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Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
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Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad
Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus
enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas
continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova
prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 284-291.
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| deutsch 1720 | |
| Artikel XIII IPO | |
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[Art. XIII,1 IPO # IPM]
1. Nachdem das Herzogliche Haus Braunschweig und Lüneburg, den gemeinen Frieden
desto besser und leichter zu bestätigen, das Coadjutorium im Ertz=Stifft Magdeburg
und Bremen, wie auch im Stifft Halberstadt und Ratzeburg, mit dem Beding abgetreten
hat, daß dasselbe unter andern mit den Catholischen im Stifft Oßnabrück wechselsweise
zur Succession gelassen werde: so bewilliget und verstattet die Römische Kayserliche
Majest. indem sie es des Heil. Röm. Reichs gegenwärtigem Zustand keines weges
dienlich erachtet, deswegen den allgemeinen Frieden länger zu verhindern, daß
dergleichen Abwechselung in der Succession in besagtem Bißthum Oßnabrück
hinführo zwischen Catholischer und Augspurgischer Confessions-Bischöffen, welche
iedoch aus dem Fürstlichen Hause der Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg, so
lange dasselbe seyn wird, zu erwählen statt haben solle, auf die Weise und Conditiones,
wie folget:
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[Art. XIII,2 IPO # IPM]
2. Fürs erste, demnach Herr Gustavus Gustavi, Graf in Wasaburg, des Königreichs
Schweden Senator, alle seinem auf das Stifft Oßnabrück, bey Gelegenheit des
gegenwärtigen Krieges erhaltenem Rechte renunciiret; und die Stände und
Unterthanen ihrer ihme geleisteten Pflicht erlässet: So sind der Herr Bischoff Franciscus
Wilhelm, und dessen Nachfolger, gleich wie auch das Capitul, Stände und Unterthanen
besagten Bißthums, Krafft dieses verbunden, besagtem Herrn Grafen, und dessen
Befehlshaber zu Hamburg, innerhalb vier Jahren, vom Tage des publicirten Friedens an
80000. Reichsthaler zu bezahlen: Also, daß sie jährlich 20000. zu Hamburg besagtem
Grafen, oder dessen Befehlshaber erlegen und entrichten müssen, oder widrigenfalls
Krafft des allgemeinen Gesetzes dieser Pacification die Execution soll vorgenommen
werden.
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[Art. XIII,3 IPO # IPM]
3. Fürs andere, soll besagtes Bißthum Oßnabrück, gantz und völlig, mit allen seinen
Zugehörungen, Welt= und Geistlichen, dem itzigen Herrn Bischoff Francisco Wilhelmo,
mit völligem Rechte zu besitzen restituirt werden, wie die Gesetze der gleichförmigen
und immerwährenden Capitulation verordnen werden, welche mit consens des
Fürsten Francisci Wilhelmi, und des Hauses Braunschweig und Lüneburg, und des
Stiffts Oßnabrück Capitularen ietzund sollen gemacht werden.
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[Art. XIII,4 IPO # IPM]
4. Zum Dritten, der Zustand der Religion, und Geistlichen, wie auch der gantzen Clerisey
beyder Religionen, so wohl in der Stadt Oßnabrück selbst, als übrigen zu diesem Stifft
gehörigem Gebiet, Städten, Höfen, Dörffern, und allen andern Orten, soll
verbleiben und wiederum auf den Fuß gesetzet werden, wie er am 1. Jan. Anno 1624.
gewesen ist. Jedoch also, daß zuvor wegen desjenigen, was nach dem Jahr 1624. in
Ansehung der Diener am Worte Gottes und des Gottesdienstes, geändert zu seyn
befunden wird, eine besondere determination u. Verordnung gemacht werde, welche auch
in obbesagte Capitulation einzurücken ist; Und der Herr Bischoff, vermittelst eines
schrifftlichen Reverses seine Stände und Unterthanen, wenn ihm, nach altem
Herkommen von denselben gehuldiget worden, versichere, daß er ihre Gerechtsame, und
Privilegia, wie auch was ferners zu der künfftigen Administration des Stifts, u. derer
Stände und Unterthanen Sicherheit von beyden Seiten wird nöthig erachtet werden.
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[Art. XIII,5 IPO # IPM]
5. Zum Vierdten, nach tödtlichem Hintritt des Herrn Bischoffs, soll im Bißthum
Oßnabrück Herr Ernest. Augustus, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg
succediren, und also Krafft dieses öffentlichen Friedens, desselben designirter Successor
seyn, und das Thum=Capitul zu Oßnabrück, wie auch die andern Stände und
Unterthanen sollen bald nach Absterben oder Aufkündung des itzigen Bischofs
gedachten Herrn Ernestum Augustum zu einem Bischoff annehmen, und bemeldte
Stände zu dem Ende, innerhalb drey Monaten, von Zeit des geschlossenen Friedens an
zu rechnen, ihm die gewöhnliche Pflicht, wie oben abstatten, auf die in der
beständigen Capitulation, welche mit dem Capitul soll getroffen werden, gesetzten
conditiones.
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[Art. XIII,6 IPO # IPM]
6. Da aber Herzog Ernestus Augustus, nach Absterben des itzigen Bischoffs nicht mehr im
Leben seyn würde, so soll das Capitul einen andern aus Herrn Georgen, Herzogens zu
Braunschweig=Lüneburg, Nachkommen zu ihrem Bischoff erfordern, iedoch daß die in
der recipirten capitulatione uniformi vorgeschriebene conditiones beständig observiret
werden. Wann aber selbiger entweder mit Tode abgegangen, oder freywillig solches
aufsagen würde, so soll besagtes Capitul entweder durch Wahl oder Postulation, einen
Catholischen Bischoff sich fürsetzen. Da aber in diesem Stücke die Canonici entweder
nachläßig oder uneinig seyn würden, so soll die Verordnung des geistlichen Rechtes,
und Teutschlands Gewohnheit statt finden, die immerwährende Capitulation aber, wie
auch diese transaction in ihren Würden verbleiben. Und also soll beständig die
alternativa successio, unter den Catholischen Bischöffen, so aus des Capituls Mittel
erwehlet, oder anders woher postuliret worden, und unter der Augspurgischen
Confession Zugethanen, aber keinen andern, als die aus dem Hause itztbesagten Herzog
Georgens entsprossen, zugelassen werden. Und zwar so mehr Fürsten als einer
fürhanden, soll aus den Jüngern ein Bischoff erwählet und postulirt werden. So
aber kein Jüngerer fürhanden, soll einer aus den regierenden Fürsten an die Stelle
gesetzt werden. Da aber diese ermangelten, soll alsdann Herzogs Augusti posterität
succediren, nach der zwischen ihr und den Catholischen immerwährenden alternation,
oder Abwechslung.
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[Art. XIII,7 IPO # IPM]
7. Zum Fünfften, soll nicht allein ermeldter Herzog Ernestus Augustus, sondern auch
alle aus dem Hause derer der Augspurgischen Confession zugethanen Herzoge zu
Braunschweig=Lüneburg, so in diesem Bißthum wechselsweise succediren, den
Zustand der Religion, der Geistlichen und sämptlichen Clerisey, sowohl in der Stadt
Oßnabrück, als in den übrigen zu diesem Bißthum gehörigen Gebiet, Städten,
Höfen, Dorfschafften, und allen andern Orten erhalten und beschützen, wie droben
beym dritten Artickul, und der immerwährenden Capitulation versehen ist.
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[Art. XIII,8 IPO # IPM]
8. Sechstens, damit auch bey währender Administration und Regierung eines der
Augspurgischen Confession zugethanen Bischoffs, bey der Catholischen geistlichen
Censur, ingleichen im Gebrauch und Ubung der Sacramente, nach der Römischen
Kirchen Gewohnheit, und andern den Orden [!] betreffenden Sachen, nicht einige
Ungelegenheit und Confusion entstehe; So soll über solches alles, so offt die alternativa
successio auf einen der Augspurgischen Confession-Verwandten kommen wird, die
disposition dem Herrn Ertz=Bischoff zu Cölln, als Metropolitano, vorbehalten, gegen
der Augspurgischen Confessions-Zugethane aber gäntzlich aufgehaben seyn. Die
übrigen Jura superioritatis und regiminis, in Civil- und peinlichen Sachen, sollen dem
Herrn Bischoff Augspurgischer Confession, vermög der Capitulations-Ordnung,
unversehrt verbleiben. So offt aber ein Catholischer Bischof in dem Stift Oßnabrück
regieret, soll er sich gegen der Augspurgischen Confession Religion gantz und gar keines
Rechts anmassen, oder gebrauchen.
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[Art. XIII,9 IPO # IPM]
9. Zum Siebenden, das Kloster oder Prælatur Walckenried, dessen Administrator ietziger
Zeit Herr Christian Ludwig, Herzog zu Braunschweig=Lüneburg, ist, soll samt dem Gut
Schawen, gleichfals von der Röm. Käyserl. Majest. und dem Reich, den Herzogen zu
Braunschweig und Lüneburg, als ein immerwährendes Lehn, nebst allen
Zugehörungen und Gerechtigkeiten gegeben werden, mit eben der Successions-
Ordnung, als oben in derer Herzoge zu Braunschweig=Lüneburg Familien: und mit
gäntzlicher Aufhebung des Juris Advocatiæ, und anderer Ansprüche des Stiffts
Halberstadt und der Grafschaft Hohenstein.
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[Art. XIII,10 IPO # IPM]
10. Zum Achten soll auch den Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg das Kloster
Gröningen wieder gegeben werden, welches hiebevor an das Stifft Halberstadt
kommen, mit Vorbehalt auch derer Rechte, so obbemeldten Herzogen an das Schloß
Westerburg zustehen; nicht weniger soll die Belehnung, so von den Herzogen dem Grafen
von Tettenbach geschehen, und der daher getroffene Vergleich, als ein Schuld- und
Pfand=Recht, welches des Herzogs Christian Ludwigs Vicario, Fridrich Schencken von
Winterstädt, in Westerburg zustehet, richtig verbleiben.
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[Art. XIII,11 IPO # IPM]
11. Zum Neundten, was die Schuld betrifft, mit welcher Fridericus Ulricus, Herzog zu
Braunschweig u. Lüneburg, der Königl. Majest. in Dennemarck verhafft, und die von
diesem bey der Friedenshandlung zu Lübeck, der Röm. Käyserl. Majestät
übergeben, und hernach dem Käyserl. General, Grafen von Thilly verehrt worden,
nachdem die ietzigen Herzoge zu Braunschweig und Lüneburg vorgeben, daß sie, vieler
Ursachen halber, solche Schuld zu bezahlen nicht gehalten wären, auch hierüber
durch der Cron Schweden gevollmächtigte Gesandten fleißig tractiret worden, so soll
aus Liebe zum Frieden, diese gantze Schuld und Obligation hiemit besagten Herzogen,
deren Erben und Provincien erlassen und ausgetilget seyn.
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[Art. XIII,12 IPO # IPM]
12. Fürs Zehende, demnach die Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, Zellischer
Linie, dem Capitul zu Ratzenburg vor ein Capital von 20000. Gülden, bißher die
jährliche Zinsen entrichtet: so sollen, da die alternation nunmehr aufhöret, auch
solche jährliche Pensiones ein Ende haben, und die Schuld, wie auch alle andre
Obligation gäntzlich erloschen seyn.
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[Art. XIII,13 IPO # IPM]
13. Fürs Eilffte, des Herrn Herzogs Augusti beyden jüngern Söhnen Antonio Ulrico,
und Ferdinando Alberto, sollen zwey Præbenden im Bißthum Straßburg, so bald selbige
vacant, gegeben werden, iedoch mit dieser Bedingung, daß besagter Herr Herzog
Augustus sich seines Anspruchs, welchen er an ein oder ander Canonicat vor diesem
gehabt, oder noch haben möchte, begebe.
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[Art. XIII,14 IPO # IPM]
14. Fürs zwölffte, hingegen so sollen hochermeldte Herzoge denen Postulationibus
und Coadjutoriis, an das Ertzstifft Magdeburg und Bremen, wie auch an die Stiffter
Halberstadt und Ratzenburg, völlig renunciiren, also daß, was solcher Ertzstiffte und
Stiffter halber oben in gegenwärtigem Friedens=Instrumente verordnet worden, ohne
ihren Widerspruch kräfftig seyn, und die Capitul zu beyden Theilen in dem Stande, wie
droben verglichen, bleiben sollen.
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