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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
144: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel XII IPO | |
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[Art. XII,1 IPO # IPM]
§ 1. Als Entschädigung für die Abtretung von Stadt und Hafen Wismar an Schweden erhält das
Haus Mecklenburg-Schwerin die säkularisierten Bistümer Schwerin und Ratzeburg als
Reichslehen mit der Befugnis, daselbst alle Dompfründen nach dem Ableben der dermaligen
Inhaber einzuzieben. Für beide Fürstentümer bekommt es Sitz und Stimme auf Reichs und
Kreistagen. -
Weil das Bistum Ratzeburg eigentlich dem Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
gebührte, so wird er für die Abtretung jenes Bistums an Mecklenburg-Schwerin durch die
Zusicherung von zwei evangelischen Dompfründen, einer zu Magdeburg und einer zu
Halberstadt, entschädigt.
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[Art. XII,2 IPO # IPM]
§ 2. Die Bewilligung von zwei Dompfründen zu Straßburg für das Haus Mecklenburg wird
abhängig gemacht vom Entscheid über den Anteil der Evangelischen an den straßburgischen
Pfründen. - Falls die Linie Mecklenburg-Schwerin im Mannsstamm ausstirbt, soll
Mecklenburg-Güstrow ihr Nachfolger sein.
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[Art. XII,3 IPO # IPM]
§ 3. Die beiden Johanniter-Komtureien Mirow und Nemerow werden säkularisiert: Mirow kommt
an Mecklenburg-Schwerin, Nemerow an Mecklenburg-Güstrow; doch sollen die bisherigen
Abgaben an den Johanniter-Orden und an den Kurfürsten von Brandenburg auch ferner
entrichtet werden.
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[Art. XII,4 IPO # IPM]
§ 4. Der Kaiser bestätigt dem Hause Mecklenburg die hiebevor erhaltenen Zölle an der Elbe und
erläßt ihm außerdem die Reichssteuern bis zur Summe von 200000 Talern. -
Die Forderung des Obersten Wingersky sowie die darauf bezüglichen Prozesse und Urteile sollen
abgetan sein, und weder die Herzoge von Mecklenburg noch die Stadt Hamburg dürfen künftig
deswegen gerichtlich belangt werden.
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