Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 354-356; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 80-82. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel XII IPO

 
   
  [Art. XII,1 IPO # IPM] {§ 1} Für das, was dem Herzog von Mecklenburg-Schwerin, Herrn Adolf Friedrich, durch die Abtretung der Stadt und des Hafens Wismar verlorengeht, soll ihm und seinen männlichen Erben das Bistum Schwerin und Ratzeburg als dauerndes und unmittelbares Reichslehen (unbeschadet jedoch der dem Hause Sachsen-Lauenburg und anderen Nachbarn wie auch der vorerwähnten Diözese zustehenden Rechte) mit allen Rechten, Urkunden, Archiven, Rechnungsbüchern und sonstigem Zubehör und mit der Befugnis übertragen werden, nach dem Tode der in beiden Bistümern befindlichen Kanoniker die Kanonikate aufzuheben und alle Einkünfte der herzoglichen Tafel zuzuschlagen. Aus diesem Grunde soll er auch bei den Reichstagen und bei den Kreistagen des Niedersächsischen Kreises Sitz und Stimme mit doppeltem fürstIichen Titel haben.
Weil aber der Sohn seines Bruders, Herr Gustav Adolf, Herzog von Mecklenburg-Güstrow, schon vor diesem zum Administrator in Ratzeburg bestimmt worden war, so hat man es für recht und billig erachtet, da ihm nicht weniger als seinem Oheim der Rechtsvorteil einer Wiedereinsetzung in seine Herzogtümer zugestanden wurde, daß dieser seinem Oheim als {Gegenleistung} für die Abtretung Wismars das Bistum überlasse. Doch sollen dem vorerwähnten Herzog Gustav Adolf als Entschädigung hierfür 2 Kanonikate, die auf Grund der seinerzeitigen [!] Beilegung der {Religions-}Beschwerden den Angehörigen der Augsburgischen Konfession zustehen - und zwar eines am Dom zu Magdeburg und das andere an dem von Halberstadt - beim nächsten Freiwerden zugewiesen werden.
 
   
  [Art. XII,2 IPO # IPM] {§ 2} Bezüglich der in Anspruch genommenen Kanonikate am Dom zu Straßburg sollen, sofern den Ständen der Augsburgischen Konfession auf Grund des gegenwärtigen Vertrages von diesen {Kanonikaten} etwas zusteht, dem Haus Mecklenburg Einkünfte in Höhe des Anteils von 2 Kanonikaten überlassen werden, jedoch ohne jeden Rechtsnachteil für die Katholiken. Sollte aber die Schwerinische männliche Linie aussterben und die Güstrowsche übrigbleiben, dann soll diese die Nachfolge {der ersteren} antreten.  
   
  [Art. XII,3 IPO # IPM] {§ 3} Zur weiteren Entschädigung des vorerwähnten Mecklenburgischen Hauses sollen diesem die Komtureien des Johanniter-Ritterordens Mirow und Nemerow, die in diesem Herzogtum liegen, auf Grund der oben im Artikel V § 9 enthaltenen Bestimmung für dauernd übertragen werden, bis wegen der Glaubensstreitigkeiten ein endgültiger Vergleich im Reich gefunden ist; und zwar der Schwerinischen Linie die Komturei Mirow, der Güstrowschen Linie dagegen die Komturei Nemerow, beide jedoch unter der Bedingung, daß sie die Zustimmung des vorerwähnten Ordens einholen und an diesen wie an den Herrn Kurfürsten von Brandenburg als dessen Schirmvogt die üblichen Leistungen auch in der Zukunft entrichten.  
   
  [Art. XII,4 IPO # IPM] {§ 4} Die Kaiserliche Majestät wird dem {Mecklenburgischen Haus} sämtliche zuvor innegehabten Zölle an der Elbe für dauernd bestätigen und darüber hinaus eine Befreiung von den in der Zukunft [- mit Ausnahme der] für die Entschädigung der schwedischen Kriegsmacht [bestimmten - ] zu erhebenden Reichsbeiträgen bis zur Summe von 200000 Talern bewilligen.
Außerdem soll die Forderung des Obersten Wingersky einschließlich der wegen dieser geführten Prozesse und ergangenen Beschlüsse in vollem Umfang niedergeschlagen werden, so daß weder die Herzöge von Mecklenburg noch die Stadt Hamburg wegen dieser künftig jemals wieder gerichtlich belangt werden können oder dürfen.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750