Deutsche anonyme Übersetzung des IPO (1649)
 
  Kollationsvorlage:
Instrumentum Pacis: Der lang gewünschte allgemeine Deutsche Friedenschluß/ Welcher Von Käyserl. Mayt. Königlichen Schwedischen und Frantzösischen: auch Chur: Fürsten und allen so wol Geist: als Weltlichen Ständen des heiligen Römischen Reichs/ etc. Hochansehnlichen/ zu den Friedens=Tractaten Gevollmächtigten/ den 27. Julii/ 6. Augusti zu Oßnabrück/ darnach den 14. 24. Octobr. in Münster/ durch Göttliche Verley[h]ung/ einhelliglich getroffen/ geschlossen vnd vnterschrieben/ den 15. 25. Tag ermeldten Octobers zu Münster und Oßnabrüg: deß 1648 Jahres offentlich publiciret: Vnd darauff die Ratification von hochermeldten Herren allerseits einhelliglich geschehen/ Welche den 8. 18. Febr. dieses 1649. Jahrs mit grosser solennität außgewechselt worden. Samt dem Keyserlichen Mandat in Puncto Executionis wegen obgemelten Friedens. Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt unsers FriedenFürstens Jesu Christi 1649. (KB Stockholm: Sveriges Freder och traktater, Karton 1648/4 [Nr. 4]), Bl. G2'-H.
 
 
 

deutsch 1649

 
 

Artikel XVI IPO

 
   
  [Art. XVI,1 IPO = § 98(1) IPM] So bald aber diese Friedens=Verfassung von den Herrn Gevollmächtigten vnd Abgesandten vnterschrieben vnd versiegelt worden/ sol zugleich alle Feindseligkeit aufhören vnd auffgehoben werden/ vnd alles das jenige/ so bereits in den vorigen Puncten beschlossen vnd verglichen/ von stund an ins Werck gerichtet vnd vollnzogen werden.  
   
  [Art. XVI,2 IPO = § 100 IPM] Fürnemlich aber sol Jh. Käys. Mayt. selbsten durchs gantze Reich Befehl anschlagen vnd außschreiben lassen/ mit ernstlichen Befehl/ daß alle diejenigen/ so nach laut vnnd Jnhalt dieser Vergleichung vnd FriedensHandlung etwas wiederzugeben/ oder zu leisten pflichtig seyn/ selbiges ohne Verzügerung vnd Schaden jnnerhalb bestimpter Zeit zu Vollenziehung des Friedens leisten/ vnd ins Werck setzen/ mit Befehl beydes an die außschreibenden Fürsten vnd Cräiß Obristen/ daß sie auf Ersuchung des wieder einzusetzende nach Ordnung der Exec[u]tion vnd dieses Vertrags förderlichst vollnziehen.
Solchem außgeschriebenem Edict/ sol auch an statt des Schlusses beygefüget werden/ daß/ weiln etwan solche außschreibende Fürsten in ihrer selbst eigenen Sach oder Wiedereinsetzung nicht allerdings tüchtig dißfals möchten geachtet werden. Deßgleichen so sich einer oder anderer Cräiß=Obrister solcher auffgetragenen Commission entschlagen/ oder wegern würde/ so sollen in solchem Fall die benachbarte oder angräntzende/ außschreibende Fürsten vnd Cräiß=Obristen solche Execution auff Begehren der Wiedereinzusetzenden in deroselben Cräisen nicht anders/ als in jhren eigenen vor die Hand nehmen/ vnd schleunigst vollenziehen.
 
   
  [Art. XVI,3 IPO = § 101(1) IPM] Jmgleichen auch wo ein Wiedereinzusetzender zu etwan einer Wiedergebungs= Leistungs= oder Vollziehungs=Handlung/ Keyserliche Commissarien zu gebrauchen für nöthig erachtete/ (welches denn in eines jeden Willkühr bestehen sol) sollen auch selbige ihm alsobald gegeben werden/  
   
  [Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM] vnd sol im solchen Fall/ damit die Würckligkeit desto minder verhindert werde/ so wol dem Wiedergebenden als deme sol [!] wiedergegeben werden/ frey stehen/ nach geschlossener vnd vnterschriebener Friedens=Vergleichung je zween oder drey beyderseits zu ernennen/ jedoch/ daß hierzu beyderley ReligionsVerwandten in gleicher Anzahl gebraucht werden/ welchen Jhr. Keys. Maj. befehlen wird/ alles das jenige/ so vermög vnd Krafft dieser Vergleichung sol außgerichtet werden/ ohne Verzug zu leisten vnd ins Werck zu setzen/ Würden aber die wiedergebende/ Commissarien zu benennen verseumen/ so sol alsdann Jhr. Keys. Maj. einen aus den jenigen/ so der/ dem sol wiedergegeben werden/ wird benennet haben/ vnnd einen andern nach ihrem Belieben vnd Gutachten darzuzuordnen/ doch daß hierin allezeit gleiche Zahl von beyderley ReligionsVerwandten in acht genommen werde/ vnd denenselben die Commission der Execution anbefehlen/ vngeachtet aller Außflüchte/ so hierwider möchten gebracht werden. Es sollen auch die jenige/ welchen etwas muß wiedergegeben werden/ selbsten den Werth der Vergleichung denen Mitbegriffenen/ welche etwas wiederzugeben schuldig/ flug<s> nach beschlossenem Frieden zu wissen thun.  
   
  [Art. XVI,5 IPO = § 102 IPM] Endlich sollen alle vnd jede Stände vnd Gemeinden/ oder gemeine Geist[=] vnd Weltliche Personen/ so vermöge dieser Vergleichung vnd derselben gemeinen Reguln/ oder sonderlichen Verordnungen etwas wiederzugeben abzutreten/ einzuräumen/ zu thun/ zu leisten vnd zu halten pflichtig seyn/ dasselbe alsbald/ nach außgeschriebenen Keys. Befehl oder vorgeschehener Ankündigung des Wiedergebens/ ohne Vernewerung vnd Einwendung/ eintzigen so wol gemeinen als sonderlichen VersicherungsSchlüssen/ so droben von den Articul der Vergessenheit gesetzet vnd benennet worden/ oder sonsten andere Außflüchte/ ohn eintzigen Nachtheil/ alles das jenige/ worzu sie verbunden/ wiedergeben/ abtreten/ geben/ thun vnd leisten.  
   
  [Art. XVI,6 IPO = § 103 IPM] Auch sollen sich hierinnen keine des Reichs Stände oder KriegsArmeen/ sonderlich aber die Besatzungs=Völcker noch irgends ein anderer/ der Execution der außschreibenden Fürsten vnd Cräiß Obristen/ oder deroselben verordneten Commissarien zu widersetzen/ sondern vielmehr den Executoren beystehen/ vnnd sol den Executoren wider alle die jenigen/ so die Execution auff irgend eine Weise verhindern wollen/ sich ihrer oder/ denen wiedergegeben wird/ Hülff hierinnen zu brauchen erlaubt seyn.  
   
  [Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM] Es sollen auch alle vnd jede Gefangene von beyden Theilen/ ohn Vnterscheid ihres Standes/ Geistlich/ andere Gelehrte/ Künstler/ Handwercker oder Soldaten/ auf solche Art vnd Beding/ wie es zwischen beyderseits KriegsGeneraln/ vermög auffgerichteter vergleichung mit Jh. K. M. bewilligung ist eingewilliget worden/ frey ledig vnnd loß gehenn.  
   
  [Art. XVI,8 IPO # IPM] Ferner sollen alle vnd jede Churf. nebenst andern ReichsStänden darunter die freye vnd vnmittelbahre ReichsRitterschaft mit begrieffen (doch vnterdessen in solchen fällen der gebräuchlichen Erforderungen wie auch die ins [!] Freyheit vnnd Außnehmung ins künfftig/ vngekräncket) der folgenden sieben Cräisen des Reichs/ als da sind: der Churf. am Rhein/ der OberSächsische/ der NiederSächsische/ der Franckische/ der Schwäbische/ der OberRheinische/ vnd der Westphälische Cräiß/ wegen Abdanckung der Schwedischen Soldatesca/ 5. Millionen/ in solcher Müntz/ die im Röm. Reich gangbar ist/ zusammen erlegen/ vnd solchs zu dreyen vnterschiedlichen Terminen: Auff den ersten Termin sollen 1800000. Rthal. in gangbarer Müntz baar dargezehlt werdenn/ also daß die Ständ/ beyde der Churf. vnd Obern=Rheinischen Cräiß/ nach Franckfurt am Mayn/ die Stände des OberSächsischen Cräises nach Leipzig oder Braunschweig/ die Ständ des Franckischen Cräises nach Nürnberg/ die Schwäbischen Stände nach Vlm/ die Westphälischen Stände nach Bremen oder Münster/ vnd die NiederSächsischen Stände nach Hamburg ein jeder sein Theyl innerhalb bestimter Zeit zusammen bringen. Vnd damit solche Summa desto füglicher möge zu weg gebracht werden/ sol einem jeden erlaubt seyn/ den jenigen Vnterthanen/ so vermög der vergessenheit sollen wiedergeben werden/ strack nach geschlossenem vnd bestätigten Frieden/ auch noch ehe die wiedergebung geschehen/ nach ihrer gelegenheit Schatzung aufzulegen/ vnnd sollen damalige besitzere solche Schatzung oder Forderung keinen Weg verhindern. Ferner sollen auch auf obgedachten ersten Termin/ 12. mahl hundert tausend Rthal. durch Anweisung an gewisse stände/ in guter Reichs=Müntz erleget werden/ jedoch/ damit solche Erleg= vnd Zahlung mit erleydlichen Bedingung geschehen möge/ sol sich ein jedweder stand zwischen Zeit/ daß der Fried geschlossen vnnd bis er bestätiget wird/ mit seinem zugeeygneten KriegsOfficiren in der Güte darüber vertragen.  
   
  [Art. XVI,9 IPO # IPM] Nach geschehenem solchen Vertrag/ geschehener allerseitiger Bekrefftigungen/ soll die Bezahlung der obengesagten 18. mahl hundert tausend Rthaler. Jtem Abdanckung der Soldaten vnd Abführung der Besatzungen zu gleicher Zeit vollnzogen/ vnd vmb keinerley Vrsach länger nachgelassen werden. Es sollen auch alsdann zugleich allerhand biß anhero gebräuchliche Contributiones vnd Pressuren auffhören/ vnd ausser dem/ was zur nothwendigen Vnterhaltung der Besatzungen vnd anderer Kriegs=Völcker von nöthen ist/ darüber man sich dann auff erleidliche Bedingen guter weise vertragen wird. Hiervon sollen auch außgenommen seyn die jenigen Stände/ die ihr Theil bereits bezahlen oder sich auch schon in der Güte mit ihren angewiesenen Officirern wegen der Zahlung ihres Theils verglichen/ da sie von ihren Mit=Ständen/ wegen derer Verzug zubezahlen/ vnd darauß entstandenen Schaden sich zu erholen haben.
Die übrigen 2. Millionen werden der besagten 7. Cräiß=Stände/ denen von Jhrer Kön. Maj. in Schweden hierzu verordneten Dienern/ an vorgedachten Orten trewlich vnd in guter Reichs=Müntz zustellen/ vnd zwar die erste am Ende des folgenden Jahrs/ dessen Anfang von geschehener Abdanckung der Soldaten zu rechnen. Die andere aber am Ende des darauff nechstfolgenden Jahrs. Vnd sol in diesem allem trewlich/ auffrichtig vnd mit gutem Glauben gehandelt werden. Gleichwie aber besagte sieben Kräise des Reichs allein der Schwedischen Soldaten Bezahlung ohne ander verstattetes vorwenden angewiesen zu seyn/ allhier verstanden wordenn/ also sollen auch alle ChurFürsten vnd Stände deroselben nur den jenigen Theil/ welche sich nach der Martricul vnd eines jeden Orts Herkommen/ vnd der allhier außgegebenen Erklärung/ zu erlegen schuldig/ zu rechter vnd bestimmter Zeit bezahlen.
 
   
  [Art. XVI,10 IPO # IPM] Auch sol keiner von den Städten [!] von dieser Bezahlung frey seyn/ doch daß auch keiner mit einem mehrern beschweret werde oder für einen andern zu zahlen schuldig sey/ viel weniger mit Vnterdrückungen oder Arresten/ vmb deß willen oder auch seine Leut an Contribuiren durch Soldaten oder einigen Mitstand aus einigerley Schein in der That verhindert werden.  
   
  [Art. XVI,11 IPO # IPM] Was anbelangen thut den Oesterreichisch: vnd Bäyrischen Kräiß/ weil jener (über die von den Ständen des Reichs gethane Verheissung/ daß sie auff nechstem ReichsTag Jhr. Keys. Maj. für die biß anhero außgestandene Kriegs=Vnkosten/ einer Geldhülff aus dem Reich zu samblen/ erkennen wolten) zu Vnterhaltung der ohnmittelbahren Keyserl. KriegsArmee/ dieser aber das Bäyrische Kriegsvolck abzuzahlen ist vorbehalten worden/ sol im Oesterreichischen Kräiß die Forderung vnd Vergleichung Jhrer Keys. Maj. heimgestellet seyn; im Bäyrischen Kräiß aber sollen auff gleiche Art vnd Weise als in den sieben anderen Kräisen die Forderungen nach den ReichsSatzungen angestellet werden.  
   
  [Art. XVI,12 IPO # IPM] Damit aber J. Kön. M. in Schweden/ wegen unfehlbarer Erlegung der obgesagten Gelder desto sicherer vnd gewisser möge seyn/ sollen alle vnd jede der 7. obgesagten Kräisen Chur=Fürsten vnd Ständen/ vermög dieser Vergleichung/ verpflichtet seyn/ jeder sein Theil trewlicher Weise vnd zu bestimter Zeit zu erlegen/ vnd solches vnter Verpfändung aller ihrer Güter/ dergestalt/ daß/ wann einer oder ander mit der Bezahlung verweilen würde/ alsdann alle ReichsStände/ vornemlich aber die außschreibende Fürsten vnd Hertzogen eines jedwedern Kräises/ nach Laut vnd Jnhalt des Articuls von Versicherung des Friedens schüldig seyn/ daß versprochene als eine außgefürte RechtsSache außführen/ ohn allem fernern Rechtens Händel oder Außflüchte ins Werck zu setzen.  
   
  [Art. XVI,13 ± § 105 IPM] Wann demnach die Wiedergebung laut des Articuls von der Vergessenheit vnd Beschwernissen geschehen/ die Gefangene beyderseits loß gegeben/ die Bestätigunge gegen einander außgewechselt/ vnd das jenige/ so den ersten Zahlungs Termin betrifft/ geleistet worden/ sollen alle Besatzungen/ sie seyn des Keysers vnd seiner Bundgenossen Verwandten/ oder der Königin in Schweden vnd Landgräfin zu Hessen/ vnd deroselben Bundsverwandten vnd Angehörigen/ oder andere/ vnter was Namen sie eingeleget weren worden/ aus den Städten vnd wiedereinzuräumenden örtern des Reichs/ ohne alle Außrede vnd ohne Verzug/ Schaden vnd Vnheil zu gleicher Zeit ab= vnd außgeführet werden.  
   
  [Art. XVI,14(1) IPO ± § 106(1) IPM, Art. XVI,14(2) IPO ± § 107 IPM] Die Oerter selbsten/ als auch Städte/ Flecken/ Schlösser/ Castelen vnd Festungen/ so wol im Königreich Böhmen vnd andern Jhr. Keys. Maj. vnd des Hauses Oesterreichs Erbländern/ als in denen andern des H. Röm. Reichs Cräisen/ so von vorgemeldten kriegenden Theilen eingenommen/ eingehabt/ oder durch getroffenen Stillstand dem einen oder dem andern Theil/ auch sonsten auff einige Weiß übergeben werden/ sollen jhren vorigen rechtmässigen Besitzern vnd Herrn/ solche seyn dem Reich mittel= oder vnmittelbahr zugethan/ Stände/ Geist= oder Weltlich/ darunter die freye Reichs=Ritterschaft mitbegriffen/ /[!] ohne Saumnüß/ Schaden vnd Verzug wiedergeben/ vnd jhrer freyen Verordnung/ so jhnen entweder von Recht vnd Vergleichung/ oder vermöge vnd Krafft dieser gegenwertigen Handlung zustehet/ gelassen werden: Vnd sol dagegen kein Schenck= Lehen= vnd Zulassung (es sey dann solche mit freyer vnd ohngezwungener Bewilligung eines Stands geschehen) wie imgleichen auch keine Verschreibung/ so vor Erledigung der Gefangenen/ oder Abwendung der Verwüstung/ Brandes oder sonsten auff einige andere Titul zum Nachtheil der vorigen vnd rechtmässigen Besitzer zuwege bracht worden/ etwas gelten oder thun können. Auch sollen die Verträge vnd vnd [!] Bündnüssen/ oder sonst andere Außreden/ so obgedachter Wiedereinsetzung zuwider/ allesampt für nichtig vnd vngültig gehalten werden/ doch mit Vorbehalt der jenigen/ so auff gewisse Art vnd Weise/ in vorgehenden Articulen zur Vergnügung oder gleichgeltender Erstattung dem Königreich Schweden/ vnd etlichen des H. Reichs Chur: vnd Fürsten/ absonderlich außgenommen vnd verordnet seyn.
Vnd sol diese Wiedereinraumung der eingenommenen örter/ so wol von Keyserl. als Königl. Majest. in Schweden vnd deroselben beyderseits angehörigen vnd Bündnüß=Verwandten Wechselweiß vnd mit guter Trew vnd Glauben geschehen vnd geleistet werden.
 
   
  [Art. XVI,15 IPO = § 108(1) IPM] Ferner sollen alle Archiven vnd schrifftliche Vrkunden/ nebenst andern beweglichen Sachen/ wie auch alles grobe Geschütz/ welches Zeit der Einnehmung in gemeldten Oertern gefunden worden/ vnd noch vngekränckt sich darinnen befindet [wiedergegeben werden]. Das aber nach der Einnehmung anderst woher dahin eingebracht ist/ es sey gleich von Schlachten erobert/ oder zu nothwendigen Gebrauch/ oder zu Verwarung durch die Einnehmung dahin gesetzet/ das mag mit aller Zugehör/ Artollerey vnd Gerähtschafft von ihnen wieder auß vnd hinweg geführet werden.  
   
  [Art. XVI,16 IPO = § 108(2) IPM] Es sollen die Vnterthanen eines jeglichen Orts/ denen abziehenden Besatzungs=Völckern vnd Soldaten/ Wagen/ Pferd vnd Schiffe an die denselben vom Reich verordnete Oerter herleyhen/ auch nothwendigen Vnterhalt ohne Bezahlung darreichen/ welche Wagen/ Pferd vnd Schiffe die Obristen vnd Befehlshaber der Besatzungs=Völcker auch anderer abziehenden Soldatesca ohne List vnd Betrug wieder zu geben sollen schuldig seyn. Es sollen sich auch der Stände Vnterthanen vnter einander von dieser VberführungsLast ablösen/ vnd ihnen von einem Gebieth ins ander/ biß sie an die Oerter kommen/ so ihnen im Reich bestimmet/ trewlich vnd williglich verhelffen. Es sol auch keinem der vorgedachten Kriegs=Obristen oder Officirern verstattet seyn/ die Vnterthanen der Stände oder derselben hergeliehene Wagen/ Schiffe/ Pferd vnd dergleichen ausser den Gräntzen vnd Gebiete jhrer Herrschafft/ vielweniger auß dem Reich mit sich nehmen vnd zu führen/ vnd sollen dafür Obsides zu geben schuldig seyn.  
   
  [Art. XVI,17 IPO = § 109(1) IPM] Besagte restituirte Oerter/ sie seyn See= Gräntz= oder Land=Städte/ sollen/ nach dem sie von denen in wehrender KriegsZeit eingelegten Besatzungen entbunden auch hinführo allezeit ihrer Herrschaft freyer Disposition/ salvo de cætero cujusque jure wie zuvor gelassen werden.  
   
  [Art. XVI,18 IPO = § 109(2) IPM] Es soll auch keiner Stadt/ weder jetzo noch ins künfftige/ zu einigem Præjudicio, Schaden oder Nachtheil gereichen/ daß sie in wehrendem Krieg von einem oder andern ist eingenommen oder eingehabt worden/ sondern sie sollen alle vnd eintzele/ mit allen vnd jeden ihren Einwohnern vnd Bürgern/ so wohl der allgemeinen Amnestiæ als anderer Beneficien dieser Transaction oder Friedens=Vergleichung sich zu erfrewen h<a>ben/ vnd sollen jhnen in allem andern/ alle ihre Jura vnd Privilegia (salvis tamen juribus superioritatis cum inde dependentibus pro singulis quarumcunque Dominis) gut vnd vnverringert bleiben.  
   
  [Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM] Endlich sollen auch aller im Reich kriegenden Partheyen alle Kriegsvölcker vnd Soldaten im Reich abgedancket vnd außgeführet werden/ daß nur ein jeglicher status so viel als er zu seiner selbsteigenen Sicherheit nöhtig erachten wird/ bey sich behalte.  
   
  [Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM] Es soll auch beydes die Abschaffung deß Kriegswesens/ als auch die Restitution der Oerter/ auff bestimbte Zeit/ Ordnung vnd Weise geschehen/ auff welche sich die Kriegs Generalen vergleichen werden/ doch daß dabey quoad rem ipsam, alles das jenige/ so in Puncto Satisfactionis militiæ verwilliget ist/ in acht genommen werde.  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750