Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 361-362; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 87-88. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel XIV IPO

 
   
  [Art. XIV,1 IPO ← § 30 IPM] {§ 1} Hinsichtlich der Summe von 12000 Reichstalern, die dem Herrn Markgrafen Christian Wilhelm von Brandenburg vom Erzbistum Magdeburg jährlich gezahlt werden soll, wurde vereinbart, daß dem vorerwähnten Herrn Markgrafen das Kloster und die Ämter Zinna und Loburg mit allem Zubehör und einschließlich der Gerichtsbarkeit, jedoch ausgenommen die Landeshoheit, übertragen werden. Diese Ämter soll der Markgraf auf Lebenszeit innehaben und nutzen, ohne darüber irgendjemandem Rechenschaft ablegen zu müssen; dies jedoch mit der Bedingung, daß den Untertanen weder in weltlichen noch in geistlichen Angelegenheiten irgendein Nachteil erwächst.  
 
  [Art. XIV,2 IPO ← § 30 IPM] {§ 2} Da das gesamte Erzbistum, das vorerwähnte Kloster und die vorerwähnten Ämter in den abgelaufenen unglücklichen Zeiten stark verwüstet worden sind, sollen dem Herrn Markgrafen [von] dem derzeitigen Herrn Administrator unverzüglich aus einer im Erzbistum aus diesem Grunde zu veranstaltenden Umlage [3]000 Reichstaler gezahlt werden, die weder der Markgraf noch seine Erben zurückzuzahlen verpflichtet sein sollen.  
 
  [Art. XIV,3 IPO ← § 30 IPM] {§ 3} Ferner ist bestimmt worden, daß nach dem Tode des Herrn Markgrafen seinen Nachfolgern und deren Erben im Hinblick auf die noch nicht geleisteten Unterhaltszahlungen gestattet sein soll, das vorerwähnte Kloster und die Ämter 5 Jahre lang zu behalten und mit allem Zubehör und allen Rechten, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen, zu nutzen. Nach Ablauf der 5 Jahre aber sollen die vorerwähnten Ämter, deren Gerichtsbarkeit, Einkünfte und deren Nutzungen dem Erzbistum ohne Weigerung wieder zurückgegeben werden; von der zuvor erwähnten Summe aber soll unter keinem Titel mehr Erwähnung getan oder etwas {zurück}-verlangt werden. Dies alles gilt auch, wenn wegen der Entschädigung des Herrn Kurfürsten von Brandenburg das Erzbistum Magdeburg an den Herrn Kurfürsten und seine Erben und Nachfolger gelangt.  

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