Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 266-274.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel X IPO

 
   
  [Art. X,1 IPO # IPM] 1. Ferner, dieweil die Durchlauchtigste Königin in Schweden begehret hat, daß Jhr vor derer in diesem Kriege eroberten Plätze Abtretung ein Genügen geschehe, und vor die Wiederherstellung des gemeinen Friedens im Reiche, ge<b>ührend gesorget werde; so übergiebt Jhro Käys. Maj. mit Einwilligung der Chur=Fürsten, Fürsten und Stände des Reichs, insonderheit derer, so dabey intereßiret sind, und Krafft dieser Transaction, besagter Durchlauchtigsten Königin in Schweden, und ihren künftigen Erben und Nachfolgern, Königen, und dem Reiche Schweden nachfolgende Landschafften mit allen ihren Rechten, zu einem immerwährenden und unmittelbahren Reichs=Lehn.  
 
  [Art. X,2 IPO # IPM] 2. Fürs Erste, das gantze Vor=Pommern samt der Jnsul Rügen, soviel als dieselben unter denen letzten Herzogen in Pommern unter sich begriffen haben. Nechst diesem in Hinter=Pommern, Stettin, Gartz, Dam, Golnau und die Jnsul Wollin, samt dem darzwischen lauffenden Oderstrom, dem Meere, insgemein der frische Haff genannt, und seinen dreyen Ausflüssen, Peine, Swine und Divenau, nebst beyderseits angräntzendem Lande, vom Anfange des Königlichen Gebiets, bis an das Balthische Meer, und zwar in der Breite des gegen Morgen gelegenen Ufers, über welche sich die Königlichen und Churfürstl. Commissarii bey Unterscheidung der Grentzen und anderer Kleinigkeiten Ausmachung in der Güte vergleichen werden.  
 
  [Art. X,3 IPO # IPM] 3. Dieses Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen, nebst denen dazu gehörigen Ländern und Orten, wie auch allen und ieden dazu gerechneten Gebieten, Aemtern, Städten, Castelen, Städtgen, Flecken, Dörffern, Unterthanen, Lehen, Wassern, Jnsuln, Seen, Ufern, Hafen, Schiffländen, alten Zöllen und Renten, auch allen andern geistlichen und weltlichen Gütern, ingleichen nebst den Tituln, Dignitäten, Vorzügen, Freyheiten, und Prærogativen, samt allen und ieden geist= und weltlichen Rechten, und Privilegien, welche die vorigen Pommerischen Herzoge gehabt, bewohnet, und regiert, soll die Königliche Majestät und das Reich Schweden, von diesem Tage an, zu ewigen Zeiten für ein Erb=Lehn haben, besitzen, und dessen frey gebrauchen, und unverletzt geniessen.  
 
  [Art. X,4 IPO # IPM] 4. Was auch die Herzoge in Vor=Pommern für Recht, bey Conferirung der Prælaturen und Præbenden des Capituls zu Camin vor diesem gehabt, das soll ins künftige die Königliche Majestät und das Reich Schweden zu ewigen Zeiten haben, mit der Macht dieselben abzuschaffen und die Einkünffte nach der itzigen Canonicorum und Capitularn Absterben der Fürstlichen Tafel zuzueignen. Was aber den Herzogen in Hinter=Pommern zugestanden, solches soll dem Herrn Chur=Fürsten zu Brandenburg, nebst dem gantzen Bißthum zu Camin, und dessen Landschafften, Gerechtigkeiten und Würden, wie unten mit mehrerm zu sehen, zustehen.
Des Tituls und Pommerischen Wappens sollen sich so wohl das Königliche Schwedische, als Churfürstl. Brandenburgische Haus ohne Unterschied gebrauchen, wie solches unter den vorigen Herzogen in Pommern üblich gewesen; und zwar das Königliche zu ewigen Zeiten, das Chur=Brandenburgische aber, so lang von der männlichen Linie iemand übrig seyn wird: Jedoch ohne das Fürstenthum Rügen, und ohne alle andere Prætension einiges Rechtes auf die der Cron Schweden übergebene Oerter. Nach Abgang aber der männlichen Linie des Hauses Brandenburg, sollen alle andre, ausgenommen Schweden, sich der Pommerischen Titulatur und Wappen enthalten. Und alsdann soll auch gantz Hinter=Pommern, mit Vor=Pommern, dem gantzen Bißthum und sämtlichen Capitul zu Camin, und dergestalt mit allen von denen Vorfahren besessenen Gerechtigkeiten und Anwartschafften, allein den Königen und Reiche Schweden zu ewigen Zeiten gehören, welche unterdessen die Hoffnung zur Succession und die Mitbelehnung geniessen sollen: Also, daß sie auch den Ständen und Unterthanen besagter Oerter der Pflicht[=]leistung halber, dem alten Herkommen nach, Sicherheit zu stellen.
 
 
  [Art. X,5 IPO # IPM] 5. Der Herr Churfürst zu Brandenburg, und alle übrige Interessenten sprechen die Stände, Diener und Unterthanen, von aller vorigen Pflicht loß, mit welcher sie bis dato ihnen und ihren Häusern verhaft gewesen, und verweisen solche an Jhro Königliche Majestät und das Reich Schweden, Jhnen den Eyd der Treue und Gehorsam, wie gewöhnlich, zu leisten. Und hiemit setzen sie Schweden in völlige und rechtmäßige Possession derselben ein, und renunciren auf alle daraufhabende Prætensiones, itzt und zu ewigen Zeiten, und wollen auch dieses für sich und ihre Nachkommen, durch ein besonder Instrument bekräfftigen.  
 
  [Art. X,6 IPO # IPM] 6. Fürs andere übergiebt der Käyser mit des Reichs Bewilligung, auch der Durchlauchtigsten Königin in Schweden, und denen Königen, dero Erben, und dem Reiche Schweden, zu einem immerwährenden unmittelbahren Reichs=Lehn, die Stadt und Hafen zu Wißmar, samt der Vestung Wallfisch, und denen Aemtern Poel (ausgenommen die Dörffer Schedorff, Weitendorff, Brandenhusen und Wangern, so zum Hospital des Heiligen Geistes in der Stadt Lübeck gehören,) und Neu=Closter nebst allen Rechten, und dem dazu gehörigen, mit welchem die Herzoge zu Mecklenburg sie bishero inne gehabt, haben: Also, daß gedachte Oerter, und der gantze Hafen, samt der auf beyden Seiten von der Stadt bis ins Baltische Meer sich erstreckenden Landschafft Jhro Majestät freyen Disposition unterworffen sind, und sie dieselben mit Vestungen und Besatzungen nach ihrem Gefallen und nach Erfoderung der Umstände, iedoch auf ihre eigene Kosten versehen, und allda zu allen Zeiten für dero Schiffe und See=Armada einen sichern Aufenthalt und Stand haben, und sie im übrigen mit eben dem Rechte, als ihre eigene Reichs=Lehn, nutzen und gebrauchen können, iedoch dergestalt, daß der Stadt Wißmar ihre Privilegia ungekränckt verbleiben, und derselben Handlung unter Königlichem Schutz und Gnade aufs beste befördert werde.  
 
  [Art. X,7 IPO # IPM] 7. Fürs dritte übergiebt der Käyser mit Bewilligung des gantzen Reichs, Krafft gegenwärtiger Transaction der Durchlauchtigsten Königin, dero Erben und Nachfolgern, Königen, und dem Reiche Schweden, das Ertz=Bißthum Bremen, und das Bißthum Verden, mit dem Städtlein und Amt Wilshausen, und aller Gerechtigkeit, so die letzten Ertz=Bischöffe zu Bremen über das Capitul, und dessen Dioecesin zu Hamburg, (iedoch dem Hause Hollstein, wie auch der Stadt und Capitul zu Hamburg respective Rechten, Privilegien, Freyheit, Verträgen, Possess und gegenwärtigem Zustande in allem unbeschadt, dergestalt, daß die vierzehen Dorffschafften in den Hollsteinischen Aemtern zu Trittow und Reinbeck, Herrn Friderico, Herzogen zu Hollstein=Gottorff, und dessen Nachkommen, für den ietzigen jährlichen Canonem auf ewig verbleiben,) samt allen und ieden darzu gehörigen sowol geist= und weltlichen Gütern, sie mögen liegen wo sie wollen, als auch Rechten zu Land und Wasser, was vor Nahmen sie nur haben mögen, zu einem immerwährenden und unmittelbaren Reichs=Lehn, zwar mit gewöhnlichen Wappen, aber unter dem Namen eines Herzogthums, und sollen die Capitul und übrigen geistlichen Collegia nicht weiter das Recht zu erwehlen und zu postuliren, wie auch alle andere Rechte, ingleichen die Verwaltung und Regierung derer zu diesen Herzogthümern gehörigen Landschafften behalten.  
 
  [Art. X,8 IPO # IPM] 8. Der Stadt Bremen, und ihrem Gebiethe und Unterthanen, soll ihr gegenwärtiger Stand, Freyheit, Gerechtigkeit und Privilegia in geist= und weltlichen Sachen unangetastet verbleiben. Dafern aber zwischen derselben und dem Bißthum oder Herzogthum, oder den Capituln, Streitigkeiten sind, oder hernach entstehen möchten, so sollen dieselben entweder gütlich beygeleget, oder durchs Recht ausgeführet werden; unterdessen aber soll iede Parthey in dem Besitz, darin sie itzo stehet, verbleiben.  
 
  [Art. X,9 IPO # IPM] 9. Zum Vierdten, so nehmen der Käyser nebst dem Reiche die Durchläuchtigste Königin, und dero Reichs Schweden Nachfolger, wegen aller obgedachter Länder und Lehen, zu einem unmittelbaren Stande des Reichs auf und an, dergestalt, daß zu den Reichs=Tagen, unter andern Reichs=Ständen, auch die Königin und Könige in Schweden, unterm Titul eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern, wie auch Fürsten zu Rügen, und Herrn zu Wißmar, soll berufen werden, und bey Reichs=Versammlungen im Fürsten=Rath auf der weltlichen Banck den fünften Sitz haben, so daß sie ihre Stimme wegen Bremen, an diesem Orte und in dieser Ordnung, wegen Verden und Pommern aber in der denen vorigen Besitzern von Alters her gehörigen Ordnung geben.  
 
  [Art. X,10 IPO # IPM] 10. Jn dem Ober=Sächsischen Kreise aber zu nechst vor den Herzogen in Hinter=Pommern, in dem Westphälischen und Nieder=Sächsischen Kreisen an gewöhnlicher Stelle und auf gewöhnliche Weise, also, daß zwischen dem Ertz=Bischoff zu Magdeburg und Bremen des Nieder=Sächsischen Kreises Directorium wechsele, dabey aber doch denen Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg das Jus Condirectorii verbleiben soll.  
 
  [Art. X,11 IPO # IPM] 11. Zu des Reichs Deuptations-Conventen aber soll sowohl die Königliche Majestät als der Herr Churfürst, die ihrigen, dem Herkommen nach, absenden. Nachdem aber Vor= und Hinder=Pommern auf denselben nur eine Stimm gebührt, so soll dieselbe allezeit von der Königl. Majest. doch mit vorhergehendem Rath des Herrn Chur=Fürsten gegeben werden.  
 
  [Art. X,12 IPO # IPM] 12. Nechst diesem übergiebet er ihr in allen und ieden besagten Lehen das Privilegium de non appellando, iedoch mit dem Beding, daß sie ein hohes Tribunal oder Appellations- Instantiam an einem in Deutschland bequemen Ort anlege, und dasselbe mit qualificirten Personen versehe, welche einem ieden Recht und Gerechtigkeit, den Reichs=Constitutionen, und iedes Orts Statutis nach, ohne weitere Provocation und Avocirung der Sachen, administriren sollen.
Jm Gegentheil aber, so es geschehen solte, daß dieselbe als Herzog zu Bremen, Verden und Pommern, oder auch als Fürsten zu Rügen, oder Herrn zu Wißmar, in Sachen, so erwehnte Landschafften betreffen, von iemand ordentlich verklagt würde, so stellet Jhro Käyserl. Majestät ihnen frey, daß sie nach ihrer Commodität entweder das Forum am Käyserl. Hofe oder bey der Reichs=Cammer erwehlen mögen, wo sie die intentirte Action annehmen wollen: Jedoch sollen sie schuldig seyn, innerhalb drey Monats Frist, von dem Tage denunciatæ litis an, sich zu erklären, für welchem Richter sie erscheinen wollen.
 
 
  [Art. X,13 IPO # IPM] 13. Uber dieses übergiebt die Röm. Käyserl. Majestät höchstermeldter Kön. Majestät in Schweden das Recht eine Academie oder Universitæt aufzurichten, wo und wann es deroselben bequem zu seyn düncken möchte.
Nechstdem überläst er deroselben die ietzigen Zölle (so man insgemein Licenten nennt:) an den Ufern und Hafen in Pommern und Mecklenburg, zu einem immerwährenden Rechte: Jedoch ist die Taxe also zu moderiren, damit daselbst der Handel nicht ins Abnehmen gerathe.
 
 
  [Art. X,14 IPO # IPM] 14. Endlich so erlässet die Röm. Käyserliche Majest. die Stände, Obrigkeiten, Diener, und Unterthanen besagter respective Landschafften und Lehn, aller Pflichten und Eyde, mit welchen sie den vorigen Herrn und Besitzern oder Prætendenten bis daher verhafft gewesen; und weiset selbige hiemit an, und verbindet sie von diesem Tage an der Königlichen Majestät und Reiche Schweden, als ihrem Erbherrn Unterthänigkeit, Gehorsam und Treue zu erweisen, und setzet dergestalt die Cron Schweden in völlige und rechtmässige Possession derselben ein, und verspricht bey Käyserlichen Worten, daß sie nicht allein der ietzigen Königin, sondern auch allen künftigen Königen und dem Reiche Schweden, wegen gedachter Länder, Güter und übergebener Gerechtigkeiten, Sicherheit leisten, und sie gleich andern Reichs=Ständen in deroselben ruhigen Besitz gegen iedermann unverletzt erhalten und schützen, und solches vermittelst absonderlicher Belehnungs=Briefe aufs beste bestätigen wollen.  
 
  [Art. X,15 IPO # IPM] 15. Hingegen soll die Durchlauchtigste Königin und künftige Könige, und die Cron Schweden, gedachte Lehen, alle und iede für der Käyserlichen Majestät und des Heil. Röm. Reichs Lehn erkennen, und deßwegen, so oft sich der Fall begiebt, der Belehnung halben Erneuerung gebührlich suchen, das Juramentum fidelitatis, und was deme anhängig, gleich dero Vorfahren und anderer Reichs=Lehn=Leute abstatten.  
 
  [Art. X,16 IPO # IPM] 16. Jm übrigen wollen sie auch den Ständen und Unterthanen ermeldter Länder und Oerter, insonderheit den Stralsundern, ihre Freyheit, Güter, Rechte und Privilegia, sowol gemeine als besondere, so sie ordentlich erlangt, oder durch langen Gebrauch erhalten haben, samt dem freyen Exercitio Evangelischer Religion, nach der unveränderten Augspurgischen Confession, welches sie iederzeit zu geniessen haben, bey Erneuerung des homagii bestätigen: Und unter diesen wollen sie denen Ansee=Städten die Schiff= und Handlungs=Gerechtigkeit, sowol in ausländischen Königreichen, Republiquen und Provincien, als im Röm. Reiche in dem Stande erhalten, wie sie dieselbe bis auf gegenwärtigen Krieg gehabt haben.  

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