Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 265-266.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel IX IPO

 
   
  [Art. IX,1 IPO = § 67 IPM] 1. Und weil dem gemeinen Wesen daran gelegen ist, daß nach gemachtem Frieden die Handlung wiederum blühen möge, so hat man sich dahin verglichen, daß die Zölle und Mauten, welche derselben zum Nachtheil, und wider gemeinen Nutz hin und wieder im Röm. Reiche, nemlich bey Gelegenheit des Kriegs aus eigener Gewalt, wider die Rechte und Privilegien ohne des Käysers und der Churfürsten des Reichs Bewilligung eingeführet worden, wie auch der Mißbrauch der Brabantischen Bull, und die daher entstandenen Repressalien und Arreste, nebst eingeführten ausländischen Certificationen, Exactionen und Vorenthaltungen, wie auch die allzugrossen Post= und alle andere ungewöhnliche Beschwerden und Verhinderungen, durch welche die Handlung und Schifffahrt geschwächt worden, gäntzlich aufgehoben, und allen Provincien, Hafen und Strömen ihre vorige Sicherheit, Jurisdiction und Gewohnheit, wie sie vor diesem Kriege vor vielen Jahren gewesen, wieder gegeben und unverletzt möge erhalten werden.  
   
  [Art. IX,2 IPO = § 68 IPM] 2. Aber derer Landschafften, welche an Flüssen liegen, und aller andern Landschaften Gerechtigkeiten und Privilegien, wie auch die Mäute, welche von dem Käyser mit der Chur=Fürsten Bewilligung, so wol andern, als auch dem Herrn Grafen zu Oldenburg auf der Weser zugelassen, oder vor vielen Jahren eingeführet worden, sollen in ihrem völligen vigore verbleiben, und zur Execution gebracht werden,
damit also der Handel völlige Freyheit habe, und der Paß aller Orten, zu Wasser und Lande sicher, und dergestalt allen und ieden beyder Theilen Bundsgenossen, Vasallen, Unterthanen, Schutzverwandten und Einwohnern die Freyheit zu reisen, zu negotiiren und wieder zurück zu reisen, welche ein ieder vor der Unruhe in Deutschland hin und wieder hatte, gegeben, und Krafft dieses vergönnet zu seyn möchte verstanden werden. Es soll auch die Obrigkeit von beyden Theilen solche wider unbillige Gewalt und Zwang, als eigene Unterthanen, zu beschützen und zu beschirmen gehalten seyn, und dieser Vergleich, auch iedes Orts Recht und Gesetz bey seiner Würde verbleiben.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750