Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 145-146: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XIII IPO

 
   
  [Art. XIII,1 IPO # IPM]
§ 1. Als Entschädigung für den Verzicht auf die Coadjutorien in den Erzbistümern Magdeburg und Bremen und den Bistümern Halberstadt und Ratzeburg wird dem Hause Braunschweig-Lüneburg im Bistum Osnabrück die mit einem katholischen Bischof fortan abwechselnde Succession eines braunschweigisch-lüneburgischen Prinzen versprochen.
 
   
  [Art. XIII,2 IPO # IPM]
§ 2. Gustav Gustafsson, Graf von Wasaburg, verzichtet gegen eine Entschädigung von 80000 Reichstalern auf das Bistum Osnabrück.
 
   
  [Art. XIII,3 IPO # IPM]
§ 3. Das ganze Bistum Osnabrück soll dem Bischof Franz Wilhelm zurückgegeben und für dasselbe eine beständige Wahlkapitulation errichtet werden.
 
   
  [Art. XIII,4 IPO # IPM]
§ 4. Für das Verhältnis beider Religionen im Bistum Osnabrück ist der Zustand des 1. Januars 1624 maßgebend. - Die Bischöfe sollen bei der Entgegennahme des Huldigungseides den Ständen und Untertanen deren Rechte und Privilegien durch Reverse gewährleisten.
 
   
  [Art. XIII,5 IPO # IPM]
§ 5. Als Nachfolger des Bischofs Franz Wilhelm im Bistum Osnabrück wird Herzog Ernst August von Braunschweig-Lüneburg unter derselben Bedingung bestimmt.
 
   
  [Art. XIII,6 IPO # IPM]
§ 6. Würde aber der Herzog Ernst August den Bischof Franz Wilhelm nicht überleben, so soll das Domkapitel an dessen Stelle einen andern Nachkommen des Herzogs Georg von Braunschweig-Lüneburg zum Bischof wählen. Nach dessen Ableben oder Verzicht hat das Kapitel wieder einen katholischen Bischof zu wählen, und dergestalt soll ein beständiger Wechsel zwischen katholischen und evangelischen Bischöfen stattfinden. Im Fall des Erlöschens der georgischen Linie soll die Nachkommenschaft des Herzogs August (von Braunschweig-Wolfenbüttel) deren Stelle in der abwechselnden Succession im Bistum Osnabrück einnehmen.
 
   
  [Art. XIII,7 IPO # IPM]
§ 7. Die evangelischen Bischöfe sollen den kirchlichen Zustand im Bistum Osnabrück gemäß den Bestimmungen des § 4 und der Wahlkapitulation aufrecht erhalten.
 
   
  [Art. XIII,8 IPO # IPM]
§ 8. Während der Regierung eines evangelischen Bischofs soll die Aufsicht über das katholische Kirchenwesen vom Erzbischof von Köln als Metropolitan ausgeübt werden.
 
   
  [Art. XIII,9 IPO # IPM]
§ 9. Das Kloster Walkenried nebst dem Gute Schauen wird dem Hause Braunschweig-Lüneburg als erbliches Reichslehen zuerkannt.
 
   
  [Art. XIII,10 IPO # IPM]
§ 10. Ebenso erhält das Haus Braunschweig-Lüneburg auch das Kloster Gröningen zurück; zugleich werden die braunschweigisch-lüneburgischen Rechte an dem Schlosse Westerburg vorbehalten.
 
   
  [Art. XIII,11 IPO # IPM]
§ 11. Eine vom Kaiser an den General Tilly abgetretene Forderung wird kassiert.
 
   
  [Art. XIII,12 IPO # IPM]
§ 12. Die von der cellischen Linie des Hauses Braunschweig dem Domkapitel von Ratzeburg bisher bezahlten jährlichen Zinsen eines Kapitals von 20000 Gulden werden (wegen der Säkularisation und Zueignung des Bistums Ratzeburg an Mecklenburg) eingestellt.
 
   
  [Art. XIII,13 IPO # IPM]
§ 13. Die beiden jüngeren Söhne des Herzogs August von Braunschweig erhalten zwei Dompfründen zu Straßburg.
 
   
  [Art. XIII,14 IPO # IPM]
§ 14. Das Haus Braunschweig leistet Verzicht auf die Postulationsrechte und die Coadjutorien in den Erzbistümern Magdeburg und Bremen und den Bistümern Halberstadt und Ratzeburg.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750