Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 142-144: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XI IPO

 
   
  [Art. XI,1 IPO # IPM]
§ 1. Als Entschädigung für Vorpommern, Rügen und die übrigen an Schweden abgetretenen Gebiete erhält das Haus Brandenburg das säkularisierte Bistum Halberstadt als unmittelbares Reichslehen und erbliches Fürstentum mit der völligen Landeshoheit und mit Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreistagen.
Die Religionsverhältnisse sollen im bisherigen, vertraglich geregelten Zustand belassen werden. Das Kapitel soll kein Wahl- und Postulationsrecht mehr ausüben und an der Regierung keinen Anteil haben. Der vierte Teil der Domherrenstellen darf nach dem Ableben der dermaligen Inhaber vom Landesherrn eingezogen werden.
 
   
  [Art. XI,2 IPO # IPM]
§ 2. Ebenso erhält das Haus Brandenburg die dem Bistum Halberstadt einverleibten Herrschaften Lohra und Klettenberg.
 
   
  [Art. XI,3 IPO # IPM]
§ 3. Der Kurfürst von Brandenburg soll den Grafen von Tattenbach im Besitz der Grafschaft Reinstein lassen und ihm die Belehnung erneuern.
 
   
  [Art. XI,4 IPO # IPM]
§ 4. Ferner werden dem Hause Brandenburg in gleicher Weise wie das säkularisierte Bistum Halberstadt auch das Bistum Minden mit Sitz und Stimme auf Reichs- und Kreistagen
 
   
  [Art. XI,5 IPO # IPM]
§ 5. und das Bistum Kammin als reichslehnbare erbliche Fürstentümer übergeben, mit der Befugnis, im Bistum Kammin sämtliche Domherrenstellen nach dem Ableben der dermaligen Domherren einzuziehen und so im Laufe der Zeit das ganze Bistum dem Herzogtum Hinterpommern einzuverleiben.
 
   
  [Art. XI,6 IPO # IPM]
§ 6. Dem Hause Brandenburg wird die Anwartschaft auf das säkularisierte Erzbistum Magdeburg erteilt, das es nach seiner Erledigung empfangen und fortan in derselben Weise wie Halberstadt als reichslehnbares Fürstentum besitzen soll.
 
   
  [Art. XI,7 IPO # IPM]
§ 7. Doch sollen Domkapitel, Stände und Untertanen des Erzbistums Magdeburg dem Hause Brandenburg sogleich nach Friedensschluß die Eventualhuldigung leisten.
 
   
  [Art. XI,8 IPO # IPM]
§ 8. Der Stadt Magdeburg werden ihre hergebrachten Rechte und Privilegien gewährleistet.
 
   
  [Art. XI,9 IPO # IPM]
§ 9. Der Kurfürst von Sachsen soll die ihm abgetretenen vier magdeburgischen Ämter Querfurt, Jüterbog, Dahme und Burg auf immer behalten; doch hat er künftig dafür den entsprechenden Betrag an Reichs- und Kreissteuern zu bezahlen. -
Zur Entschädigung für die dadurch entstandene Verminderung der Einkünfte aus dem Erzbistum Magdeburg erhält der Kurfürst von Brandenburg das Amt Egeln; ferner wird ihm gestattet, nach dem Anfall Magdeburgs den vierten Teil der magdeburgischen Dompfründen einzuziehen.
 
   
  [Art. XI,10 IPO # IPM]
§ 10. Das Haus Brandenburg ist nicht gehalten, vom derzeitigen Administrator von Magdeburg, Herzog August von Sachsen, hinterlassene Schulden zu bezahlen; auch darf dieser das Erzbistum Magdeburg künftig weder durch neue Schulden belasten noch etwas davon verpfänden oder veräußern.
 
   
  [Art. XI,11 IPO # IPM]
§ 11. In den an Brandenburg abgetretenen Ländern sollen die Rechte und Privilegien der Stände und Untertanen, insonderheit auch die Religionsübung nach der unveränderten Augsburgischen Konfession, aufrecht erhalten und überhaupt alles, was der Friede in betreff der Religionsbeschwerden verordnet, beobachtet werden. - Alle diese Länder sollen auf immer erblich und unveränderlich beim Hause Brandenburg bleiben. -
Sämtliche Markgrafen aus dem Hause Brandenburg sollen den Titel "Herzog zu Magdeburg, Fürst zu Halberstadt und Minden" führen.
 
   
  [Art. XI,12 IPO # IPM]
§ 12. Die Königin von Schweden soll dem Kurfürsten von Brandenburg zurückgeben: das übrige Hinterpommern mit allem, was dazu gehört, so wie Kolberg mit dem ganzen Bistum Kammin und den hergebrachten Rechten der Herzoge von Hinterpommern;
 
   
  [Art. XI,13 IPO # IPM]
§ 13. ferner alle in der Mark Brandenburg von den Schweden besetzten Orte
 
   
  [Art. XI,14 IPO # IPM]
§ 14. und alle Komtureien und Güter des Johanniter-Ordens, die außerhalb der an Schweden abgetretenen Gebiete liegen, samt den dazu gehörigen Urkunden und Akten.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750