Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 147-149: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XVI IPO

 
   
  [Art. XVI,1 IPO = § 98(1) IPM] § 1. Sobald aber die Friedensurkunde von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterzeichnet und besiegelt ist, soll alle Feindseligkeit aufhören, und was oben vereinbart worden ist, soll beiderseits unverzüglich vollzogen werden.  
 
  [Art. XVI,2 IPO = § 100 IPM]
§ 2. Die Vollziehung des Friedens soll durch kaiserliche Edikte und Befehle an die kreisausschreibenden Fürsten und an die Kreisobersten angeordnet werden.
 
 
  [Art. XVI,3 IPO = § 101(1) IPM]
§ 3. Diejenigen, welche es für nötig erachten, können ihre Restitution durch kaiserliche Kommissäre vollziehen lassen.
 
 
  [Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM]
§ 4. Verfahren bei der Ernennung der Vollziehungs-Kommissäre.
 
 
  [Art. XVI,5 IPO = § 102 IPM]
§ 5. Alle, die vermöge der Vertragsbestimmungen etwas zu restituieren, abzutreten, zu geben, zu tun oder zu zahlen haben, sollen sogleich nach Veröffentlichung der kaiserlichen Edikte und erfolgter Anzeige ohne Ausflucht, Widerstand oder Einrede ihren Verbindlichkeiten nachkommen.
 
 
  [Art. XVI,6 IPO = § 103 IPM]
§ 6. Die Exekutoren sind befugt, gegen Widersetzliche mit allen verfügbaren Mitteln einzuschreiten.
 
 
  [Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM]
§ 7. Alle militärischen und zivilen Gefangenen beider Parteien sollen nach Übereinkunft der Heerführer freigelassen werden.
 
 
  [Art. XVI,8-10 IPO # IPM]
§§ 8-10. Für die Abdankung des schwedischen Heeres haben die folgenden sieben Reichskreise: der kurrheinische, der obersächsische, der fränkische, der schwäbische, der oberrheinische, der westfälische und der niedersächsische, gesamthaft [!] eine Entschädigungssumme von 5 Millionen Reichstalern aufzubringen und in drei Terminen zu erlegen.
 
 
  [Art. XVI,9 IPO s. Art. XVI,8-10 IPO # IPM]  
 
  [Art. XVI,10 IPO s. Art. XVI,8-10 IPO # IPM]  
 
  [Art. XVI,11 IPO # IPM]
§ 11. Der österreichische und der bayerische Kreis haben für den Sold des kaiserlichen Heeres und der bayerischen Truppen aufzukommen.
 
 
  [Art. XVI,12 IPO # IPM]
§ 12. Die Kurfürsten, Fürsten und Stände der genannten sieben Kreise verpflichten sich unter Verpfändung aller ihrer Güter, ihre Beiträge zu der an Schweden zu leistenden Zahlung pünktlich und unaufgefordert zu entrichten; gegen Säumige soll ohne ferneres Rechtsverfahren eingeschritten werden.
 
 
  [Art. XVI,13 IPO ± § 105 IPM]
§ 13. Sobald die Restitution geschehen, die Gefangenen freigelassen, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht sind und die auf den ersten Termin fällige Zahlung entrichtet ist, sollen die militärischen Besatzungen aus den von den kriegführenden Mächten eingenommenen Orten entfernt
 
 
  [Art. XVI,14(1) IPO ± § 106(1) IPM, XVI,14(2) IPO ± § 107 IPM]
§ 14. und die besetzten Städte und Festungen ihren rechtmäßigen Besitzern wieder eingeräumt werden.
 
 
  [Art. XVI,15 IPO = § 108(1) IPM]
§ 15. Es sollen auch die Archive und Urkunden und andere bewegliche Sachen, sowie die Geschütze, die sich zur Zeit der Eroberung an den besagten Orten befanden, zurückgegeben werden; was jedoch die Eroberer nachträglich dorthin gebracht haben, dürfen sie mitsamt ihrem Kriegsmaterial wieder wegführen.
 
 
  [Art. XVI,16 IPO = § 108(2) IPM]
§ 16. Die Untertanen eines jeden Ortes haben den abziehenden Besatzungen und Truppen für die Wegschaffung ihres Materials unentgeltlich Wagen, Pferde und Schiffe mit den nötigen Lebensmitteln zur Verfügung zu stellen. Die Befehlshaber der abziehenden Truppen dürfen die ihnen geliehenen Transportmittel nicht über die Landesgrenzen hinaus mitnehmen und sollen dafür mit Geiseln haften.
 
 
  [Art. XVI,17 IPO = § 109(1) IPM]
§ 17. Die zurückgegebenen Orte sollen fortan aller während des Krieges eingeführten Besatzungen ledig und der freien Verfügung ihrer Herren überlassen sein.
 
 
  [Art. XVI,18 IPO = § 109(2) IPM] § 18. Keiner Stadt soll es weder jetzt noch inskünftig zu irgendwelchem Nachteil oder Schaden gereichen, daß sie von einer der kriegführenden Parteien eingenommen und besetzt worden ist; vielmehr sollen alle und jede mit allen und jeden Bürgern und Einwohnern sowohl der allgemeinen Amnestie, als auch der übrigen Vorteile dieses Friedensschlusses genießen, und es sollen ihnen im übrigen alle ihre Rechte und Privilegien in geistlichen und weltlichen Dingen, die sie vor diesen Unruhen besaßen, ganz und ungeschmälert verbleiben, jedoch unbeschadet der den Herren einer jeden Stadt gebührenden Hoheitsrechte und dessen, was davon abhängt.  
 
  [Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM] § 19. Endlich sollen die Truppen und Heere aller im Reiche kriegführenden Parteien entlassen und abgedankt werden, und es soll ein jeder Kriegsteilnehmer nur soviel in seine eigenen Staaten zurückführen, als er für seine Sicherheit nötig erachtet.  
 
  [Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM]
§ 20. Sowohl die Abdankung der Truppen als die Zurückgabe der Orte soll in der zwischen den Heerführern zu vereinbarenden Art und Weise vor sich gehen.
 

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