Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 274-282.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XI IPO

 
   
  [Art. XI,1 IPO # IPM] 1. Als ein Æquivalent aber soll Jhro Chur=Fürstl. Durchl. zu Brandenburg, Herrn Friedrich Wilhelmen, dieweil derselbe zu Beförderung des allgemeinen Friedens von seinen Gerechtigkeiten an Vor=Pommern und Rügen, samt obgedachten Landschafften und Orten, abgestanden, ihm und seinen Nachkommen, Successoribus, Erben und männlichen Anverwandten, insonderheit Herrn Marggrafen Christian Wilhelm, vor diesem des Ertzstiffts Magdeburg Administratori: Item, Herrn Christian zu Culmbach, und Herrn Albrechten zu Anspach, auch derselben Mänlichen Successoribus und Erben, so bald der Friede mit beyden Cronen und des Heil. Röm. Reichs Ständen gestiftet und bestätiget worden, von der Röm. Käyserl. Majestät mit Einwilligung der Reichs= sonderlich interessirten Stände, daß Bißthum Halberstadt mit allen Gerechtigkeiten, Privilegien, Regalien, Landschafften, weltlichen und geistlichen Gütern, wie sie Nahmen haben mögen, keines ausgenommen, zu einem immerwährenden und unmittelbaren Lehn übergeben werden. Es soll auch der Herr Churfürst alsbald in desselben sichere, ruhige und würckliche Possession gesetzt werden, und deßwegen die Session und Stimme auf den Reichs=Tagen und bey dem Nieder Sächsischen Creyße haben.
Die Religion und geistliche Güter sollen in dem Stande verbleiben, wie es zwischen dem Herrn Ertz=Herzog Leopold Wilhelmen und dem Capitul verabredet worden: Jedoch also, daß nichts desto weniger das Bißthum dem Herrn Chur=Fürsten und seinem gantzen Hause und männlichen Anverwandten, deren oben Meldung geschehen, nebst ihren Successoribus und männlichen Erben, in der Ordnung, wie sie auf einander folgen werden, erblich verbleibe, und das Capitul kein Recht zu wehlen und zu postuliren, ingleichen kein Recht bey der Stifts Regierung und demjenigen, so dazu gehörig, behalte, sondern ietztbesagter Herr Chur=Fürst, und nach der Successions-Ordnung, die andern obbemeldten, der Macht in diesem Bißthum sich gebrauchen, welche andere des Röm. Reichs Fürsten, in ihren Gebieten geniessen: Und soll ihm erlaubet seyn, den vierdten Theil der Canonicate (ausgenommen die Probsteyen, welche unter solche Zahl nicht gehören,) wenn mit der Zeit ihre ietzigen der Augspurgischen Confession zugethane Possessores sterben, aufzuheben, und derselben Einkünffte der Bischöfflichen Tafel einzuverleiben. Dafern so viel der Augspurgischen Confessions- Verwandte Canonici nicht sind, welche den vierdten Theil des gantzen Convents der Thum=Herren, ohne den Præpositum, ausmachen, soll die Zahl aus der abgehenden Catholischen Beneficiis ersetzt werden.
 
 
  [Art. XI,2 IPO # IPM] 2. Dieweil auch die Graffschafft Hohenstein, so weit sie ein Lehn des Bißthums Halberstadt ist, und in zweyen Herrschafften oder Aemtern, Lor und Klettenberg, und etlichen Städten bestehet, samt darzu gehörigen Gütern und Gerechtigkeiten, nach Absterben des letzten Grafen solches Geschlechts, demselben Bißthum einverleibet, und vom Herrn Ertz=Herzog Leopold Wilhelmen, als Bischoffen zu Halberstadt, bishero besessen worden; so hat man beliebet, daß eben diese Graffschafft auch hinführo unwiederruflich bey diesem Stifft verbleiben solle, also, daß dem Herrn Chur=Fürsten, als Erblichem ietztbesagten Halberstädtischen Stiffts Besitzern mit ermeldter Graffschafft frey zu disponiren erlaubt seyn solle, unerachtet einiger Contradiction, so von iemand geschehen möchte.  
 
  [Art. XI,3 IPO # IPM] 3. Es soll auch der Herr Chur=Fürst den Grafen von Tattenbach im Besitz der Grafschafft Rheinstein erhalten, und demselben die Belehnung, so ihm vom Herrn Ertz- Herzogen mit Bewilligung des Capituls geschehen, erneuern.  
 
  [Art. XI,4 IPO # IPM] 4. Eben diesem Herrn Chur=Fürsten soll auch für sich und seine obbenannte Erben das Bißthum Minden mit allen seinen Gerechtigkeiten und Zugehörungen, wie das vorerwehnte Stifft Halberstadt, zu einem ewigwährenden Lehn von der Röm. Käyserl. Majest. mit der Reichs=Stände Bewilligung übergeben werden, und bald nach diesem geschlossenen und bestätigten Frieden der Herr Chur=Fürst für sich und seine Successores, in dessen würcklichen und ruhigen Besitz also eingesetzt werden, daß er dessentwegen auf allgemeinen und sonderbaren Reichs=Tagen, wie auch des Westphälischen Kreises, seine Session und Stimme habe, iedoch ohne Schaden der Regalien und Rechte der Stadt Minden in Geistlichen und Weltlichen, dem mero und mixto imperio, in criminalibus und civilibus, vornehmlich der Districts=Gerechtigkeit, und der dazu ertheilten und voritzund ergriffenen Ausübung der Jurisdiction und anderer Gebräuche, Immunitäten und Privilegien, so ihnen bey ihren alten Gerechtigkeiten rechtmäßiger Weise zugestanden; iedoch dergestalt, daß die Dorffschafften, Höfe und Häuser, so dem Fürsten, Capitul und sämtlichen Geistlichen und dem Ritter=Orden gehörig, und respective im District oder in der Stadt gelegen, gäntzlich ausgenommen werden, und im übrigen das Recht des Fürsten und Capituls unverletzt bleibe.  
 
  [Art. XI,5 IPO # IPM] 5. Gedachtem Herrn Chur=Fürsten und dessen Successoribus soll auch das Bischoffthum Camin zu einem immerwährenden Lehn von dem Käyser und dem Reiche überlassen werden, mit eben dem Recht und auf die Weise, als oben wegen derer Stiffter Halberstadt und Minden disponiret worden, iedoch mit diesem Unterschied, daß im Stifft Camin dem Herrn Chur=Fürsten frey stehe, die Canonicate nach Absterben der ietzigen Canonicorum aufzuheben, und also mit der Zeit das gantze Stifft dem Lande Hinter=Pommern beyzufügen oder einzuverleiben.  
 
  [Art. XI,6 IPO # IPM] 6. Gleicher Weise wird dem Herrn Chur=Fürsten die Anwartschafft auf das Ertz=Stifft Magdeburg überlassen, und zwar dergestalt, daß, zu welcher Zeit derselbe entweder durch den Todt, oder die Succession in der Chur, oder durch einige andere Concession des ietzigen Administratoris, Herrn Augusti, Herzogens zu Sachsen, vacant werden möchte, alsdann das gantze Ertz=Stifft, samt allen darzu gehörigen Ländern, Regalien und Gerechtigkeiten, wie oben wegen des Bischoffthums Halberstadt ist verordnet worden, dem Herrn Chur=Fürsten und dessen Nachkommen, Successoribus, Erben und männlichen Anverwandten, wenn auch gleich einige W[a]hl oder Postulation unterdessen entweder heimlich oder öffentlich fürgehen möchte, soll übergeben, und zu einem immerwährenden Lehn eingeräumet werden, und eben derselbe oder dieselben das Recht haben sollen, die vacante Possession aus eigener Autorität zu ergreiffen.  
 
  [Art. XI,7 IPO # IPM] 7. Unterdessen aber soll das Capitul samt besagten Ertz=Stiffts Ständen und Unterthanen, gleich nach geschlossenen Frieden, vorerwehntem Herrn Chur=Fürsten, und dem gantzen Chur=Fürstlichen Hause für sich und alle Successores, Erben und männliche Anverwandten, in demselben in eventum den Eyd der Treue und Unterthänigkeit leisten.  
 
  [Art. XI,8 IPO # IPM] 8. Der Stadt Magdeburg aber soll ihre vorige Freyheit und das Privilegium des Käysers Ottonis, vom 7 Junii Anno 940, welches, ob es gleich durch die böse Zeit verlohren gegangen, auf derselben alleru[nte]rthänigstes Ansuchen, von der Römischen Käyserlichen Majestät wieder erneuert werden, wie auch das vom Käyser Ferdinando II. verliehene Privilegium, zu befestigen und zu fortificiren, welches sich mit aller Jurisdiction u. Proprietät auf ein viertheil Teutscher Meil erstrecken soll, gleich wie auch ihre andern Privilegia und Rechte, im Geistlichen und Weltlichen unverletzt verbleiben, mit der eingerückten Clausul, daß die Vorstädte zum Nachtheil der Stadt nicht wieder sollen aufgebauet werden.  
 
  [Art. XI,9 IPO # IPM] 9. Was im übrigen die vier Herrschafften oder Aemter, Querfurt, Güterbock, Dam, und Borck betrifft, nachdem dieselbigen schon vor diesem dem Herrn Chur Fürsten zu Sachsen übergeben sind, so sollen sie auch in dessen Gewalt immmerdar verbleiben, iedoch mit diesem Vorbehalt, daß diejenige Quota, so bishero wegen derselben zu den Reichs= und Kreiß=Collecten contribuiret worden, von besagtem Herrn Chur=Fürst zu Sachsen gezahlet, und dem Ertz=Stifft abgezogen, auch davon in der Reichs=und Kreiß=Matricul ausdrückliche Versehung geschehe.
Damit aber die dadurch verursachte Verringerung der Cammer und zur Ertz=Bischöfflichen Taffel gehörigen Renthen in etwas ersetzt werde, so soll ietztgedachtem Chur=Fürsten zu Brandenburg, und dessen Nachfolgern, nicht allein bald nach geschlossenem Frieden das Amt Eglen, welches sonst zum Capitul gehörte, mit völligem Rechte zu besitzen und zu geniessen eingeräumet werden, mit Aufhebung des von dem Grafen von Barby etliche Jahre darüber geführten Processes: sondern es soll ihm auch erlaubet seyn, nach des Ertz=Stiffts erlangter Possess, den vierdten Theil der Canonicatuum Cathedralium, nach Abgang derselben aufzuheben, und deren Renthe der Ertz=Bischöfflichen Cammer einzuverleiben.
 
 
  [Art. XI,10 IPO # IPM] 10. Die Schulden aber, welche von gegenwärtigem Herrn Administratore, Augusto, Herzogen zu Sachsen, bishero gemacht worden, sollen aus des Ertz=Stiffts Renthen, wenn sich auf obgedachte Weise eine Vacanz ereignen, und besagtes Ertz=Stifft an den Herrn Chur=Fürsten zu Brandenburg und dessen Successores kommen möchte, keines wegs entrichtet werden. Es soll auch gedachtem Herrn Administratori nicht erlaubet seyn, besagtes Ertz=Stifft mit neuen Schulden, Verpfändungen und Veräusserungen zum Nachtheil des Herrn Chur=Fürsten und dessen Nachfolgern, Erben und männlichen Anverwandten, auf einige Weise ferner zu beschweren.  
 
  [Art. XI,11 IPO # IPM] 11. Jn diesen des Herrn Chur=Fürsten Ertz= und Stifftern aber sollen im übrigen den Ständen und Unterthanen ihre zustehende Gerechtigkeiten und Privilegien, sonderlich das Exercitium der ungeänderten Augspurgischen Confeßion, wie es ietzo daselbst beschaffen ist, verbleiben. Nicht weniger sol auch dasjenige statt finden, worüber in puncto der Gravaminum [der] beyden Religionen Verwandte Stände des Reichs transigiret und sich verglichen haben, nemlich, so weit solches nicht derjenigen Verordnung zuwider läufft, welche droben im 5. Artickel von den Gravaminibus §. 8. enthalten, der sich also anfängt: Diejenigen Ertzbißthümer, Bischoffthümer und andere Stifftungen und geistliche Güter, etc. und sich endigt: sollen unterworffen bleiben: Als welcher allhie eben sowohl, als ob er von Wort zu Worte wäre eingerücket worden, gelten, u. obbesagtes Ertzbißthum u. Bißthümer, erblich und unveränderlich dem Herrn Chur=Fürsten und dem Hause Brandenburg, wie auch allen Successoribus in demselben, Erben und Anverwandten, zu ewigen Zeiten gäntzlich mit solchem Recht, als ihre Erb=Länder, verbleiben soll.
Wegen des Tituls aber ist verglichen worden, daß itzt gedachter Herr Chur=Fürst, samt dem gantzen Hause Brandenburg, und in demselben alle und iede Marggrafen zu Brandenburg, Herzoge zu Magdeburg, und Fürsten zu Halberstadt und Minden genennet, und schrifftlich titulirt werden sollen.
 
 
  [Art. XI,12 IPO # IPM] 12. Es soll auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Chur=Fürsten für ihn und seine Successores, Erben und männliche Anverwandten wieder geben: Fürs erste das übrige Hinter=Pommern mit allen Zugehörungen, geist= und weltlichen Gütern und Gerechtigkeiten mit völligem Recht, so wol was das dominium utile als directum betrifft; Hernach Collberg, mit dem gantzen Bißthum Camin und aller Gerechtigkeit, welche die Herzoge in Hinter=Pommern bishero bey conferirung derer Prælaturen und Præbenden des Caminischen Capituls gehabt haben, iedoch solcher Gestalt, daß die der Königlichen Majest. in Schweden oben übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: und denen Ständen und Underthanen in denen restituirten Hinter=Pommerischen Landen, und dem Bißthum Camin, ihre Freyheit, Güter, Rechte und Privilegien, vermög des Reverses, (dessen auch die Stände und Unterthanen besagten Bißthums sich zu erfreuen haben, gleich als wenn sie ihnen eigentlich wären ertheilt worden) samt dem freyen Augspurgischen Confessions- Exercitio, welches sie nach der ungeänderten Augspurgischen Confession ohne einige Hinderung zu aller Zeit zu geniessen haben, bey Erneuerung und Leistung des homagii aufs beste bestätigt und erhalten werde.  
 
  [Art. XI,13 IPO # IPM] 13. Drittens, alle Oerter, welche in der Marck=Brandenburg mit Schwedischen Völckern besetzt sind.  
 
  [Art. XI,14 IPO # IPM] 14. Vierdtens, alle Commenthureyen und Güter, so dem Ritter=Orden St. Johannis gehörig, welche außer der Königlichen Majestät und Cron Schweden übergebenen Ländern gelegen, samt den Acten und Documenten, wie auch andern schrifftlichen Originalien, welche diese Oerter und Gerechtigkeiten, so zu restituiren sind, betreffen, die gemeine und beyde Vor= und Hinter=Pommern aber betreffende Urkunden, in Authentischer und beglaubter Form, welche im Stettiner=Archiv und Registratur, oder sonsten in= oder ausserhalb Pommern befindlich sind.  

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