Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 338-341; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 64-67. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel VIII IPO

 
   
  [Art. VIII,1 IPO = § 62 IPM] {§ 1} Damit aber Vorsorge getroffen sei, daß künftig keine Streitigkeiten in Bezug auf die Verfassung entstehen (in statu politico)[,] sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und Stände des Römischen Reiches in ihren alten Rechten, Vorrechten, Freiheiten, Privilegien, der ungehinderten Ausübung der Landeshoheit sowohl in geistlichen als auch in weltlichen Angelegenheiten (libero iuris territorialis tam in ecclesiasticis quam politicis exercitio), Herrschaften, Regalien sowie in deren Besitz kraft dieses Vertrages derart bestätigt und bekräftigt werden, daß sie von niemandem jemals unter irgendeinem Vorwand tatsächlich beeinträchtigt werden können oder dürfen.  
   
  [Art. VIII,2 IPO = § 63 IPM] {§ 2} Ohne jede Einschränkung sollen sie das Stimmrecht bei allen Beratungen über Reichsgeschäfte haben, namentlich, wenn Gesetze zu erlassen oder auszulegen, Kriege zu beschließen, Abgaben vorzuschreiben, Werbungen oder Einquartierungen von Soldaten zu veranlassen, neue Befestigungen innerhalb des Herrschaftsgebietes der Stände im Namen des Reiches zu errichten oder alte mit Besatzungen zu versehen, Frieden oder Bündnisse zu schließen oder andere derartige Geschäfte zu erledigen sind; nichts von diesen Angelegenheiten soll künftig jemals geschehen, ohne daß die auf dem Reichstag versammelten Reichsstände freiwillig zugestimmt und ihre Einwilligung gegeben haben (nisi de comitiali liberoque omnium imperii statuum suffragio et consensu).
Insbesondere aber soll den einzelnen Ständen das Recht zustehen, unter sich oder mit Auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch in der Weise, daß sich solche Bündnisse nicht gegen den Kaiser, gegen das Reich und dessen Landfrieden oder insbesondere gegen diesen Vertrag richten, vielmehr so beschaffen sind, daß der Eid, durch den jeder von ihnen Kaiser und Reich verpflichtet ist, in allen Teilen unberührt bleibt (cumprimis vero ius faciendi inter se et cum exteris foedera pro sua cuiusque conservatione ac securitate singulis statibus perpetuo liberum esto, ita tamen ne eiusmodi foedera sint contra imperatorem et imperium[,] pacemque eius publicam vel hanc imprimis transactionem fiantque salvo per omnia iuramento quo quisque imperatori et imperio obstrictus est).
 
   
  [Art. VIII,3 IPO = § 64 IPM] {§ 3} Der nächste Reichstag soll innerhalb von sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedens abgehalten werden; späterhin jedoch {sollen Reichstage abgehalten werden}, sooft es das allgemeine Wohl oder die Umstände erfordern. Auf dem nächsten Reichstag sollen namentlich die Mängel der früheren Verhandlungen beseitigt und über die Wahl der römischen Könige, über die Errichtung einer beständigen kaiserlichen Wahlkapitulation (de electione romanorum regum, certa constantique Caesarea capitulatione concipienda), über das einzuhaltende Verfahren und die zu beachtende Ordnung, wenn der eine oder andere Reichsstand in die Reichsacht erklärt wird, soweit dies in den Reichsgesetzen nicht geregelt ist, über die Ergänzung der Reichskreise, die Erneuerung der Reichsmatrikel, die Reduktion der eximierten Reichsstände, die Ermäßigung und den Erlaß von Reichssteuern, die Reform des Polizei- und Justizwesens sowie der Sportel-Taxe des Reichskammergerichts, über die dem allgemeinen Wohl dienende Einberufung der ordentlichen Deputierten, über die gesetzmäßige Ausübung des Amtes der Direktoren in den Reichskollegien und über ähnliche Angelegenheiten, die hier nicht erledigt werden konnten, mit Zustimmung der Reichsstände verhandelt und beschlossen werden.  
   
  [Art. VIII,4 IPO = § 65 IPM] {§ 4} Sowohl auf den allgemeinen als auch auf den besonderen Versammlungen der Reichsstände soll den freien Reichsstädten nicht weniger als allen übrigen Reichsständen das volle Stimmrecht zustehen (competat votum decisivum), und es sollen ihre Regalien, Zölle, jährlichen Einkünfte, Freiheiten sowie sämtliche davon abgeleiteten {Rechte} sowie andere Rechte, die sie von Kaiser und Reich auf rechtmäßige Weise erworben oder vor den Kriegshandlungen durch lange Übung einschließlich jeder Art von Gerichtsbarkeit erlangt, innegehabt und ausgeübt haben, innerhalb der Mauern und auf ihrem Gebiet, als gültig anerkannt werden und unberührt bleiben; was aber an Repressalien, Beschlagnahmen, Wegsperren und anderen Schädigungshandlungen entweder während des Krieges unter irgendeinem Vorwand begangen oder auf andere Weise rechtswidrig versucht worden ist, oder in Zukunft ohne vorheriges ordentliches Prozeß- und Vollstreckungsverfahren begangen oder versucht werden sollte, soll aufgehoben, für nichtig erklärt und für alle Zukunft untersagt sein. Im übrigen sollen alle anerkannten Gewohnheiten, Gesetze und die Reichsgrundgesetze des Heiligen Römischen Reiches gewissenhaft befolgt werden (de caetero omnes laudabiles consuetudines et sacri Romani imperii constitutiones et leges fundamentales in posterum religiose serventur) und sämtliche durch die Kriegswirren eingerissenen Mißbräuche aufgehoben sein.  
   
  [Art. VIII,5 IPO = § 66 IPM] {§ 5} Auf welche angemessene und billige Weise die Klagen gegen die durch den Krieg in Not geratenen oder durch allzu stark erhöhte Zinsen in Schwierigkeiten geratenen Schuldner behandelt und den sich daraus für den allgemeinen Frieden ergebenden Gefahren abgeholfen werden könne, darüber wird die Kaiserliche Majestät Rechtsansichten und Gutachten sowohl des Reichshofrats als auch des Reichskammergerichts einholen lassen, damit diese {Rechtsfrage} dem nächsten Reichstag vorgelegt und in eine gesetzliche Regelung gebracht werden kann. In der Zwischenzeit aber sollen bei Rechtsstreitigkeiten dieser Art, wenn sie vor die höchsten Reichsgerichte oder vor die Gerichte der Reichsstände gebracht werden, die von den Parteien vorgetragenen Umstände sorgfältig geprüft und niemand durch unangemessenen Vollzug beschwert werden (circumstantiae a partibus allegatae bene ponderentur); doch sollen {die Bestimmungen der} Holsteinischen Verfassung unberührt bleiben und als gültig anerkannt werden.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750