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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
146: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel XIV IPO | |
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[Art. XIV,1 IPO ← § 30 IPM]
§ 1. Dem Markgrafen Christian Wilhelm von Brandenburg werden anstatt der jährlichen Rente
von 12000 Reichstalern, die ihm aus den Einkünften des Erzbistums Magdeburg gezahlt werden
sollte, Kloster und Amt Zinna und das Amt Loburg samt allen Rechten, aber mit Ausnahme der
Landeshoheit, auf Lebenszeit zur Nutznießung übergeben.
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[Art. XIV,2 IPO ← § 30 IPM]
§ 2. Weil wie das ganze Erzbistum, so auch die genannten Orte im Kriege sehr gelitten haben, soll
dem Markgrafen vom dermaligen Administrator von Magdeburg eine Entschädigung von 3000
Reichstalern gezahlt werden.
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[Art. XIV,3 IPO ← § 30 IPM]
§ 3. Nach dem Tode des Markgrafen sollen seine Nachkommen und Erben besagte zwei Ämter
noch fünf Jahre lang nutznießen dürfen; dann sollen sie an das Erzbistum zurückfallen.
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