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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
147-149: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel XVI IPO | |
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[Art. XVI,1 IPO = § 98(1) IPM]
§ 1. Sobald aber die Friedensurkunde von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten
unterzeichnet und besiegelt ist, soll alle Feindseligkeit aufhören, und was oben vereinbart
worden ist, soll beiderseits unverzüglich vollzogen werden.
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[Art. XVI,2 IPO = § 100 IPM]
§ 2. Die Vollziehung des Friedens soll durch kaiserliche Edikte und Befehle an die
kreisausschreibenden Fürsten und an die Kreisobersten angeordnet werden.
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[Art. XVI,3 IPO = § 101(1) IPM]
§ 3. Diejenigen, welche es für nötig erachten, können ihre Restitution durch kaiserliche
Kommissäre vollziehen lassen.
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[Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM]
§ 4. Verfahren bei der Ernennung der Vollziehungs-Kommissäre.
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[Art. XVI,5 IPO = § 102 IPM]
§ 5. Alle, die vermöge der Vertragsbestimmungen etwas zu restituieren, abzutreten, zu geben, zu
tun oder zu zahlen haben, sollen sogleich nach Veröffentlichung der kaiserlichen Edikte und
erfolgter Anzeige ohne Ausflucht, Widerstand oder Einrede ihren Verbindlichkeiten
nachkommen.
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[Art. XVI,6 IPO = § 103 IPM]
§ 6. Die Exekutoren sind befugt, gegen Widersetzliche mit allen verfügbaren Mitteln
einzuschreiten.
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[Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM]
§ 7. Alle militärischen und zivilen Gefangenen beider Parteien sollen nach Übereinkunft der
Heerführer freigelassen werden.
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[Art. XVI,8-10 IPO # IPM]
§§ 8-10. Für die Abdankung des schwedischen Heeres haben die folgenden sieben Reichskreise:
der kurrheinische, der obersächsische, der fränkische, der schwäbische, der oberrheinische, der
westfälische und der niedersächsische, gesamthaft [!] eine Entschädigungssumme von 5 Millionen
Reichstalern aufzubringen und in drei Terminen zu erlegen.
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[Art. XVI,9 IPO s. Art. XVI,8-10 IPO # IPM]
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[Art. XVI,10 IPO s. Art. XVI,8-10 IPO # IPM]
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[Art. XVI,11 IPO # IPM]
§ 11. Der österreichische und der bayerische Kreis haben für den Sold des kaiserlichen Heeres und
der bayerischen Truppen aufzukommen.
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[Art. XVI,12 IPO # IPM]
§ 12. Die Kurfürsten, Fürsten und Stände der genannten sieben Kreise verpflichten sich unter
Verpfändung aller ihrer Güter, ihre Beiträge zu der an Schweden zu leistenden Zahlung pünktlich
und unaufgefordert zu entrichten; gegen Säumige soll ohne ferneres Rechtsverfahren
eingeschritten werden.
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[Art. XVI,13 IPO ± § 105 IPM]
§ 13. Sobald die Restitution geschehen, die Gefangenen freigelassen, die Ratifikationsurkunden
ausgetauscht sind und die auf den ersten Termin fällige Zahlung entrichtet ist, sollen die
militärischen Besatzungen aus den von den kriegführenden Mächten eingenommenen Orten
entfernt
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[Art. XVI,14(1) IPO ± § 106(1) IPM, XVI,14(2) IPO ± § 107 IPM]
§ 14. und die besetzten Städte und Festungen ihren rechtmäßigen Besitzern wieder eingeräumt
werden.
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[Art. XVI,15 IPO = § 108(1) IPM]
§ 15. Es sollen auch die Archive und Urkunden und andere bewegliche Sachen, sowie die
Geschütze, die sich zur Zeit der Eroberung an den besagten Orten befanden, zurückgegeben
werden; was jedoch die Eroberer nachträglich dorthin gebracht haben, dürfen sie mitsamt ihrem
Kriegsmaterial wieder wegführen.
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[Art. XVI,16 IPO = § 108(2) IPM]
§ 16. Die Untertanen eines jeden Ortes haben den abziehenden Besatzungen und Truppen für die
Wegschaffung ihres Materials unentgeltlich Wagen, Pferde und Schiffe mit den nötigen
Lebensmitteln zur Verfügung zu stellen. Die Befehlshaber der abziehenden Truppen dürfen die
ihnen geliehenen Transportmittel nicht über die Landesgrenzen hinaus mitnehmen und sollen
dafür mit Geiseln haften.
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[Art. XVI,17 IPO = § 109(1) IPM]
§ 17. Die zurückgegebenen Orte sollen fortan aller während des Krieges eingeführten
Besatzungen ledig und der freien Verfügung ihrer Herren überlassen sein.
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[Art. XVI,18 IPO = § 109(2) IPM]
§ 18. Keiner Stadt soll es weder jetzt noch inskünftig zu irgendwelchem Nachteil oder
Schaden gereichen, daß sie von einer der kriegführenden Parteien eingenommen und
besetzt worden ist; vielmehr sollen alle und jede mit allen und jeden Bürgern und
Einwohnern sowohl der allgemeinen Amnestie, als auch der übrigen Vorteile dieses
Friedensschlusses genießen, und es sollen ihnen im übrigen alle ihre Rechte und
Privilegien in geistlichen und weltlichen Dingen, die sie vor diesen Unruhen besaßen,
ganz und ungeschmälert verbleiben, jedoch unbeschadet der den Herren einer jeden Stadt
gebührenden Hoheitsrechte und dessen, was davon abhängt.
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[Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM]
§ 19. Endlich sollen die Truppen und Heere aller im Reiche kriegführenden Parteien
entlassen und abgedankt werden, und es soll ein jeder Kriegsteilnehmer nur soviel in
seine eigenen Staaten zurückführen, als er für seine Sicherheit nötig erachtet.
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[Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM]
§ 20. Sowohl die Abdankung der Truppen als die Zurückgabe der Orte soll in der zwischen den
Heerführern zu vereinbarenden Art und Weise vor sich gehen.
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