Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 146-147: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XV IPO

 
   
  [Art. XV,1 IPO = § 48 IPM]
§ 1. Das Haus Hessen-Kassel und alle seine Untergebenen und Anhänger sollen der vollen Amnestie und Restitution und aller Vorteile dieses und des Religionsfriedens teilhaftig sein.
 
 
  [Art. XV,2 IPO = § 49 IPM]
§ 2. Das Haus Hessen-Kassel erhält die säkularisierte Abtei Hersfeld als erbliches Reichslehen,
 
 
  [Art. XV,3 IPO = § 50 IPM]
§ 3. sowie die Ämter Schaumburg, Bückeburg, Sachsenhagen und Stadthagen, jedoch mit Vorbehalt der deswegen mit den Häusern Braunschweig und Lippe geschlossenen Verträge.
 
 
  [Art. XV,4 IPO = § 51 IPM]
§ 4. Ferner sollen demselben für die Zurückgabe der im Kriege besetzten Plätze und zur Schadloshaltung binnen neun Monaten nach Friedensschluß aus den Erzbistümern Mainz und Köln, den Bistümern Paderborn und Münster und der Abtei Fulda 600000 Reichstaler bezahlt werden.
 
 
  [Art. XV,5 IPO = § 52 IPM]
§ 5. Zur Sicherheit behält Hessen bis zu erfolgter Zahlung die Orte Neuß, Coesfeld und Neuhaus pfandweise im Besitz;
 
 
  [Art. XV,6 IPO = § 53 IPM]
§ 6. die dortigen hessischen Besatzungen müssen von den Erzbistümern und Bistümern, in denen die verpfändeten Orte gelegen sind, unterhalten werden.
 
 
  [Art. XV,7-9 IPO = § 54-55 IPM]
§ 7. Sobald die Hälfte der Entschädigungssumme bezahlt ist, gibt Hessen Neuß zurück und behält nur noch Coesfeld und Neuhaus.
§§ 7-9. Ist die gesamte Entschädigungssumme nicht binnen neun Monaten entrichtet worden, so müssen für je 100 Taler des Rückstandes jährlich 5 Taler als Zinsen an Hessen bezahlt werden.
 
 
  [Art. XV,10-11 IPO = § 56(1)-(2) IPM]
§§ 10/11. Außer den als Unterpfand zu behaltenden erwähnten drei Orten gibt Hessen alles, was es im Kriege erobert hat, nach erfolgter Ratifikation des Friedens wieder zurück.
 
 
  [Art. XV,12 ± § 57 IPM]
§ 12. Zu der Entschädigungssumme von 600000 Reichstalern sollen außer den im § 4 Genannten auch die übrigen Reichsstände dies- und jenseits des Rheins, die am 1. März 1648 den Hessen Kontribution gezahlt haben, beizutragen verpflichtet sein.
 
 
  [Art. XV,13 IPO = § 58 IPM]
§ 13. Der am 14. April 1648 zu Kassel geschlossene Vergleich, durch den der Streit zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt über die marburgische Erbfolge beigelegt worden ist, wird bestätigt.
 
 
  [Art. XV,14 IPO = § 59 IPM]
§ 14. Ebenso wird ein Vertrag mit dem Hause Waldeck
 
 
  [Art. XV,15 IPO = § 60 IPM]
§ 15. und das in den beiden Häusern Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt eingeführte Erstgeburtsrecht bestätigt.
 

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