Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 341-342; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 67-68. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel IX IPO

 
   
  [Art. IX,1 IPO = § 67 IPM] {§ 1} Da es im öffentlichen Interesse liegt, daß nach Friedensschluß der Handel wieder aufblüht, ist man übereingekommen daß die Mauten und Zölle, die zum Schaden der Handelsgeschäfte und entgegen dem allgemeinen Wohl während des Krieges im Reich eigenmächtig, entgegen bestehenden Rechten und Freiheiten und ohne Zustimmung des Kaisers und der Kurfürsten des Reiches eingeführt wurden, sowie der Mißbrauch der Brabantischen Bulle und die daraus entstandenen Repressalien und Beschlagnahmen samt den eingeführten ausländischen Ausweisen, Forderungen und Zurückbehaltungsrechten, desgleichen alle übermäßigen Posttaxen und alle anderen außergewöhnlichen Belastungen und Behinderungen, durch die der Handels- und Schiffsverkehr beeinträchtigt worden ist, vollständig aufgehoben und sämtlichen Ländern, Häfen und Flüssen ihre frühere Sicherheit, Gerichtsbarkeit und Gewohnheit, so wie diese vor den Kriegswirren viele Jahre hindurch bestanden haben, zurückgegeben werden und uneingeschränkt erhalten bleiben sollen.  
 
  [Art. IX,2 IPO = § 68 IPM] {§ 2} Die Rechte und Privilegien der an den Flüssen gelegenen sowie aller anderen Länder und die Zölle, die vom Kaiser mit Zustimmung der Kurfürsten namentlich dem Grafen von Oldenburg aber auch anderen auf der Weser bewilligt oder durch langjährige Gewohnheit eingeführt worden sind, sollen in vollem Umfang aufrecht bleiben und eingehoben werden.
Außerdem soll der Handel völlige Freiheit haben, überall zu Lande und zu Wasser sichere Durchfahrt gewährt werden und sämtlichen Vasallen, Untertanen, Schutzverwandten und Einwohnern der Verbündeten beider Parteien die Freiheit zustehen, zu reisen, Handel zu treiben und zurückzukehren, wie sie vor den Kriegshandlungen jedem von ihnen überall in Deutschland zukam und kraft des gegenwärtigen Vertrages als bewilligt zu betrachten ist; außerdem sollen die Behörden beider Parteien verpflichtet sein, diese {Freiheit} gegen unbillige Behinderungen und Gewaltanwendungen - freilich vorbehaltlich dieses Vertrages sowie des Rechtes und Gesetzes eines jeden Ortes - zu verteidigen und zu schützen.
 

  Copyright © Aschendorff/Münster; Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte