Deutsche anonyme Übersetzung des IPO (1649)
 
  Kollationsvorlage:
Instrumentum Pacis: Der lang gewünschte allgemeine Deutsche Friedenschluß/ Welcher Von Käyserl. Mayt. Königlichen Schwedischen und Frantzösischen: auch Chur: Fürsten und allen so wol Geist: als Weltlichen Ständen des heiligen Römischen Reichs/ etc. Hochansehnlichen/ zu den Friedens=Tractaten Gevollmächtigten/ den 27. Julii/ 6. Augusti zu Oßnabrück/ darnach den 14. 24. Octobr. in Münster/ durch Göttliche Verley[h]ung/ einhelliglich getroffen/ geschlossen vnd vnterschrieben/ den 15. 25. Tag ermeldten Octobers zu Münster und Oßnabrüg: deß 1648 Jahres offentlich publiciret: Vnd darauff die Ratification von hochermeldten Herren allerseits einhelliglich geschehen/ Welche den 8. 18. Febr. dieses 1649. Jahrs mit grosser solennität außgewechselt worden. Samt dem Keyserlichen Mandat in Puncto Executionis wegen obgemelten Friedens. Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unsers FriedenFürstens Jesu Christi 1649. (KB Stockholm: Sveriges Freder och traktater, Karton 1648/4 [Nr. 4]), Bl. E-E'.
 
 
 

deutsch 1649

 
 

Artikel VII IPO

 
   
  [Art. VII,1 IPO ← § 47 IPM] Jst mit der Keyserl. Majest. vnd gesampter Reichs=Stände einhellige Bewilligung beliebet/ daß/ was Rechtens oder Nutzens beydes so wol alle andere Reichs=Satzungen/ als auch der Religions Friede vnd dieser öffentlicher Vertrag/ absonderlich aber die darinne beschehene Erörterung der Beschwerden denen sämptlich Catholischen/ vnd Augsp. Confessions=Verwandten Stände vnd Vnterthanen zueignen/ dasselbe auch die jenige/ so man vnter ihnen Reformirte nennet/ zu geniessen haben sollen. Jedoch allewege mit Beybehaltung dessen/ was die Stände so man Protestirende nennet/ vnter sich vnd mit ihren Vnterthanen in Verträgen/ Privilegien/ Reversalien vnd andern Verordnungen der Religion vnd deren Vbung halber/ sampt was davon herrühret/ jedes Orts Ständen vnd Vnterthanen zum besten biß dahin versehen/ vnd verordnet mit Beybehaltung ebenmässig eines jedens Gewissens Freyheit.
Weil aber die lauffende Religions=Streitigkeiten/ vnter jtztbemeldte Protestirende biß dahero nit beygeleget/ sondern zu fernerem Vergleich hingestellet seyn/ so daß sie dannenhero in zweyen Hauffen stehen; Als ist des Reformirens Rechts halber vnter beyden also verabschiedet/ daß/ da ein Fürst oder ander Lands=Herr/ oder einer oder der andern Kirchen=Vorsteher nach diesem zu des andern Thei[l]s Religionen tretten/ oder ein Fürstenthumb oder Herrschafft/ da des andern Theils Gottesdienst im öffentlichem Schwange entweder durch NachfolgungsRecht oder Krafft gegenwertigen FriedensHandlunge/ oder vnter einem andern Titul überkommen würde/ sol zwar dem Fürsten oder Herrn Hoff=Prediger seiner Religion/ ohne der Vnterthanen Beschwerd vnd Nachtheil bey sich an seiner Hoffstadt zu halten/ keines weges aber die öffentliche Religions Vbung Kirchen=Ordnungen oder Gebräuche/ so daselbst biß dahin üblich zu ändern/ noch Kirchen/ Schulen Hospitalien vnd dazu gehörige Hebungen/ Einkommen vnd Stipendien denen erstbesitzenden zu entziehen/ vnd ander seiner Religion Verwandten zuzuwenden/ noch auch vnterm Schein Lands=Obrigkeitlicher Macht/ Bischöfflicher Jurisdiction, Juris Patronatus oder andern Vorwand denen Vnterthanen anderer Religion zugethane Prediger vnd Kirchen=Diener auffzudringen/ noch sonsten der anderen Religion einige Hindernuß oder Nachtheil weder heimlich noch öffentlich mit Vmbschweiff oder stracks Weges zuzufügen erlaubet seyn. Vnd damit dieser Vertrag desto besser möge gehalten werden/ so sol auff solchen Veränderungs=Fall denen Gemeinden das Recht der Darstellung/ oder die ein solches Recht nicht haben/ dennoch tüchtige Schul= und Kirchen=Diener zu ernennen zugelassen seyn/ welche dann von desselben Orts öffentlichen Consistorio vnnd Predigampt/ dafern solche mit denen darstellenden oder nennenden Gemeinden gleicher Religion seyn/ oder in Mangel dessen/ an einem solchen Orte/ welchen dieselbe Gemeinden darzu erwehlen werden/ examiniret vnd ordiniret, auch von den Fürsten oder Herrn ohne einige Verweigerung nachmals bestättiget werden.
 
   
  [Art. VII,2 IPO ← § 47 IPM] So aber eine Gemeinde auff zugebenden Veränderungs=Fall ihres Fürsten vnd Herrn Religion ergreiffen/ vnd auff ihre Kosten dieselbe Vbung/ welchem der Fürst vnd Herr zugethan ist/ begehren würde/ so sol ihme frey stehen/ doch ohne der andern Nachtheil/ ihr solches zu verstatten/ aber den Nachkommenden nicht wieder entzogen werden solle. Die Consistoriales Visitatoren des Gottesdienstes/ Professoren der Schulen vnd Vniversitäten der Theologiæ vnd Philosophiæ aber/ sollen keiner andern denn nur der Religion/ welche zu dieser Zeit an jedwedern Orte öffentlich üblich ist/ zugethan seyn.
Wie aber obgesagtes alles von künfftigen Veränderungen zu verstehen ist; also sollen denen Fürsten von Anhalt vnd andern dergleichen in den Rechten/ so ihnen zustehet/ nichts zum Nachtheil gereichen;
Jedoch aber über vnd neben obgemeldeten Religionen keine andere im Heiligen Römischen Reiche eingenommen vnd verstattet werden.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750