenn es sich um die Wahl neuer Ratsherren und anderer Beamter an Stelle der
Verstorbenen handelt, öffentlich verlesen werden, sondern es soll auch die Wahl des
Stadtpflegers oder Zweiherrn, der geheimen und der übrigen Ratsherren, Vorsteher,
Ratskonsulenten, Richter und andern Beamten katholischer Konfession sowohl jetzt als
auch künftig in den Händen der Katholiken, und die {Wahl} der Augsburgischen
Konfessionsverwandten in den Händen von solchen liegen, und wenn ein katholischer
{Magistrat} verstorben ist, soll ein andrer Katholik, und ebenso wenn einer
Augsburgischer Konfession verstorben ist, ein anderer von derselben Konfession als
Nachfolger gewählt werden.
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[Art. V,9 IPO ← § 47 IPM]
§ 9. Die Stimmenmehrheit soll in Fällen, welche die Religion unmittelbar oder mittelbar
betreffen, keineswegs berücksichtigt werden und den der Augsburgischen Konfession
zugetanen Bürgern jener Stadt ebensowenig nachteilig sein als den Kurfürsten, Fürsten
und Ständen Augsburgischer Konfession im Römischen Reich. Wenn aber die Katholiken
die Stimmenmehrheit in diesen oder irgendwelchen andern Angelegenheiten zum
Nachteil der Augsburgischen Konfessionsverwandten mißbrauchen würden, dann soll
diesen kraft dieses Vertrags vorbehalten sein, einen Wechsel des fünften Mitglieds des
geheimen Rats und andere gesetzliche Vorkehrungen zu fordern.
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[Art. V,10 IPO ← § 47 IPM]
§ 10. Im übrigen sollen der Religionsfriede und desgleichen die Verordnung Karls V. über
die Ratswahl, sowie auch die Verträge der Jahre 1584 und 1591 (soweit sie dieser
Verfügung weder unmittelbar noch mittelbar widersprechen) in jeder Hinsicht
unangetastet und unverletzt bleiben.
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[Art. V,11 IPO ← § 47 IPM]
§ 11. In den Städten Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sollen die öffentlichen Ämter mit
Katholiken und Augsburgischen Konfessionsverwandten in gleicher Zahl besetzt oder, wenn es
sich um Ämter handelt, die von einer einzigen Person verwaltet werden, abwechselnd an
Vertreter beider Konfessionen vergeben werden. Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie
für Augsburg.
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[Art. V,12 IPO ← § 47 IPM]
§ 12. Was die Stadt Donauwörth betrifft, so soll sie, wenn auf dem nächsten allgemeinen
Reichstag die Reichsstände ihre Wiederherstellung in die vorige Freiheit beschließen
werden, des gleichen Rechts in geistlichen und weltlichen Dingen genießen, wie kraft
dieses Vertrages die übrigen freien Reichsstädte; jedoch vorbehalten die Rechte, die
jemand in bezug auf diese Stadt haben könnte.
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[Art. V,13 IPO ← § 47 IPM]
§ 13. Der Termin des Jahres 1624 soll aber denen keinen Nachteil bringen, die auf Grund
der Amnestie oder anderweitig wiedereinzusetzen sind.
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[Art. V,14 IPO ← § 47 IPM]
§ 14. Was die reichsunmittelbaren geistlichen Güter betrifft, sie seien Erzbistümer,
Bistümer, Prälaturen, Abteien, Balleien, Propsteien, Komtureien oder freie weltliche Stifter
oder noch andere, mitsamt ihren Einkünften, Zinsen und sonstigen wie auch immer
benannten in Städten oder auf dem Land liegenden {Gefällen}, so sollen diese, ob
katholische Reichsstände oder solche Augsburgischer Konfession sie am 1. Januar 1624
besessen haben, samt und sonders gänzlich ohne Ausnahme von den Angehörigen jener
Religion, die zur genannten Zeit in ihrem wirklichen Besitz gewesen sind, solange ruhig
und ungestört besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung durch Gottes
Gnade verglichen haben wird; und es soll keinem Teil erlaubt sein, dem andern vor
Gericht oder außergerichtlich Ungelegenheiten zu verursachen und noch viel weniger, ihn
zu stören oder ihm irgendein Hindernis in den Weg zu legen; wenn aber (was Gott
verhüte) wegen der Glaubensspaltung ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann,
so soll nichtsdestoweniger dieser Vertrag ewig gelten und der Friede immer dauern.
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[Art. V,15 IPO ← § 47 IPM]
§ 15. Wenn demnach ein katholischer Erzbischof, Bischof oder Prälat, oder ein zum
Erzbischof, Bischof oder Prälaten gewählter oder postulierter Augsburgischer
Konfessionsverwandter allein oder mit einzelnen oder sämtlichen Domherren, oder auch
wenn andere Geistliche inskünftig ihre Religion wechseln werden, so sollen sie auf der
Stelle ihres Rechtes verlustig gehen, jedoch unbeschadet ihrer Ehre und ihres Rufs, und
ihre Nutzungen und Einkünfte sollen sie unverzüglich und ohne Einrede abtreten, und
dem Kapitel, oder wem es von Rechts wegen zusteht, sei es unbenommen, eine andere
Person derjenigen Religion, welcher die betreffende Pfründe kraft dieses Vertrags gebührt,
zu wählen oder zu postulieren; jedoch sollen dem abtretenden Erzbischof, Bischof,
Prälaten, usw. die inzwischen bezogenen und verzehrten Nutzungen und Einkünfte
verbleiben.
Wenn daher katholische oder der Augsburgischen Konfession zugetane Stände ihrer
Erzbistümer, Bistümer, reichsunmittelbaren Benefizien oder Pfründen nach dem l. Januar
1624 auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege verlustig gegangen oder sonst
irgendwie {in ihrem Besitz} angefochten worden sind, so sollen sie kraft dieses Vertrags
auf der Stelle sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Dingen unter Aufhebung aller
Neuerungen wieder eingesetzt werden, und zwar so, daß alle reichsunmittelbaren
geistlichen Güter, die am l. Januar 1624 von einem katholischen Prälaten regiert wurden,
wieder ein katholisches Oberhaupt erhalten und umgekehrt die Augsburgischen
Konfessionsverwandten diejenigen Güter, welche sie im genannten Jahr und Tag besaßen,
auch inskünftig behalten sollen; jedoch sollen die in der Zwischenzeit genossenen
Nutzungen, die Schäden und Unkosten, {für} die der eine Teil vom andern {Vergütung}
fordern könnte, nachgelassen sein.
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[Art. V,16 IPO ← § 47 IPM]
§ 16. In allen Erzbistümern, Bistümern und übrigen reichsunmittelbaren Stiftern sollen die
Wahl- und Postulationsrechte nach den Gewohnheiten und alten Satzungen eines jeden
Ortes ungeschmälert bleiben, soweit sie den Reichsgesetzen, dem Passauer Vertrag, dem
Religionsfrieden und vornehmlich dieser Erklärung und diesem Vertrag gemäß sind und
hinsichtlich der Erzbistümer und Bistümer, die den Augsburgischen
Konfessionsverwandten verbleiben, nichts, das dieser Konfession zuwider ist, enthalten;
gleich wie auch in Bistümern und Gotteshäusern, wo den katholischen Ständen und
denen Augsburgischer Konfession gleiche Rechte zugestanden werden, den alten
Bestimmungen nachträglich nichts hinzugefügt werden soll, was das Gewissen und die
Sache der Katholiken oder der Augsburgischen Konfessionsverwandten, eines jeden von
ihnen, beeinträchtigen oder ihr Recht schmälern könnte.
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[Art. V,17 IPO ← § 47 IPM]
§ 17. Die geistlichen Fürsten sollen in ihren Wahlkapitulationen geloben, ihre Stellen nicht erblich
machen zu wollen und die Kapitel bei ihren Rechten zu lassen; auch soll dafür gesorgt werden,
daß Edelleute, Patrizier, Inhaber akademischer Grade und sonstige geeignete Personen, wo dies
der Stiftung nicht entgegenläuft, von den Kanonikaten nicht ausgeschlossen werden.
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[Art. V,18 IPO ← § 47 IPM]
§ 18. Das Recht der ersten Bitte (Vergebung der ersten erledigten Pfründe) soll der Kaiser in
reichsunmittelbaren Stiftern wie bisher ausüben, jedoch unter der Bedingung, daß der neue
Inhaber von derselben Religion sei wie sein Vorgänger.
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[Art. V,19 IPO ← § 47 IPM]
§ 19. Annaten, Pallien- und Confirmationsgelder, Papstmonate und dergleichen mehr sollen in
den reichsunmittelbaren geistlichen Gütern Augsburgischer Konfession fortan abgeschafft sein.
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[Art. V,20 IPO ← § 47 IPM]
§ 20. Aber in den gemischten Kapiteln reichsunmittelbarer geistlicher Güter sollen die
Papstmonate auch ferner beibehalten werden.
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[Art. V,21 IPO ← § 47 IPM]
§ 21. Augsburgische Konfessionsverwandte, die zu Erzbischöfen, Bischöfen oder Prälaten
gewählt oder postuliert worden sind, sollen von der hl. kaiserlichen Majestät ohne
irgendwelche Einrede investiert werden, nachdem sie innerhalb Jahresfrist eine
Beglaubigung ihrer Wahl oder Postulation beigebracht und die bei Szepterlehen üblichen
Eide abgelegt haben, und sie sollen für die Belehnung über den Betrag der ordentlichen
Taxe hinaus noch die Hälfte derselben entrichten.
Ebendieselben, oder, während der Erledigung ihres Sitzes, die Kapitel und diejenigen,
welchen gemeinsam mit den Kapiteln die Verwaltung zukommt, sollen zu allgemeinen so
gut wie zu besondern Deputations-, Visitations-, Revisions- und andern
Reichsversammlungen durch die üblichen Schreiben geladen werden und des
Stimmrechts teilhaftig sein, so wie jeder Stand vor der Glaubensspaltung dieser Rechte
teilhaft war. Welche und wieviele Personen aber zu dergleichen Versammlungen
abzuordnen sind, hierüber zu bestimmen soll den geistlichen Fürsten mit den Kapiteln
und Konventualen freistehen.
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[Art. V,22 IPO ← § 47 IPM]
§ 22. Wegen der Titel der geistlichen Fürsten Augsburgischer Konfession ist man
übereingekommen, daß sie, jedoch ohne Nachteil ihres Standes und ihrer Würde, mit dem
Titel "Erwählter oder Postulirter Erzbischof, Bischof, Abt oder Probst" ausgezeichnet
werden sollen; ihr Sitz aber sei auf einer Querbank in der Mitte zwischen den geistlichen
und den weltlichen Ständen, und zur Seite sollen ihnen in der Versammlung aller drei
Reichskollegien der Direktor der Mainzischen Kanzlei, der im Namen des Herrn
Erzbischofs die Oberaufsicht über die Reichstags-Akten führt, und hinter ihm die
Direktoren des Fürstenkollegiums sitzen, und wenn {nur} der Fürstenrat als Kollegium
versammelt ist, so soll dieselbe {Sitzordnung} von den Direktoren der Akten dieses
Kollegiums allein beobachtet werden.
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[Art. V,23 IPO ← § 47 IPM]
§ 23. In gemischten Domkapiteln soll die Anzahl der katholischen Kapitularen und derjenigen
Augsburgischer Konfession sich nach dem Stand des 1. Januars 1624 richten;
derselbe Termin entscheidet auch über die Religionsübung in gemischten Bistümern.
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[Art. V,24 IPO ← § 47 IPM]
§ 24. Für die Erzbistümer, Bistümer und andere reichsunmittelbare oder mittelbare Stifter und
geistliche Güter, die zur Genugtuung an Schweden oder zur Entschädigung an Schwedens
Verbündete und Freunde abgetreten worden sind, gelten die besondern, unten (Art. X-XV)
vereinbarten Bestimmungen.
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[Art. V,25 IPO ← § 47 IPM]
§ 25. Kurfürsten, Fürsten und Stände Augsburgischer Konfession sollen alle mittelbaren
Klöster, Collegiatstifter, Balleien, Komtureien, Kirchen, Stifter, Schulen, Spitäler oder
andern geistlichen Güter, sowie auch deren Einkünfte und Rechte, wie sie immer heißen
mögen, die sie am 1. Januar 1624 im Besitz hatten, samt und sonders (dieselben mögen
stets innegehabt oder {bereits} zurückgegeben worden oder kraft dieses Vertrages noch
zurückzugeben sein) im Besitz behalten, bis die Glaubensspaltung durch eine allgemeine
gütliche Einigung der Parteien beendigt sein wird. Dabei sollen keinerlei Einreden
berücksichtigt werden, z. B. wenn eingewendet würde, daß sie vor oder nach dem
Passauer Vertrag oder dem Religionsfrieden reformiert und eingenommen worden seien,
oder daß sie nicht zum Hoheitsgebiet der Stände Augsburgischer Konfession {gehörten}
oder darin {lagen}, oder daß sie eximiert oder andern Ständen durch Suffraganeats- oder
Diaconatsrecht oder auf irgendeine andere Weise verpflichtet gewesen seien;
{denn} die einzige und alleinige Grundlage dieses Vertrags, der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und der künftigen Rechtsübung soll der am 1. Januar 1624 innegehabte
Besitz sein, wobei die Einreden durchaus ungültig sind, die aus irgendwo eingeführter
interimistischer Übung oder aus früheren oder späteren allgemeinen Abkommen oder
besonderen Vergleichen oder entstandenen Streitigkeiten oder entschiedenen Streitsachen,
oder auch aus Beschlüssen, Verfügungen, Verordnungen, Paritorien, Reversen,
schwebenden Rechtshändeln oder irgendwelchen anderen Vorwänden und Gründen
entnommen werden könnten.
Wo also von allen den oben genannten Gütern, ihren Zubehören oder Nutzungen den
Ständen Augsburgischer Konfession etwas auf irgendeine Weise oder unter irgendeinem
Vorwand gerichtlich oder außergerichtlich nach dem genannten Zeitpunkt entzogen oder
weggenommen worden ist, da soll es unverzüglich und ohne Unterschied (und darunter
insonderheit auch alle und jede Klöster, Stifter und geistlichen Güter, die der Herzog von
Württemberg im Jahr 1624 besessen hat) mit seinen Zubehören, Einkünften und Zuwachs,
wo sie auch immer gelegen sind, zugleich mit den weggenommenen Urkunden wieder in
den vorigen Zustand gesetzt werden, und die Augsburgischen Konfessionsverwandten
sollen künftig im innegehabten oder wiedererlangten Besitz in keiner Weise gestört
werden, sondern vor aller gerichtlichen und tätlichen Verfolgung immerdar sicher sein,
bis die Glaubensspaltung beigelegt sein wird.
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[Art. V,26 IPO ← § 47 IPM]
§ 26. Auch die Katholiken sollen alle mittelbaren Klöster, Stifter und Vereinigungen,
welche sie am 1. Januar 1624 wirklich besessen haben, in gleicher Weise besitzen,
wenngleich dieselben im Territorium und Hoheitsgebiet von Ständen Augsburgischer
Konfession gelegen wären; jedoch sollen sie nicht in andere geistliche Orden
umgewandelt werden, als die, für deren Regeln sie ursprünglich bestimmt waren, außer
wenn ein solcher Orden gänzlich erloschen wäre; in diesem Fall nämlich soll es der
katholischen Behörde freistehen, aus einem andern, in Deutschland vor entstandener
Glaubensspaltung üblich gewesenen Orden neue Ordensleute einzusetzen.
In allen derartigen mittelbaren Stiftern, Collegiatkirchen, Klöstern und Spitälern aber, wo
Katholiken und Augsburgische Konfessionsverwandte nebeneinander gelebt haben, sollen
sie auch künftig nebeneinander leben, {und zwar} durchaus in der gleichen Anzahl, die
am 1. Januar 1624 dort vorhanden war. Auch die öffentliche Religionsübung soll gleich
bleiben, wie sie an jedem Ort im genannten Jahr und Tag üblich war, ohne Behinderung
des einen oder andern Teils.
§ 26. In allen mittelbaren Stiftern, wo der Kaiser am 1. Januar 1624 das Recht der ersten Bitte
ausgeübt hat, soll er es auch ferner ausüben. In betreff der Papstmonate gelten die oben (§§
19/20) getroffenen Bestimmungen. -
Die Rechte von Augsburgischen Konfessionsverwandten in mittelbaren geistlichen Gütern, in
deren Besitz die Katholiken am 1. Januar 1624 ganz oder teilweise gewesen sind, bleiben gewahrt. -
Wenn die Wahlen nicht zu rechter Zeit und in gehöriger Weise vorgenommen werden, so soll die
Besetzung der erledigten Pfründen nach dem Devolutionsrecht den Glaubensgenossen des
verstorbenen Inhabers zukommen. -
Die Reichspfandschaften sollen bestätigt und die reichsunmittelbaren Fürsten und Stände in deren
ruhigem Besitz geschützt werden, bis mit Bewilligung sämtlicher Reichsstände anders verfügt
wird. Demgemäß sollen den beiden Reichsstädten Lindau und Weißenburg im Nordgau die
weggenommenen Reichspfandschaften gegen Rückzahlung der Pfandsumme zurückgegeben
werden.
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[Art. V,27 IPO ← § 47 IPM]
§ 27. Was aber ein Reichsstand einem andern vorlängst verpfändet hat, darf er wieder einlösen,
jedoch nur unter der Bedingung, daß die Einreden der Pfandbesitzer hinlänglich erörtert worden
sind.
Pfänder, die während des Krieges in unrechtmäßiger Weise besetzt worden sind, sollen den
Pfandberechtigten vollständig zurückgegeben werden. In wiedereingelösten Pfandländern hat der
Landesherr über die öffentliche Religionsübung zu bestimmen, doch darf er andersgläubige
Untertanen nicht zwingen, auszuwandern oder ihrer bisherigen Religion zu entsagen.
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[Art. V,28 IPO ← § 47 IPM]
§ 28. Die freie und unmittelbare Reichsritterschaft und ihre Glieder insgesamt und einzeln
mit ihren Untertanen und Lehen- und Allodialgütern sollen (sofern sie nicht etwa an
gewissen Orten hinsichtlich ihrer Güter und in Ansehung des Territoriums oder
Wohnsitzes sich als andern Ständen unterworfen erweisen) kraft des Religionsfriedens
und des gegenwärtigen Vertrags in den die Religion betreffenden Rechten und den daraus
erwachsenden Vorteilen dasselbe Recht haben, das den oben genannten Kurfürsten,
Fürsten und Ständen zukommt, und hierin unter keinerlei Vorwand gehindert oder
gestört werden; die aber gestört worden sind, sollen alle vollständig wieder in den vorigen
Stand eingesetzt werden.
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[Art. V,29 IPO ← § 47 IPM]
§ 29. Die freien Reichsstädte, so wie sie samt und sonders unter der Bezeichnung von
Reichsständen nicht allein im Religionsfrieden und seiner gegenwärtigen Erläuterung,
sondern auch sonst überall unzweifelhaft begriffen sind, sowie unter ihnen auch die, in
denen im Jahr 1624 nur eine Religion in Übung war, sollen sowohl hinsichtlich des jus
reformandi, als auch anderer, die Religion angehender Fälle in ihren Hoheitsgebieten und
in betreff der Untertanen, gleich wie innerhalb der Mauern und Vorstädte, dasselbe Recht
haben wie die übrigen höheren Reichsstände; und somit soll das, was über jene im
allgemeinen verordnet und beschlossen wurde, auch von diesen gesagt sein und
verstanden werden, ohne Rücksicht darauf, daß in denjenigen Städten, wo außer der
Übung der Augsburgischen Konfession keine andere von den Behörden und Bürgern
gemäß Brauch und Gesetzen eines jeden Ortes im Jahr 1624 eingeführt war, einige der
katholischen Religion anhangende Bürger sich aufhalten mögen, oder auch in einigen dort
gelegenen, unmittelbar oder mittelbar dem Reich unterstellten und in dem Zustand, der
am 1. Januar 1624 herrschte, auch fernerhin, samt der Geistlichkeit (soweit sie nicht
innerhalb der vorgenannten Frist eingeführt worden) und den derzeit dort lebenden
katholischen Bürgern, sowohl aktiv als passiv gänzlich zu belassenden Kapiteln,
Collegiatkirchen, Klöstern und Ordenshäusern die Übung der katholischen Religion in
Kraft steht.
Vor allem aber sollen jene Reichsstädte, die - sie mögen einer oder beiden Religionen
anhangen (und unter diesen letztern insonderheit Augsburg und desgleichen Dinkelsbühl,
Biberach, Ravensburg und Kaufbeuren) - nach dem Jahr 1624 wegen der Religion, oder
wegen der vor oder nach dem Passauer Vertrag und dem darauf gefolgten
Religionsfrieden besetzten und reformierten geistlichen Güter, oder anderweitig in
Rücksicht auf die Religion in weltlichen Dingen auf irgendeine Weise außergerichtlich
oder gerichtlich belästigt worden sind, in den Zustand, in dem sie am 1. Januar des
vorgenannten Jahres 1624 sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Dingen sich
befunden haben, gleich wie die übrigen höheren Reichsstände in vollstem Umfange
wieder eingesetzt werden und darin ohne fernere Störung gleich wie jene, welche damals
noch besessen haben oder inzwischen den Besitz wieder erlangt haben, bis zur gütlichen
Vereinigung der Religionen erhalten werden. Und keinem Teil soll es erlaubt sein, den
andern aus der Übung seiner Religion, den kirchlichen Bräuchen und Zeremonien zu
verdrängen; vielmehr sollen die Bürger friedfertig und verträglich beieinander wohnen
und beiderseits freie Übung ihrer Religion und Nutzung ihrer Güter haben. Einreden, daß
die Streitigkeiten bereits durch Urteil entschieden oder durch Vergleich beigelegt oder
noch anhängig seien, und die andern in den Paragraphen 2 und 9 aufgezählten Einwürfe
sind ungültig, jedoch unter Vorbehalt dessen, was hinsichtlich der Behördenordnung
wegen Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg im oben genannten
Paragraphen 2 bestimmt ist.
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[Art. V,30 IPO ← § 47 IPM]
§ 30. Was ferner die Grafen, Freiherren, Edelleute, Vasallen, Städte, Stifter, Klöster,
Komtureien, Gemeinden und Untertanen betrifft, die unmittelbaren geistlichen oder
weltlichen Reichsständen unterstellt sind, so ist - weil solchen unmittelbaren Ständen mit
dem Recht der Landesherrschaft, gemäß allgemeiner im ganzen Reich bisher gewohnter
Übung, auch das jus reformandi gebührt, und weil vorlängst im Religionsfrieden den
Untertanen solcher Stände, wenn sie von der Religion des Landesherrn abweichen, die
Wohltat der Auswanderung zugestanden und überdies, zwecks Erhaltung größerer
Eintracht unter den Ständen, vorgekehrt worden ist, daß niemand fremde Untertanen zu
seiner Religion hinüberziehen oder deswegen in Schutz oder Obhut nehmen oder ihnen
auf irgendeine andere Weise Vorschub leisten soll - vereinbart worden, daß diese
Bestimmung auch fürderhin von den Ständen beider Religionen beobachtet und keinem
unmittelbaren Stand das Recht, das ihm gemäß der Landeshoheit in Religionsgeschäften
gebührt, geschmälert werden soll.
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[Art. V,31 IPO ← § 47 IPM]
§ 31. Jedoch sollen dessenungeachtet die Landsassen, Vasallen und jederlei Untertanen
katholischer Stände, die irgendwann im Jahre 1624 die öffentliche oder private Übung der
Augsburgischen Konfession entweder vermöge eines bestimmten Vertrags oder Privilegs,
oder gemäß altem Herkommen, oder endlich bloß nach der Rechtsübung des genannten
Jahres besessen haben, diese auch inskünftig behalten mit allem Zubehör, gleichwie sie
solche im besagten Jahre ausgeübt haben oder beweisen können, daß sie ausgeübt worden
ist. Für dergleichen Zubehör gelten: die Besetzung der Konsistorien, der Schul- und
Kirchenämter, der Kirchensatz [!] und andere ähnliche Rechte; und ebenso sollen sie im
Besitz aller zur genannten Zeit in ihrer Gewalt befindlichen Kirchen, Stifter, Klöster und
Spitäler verbleiben, samt allen Zubehören, Einkünften und Zuwachs.
Und dies alles soll
immer und überall beobachtet werden, so lange bis man sich wegen der christlichen
Religion entweder allgemein oder {doch} zwischen den reichsunmittelbaren Ständen und
ihren Untertanen, mit gegenseitiger Zustimmung, anders vereinbart haben wird, und
niemand soll von irgendwem auf irgendeine Art oder Weise beunruhigt werden.
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[Art. V,32 IPO ← § 47 IPM]
§ 32. Wer aber beunruhigt oder auf irgendeine Weise entsetzt worden ist, soll ausnahmslos
in den Zustand, in dem er sich im Jahr 1624 befunden hat, vollständig wieder eingesetzt
werden.
Und ebendasselbe soll beobachtet werden in betreff der katholischen Untertanen von
Ständen Augsburgischer Konfession, wo sie im besagten Jahr 1624 öffentlichen oder
privaten Gebrauch und Übung der katholischen Religion besessen haben.
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[Art. V,33 IPO ← § 47 IPM]
§ 33. Verträge, Vergleiche, Übereinkünfte oder Zugeständnisse, die zwischen solchen
unmittelbaren Reichsständen und ihren obbenannten Landständen und Untertanen wegen
der Einführung, Erlaubnis und Beibehaltung der öffentlichen oder auch privaten
Religionsübung vordem stattgefunden haben, eingegangen und abgeschlossen worden
sind, sollen soweit gültig und in Kraft bleiben, als sie der Rechtsübung besagten Jahres
1624 nicht zuwiderlaufen, und es soll nur mit gegenseitiger Zustimmung erlaubt sein,
davon zurückzutreten, ohne Berücksichtigung, vielmehr mit Aufhebung aller gefällten
Urteile, Reverse, Verträge und Vergleiche jeder Art, die der Rechtsübung des Jahres 1624
(welche als Richtschnur gelten soll) entgegenstehen.
§ 33. Namentlich wird ein 1643 zwischen dem Bischof von Hildesheim und den Herzogen von
Braunschweig-Lüneburg getroffenes Abkommen wegen des Religionswesens im Bistum
Hildesheim für nichtig erklärt,
doch mit Vorbehalt von neun in diesem Bistum gelegenen Klöstern, die den Katholiken
verbleiben sollen.
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[Art. V,34 IPO ← § 47 IPM]
§ 34. Ferner ist beschlossen worden, daß jene der Augsburgischen Konfession
anhangenden Untertanen von Katholiken, sowie auch die katholischen Untertanen von
Ständen Augsburgischer Konfession, die zu keiner Zeit des Jahres 1624 ihren Glauben
öffentlich oder auch privat üben durften, und auch die, welche nach der Verkündigung
des Friedens inskünftig eine andere Religion bekennen oder annehmen werden als ihr
Landesherr, nachsichtig geduldet und nicht gehindert werden sollen, sich mit freiem
Gewissen zu Hause ihrer Andacht ohne Nachforschung oder Beunruhigung privat zu
widmen, in der Nachbarschaft aber wo und sooft sie es wollen am öffentlichen
Gottesdienst teilzunehmen oder ihre Kinder auswärtigen Schulen ihrer Religion oder zu
Hause Privatlehrern zur Erziehung anzuvertrauen; jedoch sollen dergleichen Landsassen,
Vasallen und Untertanen im übrigen ihre Pflicht mit gebührendem Gehorsam und
Untertänigkeit erfüllen und zu keinen Unruhen Anlaß geben.
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[Art. V,35 IPO ← § 47 IPM]
§ 35. Ob die Untertanen aber katholisch oder Augsburgischer Konfession sind, so sollen
sie nirgends wegen ihrer Religion verachtet und nicht von der Gemeinschaft der
Kaufleute, Handwerker und Zünfte, von Erbschaften, Vermächtnissen, Spitälern,
Siechenhäusern, Almosen und andern Rechten oder Handelsgeschäften, und noch viel
weniger von den öffentlichen Friedhöfen oder der Ehre der Bestattung ausgeschlossen
werden; für die Bestattung soll von den Hinterlassenen nichts gefordert werden außer den
rechtmäßigen Gebühren einer jeden Pfarrkirche, die für die {Bestattung der} Toten
entrichtet zu werden pflegen; vielmehr sollen sie, sicher unter gleichem Recht und Schutz,
in diesen und ähnlichen Dingen für gleichberechtigt mit ihren Mitbürgern geachtet
werden.
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[Art. V,36 IPO ← § 47 IPM]
§ 36. Wenn aber ein Untertan, der im Jahre 1624 weder die öffentliche noch die private
Kultusfreiheit besessen hat, oder auch einer, der nach der Verkündigung des Friedens
seine Religion wechseln wird, aus freien Stücken auswandern will oder vom Landesherrn
{auszuwandern} geheißen wird, so soll es ihm freistehen, entweder mit Behaltung oder
nach Veräußerung seiner Güter wegzuziehen, die behaltenen Güter durch Diener bestellen
zu lassen und, sooft die Lage es erfordert, zur Beaufsichtigung seiner Sachen oder zur
Führung von Rechtshändeln oder zur Eintreibung von Schulden frei und ohne Geleitsbrief
sich dorthin zu begeben.
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[Art. V,37 IPO ← § 47 IPM]
§ 37. Es ist aber vereinbart worden, daß von den Landesherren jenen Untertanen, die im
besagten Jahre weder die öffentliche noch die private Kultusfreiheit besessen haben, und
doch zur Zeit der Bekanntmachung gegenwärtigen Friedensschlusses in den Gebieten
reichsunmittelbarer Stände der einen oder andern Religion wohnend angetroffen werden,
welchen auch jene beizuzählen sind, die zur Vermeidung der Drangsale des Krieges,
jedoch nicht in der Absicht, ihren Wohnsitz zu verlegen, anderswohin ausgewandert sind
und nach Friedensschluß in ihre Heimat zurückkehren wollen, zur Auswanderung eine
Frist von mindestens fünf Jahren, denen aber, die nach der Verkündigung des Friedens die
Religion wechseln, eine Frist von mindestens drei Jahren (wofern sie nicht eine längere
und ausgedehntere Frist erlangen können) anberaumt werden soll.
Und den freiwillig oder gezwungen Auswandernden sollen Zeugnisse ihrer Geburt, freien
Standes, der Freilassung, gelernten Gewerbes und ehrbaren Lebenswandels nicht
verweigert und dieselben nicht durch ungewöhnliche Reverse oder über Gebühr erhöhte
Abzüge vom mitgenommenen Gut belastet werden, und noch viel weniger soll denen, die
freiwillig ausziehen, wegen angeblicher Dienstbarkeit oder unter irgendeinem andern
Vorwand ein Hindernis in den Weg gelegt werden.
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[Art. V,38 IPO ← § 47 IPM]
§ 38. In Schlesien wird den Herzogen von Brieg, Liegnitz und Münsterberg-Oels, sowie auch der
Stadt Breslau die evangelische Religionsübung gelassen.
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[Art. V,39 IPO ← § 47 IPM]
§ 39. Die Grafen, Freiherren, Edelleute und deren Untertanen in den übrigen schlesischen
Herzogtümern, ingleichen die derzeit in Niederösterreich lebenden Grafen, Freiherren und
Edelleute, sollen nicht genötigt werden, der Augsburgischen Konfession halber auszuwandern,
und es wird ihnen gestattet, ihrem Gottesdienst an benachbarten Orten außer Landes
beizuwohnen.
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[Art. V,40 IPO ← § 47 IPM]
§ 40. Außerdem gestattet der Kaiser den schlesischen Untertanen Augsburgischer Konfession, zur
Abhaltung ihres Gottesdienstes drei Kirchen bei Schweidnitz, Jauer und Glogau zu bauen.
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[Art. V,41 IPO ← § 47 IPM]
§ 41. Die Krone Schweden und die evangelischen Reichsstände behalten sich vor, zu Gunsten
größerer Religionsfreiheit der evangelischen Untertanen in den kaiserlichen Erblanden künftig
Fürbitte einlegen zu dürfen.
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[Art. V,42-44 IPO ← § 47 IPM]
§ 42. Weder lehensherrliche oder afterlehensherrliche Rechte,
§ 44. noch peinliche Gerichtsbarkeit, Centgericht, Patronats- und andere Rechte verleihen das jus
reformandi.
§ 43. Wo das landesherrliche Recht streitig ist, gilt in Religionssachen bis auf weiteres der Stand
des Jahres 1624, und solange der Streit um die Landeshoheit noch nicht entschieden ist, sollen die
Untertanen der Religion halber nicht zur Auswanderung genötigt werden.
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[Art. V,43 IPO s. Art. V,42-44 IPO ← § 47 IPM]
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[Art. V,44 IPO s. Art. V,42-44 IPO ← § 47 IPM]
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[Art. V,45 IPO ← § 47 IPM]
§ 45. Die Bestimmungen des Religionsfriedens von 1555 über die Einkünfte von geistlichen Gütern
werden bestätigt.
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[Art. V,46 IPO ← § 47 IPM]
§ 46. Den Reichsständen Augsburgischer Konfession sollen die Einkünfte, Zinsen, Zehnten und
Abgaben, die sie am 1. Januar 1624 aus katholischen Gebieten bezogen haben, auch ferner
entrichtet werden.
Schutz-, Vogtei-, Heimfalls-, Herbergs- und andere Rechte und Dienstleistungen, welche
Reichsstände der einen Religion in den geistlichen Gebieten und Gütern von Reichsständen der
andern Religion gehabt haben, sollen einer jeden Religionspartei wie bisher verbleiben; doch
dürfen die Einkünfte der geistlichen Güter durch die Ausübung dieser Rechte nicht zu stark
beansprucht werden.
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[Art. V,47 IPO ← § 47 IPM]
§ 47. Einkünfte, Zehnten, usw. aus eingegangenen Stiftern sollen nach dem Stand des 1. Januars
1624 entrichtet werden; die aus später eingegangenen Stiftern gehören dem Herrn des
eingegangenen Klosters. -
Den Stiftern, die am 1. Januar 1624 das Recht besaßen, in fremdem
Gebiet Neubruchzehnten zu erheben, soll dieses Recht auch ferner erhalten bleiben. Im übrigen
gelten in betreff der Neubruchzehnten die bisherigen Gewohnheiten und Verträge.
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[Art. V,48 IPO ← § 47 IPM]
§ 48. Das Diözesanrecht und die gesamte geistliche Gerichtsbarkeit mit allen ihren
Gattungen soll gegenüber Kurfürsten, Fürsten und Ständen Augsburgischer Konfession
(mit Einschluß der freien Reichsritterschaft) und deren Untertanen, sowohl zwischen
Katholiken und Augsburgischen Konfessionsverwandten, als auch zwischen
Augsburgischen Konfessionsverwandten allein, bis zur christlichen Beilegung der
Glaubensspaltung aufgehoben sein, und das Diözesanrecht und die geistliche
Gerichtsbarkeit sollen sich innerhalb der Grenzen eines jeden Territoriums halten;
jedoch zur Erhebung der Einkünfte, Zinsen, Zehnten und Abgaben in jenen Gebieten von
Ständen Augsburgischer Konfession, wo die Katholiken im Jahr 1624 offenkundig im
Besitz der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit waren, sollen sie sich derselben auch
künftig bedienen, aber lediglich zur Einziehung dieser Abgaben, und zur
Exkommunikation soll erst nach der dritten Anzeige geschritten werden.
Katholischen Landesherren unterstellte Landstände und Untertanen Augsburgischer
Konfession, die im Jahre 1624 die geistliche Gerichtsbarkeit anerkannt haben, sollen nur in
solchen Fällen der besagten Gerichtsbarkeit unterstehen, die die Augsburgische
Konfession in keiner Weise betreffen, doch nur unter der Bedingung, daß ihnen bei
Gelegenheit des Prozesses nichts aufgelegt werde, das der Augsburgischen Konfession
oder ihrem Gewissen widerstrebt.
Das gleiche Recht soll auch für die katholischen
Untertanen von Obrigkeiten Augsburgischer Konfession gelten; und über die, welche im
Jahr 1624 die öffentliche Übung der katholischen Religion hatten, soll das Diözesanrecht,
gleich wie die Bischöfe es im besagten Jahr unbestritten über sie ausgeübt haben,
ungeschmälert bleiben.
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[Art. V,49 IPO ← § 47 IPM]
§ 49. In den Reichsstädten aber, wo gemischte Religionsübung herkömmlich ist, sollen die
katholischen Bischöfe über die Bürger Augsburgischer Konfession keine Gerichtsbarkeit
haben, die Katholiken aber sollen gemäß dem im besagten Jahr 1624 geltenden
Herkommen nach ihrem Rechte verfahren.
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[Art. V,50 IPO ← § 47 IPM]
§ 50. Die Obrigkeiten beider Religionen sollen ernstlich und streng verhindern, daß
jemand öffentlich oder privat in Predigt, Unterricht, Disputation, Schrift oder Rat den
Passauer Vertrag, den Religionsfrieden oder insonderheit diese Erklärung oder diesen
Vertrag irgendwo angreift, in Zweifel zieht oder gegenteilige Behauptungen daraus
abzuleiten versucht; auch soll alles Gegensätzliche, das bisher veröffentlicht oder
verkündigt und bekanntgemacht worden ist, ungültig sein;
wenn aber irgendein Zweifel
hieraus oder aus anderer Ursache entstünde, oder aus Dingen, die den Religionsfrieden
oder diesen Vertrag berühren, sich ergäbe, dann soll man sich darüber auf den
Reichstagen oder andern Reichsversammlungen zwischen den Ständen beider Religionen
nicht anders als auf gütliche Weise vergleichen.
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[Art. V,51 IPO ← § 47 IPM]
§ 51. Auf ordentlichen Reichsdeputationskonventen soll die Zahl {der Deputierten} von
Ständen beider Religionen gleich sein; über die Personen oder Reichsstände aber, die
beizuziehen sind, soll auf dem nächsten Reichstag beschlossen werden. Auf ihren
Konventen, und desgleichen auf allgemeinen Reichstagen, soll die Zahl der Deputierten
von Ständen beider Religionen gleich sein, ob sie nun aus einem oder zwei oder drei
Reichskollegien - gleichgültig bei welcher Gelegenheit oder zu was für Geschäften -
abzuordnen sind.
Wenn außerordentliche Kommissionen Reichsgeschäfte zu verrichten haben, so sollen,
wenn an der Sache {bloß} Stände Augsburgischer Konfession beteiligt sind, allein
Anhänger derselben Religion abgeordnet werden; sind {bloß} katholische Stände beteiligt,
so sollen allein Katholiken, sind {aber} katholische Stände und solche Augsburgischer
Konfession beteiligt, so sollen Kommissäre beider Religionen in gleicher Anzahl ernannt
und beauftragt werden. Es ist auch beschlossen worden, daß die Kommissäre zwar über
die von ihnen geführten Geschäfte Bericht erstatten und ihre Meinung äußern, jedoch
keinen endgültigen Entscheid treffen sollen.
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[Art. V,52 IPO ← § 47 IPM]
§ 52. In Religionssachen und allen andern Geschäften, wo die Stände nicht als einheitliche
Körperschaft betrachtet werden können, sowie auch, wenn die katholischen und die
Stände Augsburgischer Konfession zu getrennten Verhandlungen auseinandertreten, soll
allein gütlicher Vergleich die Streitigkeiten schlichten, ohne Rücksicht auf die
Stimmenmehrheit.
Was aber die Stimmenmehrheit in Steuersachen betrifft, so soll diese Angelegenheit, da sie
auf dem gegenwärtigen Kongreß nicht entschieden werden konnte, auf den nächsten
Reichstag verschoben sein.
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[Art. V,53 IPO ← § 47 IPM]
§ 53. Da man ferner wegen der aus gegenwärtigem Krieg entstandenen Veränderungen
und wegen anderer Ursachen davon, daß das Reichskammergericht an einen andern, für
alle Reichsstände günstigeren Ort zu verlegen und der Kammerrichter, die Präsidenten,
Assessoren und sämtliche Justizbeamten in gleicher Zahl aus beiden Religionen zu
präsentieren seien, sowie auch von sonstigen das Kammergericht betreffenden Dingen
etwas hat verlauten lassen, diese Geschäfte aber auf gegenwärtigem Kongreß wegen ihrer
Wichtigkeit nicht so gänzlich erledigt werden können, so ist man übereingekommen, daß
über dies alles auf dem nächsten Reichstag verhandelt und beschlossen und die
Beratungen über die Reform des Justizwesens, die auf dem Reichsdeputationskonvent zu
Frankfurt gepflogen wurden, ausgeführt und hierin sich zeigende etwaige Mängel ergänzt
und verbessert werden sollen.
Damit jedoch diese Angelegenheit nicht völlig ungewiß bleibe, ist beschlossen worden,
daß - abgesehen vom Kammerrichter und den vier Präsidenten (wovon zwei
Augsburgischer Konfession), die von der kaiserlichen Majestät allein zu ernennen sind, -
die Zahl der Kammerassessoren insgesamt auf fünfzig erhöht werden soll, so daß die
katholischen Stände sechsundzwanzig (miteingerechnet die zwei Assessoren, die zu
präsentieren dem Kaiser vorbehalten ist), die Stände Augsburgischer Konfession
vierundzwanzig Assessoren präsentieren können und sollen, und es soll gestattet sein, aus
jedem Reichskreis gemischter Religion nicht allein zwei Katholiken, sondern auch je zwei
Augsburgische Konfessionsverwandte zu nehmen und zu wählen; was aber sonst noch
das Kammergericht angeht, ist - wie gesagt - auf den nächsten Reichstag verschoben
worden.
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[Art. V,54 IPO ← § 47 IPM]
§ 54. Über kirchliche und weltliche Rechtssachen, an denen Stände verschiedener Religion
beteiligt sind, soll im Reichskammergericht von einer gleichen Anzahl Assessoren beider
Religionen entschieden und ebenso auch im Reichshofrat völlige Religionsgleichheit beobachtet
werden. Zu diesem Ende soll der Kaiser aus den evangelischen oder gemischten Reichskreisen
Reichshofräte Augsburgischer Konfession in genügender Anzahl annehmen.
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[Art. V,55 IPO ← § 47 IPM]
§ 55. Die Kammergerichtsordnung soll auch vom Reichshofrat in allen Stücken befolgt werden.
Damit es den streitenden Parteien nicht an suspensiven Rechtsmitteln fehle, wird jeder Partei, die
ein Reichshofratserkenntnis anfechten will, gestattet, anstatt der am Kammergericht üblichen
Revision an den Kaiser zu supplizieren, um die Akten von einer gleichen Anzahl beiden
Religionen angehöriger unparteiischer Reichshofräte, die bei Abfassung des vorigen
Erkenntnisses nicht zugegen gewesen sind oder doch wenigstens nicht die Stelle der Referenten
und Korreferenten versehen haben, revidieren zu lassen. - Dem Kaiser wird freigestellt, in
wichtigeren Sachen, derentwegen Unruhen im Reiche zu besorgen sein möchten, auch noch die
Ansichten und Stimmen einiger Kurfürsten und Fürsten beider Religionen einzuholen.
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[Art. V,56 IPO ← § 47 IPM]
§ 56. Die Visitation des Reichshofrates geschieht, so oft es nötig ist, durch Kurmainz; was dabei
beobachtet werden soll, wird auf dem nächsten Reichstage bestimmt. -
Falls bei Stimmengleichheit auf der einen Seite die Katholiken und auf der andern die
Augsburgischen Konfessionsverwandten einander geschlossen gegenüberstehen, soll die
Streitsache, wenn sie einen Reichsstand oder ein Mitglied der Reichsritterschaft betrifft, an den
Reichstag verwiesen werden. Wenn aber Stimmengleichheit eintritt, indem der eine oder andere
Beisitzer der einen Religion mit denen der andern stimmt und umgekehrt, dann soll in diesem
Fall die Sache nicht an den Reichstag gelangen, sondern gemäß der Kammergerichtsordnung
erledigt werden, und ebenso soll man es halten, wenn es sich nicht um Reichsstände oder
Reichsritter, sondern um mittelbare Parteien handelt. -
Die Rechte der ersten Instanz, der Austrägalgerichte und die Privilegia de non appellando sollen
den Reichsständen weder vom Reichshofrate noch vom Reichskammergericht auf irgendeine
Weise angetastet werden. -
Über die Aufhebung des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil und des Landgerichts in Schwaben
soll auf dem nächsten Reichstag beraten werden.
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[Art. V,57 IPO ← § 47 IPM]
§ 57. Schema für die Präsentation der vierundzwanzig Assessoren Augsburgischer Konfession.
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[Art. V,58 IPO ← § 47 IPM]
§ 58. Den zum Bayerischen Kreise gehörenden Reichsständen Augsburgischer Konfession soll
daraus, daß sie im Schema nicht erwähnt werden, kein Nachteil an ihren Rechten und Freiheiten
entstehen.
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