Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 356-361; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 82-87. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel XIII IPO

 
   
  [Art. XIII,1 IPO # IPM] {§ 1} Da das herzogliche Haus Braunschweig und Lüneburg zur Förderung und Sicherung des allgemeinen Friedens das Koadiutorium im Erzbistum Magdeburg und Bremen sowie im Bistum Halberstadt und Ratzeburg unter der Bedingung abgetreten hat, daß ihm unter anderem zusammen mit den Katholiken das alternative Besetzungsrecht im Bistum Osnabrück zugestanden wird (ut inter alia etiam alternativa iisdem cum catholicis in episcopatum Osnabrugensem addiceretur successio), bewilligt und gestattet (consen[t]it et permittit) die Kaiserliche Majestät, nachdem sie es angesichts des gegenwärtigen Zustandes des Heiligen Römischen Reiches keineswegs für vertretbar erachtet, dieserhalb den allgemeinen Frieden länger hinauszuschieben, daß dieser Wechsel in der Besetzung des vorerwähnten Bistums Osnabrück künftig zwischen katholischen Bischöfen und Bischöfen der Augsburgischen Konfession, die jedoch sämtlich aus dem Hause der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg, solange dieses besteht, zu wählen sind, in der nachfolgenden Weise und unter den nachfolgend erwähnten Bedingungen stattzufinden hat.  
   
  [Art. XIII,2 IPO # IPM] {§ 2} Erstens: Da der Herr Graf Gustavsson, Graf von Wasaburg, Senator des Königreichs Schweden, auf alle seine Rechte, die er im gegenwärtigen Krieg auf das Bistum Osnabrück erlangt hat, Verzicht geleistet und die Stände und Untertanen aus ihren Pflichten entlassen hat, sollen der Herr Bischof Franz Wilhelm und seine Nachfolger sowie das gesamte Kapitel, die Stände und die Untertanen des vorerwähnten Bistums auf Grund des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sein, dem vorerwähnten Herrn Grafen oder dessen Bevollmächtigten innerhalb von vier Jahren - vom Tage der Verkündung des Friedens an gerechnet - in Hamburg 80000 Reichstaler zu zahlen, und zwar in der Weise, daß sie diese dem vorerwähnten Grafen oder dessen Bevollmächtigten in Hamburg {am Ort} zu zahlen und auszufolgen verpflichtet sind, widrigenfalls gegen sie auf Grund der allgemeinen Vorschriften in Verbindung mit diesem Friedensvertrag im Wege der Vollstreckung vorgegangen werden soll.  
   
  [Art. XIII,3 IPO # IPM] {§ 3} Zweitens soll das vorerwähnte Bistum Osnabrück dem jetzigen Herrn Bischof Franz Wilhelm vollständig und unversehrt mit sämtlichem geistlichen und weltlichen Zubehör mit vollem Recht zurückgegeben werden, so wie es die Vorschriften der dauernden und beständigen Kapitulation bestimmen werden, die mit Zustimmung des Fürsten Franz Wilhelm [und des] Hause[s] Braunschweig-Lüneburg und zusammen mit dem Domkapitel des Bistums Osnabrück festgelegt werden sollen.  
   
  [Art. XIII,4 IPO # IPM] {§ 4} Drittens soll das Verhältnis beider Bekenntnisse, der Zustand der Kirchengemeinde und der ganzen Geistlichkeit sowohl in der Stadt Osnabrück als auch in den übrigen zu diesem Bistum gehörenden Herrschaften, Städten, Höfen, Dörfern und allen anderen Orten in den Zustand zurückversetzt werden, der am 1. Januar 1624 bestanden hat; dies jedoch in der Weise, daß zuvor wegen der im Jahre 1624 in Bezug auf die Diener des göttlichen Wortes und des Gottesdienstes vorgenommenen Veränderungen eine genaue Regelung getroffen und eine Verordnung erlassen wird, die zum Bestandteil der vorerwähnten Kapitulation gemacht werden soll. Außerdem soll der Herr Bischof bei Gelegenheit der Huldigung [hier fehlt ein Passus] durch schriftlichen Revers den Ständen und seinen Untertanen garantieren, daß er ihre Rechte und Freiheiten und was sonst wegen der künftigen Verwaltung des Bistums und wegen der Sicherheit der Stände und Untertanen für notwendig erachtet wird, unberührt lassen wolle.  
   
  [Art. XIII,5 IPO # IPM] {§ 5} Viertens soll nach dem Tode des Herrn Bischofs Herr Herzog Ernst August von Braunschweig und Lüneburg im Bistum Osnabrück nachfolgen und auf Grund dieses öffentlichen Friedens zum Nachfolger erklärt werden. Das Domkapitel Osnabrück wie auch die anderen Stände und Untertanen sollen sogleich nach dem Tode oder nach Amtsverzicht (post decessum aut resignationem) des jetzigen Bischofs Herrn Ernst August als Bischof anerkennen und die vorerwähnten Stände und Untertanen innerhalb von 3 Monaten nach dem {Inkrafttreten} dieses Friedensschlusses zu diesem Zweck die herkömmliche Huldigung, wie oben festgelegt ist, nach den in der beständigen und mit dem Kapitel abzuschließenden Wahlkapitulation enthaltenen Vorschriften leisten.  
   
  [Art. XIII,6 IPO # IPM] {§ 6} Sollte aber Herzog Ernst August nach dem Tode des jetzigen Bischofs nicht mehr am Leben sein, so soll das Kapitel einen Nachkommen Herrn Herzogs Georg von Braunschweig und Lüneburg zu seinem Bischof wählen und zwar in der Weise, daß die in der angenommenen Wahlkapitulation enthaltenen Vorschriften stets eingehalten werden. Sollte aber auch dieser sterben oder Verzicht leisten, so soll das vorerwähnte Kapitel entweder durch Wahl oder durch Postulation einen katholischen Bischof bestimmen. Sollten die Kanoniker aber bei dieser Gelegenheit fahrlässig handeln oder uneins sein, ist nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes und der bisherigen Gewohnheiten in Deutschland vorzugehen, die beständige Wahlkapitulation wie auch dieser Vertrag jedoch unberührt und die alternative Nachfolge zwischen den aus der Mitte des Kapitels oder von außen zu postulierenden katholischen Bischöfen und Bischöfen der Augsburgischen Konfession - bei diesen jedoch ausschließlich Nachkommen der Familie des erstgenannten Herzogs Georg - für immer aufrecht zu lassen; dies in der Weise, daß wenn mehrere Fürsten vorhanden sind, der Bischof aus dem Kreis der jüngeren erwählt und postuliert, falls keine jüngeren vorhanden sind, aus dem Kreis der regierenden Fürsten (ex principibus regentibus) genommen werden soll. Sollten aber auch diese fehlen, sollen die Nachkommen des Herzogs August gemäß der oben bezeichneten dauernden Alternation zwischen ihnen und den Katholiken die Nachfolge antreten.  
   
  [Art. XIII,7 IPO # IPM] {§ 7} Fünftens: Es sollen nicht allein der vorerwähnte Herzog Ernst August, sondern sämtliche Angehörigen des Hauses der Herzoge von Braunschweig und Lüneburg, soweit sie der Augsburgischen Konfession angehören, in diesem Bistum alternativ nachfolgen, und sollen das Bekenntnis, die Kirchengemeinden und die gesamte Geistlichkeit sowohl in der Stadt Osnabrück als auch in den übrigen zu diesem Bistum gehörenden Herrschaften, Städten, Höfen, Dörfern und anderen Orten schützen und bewahren, wie dies oben in Artikel III sowie in der beständigen Wahlkapitulation bestimmt worden ist.  
   
  [Art. XIII,8 IPO # IPM] {§ 8} Sechstens: Damit während der Verwaltung und Regierung eines Bischofs der Augsburgischen Konfession kein Anlaß zu Beschwerde oder Unsicherheit in Bezug auf die Kirchenzucht der katholischen Geistlichen (circa censuram ecclesiasticorum catholicorum), die Praxis und Verwaltung der Sakramente nach dem Ritus der römischen Kirche sowie andere den Stand der Geistlichen betreffenden Angelegenheiten gegeben wird, soll jedwede Verfügung hierüber, so oft ein Angehöriger der Augsburgischen Konfession das Bistum innehaben sollte, dem Herrn Erzbischof von Köln in seiner Eigenschaft als Metropolitan vorbehalten bleiben, in Ansehung der Angehörigen der Augsburgischen Konfession aber vollständig aufgehoben sein. Alle übrigen landesherrlichen Rechte sowie die Gerichtsbarkeit eines der Augsburgischen Konfession angehörenden Bischofs in bürgerlichen und peinlichen Sachen sollen nach den Bestimmungen der Wahlkapitulation unberührt bleiben. Sooft aber ein katholischer Bischof im Bistum Osnabrück regiert, soll er sich in Bezug auf die Augsburgische Konfession keinerlei Recht anmaßen oder ausüben (nihil omnino in Augustanae confessionis sacra arroget sibi iuris aut obtineat).  
   
  [Art. XIII,9 IPO # IPM] {§ 9} Siebentens soll das Kloster und die Prälatur Walkenried, dessen Administrator zur Zeit Herzog Christian Ludwig von Braunschweig und Lüneburg ist, samt dem Gut Schauen von der Kaiserlichen Majestät und dem Reich den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg als dauerndes {Reichs}lehen übertragen werden, und zwar nach Maßgabe derselben Erbfolgeordnung, wie diese oben zwischen den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg {bestimmt worden ist}, jedoch unter vollständiger Aufhebung des Vogteirechtes und sämtlicher Ansprüche des Bistums Halberstadt und der Grafschaft Hohenstein.  
   
  [Art. XIII,10 IPO # IPM] {§ 10} Achtens soll den Herzögen von Braunschweig und Lüneburg das Kloster Gröningen, das zuvor an das Bistum Halberstadt gelangt war, zurückübertragen werden, jedoch mit dem Vorbehalt der Rechte, die den vorerwähnten Herzögen auf das Schloß Westerburg zustehen. Außerdem soll die Belehnung, die von den Herzögen dem Grafen Tattenbach erteilt wurde, sowie der darüber mit dem Statthalter des Herzogs Christian Ludwig, Friedrich Schenk von Winterstädt und Westerburg, geschlossene Darlehns- und Pfandvertrag in Gültigkeit bleiben.  
   
  [Art. XIII,11 IPO # IPM] {§ 11} Neuntens soll die Schuld des Herzogs Friedrich Ulrich von Braunschweig und Lüneburg gegen den König von Dänemark, die dieser bei den Friedensverhandlungen in Lübeck der Kaiserlichen Majestät abgetreten hat und die hernach dem kaiserlichen General Graf von Tilly geschenkt worden ist, den vorerwähnten Herzögen und ihren Erben und Ländern erlassen sein und als getilgt angesehen werden, nachdem die jetzigen Herzöge von Braunschweig und Lüneburg erklären, daß sie aus verschiedenen Gründen zur Bezahlung dieser Schuld nicht verpflichtet seien[,] und hierüber mit den bevollmächtigten Gesandten des Königreichs Schweden lange verhandelt worden ist.  
   
  [Art. XIII,12 IPO # IPM] {§ 12} Zehntens: Nachdem die Herzöge von Braunschweig und Lüneburg – Cellische Linie – die jährlichen Zinsen einer Darlehenssumme von 20000 Gulden bisher [dem Domkapitel von Ratzeburg] gezahlt haben, soll, da nunmehr die alternative Besetzung aufhört, auf die jährliche Zinszahlung verzichtet und die Schuld sowie jede andere Verpflichtung als erloschen angesehen werden.  
   
  [Art. XIII,13 IPO # IPM] {§ 13} Elftens sollen den beiden jüngeren Söhnen des Herzogs August, Anton Ulrich und Ferdinand Albrecht, zwei Präbenden im Bistum Straßburg zum nächsten Termin des Freiwerdens verliehen werden, jedoch mit der Bedingung, daß der vorerwähnte Herr Herzog August auf seine Ansprüche Verzicht leistet, die er auf das eine oder andere Kanonikat bisher gehabt hat oder haben könnte.  
   
  [Art. XIII,14 IPO # IPM] {§ 14} Zwölftens: Umgekehrt sollen die Herzöge auf die Postulationen und Koadjutorien bei den Erzbistümern Magdeburg und Bremen sowie den Bistümern Halberstadt und Ratzeburg mit der Folge Verzicht leisten, daß alle {Regelungen}, die wegen dieser Erzbistümer und Bistümer in diesem Friedensvertrag bisher getroffen worden sind, selbst bei einem Widerspruch von ihrer Seite als gültig anerkannt werden sollen. Die Kapitel sollen von beiden Seiten in demjenigen Rechtszustand belassen werden, über den oben Übereinkunft erzielt worden ist.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750