Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 336; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 62. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel VI IPO

 
   
  [Art. VI IPO = § 61 IPM] Nachdem ferner die Kaiserliche Majestät auf die Beschwerden, die im Namen der Stadt Basel und der gesamten Eidgenossenschaft (nomine civitatis Basilensis et universae Helvetiae) wegen zahlreicher vor dem Reichskammergericht gegen die zuvor erwähnte Stadt und andere Verbündete Orte der Schweiz (Helvetiorum unitos cantones), ihre Bürger und ihre Untertanen geführter Prozesse und erlassener Vollstreckungsbefehle vor die versammelten kaiserlichen Bevollmächtigten des gegenwärtigen Kongresses gebracht worden sind, nach Einholung von Rat und Urteil der Reichsstände (ordinum imperii sententia et consilio) durch kaiserliches Dekret vom 14. Mai verflossenen Jahres erklärt hat, daß die vorerwähnte Stadt Basel und die übrigen Orte der Schweiz völlige Freiheit und Exemtion vom Reich haben und in keiner Weise den Gerichtshöfen und Gerichten des Reiches unterworfen sein sollen, ist bestimmt worden, daß diese {Regelung} in den {gegenwärtigen} öffentlichen Friedensvertrag aufgenommen, als gültig und wirksam anerkannt werden und alle Prozesse dieser Art einschließlich der damit zusammenhängenden und zu irgendeiner Zeit erlassenen Verfügungen in jeder Hinsicht nichtig und ungültig sein sollen.  

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