Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 299-325.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XVI IPO

 
   
  [Art. XVI,1 IPO = § 98(1) IPM] 1. So bald aber das Instrumentum Pacis von den Herrn Gevollmächtigten und Abgesandten unterschrieben und besiegelt seyn wird, soll alle Feindseligkeit aufhören, und dasjenige, darüber man sich oben verglichen hat, auf beyden Seiten alsbald zur Execution gebracht werden.  
 
  [Art. XVI,2 IPO = § 100 IPM] 2. Vornehmlich soll der Käyser selbst, durch das gantze Römische Reich Edicta ausgehen lassen, und denen, welche durch diese Verträge und Pacificationen etwas zu restituiren u. zu leisten verbunden werden, ernstlich anbefehlen, daß sie ohne Weigerung und Gefährde in der Zeit des beschlossenen und zu ratificirenden Friedens, dasjenige, w<o>rüber sie sich verglichen haben, vollziehen und exequiren, mit Befehl, so wohl an die ausschreibende Fürsten, als Kreiß=Obristen, daß sie auf Erforderung derjenigen, die wieder einzusetzen sind, vermög der Executions-Ordnung, und dieses Vertrags, eines ieden Restitution befördern und vollziehen.
Es soll auch den Edictis diese Clausul einverleibet werden, daß, weil die ausschreibende Fürsten oder Kreiß=Obristen in ihrer eignen Sache oder Restitution, die Execution nicht füglich vollziehen zu können erachtet werden, in diesem Fall, wie auch, so die ausschreibende Fürsten oder Kreiß=Obristen die Commission nicht annehmen solten, alsdann des benachbarten Kreises ausschreibende Fürsten oder Kreiß=Obristen, eben solche Execution auch in andern Kreisen, auf Erforderung derer, die wieder einzusetzen sind, verrichten sollen.
 
 
  [Art. XVI,3 IPO = § 101(1) IPM] 3. Dafern auch einer von denen, so wieder eingesetzt werden sollen, Käyserliche Commissarien zu einer gewissen Restitution, Leistung oder Vollziehung nöthig erachten solten, welches derselben Wahl überlassen wird, so sollen solche unverzüglich verordnet werden.  
 
  [Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM] 4. In welchem Fall, damit der abgehandelten Sachen Würckung desto weniger verhindert werde, so soll sowohl denen, die wieder einsetzen sollen, als auch denen, die wieder eingesetzt werden müssen, erlaubt seyn, gleich nach geschlossenem und unterschriebenem Frieden; beyderseits zwey oder drey Commissarien zu ernennen, aus welchen die Röm. Käyserl. Maj. einen, der von deme, welcher wieder eingesetzt werden soll, und einen andern der von deme, der wieder abtreten soll, ernennet worden, iedoch in gleicher Anzahl von beyderley Religion zu erwehlen, und solchen anzubefehlen hat, daß sie alles, was in Krafft dieser Transaction geschehen muß, ohn Verzug exequiren sollen. Da aber diejenigen, welche wieder abtreten sollen, Commissarien zu ernennen unterlassen würden, wird die Röm. Käyserl. Majest. aus denjenigen, welche der Entsetzte ernennen wird, einen erwehlen, und einen andern nach Belieben (iedoch in beyderseits Religions=Verwandten gleicher Anzahl) demselben zuordnen, und solchen die Executions-Commission anbefehlen; ohngeachtet der dawider gemachten exceptionum. Hernach sollen diejenigen, so wieder einzusetzen sind, selbst bald nach dem Friedens=Schlusse, den Jnhalt dessen, was abgehandelt worden, denen Interessenten, welche etwas abzutreten haben, zu wissen thun.  
 
  [Art. XVI,5 IPO = § 102 IPM] 5. Endlich sollen alle und iede, so wohl Stände als Gemeinden, oder privat-Personen, Geistliche oder Weltliche, welche vermöge dieses Vergleichs, und desselben General=Reguln, oder einer besondern und expressen Verordnung etwas wieder abzutreten, sich zu begeben, zu geben, zu thun, oder zu leisten, verbunden sind, bald nach promulgation derer Kayserlichen Edicte, und geschehener notification wegen der Wiederabtretung, ohne alle Weigerung, oder Entgegensetzung einer gemeinen oder besondern oben in der Amnestie befindlichen clausulæ salvatoriæ, oder einige andere Ausflucht, wie auch ohn einigen Schaden, alles, worzu sie verbunden sind, wieder abtreten, cediren, geben, thun und leisten.  
 
  [Art. XVI,6 IPO = § 103 IPM] 6. Es soll auch derer ausschreibenden Fürsten, oder Kreiß=Obristen, oder der Commissarien Execution sich niemand, er sey gleich ein Stand, oder Soldat, fürnemlich in Besatzungen, oder iemand anders, sich widersetzen, sondern vielmehr den Executoribus beystehen; und denen Executoribus soll erlaubet seyn, gegen diejenigen, welche die Execution auf einige Weise zu verhindern suchen, sich entweder ihrer eigenen, oder der einzusetzenden Macht zu gebrauchen.  
 
  [Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM] 7. Nechst diesem sollen alle und iede Gefangene von beyden Theilen, ohn Unterscheid, sie haben ein feind= oder friedliches Gemüthe gehabt, auf die Weise, wie zwischen denen Generalen der Armeen, mit der Römischen Käyserl. Majest. Bewilligung der Vergleich getroffen worden, oder noch wird getroffen werden, auf freyen Fuß gestellet werden.  
 
  [Art. XVI,8 IPO # IPM] 8. Endlich, wegen Abdanckung der Schwedischen Militz, sollen alle und iede Chur=Fürsten, Fürsten und übrigen Stände, die freye, und ohnmittelbare Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen, (iedoch mit Vorbehalt der bishero in dergleichen Fällen üblichen requisition, Libertat und künfftigen Exemption) der 7. nachfolgenden des Römischen Reichs Kreise als des Churfürstlichen Rheinischen, Ober=Sächsischen, Fränckischen, Schwäbischen, Ober=Rheinischen, Westphälischen und Nieder=Sächsischen, fünff Millionen Reichsthaler in dem Röm. Reiche gangbarer Müntze, und zwar in drey Terminen, den ersten Termin, (da die Stände des Chur=Rheinischen und Ober=Rheinischen Kreises zu Franckfurt am Mäyn, des Ober=Sächsischen zu Leipzig oder Braunschweig, des Fränckischen zu Nürnberg, des Schwäbischen zu Ulm, des Westphälischen zu Bremen oder Münster, des Nieder=Sächsischen zu Hamburg, ihre quotam zu conferiren haben) sollen 1800000. Reichsthaler an baarem Gelde erleget werden [(]zu welcher Summe förderlichster Erlegung zu gelangen, so mögen diejenigen Unterthanen, welche vermöge der Amnestie zu restituiren sind, nicht von dem itzigen Besitzer derselben, sondern dem rechten Herrn, dem sie, vermög der Amnestie zu restituiren sind, bald nach geschlossenem Frieden, auch vor geschehener Restitution, nach ihrer Quota und Proportion collectiret werden, worüber die ietzigen Jnnhaber keine Verhinderung verursachen sollen,) und 1200000 durch Anweisung an gewisse Stände, deren Zahlung auf leidliche conditiones zu verfügen, sich ein ieglicher Stand nach Schliessung und vor ratification des Friedens mit dem ihm angewiesenen Kriegs=Officirer, auf gütliche und billige Wege zu vergleichen hat.  
 
  [Art. XVI,9 IPO # IPM] 9. Wenn dieser Vergleich getroffen, und die Ratificationes ausgewechselt worden, soll zugleich die Auszahlung der 1800000. Reichsthaler, die Abdanckung derer Soldaten, und die evacuation der Oerter alsbald werckstellig gemacht: und keiner andern Ursachen halben aufgeschoben werden. Da dann nach geschlossenem Frieden die Contributionen und allerhand Einforderungen allerdings aufhören sollen: Jedoch also, daß die in Besatzung liegende Soldaten und übrigen Völcker unterhalten werden, worüber man sich wegen eines erträglichen modi zu vergleichen hat, ingleichen daß die Stände, welche ihr Antheil erlegt, oder mit den angewiesenen Officirern, wegen Zahlung ihres Antheils, sich gütlich verglichen haben, von ihren Mitständen fodern können, daß der Schaden ersetzet werde, welcher ihnen zugewachsen, nachdem dieselben mit der Zahlung gesäumet haben.
Die übrigen zwey Millionen, und zwar die erste, sollen und wollen besagte sieben Kreiß=Stände zu Ausgang des nechsten Jahrs, nach geschehener Abdanckung der Soldaten, die andere aber zu Ende des nechstfolgenden Jahrs, beyde aber an Reichsthaler, oder anderer im Römischen Reiche gewöhnlichen Müntz und Werth, an obbenannte Oerter der Königl. Majest. in Schweden dero gevollmächtigten Ministris, getreulich entrichten. Gleich wie aber bemeldte sieben Kreise allein der Schwedischen Militz, ohne Foderung einer andern angewiesen zu seyn verstanden werden; Also sollen iede derselben Chur=Fürsten und Stände nur denjenigen Antheil, welcher vermög der Reichs=Matricul, und iedes Orts Herkommen, auch hier ausgelieferten Verzeichniß einem ieglichen gebühret, zu entrichten verbunden seyn.
 
 
  [Art. XVI,10 IPO # IPM] 10. Es soll auch kein Stand von dessen Entrichtung frey seyn, noch mit mehrern RömerMonaten beschweret werden, noch für einen andern seinen Mitstand, oder eines andern kriegenden Theils Völcker ein mehrers erlegen, viel weniger mit Repressalien oder Arresten deßhalben bedrängt werden. Jngleichen soll auch kein Stand in der Art und Weise die seinigen zu collectiren, von denen Soldaten, einem Mitstand, oder iemand anders, unter was Schein es auch seyn möchte, de facto verhindert werden.  
 
  [Art. XVI,11 IPO # IPM] 11. Was den Oesterreichischen und Bäyerischen Kreiß betrifft, nachdem jener (über die in gegenwärtigem Pacifications-Convent, von des Römischen Reichs Ständen gethane Verheissung, daß sie auf nechstem Reichs=Tage der Röm. Kayserl. Majest. für die bishero angewandte Kriegs=Kosten aus des Reichs=Anlagen eine Beysteuer thun wolten) zu Abzahlung des ohnmittelbaren Käyserlichen Kriegsheers, dieser aber für die Bäyerische Völcker ausgesetzt worden, so soll, wie im Oesterreichischen Kreiß, die Zahlung einzurichten, und einzutreiben sey, bey der Römischen Käyserl. Maj. stehen: Jm Bäyerischen Kreiß aber diejenige Weise zu collectiren und zu zahlen, welche in den übrigen Kreisen üblich ist, beobachtet werden: Die Execution iedoch, wie in den übrigen sieben Kreisen, den Reichs=Constitutionen nach, geschehen.  
 
  [Art. XVI,12 IPO # IPM] 12. Damit aber die Königl. Majestät in Schweden, wegen aller Termine unfehlbarer Zahlung, desto mehr versichert sey, so verbinden sich besagter sieben Kreise Chur=Fürsten, Fürsten und Stände, Krafft dieses Vergleichs, ein ieder seinen gebührenden Antheil, auf bestimmte Zeit und Ort, getreulich, freywillig, und zwar bey Verpfändung aller ihrer Güter, zu erlegen, so daß, wenn einer hierinnen säumig wäre, alle Stände des Reichs, besonders aber eines ieden Kreises ausschreibende Fürsten und Obristen, Krafft des Articuls von der Fr<i>edens=Versicherung, gehalten seyn, das Verspr[o]chene, als eine ausgemachte Sache, ohne einigen fernern Rechts=Proceß oder Exception zu vollziehen.  
 
  [Art. XVI,13 IPO ± § 105 IPM] 13. Wann ex capite Amnestiæ & Gravaminum die Restitution geschehen, die Gefangene entledigt, die Ratificationes ausgewechselt, und dasjenige geleistet seyn wird, was des ersten Zahlungs=Termins wegen droben verglichen ist, sollen alle beyderseits Kriegs=Besatzungen, sie seyn im Nahmen der Röm. Käyserl. Maj. deren Bunds= und Hülffs=Genossen, oder Königl. Majest. und Cron Schweden, wie auch der Frau Landgräfin zu Hessen, nebst dero Bundsverwandten und Anhängern, oder iemand anders, eingelegt worden, aus des Röm. Reichs Städten, und allen andern Orten, so zu restituiren sind, ohne Ausflucht, Verzug, Schaden und Nachtheil, zugleich abgeführet werden.  
 
  [Art. XVI,14(1) IPO ± § 106(1) IPM, Art. XVI,14(2) IPO ± § 107 IPM] 14. Die Oerter selbsten[,] Städte, Flecken, Schlösser, Vestungen, so wol durchs Königreich Böhmen, und andere der Röm. Käyserl. Majest. und des Hauses Oesterreich Erbländer, als auch übrige Reichs=Kreise, so von obgemeldten kriegenden Theilen eingenommen und behalten, oder durch eines oder andern Theils Waffen=Stillstand oder auf einige andere Weise gelassen worden, sollen ihren vorigen und rechten Besitzern und Herren, sie seyn gleich des Reichs mittelbare oder unmittelbar Stände, sowohl geistliche als weltliche, die freye Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen, ohn Verzug wieder gegeben, und deroselben freyen disposition, so ihnen entweder von Rechts wegen oder durch Gewonheit, oder Krafft gegenwärtigen Vertrags, zukommt, überlassen werden: Ohngeacht einiger Schenckungen, Belehnungen, Ubergaben, (sie seyn dann oder möchten von selbsten und aus freyem Belieben eines Stands geschehen) Obligationen wegen Befreyung der Gefangenen, oder Abwendung der Verwüstungen, wegen verursachten Brandes, oder einigen andern Tituls, so zum Nachtheil der vorigen rechten Herren und Besitzer erlanget worden. Es sollen auch keine Verträge und Bündnüsse, oder einige andere Ausfluchten, so vorbesagter Restitution entgegen lauffen, statt finden, sondern insgesamt für nichtig gehalten werden, iedoch ohne Abgang dessen , was und so weit es in vorhergehenden Artickuln wegen Jhr. Königl. Maj. und Cron Schweden, wie auch etlicher Chur= und Fürsten des Röm. Reichs Satisfaction oder gleichmäßigen Compensation, oder sonsten besonders ist ausgenommen und verordnet worden.
Und diese Wiederabtretung der eingenommenen Oerter soll sowohl auf Seiten der Röm. Käyserl. Majest. als Königl. Maj. in Schweden, Bundsverwandten und Anhängern von beyden Seiten und aufrichtig geschehen.
 
 
  [Art. XVI,15 IPO = § 108(1) IPM] 15. Es sollen auch die Archive, brieffliche Urkunden und andere Mobilien wie auch das Geschütze, welche an besagten Oertern zur Zeit der Eroberung gefunden worden, und sich noch bis dato daselbst unbeschädigt befinden, wieder gegeben werden. Was aber nach der Eroberung anders woher darein gebracht worden, es sey in der Schlacht erobert, oder zum Gebrauch und Verwahrung durch die Eroberer dahin gebracht worden, das soll ihnen auch mit dem dazu gehörigen und Kriegs=Vorrathe mit sich aus= und wegzuführen erlaubet seyn.  
 
  [Art. XVI,16 IPO = § 108(2) IPM] 16. Eines ieglichen Orts Unterthanen sollen beym Abzuge der Besatzungen und Soldaten gehalten seyn, Wagen, Pferde und Schiffe, samt nöthigem Proviant, alles nothwendige an die im Reich bestimmte Oerter zu führen, herbey zu schaffen; welche Wagen, Pferde und Schiffe, die Officirer derer auf diese Weise abziehende Besatzungen und Soldaten ohne List und Betrug wieder zustellen sollen. Es sollen auch die Unterthanen der Stände sich unter einander von dieser Last, von einem Gebiet in das andere Fuhren zu thun, ablösen, bis sie an die im Reich bestimten Oerter gelangen. Da dann keinem Commandanten oder einem Officirer erlaubt ist, die Unterthanen und derselben Wagen, Pferde, Schiffe, und dergleichen zu ihrem Gebrauche geliehene Sachen, alle oder iedes besonders, ausser ihrer Herren Gebiet, viel weniger über des Röm. Reichs Gräntzen, mit sich zu schleppen: wessentwegen sie dann mit Hinterlassung gewisser Geisseln, Sicherheit leisten sollen.  
 
  [Art. XVI,17 IPO = § 109(1) IPM] 17. Die wieder abgetretene erwehnte Oerter, sie mögen nun See= Gräntz= oder mitten im Lande gelegene Oerter seyn, sollen von allen fernern bey ietzigen Kriegs=Unruhen eingeführten Besatzungen hinfüro zu allen Zeiten befreyet: und ihrer Herren (einem iedweden an seinem Recht<e> unbeschadet,) freyer disposition überlassen seyn.  
 
  [Art. XVI,18 IPO = § 109(2) IPM] 18. Es soll aber keiner Stadt ietzt oder ins künfftige zu einigem Nachtheil und Schaden gereichen, daß sie von einem oder dem andern kriegenden Theile ist erobert und besetzt worden. Sondern es sollen alle und iede samt allen und ieden Bürgern und Einwohnern sowohl der allgemeinen Amnestie, als übrigen dieses Friedens Wohlthaten sich zu erfreuen haben: Und ihnen im übrigen alle ihre Gerechtigkeiten und Freyheiten in geist= und weltlichen Dingen, so sie für diesem Kriege gehabt haben, unverletzt verbleiben: iedoch ohne Abbruch einer ieden Herrschafft Landes Obrigkeitlichen Gewalt, und was derselben anhängig.  
 
  [Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM] 19. Endlich sollen aller im Reiche kriegenden Theile Völcker und Armeen von einander gelassen und abgedancket werden, ein ieder aber nur so viel Völcker in seine eigene Länder abführen, so viel er zu seiner Sicherheit nöthig zu seyn erachten wird.  
 
  [Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM] 20. Es soll aber sowohl die Abdanckung der Militz als die Wiedereinräumung der Oerter zu bestimmter Zeit, mit solcher Ordnung und Weise geschehen, wie sich die Kriegs=Generalen vergleichen werden: iedoch daß in der That selbst dasjenige beobachtet werde, worüber man sich in dem puncto satisfactionis militiæ verglichen hat.  

  Copyright © Aschendorff/Münster; Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte