Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 282-284.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XII IPO

 
   
  [Art. XII,1 IPO # IPM] 1. Für dasjenige aber, so dem Herzog von Meckelnburg=Schwerin, Hrn. Adolph Fridrichen, bey Veräusserung der Stadt und Hafens Wißmar abgehet, soll ihm und seinen männlichen Leibes=Erben das Bißthum Schwerin und Ratzeburg, als ein immerwährendes unmittelbares Lehen, (iedoch mit Vorbehalt des Hauses Sachsen=Lauenburg und anderer benachbarten, wie auch besagten Dioeces zuständiger Rechten) samt allen Gerechtigkeiten, schrifftlichen Urkunden, Archiv, Rechnungs=Büchern und andern Zugehörungen, und mit der Freyheit an beyden Orten, nach Abste<r>ben der itziger Zeit residirenden Canonicorum die Canonicate aufzuheben, und alle Renthen der Fürstlichen Tafel zu wiedmen, zukommen. Deßwegen soll er auch bey des Reichs= und des Nieder=Sächsischen Kreises Conventen seine Session, auch zwiefachen Fürstlichen Titul und Stimme haben.
Obschon aber dessen Bruders Sohn, Herr Gustav Adolph, Herzog zu Mecklenburg=Güstrau, hiebevor zum Administratore zu Ratzeburg designirt worden: Dieweil aber ihme nicht weniger als seines Vaters Bruder die Wolthat der Wieder=Einsetzung in seine Herzogthümer wiederfahren war, so hat es billig zu seyn geschienen, des Vaters Bruder, weil er von Wißmar abstehet, dieses Bißthum hinwiederum zu überlassen. Es sollen aber besagtem Herzoge Gustav Adolphen deswegen zu einer Wiedervergeltung zwey Canonicate, welche nach gegenwärtiger Vergleichung derer gravaminum, denen Augspurgischen Confessions-Verwandten gehören, eines im Magdeburgischen, das andere im Halberstädtischen Stifft, so mit nächstem vacant werden möchten, conferiret werden.
 
   
  [Art. XII,2 IPO # IPM] 2. Was hernach die zwey prætendirte Canonicate des Thums zu Straßburg belangt, wenn etwas deßhalben den Augspurgischen Confeßions=verwandten Ständen, vermöge gegenwärtiger Transaction gebühret, so soll dem Hause Meckelnburg von solchen Renthen zweyer Canonicaten Antheil überlassen werden, iedoch ohne der Catholischen Nachtheil. Woferne aber die Schwerinische männliche Linie abgehen solte, und die Güstrowische bliebe, alsdann soll diese jener wiederum succediren.  
   
  [Art. XII,3 IPO # IPM] 3. Zu mehrer Satisfaction des Hauses Mecklenburg aber, sollen demselben die Commenthureyen des Hierosolymitanischen Ritter[=]Ordens S. Johannis, Mirow und Nemerow, so in selbigem Herzogthum gelegen, vermöge der im 5. Articul, §. 9. oben angeführten Verordnung, auf ewig übergeben werden, bis wegen der Religions=Streitigkeiten im Heil. Röm. Reiche ein Vergleich wird getroffen seyn; und zwar der Schwerinischen Linie Mirow, der Güstrowischen Linie aber Nemerow: mit dieser Bedingung, daß sie besagten Ordens Bewilligung selbst zu wege bringen, und demselben, wie auch dem Herrn Chur=Fürsten zu Brandenburg, als dessen Patron, so oft sich der Fall begeben wird, dasjenige, so bisher hat pflegen geleistet zu werden, auch hinführo leisten sollen.  
   
  [Art. XII,4 IPO # IPM] 4. Es wird auch die Röm. Käyserl. Maj. selbigem die hiebevor erhaltene Zölle an der Elbe auf ewig bestätigen, und über dieses die Reichs=Contribution, welche ohne das, so die Schwedischen Trouppen zu vergnügen, zu geben ist, wird auferleget werden, bis die Summa von 200000 Reichsthaler ersetzet seyn wird[, erlassen].
Es soll über dieses die prætendirte Wingerschianische Forderung, als welche aus Veranlassung des Kriegs entstanden, wie auch die darüber geführten Processe und ergangenen Decrete gäntzlich abgethan seyn: so, daß weder die Herzoge zu Meckelnburg, noch die Stadt Hamburg dessentwegen hinführo wird können oder sollen belanget werden.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750