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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
134-136: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel VIII IPO | |
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[Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM]
§ 1. Damit aber vorgesorgt sei, daß künftig in der politischen Ordnung keine Streitigkeiten
entstehen, sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reichs in
ihren alten Rechten, Vorzügen, Freiheit, Privilegien und der freien Ausübung der
Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, in ihren
Gebieten, Regalien und deren aller Besitz kraft dieses Vertrages so befestigt und bestätigt
sein, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tätlich gestört werden
können oder dürfen.
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[Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM]
§ 2. Ohne Widerspruch sollen sie das Stimmrecht in allen Beratungen über
Reichsgeschäfte haben, vornehmlich wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Krieg zu
beschließen, Steuern auszuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten
vorzunehmen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebiets der Stände im Namen
des Reichs zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, und auch wo Frieden oder
Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts
dergleichen soll künftig jemals ohne die auf dem Reichstag abgegebene freie Zustimmung
und Einwilligung aller Reichsstände geschehen oder zugelassen werden.
Vor allem aber soll das Recht, unter sich und mit dem Ausland Bündnisse für ihre
Erhaltung und Sicherheit abzuschließen, den einzelnen Ständen immerdar freistehen,
jedoch unter der Bedingung, daß dergleichen Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich und
dessen Landfrieden oder besonders gegen diesen Vertrag gerichtet, sondern so beschaffen
seien, daß der Eid, durch den ein jeder dem Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen
Stücken unverletzt bleibt.
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[Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM]
§ 3. Es soll aber binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens ein Reichstag
abgehalten werden; nachher jedoch, sooft es der gemeine Nutzen oder Notwendigkeit
erfordern wird. Auf dem nächsten Reichstag aber sollen vornehmlich die Mängel der
früheren Versammlungen verbessert werden, und alsdann soll auch über die Wahl der
Römischen Könige, über die Errichtung einer bestimmten und beständigen kaiserlichen
Wahlkapitulation, über das Verfahren und die Ordnung, die außer derjenigen, die sonst in
den Reichssatzungen beschrieben ist, eingehalten werden soll, wenn der eine oder andere
Reichsstand in die Reichsacht zu erklären ist, über die Ergänzung der Reichskreise, die
Erneuerung der Reichsmatrikel, die Wiedereinbeziehung der eximierten Reichsstände, die
Ermäßigung und Erlassung der Reichssteuern, die Neuordnung des Polizei- und
Justizwesens und der Sportelntaxe des Reichskammergerichts, über die ordentlichen
Deputierten, wie sie vorschriftsmäßig und zum Vorteil des Staates gehörig zu bestellen
sind, über die gesetzliche Obliegenheit der Direktoren in den Reichskollegien und über
ähnliche Geschäfte, die hier nicht erledigt werden konnten, gemäß allseitiger Zustimmung
der Reichsstände verhandelt und beschlossen werden.
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[Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM]
§ 4. Sowohl auf allgemeinen, als auch auf besondern reichsständischen Versammlungen
soll den freien Reichsstädten nicht minder als den übrigen Reichsständen eine
Decisivstimme zukommen, und es sollen ihre Regalien, Zölle, jährlichen Einkünfte,
Freiheiten und Privilegien der Gütereinziehung und Steuererhebung und was davon
abhängt, und andere Rechte, die sie von Kaiser und Reich rechtmäßig erlangt oder durch
langen Gebrauch vor diesen Unruhen erhalten, besessen und ausgeübt haben, samt jeder
Art Gerichtsbarkeit innerhalb der Mauern und auf ihrem Gebiet gültig und unangetastet
bleiben; was aber durch Repressalien, Beschlagnahmen, Versperrungen der Wege und
andere nachteilige Handlungen entweder während des Krieges unter irgendeinem
Vorwand dagegen geschehen und bisher eigenmächtig unternommen worden ist, oder
künftig, ohne vorgängiges gesetzliches Prozeß- und Vollstreckungsverfahren geschehen
oder unternommen werden könnte, soll aufgehoben, nichtig und in Zukunft untersagt
sein. - Im übrigen sollen alle löblichen Gewohnheiten und die Verfassungs- und
Grundgesetze des hl. Römischen Reichs inskünftig gewissenhaft beobachtet werden und
alle Unregelmäßigkeiten, die sich durch die Ungunst der Kriegszeiten eingeschlichen
haben, aufgehoben sein.
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[Art. VIII,5 IPO = § 66 IPM]
§ 5. Wie gegen die Schuldner, die durch den Krieg um ihr Vermögen gekommen oder durch zu
hoch aufgelaufene Zinsen gedrückt sind, nach Billigkeit gerichtlich verfahren werden soll, wird
auf dem nächsten Reichstag bestimmt werden. Inzwischen werden sämtliche Gerichte
angewiesen, in solchen Fällen nicht mit übermäßiger Strenge zu verfahren; doch soll die
Konstitution Holsteins dadurch keinen Abbruch erleiden.
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