Deutsche anonyme Übersetzung des IPO (1649)
 
  Kollationsvorlage:
Instrumentum Pacis: Der lang gewünschte allgemeine Deutsche Friedenschluß/ Welcher Von Käyserl. Mayt. Königlichen Schwedischen und Frantzösischen: auch Chur: Fürsten und allen so wol Geist: als Weltlichen Ständen des heiligen Römischen Reichs/ etc. Hochansehnlichen/ zu den Friedens=Tractaten Gevollmächtigten/ den 27. Julii/ 6. Augusti zu Oßnabrück/ darnach den 14. 24. Octobr. in Münster/ durch Göttliche Verley[h]ung/ einhelliglich getroffen/ geschlossen vnd vnterschrieben/ den 15. 25. Tag ermeldten Octobers zu Münster und Oßnabrüg: deß 1648 Jahres offentlich publiciret: Vnd darauff die Ratification von hochermeldten Herren allerseits einhelliglich geschehen/ Welche den 8. 18. Febr. dieses 1649. Jahrs mit grosser solennität außgewechselt worden. Samt dem Keyserlichen Mandat in Puncto Executionis wegen obgemelten Friedens. Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unsers FriedenFürstens Jesu Christi 1649. (KB Stockholm: Sveriges Freder och traktater, Karton 1648/4 [Nr. 4]), Bl. E'-E2.
 
 
 

deutsch 1649

 
 

Artikel VIII IPO

 
   
  [Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM] Damit aber auch in Weltlichen Stande allen künfftigen Streitigkeiten müglichst fürgebawet werde/ sollen alle vnd jede Chur=Fürsten vnd Stände der Reichs bey ihren uhralten Rechten/ Hoheiten/ Freyheiten vnd Privilegien/ freyen Gebrauch ihrer Land=Rechten/ So in Geist= als Weltlichen Sachen/ Herrschafften/ Regalien vnd aller dieser Dingen Besitzung Krafft dieser Handlungen dermassen bestätiget seyn/ daß sie darinne nun vnd ins künfftige von niemand vnter was Schein es auch were/ mit der That sollen/ können oder mögen beunruhiget werden.  
 
  [Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM] Jnsonderheit sollen sie ohne Männigliches Widerreden zugeniessen haben des Stimmenrechts bey allen Zusammenkunfften/ da von Reichs=Sachen gehandelt wird/ bevorab/ wann newe ReichsSatzungen sollen verfasset oder die vorige nach rechtem Verstand außgeleget/ ein Krieg beschlossen/ Stewren außgeschrieben/ Muster=Plätze oder Quartier für die Soldatesca angeordnet/ newe Festungen binnen eins= oder andern/ Standes Gebieth zu gemeinem Reichs Nutzen angerichtet vnd auffgebawet/ oder die schon erbaweten mit mehrer Besatzung verstärcket werden/ Wie auch wann Friede vnd Bundnüssen gemachet/ vnd andere dergleichen Geschäffte verhandelt werden/ deren nichts noch was sich deme vergleichen mag/ sol hinführo zu einiger Zeit ohne vorhergehenden der gesampten Reichs=Stände auff einem Reichs=Tage gemachten Schlusse vnd freywilligen Beliebung geschehen noch zugelassen werden:
Jnsonderheit sol einem jedern Stande jederzeit verstattet seyn/ entweder mit einem andern seiner NebenStände/ oder auch Außländischen Potentaten/ Bündnüssen zu ihrer Erhaltung vnd Sicherheit zu treffen vnd auffzurichten/ jedoch also vnd dergestalt/ daß solche Bündnüssen nicht wider die Keyserliche Majest. das Heilige Romische Reich vnd dessen gemeinen Land=Friede/ noch insonderheit wider diesen Vertrag gerichtet seyn/ noch denen höchstgedachter Käyserl. Maj. vnd dem Reiche geleisteten Eyd vnd Pflichten einiges Weges abgebrochen werde.
 
 
  [Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM] Es solle aber der erste Reichs=Tag innerhalb sechs Monaten von dato des bestättigten Friedens an/ hernachmahls aber so offt es die allgemeine Nothdurfft erfordern möchte/ gehalten werden. Vnd zwar sollen auff nechstkommenden ersten Reichs=Tage absonderlich vnd für allen die Mängel der gleich vormahligen Zusammenkünfften ersetzet/ dann auch von Wahl eines Römischen Königes/ Verfassung einer gewissen vnd beständigen Käyserlichen Capitulation, imgleichen von Weiß vnd Ordnung einen oder andern Stand in des Reichs Acht zu erklären über vnd neben dem/ welcher vorhin in des Reichs Satzung verfasset halten ebenmässig von Ergäntzung der ReichsCräise/ Ernewerung der Reichs Matricul, Wiederherstellung außgeschlossener Stände/ Erlassung oder Milderung des ReichsAnlagen/ Reformation/ Policey vnd Justitzen=Wesens/ der Tax der Sporteln am Keyserlichen Cammer=Gericht/ Einrichtung des ordentlichen DeputationsWesen zu des Reichs Nutzen vnd Besten/ wie auch vom gebührlichen Ampt vnd Verrichtung der Directorum in den Reichs Collegiis vnd andern dergleichen Händeln/ welche allhier alle zuverrichten vnmüglich/ mit der Gemeinen Stände einhelligen Wissen vnd Willen gehandelt vnd geschlossen werden.  
 
  [Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM] Beydes auff allgemeinen/ als besonderen Particular: Reichs=Versamblungen/ sol denen Reichs=Städten weniger nicht als andern Reichs=Ständen ein Schluß=Stimm zustehen ihnen auch vngeschmälert verbleiben ihre Religion/ Zölle/ jährliche Einkünfften/ Freyheiten/ Privilegia zu confisciren/ zuschätzen vnd was davon herrühret wie auch alle andere Gerechtigkeiten so sie von Käysern vnd dem Reiche rechtmässig erlangt/ vnd durch viel Jährigen Brauch vor dieser Kriegs=Vnruhe erhalten/ besessen vnd verübt/ mit allen Hoch= und Nieder=Gerichten binnen der RingMawren vnd ihren gantzen Gebieth mit Abschaff: Auffheb: vnd hinkünfftiger Verbietung alles dessen/ was durch Repressalien/ Arrest/ Verschliessung der Wege vnd andern nachtheiligen Handlungen entweder bey währendem Kriege vnter einigen Schein diesem zuwieder fürgenommen/ vnd biß dahero eygenmächtig fürgenommen vnd hinkünfftig ohne vorgehenden rechtmässigen Rechts= vnd ordentliche Executions=Mitteln möchte fürgenommen vnd angefangen werden. Jm übrigen bleiben alle löbliche Gewohnheiten/ deßgleichen alle Reichs=Satzungen vnd Fundamental=Gesetz in Jhren vorigen Würden vnd sollen hinführters steiff vnd fest gehalten werden/ alle dagegen bey diesem Kriegs=Zeiten mit Vnfug eingerissene Zerrüttungen aber auffgehoben seyn.  
 
  [Art. VIII,5 IPO = § 66 IPM] Auff was Art vnd Maß ferner auch die Strenge der Rechte gegen die durch Krieg verheerte/ oder [durch] langjährige Zins=Last beschwerte Schüldiger billigmässig gemiltert vnd grossen daher entspriessenden Vnheil/ wodurch etwa allgemeiner Ruhe Nachtheil erwachsen könte/ fürgebawet werden möge/ darüber wil Käys. Maj. so wol dero Reichs=Hoffräthe/ als des CammerGerichts bedencken/ vnd Anraths sich bemächtigen/ damit dasselbige auff nechstkünfftigen Reichstage fürgestellet vnd in eine gewisse Satzung verfasset werden könne. Vnterdessen sol in dergleichen Sachen so wol in dem höchsten Reichs: als andern der Stände mittelbahren Gerichten auff alle von den Parthe[ye]n angezogene Vmbstände fleissige Obacht gefahret/ vnd mit übermässigen Executionen, niemand beschweret werden/ dieses alles jedoch der Hollsteinisch dißfals hierinne gemachten Verordnungen vnnachtheilich.  

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