Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 262-265.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel VIII IPO

 
   
  [Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM] [1.] Damit aber hinführo im politischen Stande keine Spaltungen entstehen, so sollen alle und iede Chur=Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs bey ihren uhralten Gerechtigkeiten, Vorzügen, Freyheit, Privilegia, freyem Exercitio der Landes=Obrigkeitlichen Gewalt, sowohl im Geist= als Weltlichem, Herrschafften, Regalien, und dieser aller Possession, krafft gegenwärtiger Transaction, dergestalt bestätiget und bekräfftiget seyn, daß sie von niemand, unter was Schein es auch immer seyn möge, de facto daraus getrieben werden können, noch sollen.  
   
  [Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM] 2. Sie sollen ohne Widerspruch das Jus suffragii in allen Berathschlagungen über des Reichs Angelegenheiten haben, fürnemlich wenn Gesetze zu machen, oder auszulegen, Kriege zu decretiren, Tribut aufzulegen, Soldaten zu werben, und in die Quartiere zu verlegen, neue Vestungen in der Stände Herrschafften, im Namen des Reichs, aufzubauen, auch die alten mit Besatzungen zu versehen, wie auch, wo Friede oder Bündnisse zu machen, und andere dergleichen Sachen zu verrichten sind. Nichts soll von diesem oder dergleichen hinführo iemahls geschehen, oder zugelassen werden, es sey denn mit aller Reichs=Stände Reichs=tägigen und freyen Suffragio und Beyfall geschehen,
insonderheit aber sollen alle Stände iederzeit freyes Recht haben, unter sich selbsten, oder mit Ausländischen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit, Bündnisse zu machen, iedoch dergestalt, daß solche Bündnisse nicht wider den Kayser, das Reich, und dessen Land=Frieden, oder auch insonderheit wider gegenwärtige Transaction lauffen, und also geschehen möchten, daß dadurch der Eyd, womit ein ieder dem Kayser und dem Reiche verbunden ist, nicht möchte verletzet werden.
 
   
  [Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM] 3. Es soll aber innerhalb 6 Monaten, nach ratificirtem Frieden, ein Reichs=Tag, und hernach, so offt es die gemeine Wohlfahrt oder Nothdurfft erfordern wird, gehalten werden. Jn nächst=künfftigem Reichs=Tage aber soll vornemlich derer vorigen Conventen Mängel verbessert, auch alsdann von der Wahl der Römischen Könige, von Verfertigung einer gewissen und beständigen Kayserlichen Capitulation, von der Weise und Ordnung, welche, wenn ein oder anderer Stand in des Reichs Acht zu erklären, über vorige, die bereits in den Reichs=Constitutionen beschrieben ist, zu halten sey, von Ergäntzung der Creyße, Erneuerung der Matricul, Herbeybringung der eximirten Stände, von der Moderation und Erlassung der Reichs=Collecten, von der Reformation des Policey= und Justitz=Wesens, der Taxe derer Sportuln des Cammer=Gerichts, von denen ordinairen Deputirten, wie sie nach dem Zustande, und zum besten des gemeinen Wesens recht einzurichten, vom rechten Amte der Directoren bey den Reichs=Collegiis, und dergleichen Geschäfften, welche dieses Orts nicht haben können expediret werden, mit der Stände gemeinen Bewilligung, gehandelt und geschlossen werden.  
   
  [Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM] 4. Es sollen aber sowohl auf allgemeinen, als Particulier-Conventen, die freyen Städte, nicht weniger denn die andern Reichs=Stände ihr votum decisivum haben, und ihnen ihre Regalia, Zölle, jährliche Einkünffte, Freyheiten, Confiscations- und Collecten=Privilegia, und was demselben anhängig, ingleichen andere von dem Kayser und dem Reiche ordentlich erlangte, oder durch langwierigen Gebrauch für diesem Kriegswesen hergebrachte besessene oder ausgeübte Gerechtigkeiten, mit aller Jurisdiction, in der Stadt und auf dem Lande gültig und unverletzt verbleiben, dergestalt, daß dasjenige, so durch Repressalien, Arreste, Versperrungen derer Wege, und andere nachtheilige Actus, entweder bey währendem Kriege, unter was Schein es wolle, dawider geschehen, oder man aus eigenthätiger Gewalt unterfangen hat, oder ins künfftige, ohne daß man den Weg des Rechtens und die Executions-Ordnung in acht genommen, wird geschehen und attentiret werden können, soll cassiret, annulliret und aufs künfftige verbothen seyn. Jm übrigen sollen alle löbliche Gebräuche, und des Heil. Römischen Reichs Ordnungen und Fundamental=Gesetze hinführo heilig beobachtet, und hingegen alle bey diesen Kriegs=Zeiten eingeschlichene Unordnungen abgeschaffet werden.  
   
  [Art. VIII,5 IPO = § 66 IPM] 5. Auf was vor eine der Billigkeit gemäße Weise die harten Processe wider die Schuld=Leute, so durch den Krieg von ihrer Nahrung kommen, oder durch den grossen Auflauff derer Zinsen sehr beschweret worden, mit Bescheidenheit geendiget, und dem daher zu besorgenden grossen, auch der gemeinen Ruhe schädlichen Unheil abgeholffen werden könne, wollen Jhro Käyserl. Maj. so wohl dero Hoff=Raths als Cammer=Gerichts Meinung und Bedencken erfodern lassen, damit sie auf künftigem Reichs=Tage können proponiret, und in eine gewisse Constitution verfasset werden. Unterdessen aber sollen doch in dergleichen Sachen, wenn sie sowol vor die höchste Reichs= als auch deren Stände besondere Gerichte gebracht worden, die von den Parteyen angeführten Umstände fleißig erwogen, und niemand mit allzuharter Execution beschweret werden: Jedoch bleibet bey dem allen die Hollsteinische Constitution in ihrer Gültigkeit.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
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