Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 291-292.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XIV IPO

 
   
  [Art. XIV,1 IPO ← § 30 IPM] 1. Wegen der Summe der 12000. Reichsthaler, so Herrn Christian Wilhelmen, Marggrafen zu Brandenburg, aus dem Ertzstifft Magdeburg jährlich zu erlegen, ist abgeredt worden, daß besagtem Herrn Marggrafen das Kloster und Amt Zina, und Loburg, mit allen Zugehörungen, u. aller Jurisdiction, das Jus territorii allein ausgenommen, alsbald eingeräumet werden sollen. Und dieser Aemter mag derselbe Herr Ma[r]ggraf Zeit Lebens gebrauchen und geniessen, ohne davon einige Rechenschaft zu geben, iedoch mit dieser Bedingung, daß sowohl in welt= als geistlichen Sachen den Unterthanen kein Nachtheil zugezogen werde.  
 
  [Art. XIV,2 IPO ← § 30 IPM] 2. Und demnach, wie das gantze Ertz=Stifft, also auch vorbesagtes Kloster und Aemter durch die unglücklichen Zeiten sehr verwüstet sind: so sollen dem Herrn Marggrafen vom itzigen Hn. Administratore, unverzüglich von des Ertzstiffts Anlage, so deswegen geschehen soll, 3000. Reichsthaler erlegt werden: welche weder der Herr Marggrafe, noch seine Erben, wieder zu bezahlen schuldig seyn sollen.  
 
  [Art. XIV,3 IPO ← § 30 IPM] 3. Uber das ist beliebet worden, daß nach Absterben des Herrn Marggrafen, seinen Descendenten und derselben Nachkommen in Ansehung und wegen der nicht dargereichten alimentorum erlaubt seyn solle, besagtes Kloster und Aemter auf fünff Jahr zu behalten, und mit allen ihren Zugehörungen und Gerechtigkeiten, ohne davon Antwort oder Rechenschafft zu geben, zu nutzen und zu geniessen. Nach Verfliessung aber der fünff Jahre, sollen ermeldte Aemter, und derselben Jurisdiction, Gefälle und Renthen, dem Ertzstifft ohne Verweigerung wieder abgetreten, und obgedachter Summe wegen, ferner nicht die geringste Forderung gemacht und etwas verlanget werden.
Und darbey soll es auch verbleiben, ob gleich das Ertzstifft Magdeburg zu einer gleichmäßigen Ersetzung an den Herrn Chur=Fürsten zu Brandenburg, dessen Erben und Nachfolger, gelangen wird.
 

  Copyright © Aschendorff/Münster; Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte