Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 136-137.
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel IX IPO

 
   
  [Art. IX,1 IPO = § 67 IPM] § 1. Und weil es im Interesse der Allgemeinheit liegt, daß nach Friedensschluß der Handel allerseits wieder aufblühe, so ist vereinbart worden, daß die Steuern und Zölle, die zum Nachteil der Handelsgeschäfte und gegen den gemeinen Nutzen hin und wieder im Reich aus Anlaß des Krieges neu und eigenmächtig gegen Rechte und Privilegien und ohne Zustimmung des Kaisers und der Kurfürsten des Reichs eingeführt worden sind, sowie auch der Mißbrauch der Brabantischen Bulle und die daraus entstandenen Vergeltungsmaßregeln und Beschlagnahmen samt den eingeführten fremden Ausweisen, Gebühren und Vorenthaltungen und desgleichen die unmäßigen Posttaxen und alle andern ungewöhnlichen Lasten und Behinderungen, durch die der Handels- und Schiffsverkehr beeinträchtigt worden ist, vollständig aufgehoben und sämtlichen Provinzen, Häfen und Flüssen ihre vorige Sicherheit, Gerichtsbarkeit und Gewohnheit, so wie sie vor diesen Kriegswirren seit vielen Jahren her bestanden, zurückgegeben und unverletzlich erhalten werden sollen.  
   
  [Art. IX,2 IPO = § 68 IPM] § 2. Die Rechte und Privilegien der an Flüssen gelegenen und aller andern Territorien, sowie auch die Zölle, die vom Kaiser mit Zustimmung der Kurfürsten sowohl andern als namentlich auch dem Grafen von Oldenburg auf der Weser bewilligt oder durch langjährigen Gebrauch eingeführt worden sind, sollen in voller Gültigkeit bleiben und zur Anwendung gebracht werden.
Auch soll der Handel völlige Freiheit haben und allerorten zu Lande und zu Wasser der Durchgang sicher und somit allen und jeden Vasallen, Untertanen, Schutzbefohlenen und Einwohnern der Verbündeten beider Parteien ebendieselbe Freiheit zu gehen, zu handeln und zurückzukehren gewährt sein und kraft gegenwärtigen Vertrags als bewilligt verstanden werden, welche einem jeden vor den Unruhen in Deutschland überall zukam; auch sollen die Behörden beider Parteien verpflichtet sein, sie gegen unbillige Bedrückungen und Gewalttaten gleich wie ihre eigenen Untertanen zu verteidigen und zu schützen; wobei dieser Vertrag sowie auch Recht und Gesetz eines jeden Ortes in jeder Hinsicht vorbehalten sind.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750