Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 284-291.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XIII IPO

 
   
  [Art. XIII,1 IPO # IPM] 1. Nachdem das Herzogliche Haus Braunschweig und Lüneburg, den gemeinen Frieden desto besser und leichter zu bestätigen, das Coadjutorium im Ertz=Stifft Magdeburg und Bremen, wie auch im Stifft Halberstadt und Ratzeburg, mit dem Beding abgetreten hat, daß dasselbe unter andern mit den Catholischen im Stifft Oßnabrück wechselsweise zur Succession gelassen werde: so bewilliget und verstattet die Römische Kayserliche Majest. indem sie es des Heil. Röm. Reichs gegenwärtigem Zustand keines weges dienlich erachtet, deswegen den allgemeinen Frieden länger zu verhindern, daß dergleichen Abwechselung in der Succession in besagtem Bißthum Oßnabrück hinführo zwischen Catholischer und Augspurgischer Confessions-Bischöffen, welche iedoch aus dem Fürstlichen Hause der Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg, so lange dasselbe seyn wird, zu erwählen statt haben solle, auf die Weise und Conditiones, wie folget:  
   
  [Art. XIII,2 IPO # IPM] 2. Fürs erste, demnach Herr Gustavus Gustavi, Graf in Wasaburg, des Königreichs Schweden Senator, alle seinem auf das Stifft Oßnabrück, bey Gelegenheit des gegenwärtigen Krieges erhaltenem Rechte renunciiret; und die Stände und Unterthanen ihrer ihme geleisteten Pflicht erlässet: So sind der Herr Bischoff Franciscus Wilhelm, und dessen Nachfolger, gleich wie auch das Capitul, Stände und Unterthanen besagten Bißthums, Krafft dieses verbunden, besagtem Herrn Grafen, und dessen Befehlshaber zu Hamburg, innerhalb vier Jahren, vom Tage des publicirten Friedens an 80000. Reichsthaler zu bezahlen: Also, daß sie jährlich 20000. zu Hamburg besagtem Grafen, oder dessen Befehlshaber erlegen und entrichten müssen, oder widrigenfalls Krafft des allgemeinen Gesetzes dieser Pacification die Execution soll vorgenommen werden.  
   
  [Art. XIII,3 IPO # IPM] 3. Fürs andere, soll besagtes Bißthum Oßnabrück, gantz und völlig, mit allen seinen Zugehörungen, Welt= und Geistlichen, dem itzigen Herrn Bischoff Francisco Wilhelmo, mit völligem Rechte zu besitzen restituirt werden, wie die Gesetze der gleichförmigen und immerwährenden Capitulation verordnen werden, welche mit consens des Fürsten Francisci Wilhelmi, und des Hauses Braunschweig und Lüneburg, und des Stiffts Oßnabrück Capitularen ietzund sollen gemacht werden.  
   
  [Art. XIII,4 IPO # IPM] 4. Zum Dritten, der Zustand der Religion, und Geistlichen, wie auch der gantzen Clerisey beyder Religionen, so wohl in der Stadt Oßnabrück selbst, als übrigen zu diesem Stifft gehörigem Gebiet, Städten, Höfen, Dörffern, und allen andern Orten, soll verbleiben und wiederum auf den Fuß gesetzet werden, wie er am 1. Jan. Anno 1624. gewesen ist. Jedoch also, daß zuvor wegen desjenigen, was nach dem Jahr 1624. in Ansehung der Diener am Worte Gottes und des Gottesdienstes, geändert zu seyn befunden wird, eine besondere determination u. Verordnung gemacht werde, welche auch in obbesagte Capitulation einzurücken ist; Und der Herr Bischoff, vermittelst eines schrifftlichen Reverses seine Stände und Unterthanen, wenn ihm, nach altem Herkommen von denselben gehuldiget worden, versichere, daß er ihre Gerechtsame, und Privilegia, wie auch was ferners zu der künfftigen Administration des Stifts, u. derer Stände und Unterthanen Sicherheit von beyden Seiten wird nöthig erachtet werden.  
   
  [Art. XIII,5 IPO # IPM] 5. Zum Vierdten, nach tödtlichem Hintritt des Herrn Bischoffs, soll im Bißthum Oßnabrück Herr Ernest. Augustus, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg succediren, und also Krafft dieses öffentlichen Friedens, desselben designirter Successor seyn, und das Thum=Capitul zu Oßnabrück, wie auch die andern Stände und Unterthanen sollen bald nach Absterben oder Aufkündung des itzigen Bischofs gedachten Herrn Ernestum Augustum zu einem Bischoff annehmen, und bemeldte Stände zu dem Ende, innerhalb drey Monaten, von Zeit des geschlossenen Friedens an zu rechnen, ihm die gewöhnliche Pflicht, wie oben abstatten, auf die in der beständigen Capitulation, welche mit dem Capitul soll getroffen werden, gesetzten conditiones.  
   
  [Art. XIII,6 IPO # IPM] 6. Da aber Herzog Ernestus Augustus, nach Absterben des itzigen Bischoffs nicht mehr im Leben seyn würde, so soll das Capitul einen andern aus Herrn Georgen, Herzogens zu Braunschweig=Lüneburg, Nachkommen zu ihrem Bischoff erfordern, iedoch daß die in der recipirten capitulatione uniformi vorgeschriebene conditiones beständig observiret werden. Wann aber selbiger entweder mit Tode abgegangen, oder freywillig solches aufsagen würde, so soll besagtes Capitul entweder durch Wahl oder Postulation, einen Catholischen Bischoff sich fürsetzen. Da aber in diesem Stücke die Canonici entweder nachläßig oder uneinig seyn würden, so soll die Verordnung des geistlichen Rechtes, und Teutschlands Gewohnheit statt finden, die immerwährende Capitulation aber, wie auch diese transaction in ihren Würden verbleiben. Und also soll beständig die alternativa successio, unter den Catholischen Bischöffen, so aus des Capituls Mittel erwehlet, oder anders woher postuliret worden, und unter der Augspurgischen Confession Zugethanen, aber keinen andern, als die aus dem Hause itztbesagten Herzog Georgens entsprossen, zugelassen werden. Und zwar so mehr Fürsten als einer fürhanden, soll aus den Jüngern ein Bischoff erwählet und postulirt werden. So aber kein Jüngerer fürhanden, soll einer aus den regierenden Fürsten an die Stelle gesetzt werden. Da aber diese ermangelten, soll alsdann Herzogs Augusti posterität succediren, nach der zwischen ihr und den Catholischen immerwährenden alternation, oder Abwechslung.  
   
  [Art. XIII,7 IPO # IPM] 7. Zum Fünfften, soll nicht allein ermeldter Herzog Ernestus Augustus, sondern auch alle aus dem Hause derer der Augspurgischen Confession zugethanen Herzoge zu Braunschweig=Lüneburg, so in diesem Bißthum wechselsweise succediren, den Zustand der Religion, der Geistlichen und sämptlichen Clerisey, sowohl in der Stadt Oßnabrück, als in den übrigen zu diesem Bißthum gehörigen Gebiet, Städten, Höfen, Dorfschafften, und allen andern Orten erhalten und beschützen, wie droben beym dritten Artickul, und der immerwährenden Capitulation versehen ist.  
   
  [Art. XIII,8 IPO # IPM] 8. Sechstens, damit auch bey währender Administration und Regierung eines der Augspurgischen Confession zugethanen Bischoffs, bey der Catholischen geistlichen Censur, ingleichen im Gebrauch und Ubung der Sacramente, nach der Römischen Kirchen Gewohnheit, und andern den Orden [!] betreffenden Sachen, nicht einige Ungelegenheit und Confusion entstehe; So soll über solches alles, so offt die alternativa successio auf einen der Augspurgischen Confession-Verwandten kommen wird, die disposition dem Herrn Ertz=Bischoff zu Cölln, als Metropolitano, vorbehalten, gegen der Augspurgischen Confessions-Zugethane aber gäntzlich aufgehaben seyn. Die übrigen Jura superioritatis und regiminis, in Civil- und peinlichen Sachen, sollen dem Herrn Bischoff Augspurgischer Confession, vermög der Capitulations-Ordnung, unversehrt verbleiben. So offt aber ein Catholischer Bischof in dem Stift Oßnabrück regieret, soll er sich gegen der Augspurgischen Confession Religion gantz und gar keines Rechts anmassen, oder gebrauchen.  
   
  [Art. XIII,9 IPO # IPM] 9. Zum Siebenden, das Kloster oder Prælatur Walckenried, dessen Administrator ietziger Zeit Herr Christian Ludwig, Herzog zu Braunschweig=Lüneburg, ist, soll samt dem Gut Schawen, gleichfals von der Röm. Käyserl. Majest. und dem Reich, den Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg, als ein immerwährendes Lehn, nebst allen Zugehörungen und Gerechtigkeiten gegeben werden, mit eben der Successions- Ordnung, als oben in derer Herzoge zu Braunschweig=Lüneburg Familien: und mit gäntzlicher Aufhebung des Juris Advocatiæ, und anderer Ansprüche des Stiffts Halberstadt und der Grafschaft Hohenstein.  
   
  [Art. XIII,10 IPO # IPM] 10. Zum Achten soll auch den Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg das Kloster Gröningen wieder gegeben werden, welches hiebevor an das Stifft Halberstadt kommen, mit Vorbehalt auch derer Rechte, so obbemeldten Herzogen an das Schloß Westerburg zustehen; nicht weniger soll die Belehnung, so von den Herzogen dem Grafen von Tettenbach geschehen, und der daher getroffene Vergleich, als ein Schuld- und Pfand=Recht, welches des Herzogs Christian Ludwigs Vicario, Fridrich Schencken von Winterstädt, in Westerburg zustehet, richtig verbleiben.  
   
  [Art. XIII,11 IPO # IPM] 11. Zum Neundten, was die Schuld betrifft, mit welcher Fridericus Ulricus, Herzog zu Braunschweig u. Lüneburg, der Königl. Majest. in Dennemarck verhafft, und die von diesem bey der Friedenshandlung zu Lübeck, der Röm. Käyserl. Majestät übergeben, und hernach dem Käyserl. General, Grafen von Thilly verehrt worden, nachdem die ietzigen Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg vorgeben, daß sie, vieler Ursachen halber, solche Schuld zu bezahlen nicht gehalten wären, auch hierüber durch der Cron Schweden gevollmächtigte Gesandten fleißig tractiret worden, so soll aus Liebe zum Frieden, diese gantze Schuld und Obligation hiemit besagten Herzogen, deren Erben und Provincien erlassen und ausgetilget seyn.  
   
  [Art. XIII,12 IPO # IPM] 12. Fürs Zehende, demnach die Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, Zellischer Linie, dem Capitul zu Ratzenburg vor ein Capital von 20000. Gülden, bißher die jährliche Zinsen entrichtet: so sollen, da die alternation nunmehr aufhöret, auch solche jährliche Pensiones ein Ende haben, und die Schuld, wie auch alle andre Obligation gäntzlich erloschen seyn.  
   
  [Art. XIII,13 IPO # IPM] 13. Fürs Eilffte, des Herrn Herzogs Augusti beyden jüngern Söhnen Antonio Ulrico, und Ferdinando Alberto, sollen zwey Præbenden im Bißthum Straßburg, so bald selbige vacant, gegeben werden, iedoch mit dieser Bedingung, daß besagter Herr Herzog Augustus sich seines Anspruchs, welchen er an ein oder ander Canonicat vor diesem gehabt, oder noch haben möchte, begebe.  
   
  [Art. XIII,14 IPO # IPM] 14. Fürs zwölffte, hingegen so sollen hochermeldte Herzoge denen Postulationibus und Coadjutoriis, an das Ertzstifft Magdeburg und Bremen, wie auch an die Stiffter Halberstadt und Ratzenburg, völlig renunciiren, also daß, was solcher Ertzstiffte und Stiffter halber oben in gegenwärtigem Friedens=Instrumente verordnet worden, ohne ihren Widerspruch kräfftig seyn, und die Capitul zu beyden Theilen in dem Stande, wie droben verglichen, bleiben sollen.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
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