Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 260-262.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel VII IPO

 
   
  [Art. VII,1 IPO ← § 47 IPM] 1. Es ist auch von der Römischen Kayserlichen Majestät und sämtlichen Reichs=Ständen einmüthiglich beliebet worden, daß alle Rechte oder Wohlthaten, welche so wohl alle andere Reichs=Constitutiones, als der Religions=Friede und dieser gemeinsame Vertrag, und in solchem die Hinlegung der Gravaminum, den andern Catholischen und der Augspurgischen Confession verwandten Ständen und Unterthanen zueignen, auch denjenigen, welche die Reformirten genennet werden, zustehen sollen: Jedoch sollen denen Ständen, so man Protestirende nennet, so wohl ihre unter sich, als mit ihren Unterthanen getroffenen Vergleiche, Privilegia, Reverse und Anordnungen, welche wegen der Religion, derselben Exercitio, und dem, was davon dependiret, eines ieden Orts Ständen und Unterthanen zum besten, bißhero gemacht worden, wie auch eines ieden Gewissens=Freyheit unverletzt verbleiben.
Weil aber die Religions=Streitigkeiten, welche unter ietzt=gedachten Protestirenden im Schwange gehen, biß daher nicht beygeleget, sondern auf fernern Vergleich vorbehalten worden, und also die Protestirenden zwey Theile ausmachen: so haben beyde wegen des Rechts zu reformiren, diesen Vergleich getroffen, daß, wenn ein Fürst, oder ein anderer Landes=Herr, oder einer Kirchen Patron, ins künfftige zu des andern Theils Religion treten, oder ein Fürstenthum, oder Landschafft, da der andere Theil vorietzo sein öffentliches Religions=Exercitium hat, entweder jure Successionis, oder krafft gegenwärtiger Friedens=Handlung oder unter sonst einem andern Titul, überkommen oder wieder erlangen würde, sie zwar selbsten ihrer Confession Hof=Prediger, ohne der Unterthanen Beschwerung und Nachtheil, bey sich, und in ihrer Residentz haben mögen. Aber hingegen soll nicht zugelassen seyn, das öffentliche Religions=Exercitium, die Kirchen=Gesetze oder Constitutiones, welche bißher daselbst recipiret worden, zu ändern, oder die Kirchen, Schulen, Hospitäler, oder dahin gehörige Einkünffte, Pensiones und Stipendia den vorigen zu entziehen, und ihren Religions=Verwandten zuzuwenden; wie auch unter dem Vorwande des Juris territorialis, Episcopalis, patronatus, oder sonst einem anderen Prætexte, denen Unterthanen Ministros einer andern Confession aufzudringen, und auf einige andere Weise, directe oder indirecte die andere Religion zu hindern, oder etwas zu ihrem Nachtheil zu thun. Und damit dieser Vergleich desto fester gehalten werde, so soll im Fall einer solchen Veränderung, denen Gemeinden selbsten tüchtige Schul= und Kirchen=Diener zu præsentiren, denen aber, welche das jus præsentandi nicht haben, solche zu denominiren vergönnet seyn; Diese Kirchen= und Schul=Diener aber sollen von des Orts öffentlichem Consistorio und Ministerio, so sie mit den præsentirenden oder denominirenden Gemeinden einerley Religion sind, oder in Ermangelung dessen, an dem Ort, welchen die Gemeinden selbst erwählen werden, examiniret, ordiniret, und hernach von dem Fürsten oder Landes=Herrn ohne Verweigerung confirmiret werden.
 
   
  [Art. VII,2 IPO ← § 47 IPM] 2. Da aber eine Gemeinde bey sich ereignendem Falle einer Veränderung, ihres Herrn Religion annehmen, und begehren würde, auf ihre Kosten des Exercitium, welchem der Fürst oder Herr zugethan, zu halten, so soll ihm frey stehen, ihr, iedoch ohne der übrigen Nachtheil, solches zu erlauben, und diese Freyheit von dessen Nachfolgern nicht wieder genommen werden. Aber die Consistoriales, Kirchen=Visitatores, Professores in Schulen und auf Universitäten, in der Theologie und Philosophie sollen nur der Religion zugethan seyn, welche zu dieser Zeit an iedem Ort ihr öffentliches Exercitium hat.
Gleichwie aber oben erwehntes alles von künfftigen Enderungen zu verstehen ist, als soll es den Rechten derer Fürsten von Anhalt, und anderer Herren, welche ihnen zuständig, nicht nachtheilig fallen.
Es soll aber ausser obbenannten Religionen keine andere im H. Röm. Reich angenommen, oder geduldet werden.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750