Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 144: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XII IPO

 
   
  [Art. XII,1 IPO # IPM]
§ 1. Als Entschädigung für die Abtretung von Stadt und Hafen Wismar an Schweden erhält das Haus Mecklenburg-Schwerin die säkularisierten Bistümer Schwerin und Ratzeburg als Reichslehen mit der Befugnis, daselbst alle Dompfründen nach dem Ableben der dermaligen Inhaber einzuzieben. Für beide Fürstentümer bekommt es Sitz und Stimme auf Reichs und Kreistagen. -
Weil das Bistum Ratzeburg eigentlich dem Herzog Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow gebührte, so wird er für die Abtretung jenes Bistums an Mecklenburg-Schwerin durch die Zusicherung von zwei evangelischen Dompfründen, einer zu Magdeburg und einer zu Halberstadt, entschädigt.
 
 
  [Art. XII,2 IPO # IPM]
§ 2. Die Bewilligung von zwei Dompfründen zu Straßburg für das Haus Mecklenburg wird abhängig gemacht vom Entscheid über den Anteil der Evangelischen an den straßburgischen Pfründen. - Falls die Linie Mecklenburg-Schwerin im Mannsstamm ausstirbt, soll Mecklenburg-Güstrow ihr Nachfolger sein.
 
 
  [Art. XII,3 IPO # IPM]
§ 3. Die beiden Johanniter-Komtureien Mirow und Nemerow werden säkularisiert: Mirow kommt an Mecklenburg-Schwerin, Nemerow an Mecklenburg-Güstrow; doch sollen die bisherigen Abgaben an den Johanniter-Orden und an den Kurfürsten von Brandenburg auch ferner entrichtet werden.
 
 
  [Art. XII,4 IPO # IPM]
§ 4. Der Kaiser bestätigt dem Hause Mecklenburg die hiebevor erhaltenen Zölle an der Elbe und erläßt ihm außerdem die Reichssteuern bis zur Summe von 200000 Talern. -
Die Forderung des Obersten Wingersky sowie die darauf bezüglichen Prozesse und Urteile sollen abgetan sein, und weder die Herzoge von Mecklenburg noch die Stadt Hamburg dürfen künftig deswegen gerichtlich belangt werden.
 

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