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Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
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Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische
Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom
Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 361-362;
deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich.
Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn
des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen
Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden
1994, 87-88. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...}
markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige
Klammern [...] verwendet.)
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| deutsch 1984 | |
| Artikel XIV IPO | |
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[Art. XIV,1 IPO ← § 30 IPM]
{§ 1} Hinsichtlich der Summe von 12000 Reichstalern, die dem Herrn Markgrafen Christian
Wilhelm von Brandenburg vom Erzbistum Magdeburg jährlich gezahlt werden soll, wurde
vereinbart, daß dem vorerwähnten Herrn Markgrafen das Kloster und die Ämter Zinna und
Loburg mit allem Zubehör und einschließlich der Gerichtsbarkeit, jedoch ausgenommen die
Landeshoheit, übertragen werden. Diese Ämter soll der Markgraf auf Lebenszeit innehaben
und nutzen, ohne darüber irgendjemandem Rechenschaft ablegen zu müssen; dies jedoch mit
der Bedingung, daß den Untertanen weder in weltlichen noch in geistlichen Angelegenheiten
irgendein Nachteil erwächst.
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[Art. XIV,2 IPO ← § 30 IPM]
{§ 2} Da das gesamte Erzbistum, das vorerwähnte Kloster und die vorerwähnten Ämter in den
abgelaufenen unglücklichen Zeiten stark verwüstet worden sind, sollen dem Herrn Markgrafen
[von] dem derzeitigen Herrn Administrator unverzüglich aus einer im Erzbistum aus diesem
Grunde zu veranstaltenden Umlage [3]000 Reichstaler gezahlt werden, die weder der Markgraf
noch seine Erben zurückzuzahlen verpflichtet sein sollen.
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[Art. XIV,3 IPO ← § 30 IPM]
{§ 3} Ferner ist bestimmt worden, daß nach dem Tode des Herrn Markgrafen seinen
Nachfolgern und deren Erben im Hinblick auf die noch nicht geleisteten Unterhaltszahlungen
gestattet sein soll, das vorerwähnte Kloster und die Ämter 5 Jahre lang zu behalten und mit
allem Zubehör und allen Rechten, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen, zu nutzen.
Nach Ablauf der 5 Jahre aber sollen die vorerwähnten Ämter, deren Gerichtsbarkeit, Einkünfte
und deren Nutzungen dem Erzbistum ohne Weigerung wieder zurückgegeben werden; von der
zuvor erwähnten Summe aber soll unter keinem Titel mehr Erwähnung getan oder etwas
{zurück}-verlangt werden.
Dies alles gilt auch, wenn wegen der Entschädigung des Herrn Kurfürsten von Brandenburg
das Erzbistum Magdeburg an den Herrn Kurfürsten und seine Erben und Nachfolger gelangt.
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