Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 146: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XIV IPO

 
   
  [Art. XIV,1 IPO ← § 30 IPM]
§ 1. Dem Markgrafen Christian Wilhelm von Brandenburg werden anstatt der jährlichen Rente von 12000 Reichstalern, die ihm aus den Einkünften des Erzbistums Magdeburg gezahlt werden sollte, Kloster und Amt Zinna und das Amt Loburg samt allen Rechten, aber mit Ausnahme der Landeshoheit, auf Lebenszeit zur Nutznießung übergeben.
 
 
  [Art. XIV,2 IPO ← § 30 IPM]
§ 2. Weil wie das ganze Erzbistum, so auch die genannten Orte im Kriege sehr gelitten haben, soll dem Markgrafen vom dermaligen Administrator von Magdeburg eine Entschädigung von 3000 Reichstalern gezahlt werden.
 
 
  [Art. XIV,3 IPO ← § 30 IPM]
§ 3. Nach dem Tode des Markgrafen sollen seine Nachkommen und Erben besagte zwei Ämter noch fünf Jahre lang nutznießen dürfen; dann sollen sie an das Erzbistum zurückfallen.
 

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