Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 134-136: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel VIII IPO

 
   
  [Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM] § 1. Damit aber vorgesorgt sei, daß künftig in der politischen Ordnung keine Streitigkeiten entstehen, sollen alle und jede Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reichs in ihren alten Rechten, Vorzügen, Freiheit, Privilegien und der freien Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten, in ihren Gebieten, Regalien und deren aller Besitz kraft dieses Vertrages so befestigt und bestätigt sein, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tätlich gestört werden können oder dürfen.  
 
  [Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM] § 2. Ohne Widerspruch sollen sie das Stimmrecht in allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, vornehmlich wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Krieg zu beschließen, Steuern auszuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten vorzunehmen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebiets der Stände im Namen des Reichs zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, und auch wo Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts dergleichen soll künftig jemals ohne die auf dem Reichstag abgegebene freie Zustimmung und Einwilligung aller Reichsstände geschehen oder zugelassen werden.
Vor allem aber soll das Recht, unter sich und mit dem Ausland Bündnisse für ihre Erhaltung und Sicherheit abzuschließen, den einzelnen Ständen immerdar freistehen, jedoch unter der Bedingung, daß dergleichen Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich und dessen Landfrieden oder besonders gegen diesen Vertrag gerichtet, sondern so beschaffen seien, daß der Eid, durch den ein jeder dem Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Stücken unverletzt bleibt.
 
 
  [Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM] § 3. Es soll aber binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens ein Reichstag abgehalten werden; nachher jedoch, sooft es der gemeine Nutzen oder Notwendigkeit erfordern wird. Auf dem nächsten Reichstag aber sollen vornehmlich die Mängel der früheren Versammlungen verbessert werden, und alsdann soll auch über die Wahl der Römischen Könige, über die Errichtung einer bestimmten und beständigen kaiserlichen Wahlkapitulation, über das Verfahren und die Ordnung, die außer derjenigen, die sonst in den Reichssatzungen beschrieben ist, eingehalten werden soll, wenn der eine oder andere Reichsstand in die Reichsacht zu erklären ist, über die Ergänzung der Reichskreise, die Erneuerung der Reichsmatrikel, die Wiedereinbeziehung der eximierten Reichsstände, die Ermäßigung und Erlassung der Reichssteuern, die Neuordnung des Polizei- und Justizwesens und der Sportelntaxe des Reichskammergerichts, über die ordentlichen Deputierten, wie sie vorschriftsmäßig und zum Vorteil des Staates gehörig zu bestellen sind, über die gesetzliche Obliegenheit der Direktoren in den Reichskollegien und über ähnliche Geschäfte, die hier nicht erledigt werden konnten, gemäß allseitiger Zustimmung der Reichsstände verhandelt und beschlossen werden.  
 
  [Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM] § 4. Sowohl auf allgemeinen, als auch auf besondern reichsständischen Versammlungen soll den freien Reichsstädten nicht minder als den übrigen Reichsständen eine Decisivstimme zukommen, und es sollen ihre Regalien, Zölle, jährlichen Einkünfte, Freiheiten und Privilegien der Gütereinziehung und Steuererhebung und was davon abhängt, und andere Rechte, die sie von Kaiser und Reich rechtmäßig erlangt oder durch langen Gebrauch vor diesen Unruhen erhalten, besessen und ausgeübt haben, samt jeder Art Gerichtsbarkeit innerhalb der Mauern und auf ihrem Gebiet gültig und unangetastet bleiben; was aber durch Repressalien, Beschlagnahmen, Versperrungen der Wege und andere nachteilige Handlungen entweder während des Krieges unter irgendeinem Vorwand dagegen geschehen und bisher eigenmächtig unternommen worden ist, oder künftig, ohne vorgängiges gesetzliches Prozeß- und Vollstreckungsverfahren geschehen oder unternommen werden könnte, soll aufgehoben, nichtig und in Zukunft untersagt sein. - Im übrigen sollen alle löblichen Gewohnheiten und die Verfassungs- und Grundgesetze des hl. Römischen Reichs inskünftig gewissenhaft beobachtet werden und alle Unregelmäßigkeiten, die sich durch die Ungunst der Kriegszeiten eingeschlichen haben, aufgehoben sein.  
 
  [Art. VIII,5 IPO = § 66 IPM]
§ 5. Wie gegen die Schuldner, die durch den Krieg um ihr Vermögen gekommen oder durch zu hoch aufgelaufene Zinsen gedrückt sind, nach Billigkeit gerichtlich verfahren werden soll, wird auf dem nächsten Reichstag bestimmt werden. Inzwischen werden sämtliche Gerichte angewiesen, in solchen Fällen nicht mit übermäßiger Strenge zu verfahren; doch soll die Konstitution Holsteins dadurch keinen Abbruch erleiden.
 

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